An dieser Stelle werden die beschlossenen Bundesgesetze dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt.
Übersendung der Bundesgesetze
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Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Stief,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden, von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetzesentwurf zur Ausfertigung:Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/010
ANTRAG
der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Änderung des Artikels 3 Absatz 3 – Einfügung des Merkmals sexuelle Identität)
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „wegen seines
Geschlechtes,“ die Wörter „seiner sexuellen Identität,“ eingefügt.Artikel 2
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 01. November 2020
HochachtungsvollTom Schneider
Präsident des deutschen Bundesrates -
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Stief,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden, von Bundestag und Bundesrat beschlossenen, Gesetzesentwurf zur Ausfertigung:Deutscher Bundestag
Dritte Wahlperiode
Drs. III/011
ANTRAG
der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bundespolizei
Einführung einer KennzeichnungspflichtVom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:Artikel 1
Änderung des BundespolizeigesetzesNach § 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Kennzeichnungspflicht
(1) Bei geschlossenen Einsätzen müssen die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Bundespolizei eine zur Identitätsfeststellung geeignete individuelle Kennung in Form einer höchstens sechsstelligen Ziffernkombination deutlich sichtbar auf der Vorder- und Rückseite der Uniform und an beiden Seiten des Helms tragen.
(2) Die Datensätze, aus denen hervorgeht, welche chiffrierte Kennzeichnung der jeweiligen Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem jeweiligen Polizeivollzugsbeamten für den entsprechenden Einsatz zugeteilt wurde, sind nach zwölf Monaten zu löschen, wenn im Zusammenhang mit dem geschlossenen Einsatz keine dienst-, straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen sie eingeleitet wurden.“Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Jan Friedländer und Fraktion
Die Begründung erfolgt mündlich.
Berlin, den 05. November 2020
HochachtungsvollTom Schneider
Präsident des deutschen Bundesrates -
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Stief,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden, von Bundestag und Bundesrat beschlossenen, Gesetzesentwurf zur Ausfertigung:Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)
A. Problem und Ziel
Die COVID-19-Pandemie hat zu einem historischen Einbruch der Wirtschaftsleistung in Deutschland geführt. Eine der Folgen war ein hoher Anstieg der Arbeitslosigkeit: Von März bis August 2020 sind bundesweit rund 620 000 Personen arbeitslos geworden, damit ist die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland auf rund 2,95 Millionen gestiegen. Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld ist es gelungen, die Schockwirkung der COVID-19-Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern. Im europäischen Vergleich ist Deutschland daher bisher vergleichsweise gut durch die COVID-19-Pandemie gekommen. Ohne die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wäre der Anstieg der Arbeitslosigkeit erheblich höher ausgefallen. Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009. Von einer Entspannung der Situation kann derzeit noch nicht ausgegangen werden.
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen. Die Beschäftigung bedarf aber auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus
schützender Maßnahmen. Denn die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind mit erheblicher Unsicherheit behaftet, da weder der Verlauf der COVID-19-Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann noch der Zeitpunkt, ab dem ein Impfstoff eingesetzt werden kann.Die akute pandemiebedingte Krise findet zugleich vor dem Hintergrund einer Transformation der Arbeitswelt statt, die vor allem ausgelöst wird durch Anstrengungen zum Klimaschutz, insbesondere Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung, und durch Digitalisierung. Diese Transformation verändert die Anforderungen an Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten. Der strukturelle Wandel erfordert, Zeiten der Kurzarbeit in den betroffenen Unternehmen verstärkt für die Qualifizierung der Beschäftigten zu nutzen.
B. Lösung
Mit den Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes werden durch Änderung der entsprechenden Verordnungen im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Mit diesem Gesetzentwurf werden folgende Sonderregelungen bis Ende des Jahres 2021 verlängert:
1. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
2. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
D.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Jahr 2021 zu Mehrausgaben in Höhe von schätzungsweise rund 350 Millionen Euro und in den Jahren 2022 und 2023 zu Mehrausgaben in Höhe von rund 10 Millionen Euro je Jahr.Finanzielle Effekte für den Haushalt der BA
Mehreinnahmen/Minderausgaben (–) / Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) in Millionen EUR
2020 2021 2022 2023 2024 Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der BA 0 350 10 10 0
D.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und VerwaltungDer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich durch die Regelungen dieses Gesetzentwurfs im Saldo einmalig um knapp 100 000 Stunden.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Saldo zu zusätzlichem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 320 000 Euro. Gleichzeitig reduziert sich Erfüllungsaufwand durch die Vereinfachung von Hinzuverdienstregelungen beim Kurzarbeitergeld in geringfügiger Höhe. Auf Bürokratiekosten entfallen davon 320 000 Euro.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen in der Verwaltung zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 7,3 Millionen Euro.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
(Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S.1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 106a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt“ gestrichen.
2. § 421c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 wird Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen worden ist, abweichend von § 106 Absatz 3 dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
bb) Im Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist und wenn“ eingefügt.Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Begründung
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind von historischem Ausmaß. Die weitere Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist nicht abzusehen. In diesem Geschehen verstärken sich zudem die Folgen des pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbruchs mit längerfristigen Transformationsprozessen (zum Beispiel Digitalisierung und Klimanachhaltigkeit). Dadurch sind der Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme erheblich unter Druck geraten.
Die Arbeitslosigkeit ist im Juli 2020 um 45 000 Personen auf circa 2,95 Millionen gestiegen. Seit März 2020 wuchs die Arbeitslosigkeit insgesamt um rund 620 000 Personen. Ohne die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wäre der Anstieg der Arbeitslosigkeit vermutlich um ein Vielfaches höher ausgefallen. Im April erreichte die Kurzarbeit eine historische Höchstmarke: sechs Millionen Beschäftigte erhielten Kurzarbeitergeld. Mittlerweile ist erkennbar, dass die Anzahl der Betriebe in Kurzarbeit, die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten und vor allem der Umfang des Arbeitsausfalls langsam zurückgehen. Es gibt bereits erste Anzeichen einer Erholung. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten steigt wieder. Die Frühindikatoren IAB-Arbeitsmarktbarometer des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) und der Stellenindex der BA stabilisieren sich. Von einer Entspannung der Lage kann aber aktuell noch nicht ausgegangen werden.
Die Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind angesichts dessen, dass weder der Verlauf der Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann noch der Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes bekannt ist, mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es bis in das Jahr 2022 dauern, bis das Vorkrisenniveau wieder erreicht wird. Da die krisenbedingt eingeführten Sonderregelungen zum 31. Dezember 2020 auslaufen, die Beschäftigung jedoch auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen bedarf, sollen Anschlussregelungen ab Januar 2021 für die von der COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Jahr 2022 bauen.
Diese Regelungen sollen einerseits die enorme Kostenwirkung für die BA berücksichtigen. Andererseits sollen die Sonderregelungen nicht abrupt Ende des Jahres 2020 enden, sondern gestuft auslaufen, um die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Die Regelungen sehen daher eine Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres 2021 vor, der mit einem gestuften Ausstieg aus den Sonderregelungen kombiniert wird. Die Umsetzung erfolgt durch diesen Gesetzentwurf und im Verordnungswege. Der strukturelle Wandel erfordert es zudem, Zeiten des Arbeitsausfalls verstärkt für die Qualifizierung der Beschäftigten zu nutzen, um die Herausforderungen der Digitalisierung und der Klimanachhaltigkeit, insbesondere der Dekarbonisierung, erfolgreich zu bewältigen.
Berlin, den 09. November 2020
HochachtungsvollTom Schneider
Präsident des deutschen Bundesrates -
Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundespräsident Stief,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden, von Bundestag und Bundesrat beschlossenen, Gesetzesentwurf zur Ausfertigung:Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)
A. Problem und Ziel
[Beschreibung des Problems]
B. Lösung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt.
Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt.
Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann.Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
C. Alternativen
Weiterhin diskretionäre Anpassungen.
D. Kosten
Die entstehenden keine direkten Kosten.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression
(Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 32a wird wie folgt gefasst:Es wird ein Absatz 2 angefügt, welcher wie folgt gefasst wird:
„(2) Die in Absatz 1 normierte Tarifformel ist jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraumes und erstmals zum 1. Januar 2022 an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Für diese Indexierung ist ein Referenzwert zu verwenden, der nach folgender Formel ermittelt wird: R = ( (1 /+ A) / (1 + B ) ) * (1 + C).Dabei sind:
R = zu bestimmender Referenzwert zur Indexierung der Tarifformel für den Veranlagungszeitraum t,
A = endgültige Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Statistischem Bundesamt,
B = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorvorausgehenden Kalenderjahr,
C = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorausgehenden Kalenderjahr.Zur Tarifindexierung sind der erste y-Koeffizient und der erste z-Koeffizient der Tarifformel durch den Referenzwert zu dividieren; die drei Konstanten der Tarifformel sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren. Die so geänderten Werte der Tarifformel sind auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden. Alle acht Tarifeckwerte sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren und auf volle Euro-Beträge zu runden.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im 4. Quartal des dem Veranlagungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt. Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt. Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann. Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
Berlin, den 09. November 2020
HochachtungsvollTom Schneider
Präsident des deutschen Bundesrates -
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
anbei überweise ich Ihnen folgendes Gesetz, welches nach Verabschiedung des Bundestages die Zustimmung des Bundesrates erhalten hat.
Hochachtungsvoll
HildebrandtVizepräsident des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
B u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)
A. Problem und Ziel
[Beschreibung des Problems]
B. Lösung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt.
Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt.
Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann.Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
C. Alternativen
Weiterhin diskretionäre Anpassungen.
D. Kosten
Die entstehenden keine direkten Kosten.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression
(Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 32a wird wie folgt gefasst:Es wird ein Absatz 2 angefügt, welcher wie folgt gefasst wird:
„(2) Die in Absatz 1 normierte Tarifformel ist jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraumes und erstmals zum 1. Januar 2022 an die Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Für diese Indexierung ist ein Referenzwert zu verwenden, der nach folgender Formel ermittelt wird: R = ( (1 /+ A) / (1 + B ) ) * (1 + C).Dabei sind:
R = zu bestimmender Referenzwert zur Indexierung der Tarifformel für den Veranlagungszeitraum t,
A = endgültige Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Statistischem Bundesamt,
B = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorvorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorvorausgehenden Kalenderjahr,
C = prognostizierte Veränderungsrate des jährlichen Verbraucherpreisindexes für das t vorausgehende Kalenderjahr gemäß Herbstprojektion der Bundesregierung im t vorausgehenden Kalenderjahr.Zur Tarifindexierung sind der erste y-Koeffizient und der erste z-Koeffizient der Tarifformel durch den Referenzwert zu dividieren; die drei Konstanten der Tarifformel sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren. Die so geänderten Werte der Tarifformel sind auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu runden. Alle acht Tarifeckwerte sind mit dem Referenzwert zu multiplizieren und auf volle Euro-Beträge zu runden.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben beschließt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates die geänderte Tarifformel jeweils im 4. Quartal des dem Veranlagungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres."Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt. Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt. Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann. Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
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Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
anbei der vom Bundestag und vom Bundesrat angenomme Gesetzentwurf:
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zum folgenden Antrag:
Hiermit wird folgender Entwurf aus dem Bundestag zur Debatte gestellt.
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/007
GESETZENTWURF
der Fraktion der VORWÄRTS! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung
Vom 26.11.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2, 2a und 3 wird aufgehoben.
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Abweichende Vereinbarungen
(1) Außer in den Fällen des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, des § 12 Absatz 3, des § 13 Absatz 4 oder des § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.“
Artikel 2
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung:
Bestandteil der fatalen Agenda 2010 war auch die zunehmende Liberalisierung des Arbeitsmarktes. In Folge dessen breiteten sich in den Jahren danach bis heute Niedriglöhne, prekäre Beschäftigung und Tarifflucht aus. Die von Gewerkschaften über Jahrzehnte erstrittenen Erfolge für Arbeitnehmer wurden zurückgedreht, um den Wirtdschaftsstandort Deutschland gegenüber anderen Ländern für Arbeitgeber attraktiver zu machen – und zwar auf Kosten der Beschäftigten. Wir haben uns mit billigen Löhnen und dem Abbau der Arbeitnehmerrechte gebrüstet und die Zerstörung durch neoliberale Kräfte viel zu lange hingenommen. Unter dem Joch des gnadenlosen Kapitalismus müssen viele Menschen leiden. Der Staat hatte sich zurückgezogen, aber zum Glück findet inzwischen ein Umdenken statt. Zwar wurden inzwischen auch wieder viele Fehler der Agenda 2010 korrigiert, aber die sachgrundlose Befristung konnte bis heute nicht abgeschafft werden. Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge hat sich inzwischen verdoppelt. Rund 3,2 Millionen befristete Arbeitsverträge gab es im Jahr 2018 in Deutschland. Gut 8 Prozent der Beschäftigten sind damit nur auf Zeit angestellt. Mit sachgrundlosen Befristungen wird Beschäftigten eine langfristige Perspektive verweigert. Arbeitnehmer:innen brauchen jedoch ein Mindestmaß an Sicherheit, um sich gesellschaftlich zu engagieren oder eine Familie zu gründen. Nur ein gesichertes Arbeitsverhältnis bietet ein geeignetes Fundament, um gute Arbeitsbedingungen einfordern zu können. Wer auf eine Entfristung oder einen Anschlussvertrag hofft, wird eher nicht auf die Bezahlung seiner Überstunden bestehen und scheut sich, auch andere ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen. Nachweislich schneiden durchweg alle relevanten Arbeitsbedingungen, insbesondere Lohnhöhe sowie Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten bei befristeten Beschäftigten deutlich schlechter ab als bei Unbefristeten.
Wir wollen die sachgrundlose endlich vollständig abschaffen und damit die Rechte der Arbeitnehmer:innen stärken.
Die Debatte dauert 48 Stunden.
Die Abstimmung dauert 48 Stunden.
Vielen Dank
-
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
anbei der vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf:
Hiermit eröffne ich die Abstimmung. Sie dauert 48 Stunden..
Folgender Antrag steht für 48 Stunden zur Debatte:
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/003
GESETZENTWURF
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Charly Roth, Tom Schneider, Jonathan Schmidt, Kai Baum und Dr. Theresa Klinkert
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes (Absenkung des Wahlalters)
A. Problem und Ziel
Viele Jugendliche befinden sich mit einem Alter von 16 Jahren bereits in einer Ausbildung, zahlen Steuern und übernehmen Verantwortung. Gleichzeitig werden diese Jugendlichen aber vom Wahlrecht für den Deutschen Bundestag ausgeschlossen. Dadurch können Sie ihren Interessen keinen Ausdruck verleihen und auch nicht über die Verwendung der von Ihnen gezahlten Steuergelder entscheiden. Sie werden auf diese Weise vom politischen Prozess ausgeschlossen und können nicht partizipieren. Doch gerade Jugendliche sollten wir für die Politik gewinnen, weil es um Ihre Zukunft geht und Sie am längsten mit den Konsequenzen heutiger Entscheidungen leben müssen. Spätestens seit der Fridays-for-future-Bewegung ist zudem klar, dass junge Menschen sich nicht von der Politik vertreten fühlen und sich stärker in die Politik einbringen möchten. Dies wird durch das derzeitige Bundeswahlrecht, dass Jugendliche und junge Erwachsene unter 18 Jahren vom passiven Bundeswahlrecht ausschließt, aber verhindert.
B. Lösung
Das passive Wahlalter wird auf Bundesebene auf 16 Jahre gesenkt, in dem das Grundgesetz und das Bundeswahlgesetz geändert werden. Junge Menschen werden so ermutigt, für ihre Interessen einzustehen und ihr Interesse an der Politik und ihr Engagement für die Demokratie werden stärker gefördert.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Pro Bundestagswahl entstehen für die Durchführung der Wahl Mehrkosten von maximal vier Millionen Euro.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes
(Senkung des Wahlalters)(Wahlaltersenkungsgesetz – WahlAltSenkG)
Vom...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Artikel 38 Absatz 2 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1288, 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt mündlich.
Berlin, den 22. November 2020
Tom Schneider und die SDP-FraktionDa der Antrag die Änderung des Grundgesetzes betrifft, bedarf es der Zustimmung von ²/3 der Stimmen.
-
Sehr geehrter Herr Bundespräsident, folgendes Gesetz wurde durch den Bundesrat verabschiedet.
-
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
anbei der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzentwurf.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zu folgendem Antrag:
Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgenden Antrag:
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion der SDP und des Liberalen Forum
Entwurf eines Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG)
A. Problem und Ziel
In einer Demokratie ist es Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz zu legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dies betrifft insbesondere Fragen, die von hoher Bedeutung für die Verwirklichung der Grundrechte sind. Eine solche Frage ist die Verteilung des Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die von ihm ausgelösten Krankheiten. Es ist absehbar, dass zunächst nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen wird und bereits die Impfung großer Teile der Bevölkerung mindestens mehrere Monate dauern wird. Damit ist es zwingend erforderlich, eine Reihenfolge festzulegen.
Wann die Bürgerinnen und Bürger den Impfstoff erhalten, hat erhebliche Auswirkungen auf ihre Möglichkeiten, ihre Freiheit auszuüben und ihr Leben unbeschwert durch das Risiko einer Erkrankung zu führen sowie - in letzter Konsequenz - auch auf ihre Gesundheit und ihre Leben.B. Lösung
Es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, durch die der Gesetzgeber die Verteilung des Impfstoffs regelt und selbst die Kriterien zur Reihenfolge und Prioritätensetzung aufstellt. Dies entspricht auch der Empfehlung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission, des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (Positionspapier "Wie soll der Zugang zu einem COVID-19-Impfstoff geregelt werden?" v. 9.11.2020, S. 4). Ein Gesetz ist aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz der vorgesehenen Maßnahmen bei der Impfstoffverteilung zwingend erforderlich. Zudem ist eine gesetzliche Regelung geeignet, das Vertrauen und die Akzeptanz der Bevölkerung zu stärken.
Das vorliegende Gesetz gewährt Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und priorisiert diese Menschen dahingehend, wer zuerst diesen
Anspruch einlösen kann. Diese Priorisierung erfolgt auf Grundlage von Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine Priorisierung von COVID-19-Impfstoffen.C. Alternativen
Keine. Eine gesetzliche Regelung der Priorisierung von Personengruppen bei Ausreichung des Impfstoffes ist aufgrund der herausragenden Bedeutung dieser Frage für die Ausübung der Grundrechte der Betroffenen verfassungsrechtlich zwingend erforderlich. Eine Delegation dieser Entscheidung an die Bundesregierung oder die Verwaltung scheidet damit aus.
D. Kosten
Die Kostenbelastung der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung hängt insbesondere von der Zahl der in den Ländern eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams, der Vergütungshöhe des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals und den Infrastrukturkosten ab, die regional unterschiedlich ausfallen können. Eine Quantifizierung ist vor diesem Hintergrund nur beispielhaft möglich. Sofern sich die Personal- und Sachkosten eines durchschnittlichen Impfzentrums in einem Zeitraum von drei Monaten auf 1 Mio. Euro belaufen, ist je 100 Impfzentren mit einer Kostenbelastung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds von 46,5 Mio. Euro und der privaten Krankenversicherungsunternehmen von 3,5 Mio. Euro zu rechnen.
Für die Entwicklung der Terminmanagement-Software der KBV entsteht der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eine einmalige Mehrbelastung in noch nicht quantifizierbarer Höhe. Für den Betrieb der technischen Infrastruktur für die Terminmanagement-Software entstehen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds laufende Kosten in noch nicht quantifizierbarer Höhe monatlich.
Hinzu kommen Kosten in nicht quantifizierbarer Höhe für die Vergütung der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung in Höhe von 5 Euro im Rahmen der Impfberechtigung, die vollständig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entsteht Erfüllungsaufwand für die Abwicklung der Zahlungen zwischen BAS und den Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Bestimmung der Einzelheiten zum Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der hierfür erforderlichen Datenmeldungen in nicht quantifizierbarer Höhe.
Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsteht durch die Festlegung der Vorgaben zur Abrechnung für das ärztliche Zeugnis ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Anspruch
(1) Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Schutzimpfungen gegen das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome.Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und seine Mutationen sowie die hierdurch ausgelösten Krankheiten.
(2) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe dieses Gesetzes und im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, ggf. die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes sowie die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes.
(4) Ein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff besteht nicht.
(5) Eine Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht nicht.
§ 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Solange eine Impfung aller impfwilligen Personen aufgrund einer zu geringen Menge an Impfstoff oder Kapazitäten zur Impfung nicht möglich ist, orientiert sich die Verteilung des Impfstoffes an dem Ziel, die Zahl schwerer Verläufe und Todesfälle durch den Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren. Außerdem soll der Schutz von Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko erreicht, die Transmission des Coronavirus SARS-CoV-2 unterbunden sowie die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens ermöglicht werden.
(2) Um diese Ziele zu erreichen, werden die Anspruchsberechtigten gemäß § 3 in unterschiedliche Risiko- und/oder Indikationsgruppen eingruppiert und ihr Anspruch nach der in § 3 vorgesehenen Reihenfolge erfüllt. Gehören Anspruchsberechtigte mehreren Risiko- und/oder Indikationsgruppen an, erfolgt die Priorisierung nach dem am höchsten priorisierten Risiko, bzw. der höchsten Indikation.
(3) Zunächst sind alle impfwilligen Personen einer Gruppe zu impfen. Zur nächsten Gruppe ist überzugehen, sobald davon auszugehen ist, dass die Impfkapazitäten und Mengen an Impfstoff für die vorrangig zu impfende Gruppe abzüglich der Personen, die sich voraussichtlich nicht impfen lassen möchten oder darauf verzichtet haben, ausreichen.
(4) Personen, die nachweislich von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, genießen aufgrund des verringerten Risikos einer Neuinfektion geringere Priorität, als Personen, die sich nicht mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
(5) Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.§ 3
Priorisierung
(1) Die höchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
1. Personen im Alter von ≥80 Jahren
2. Personen mit Trisomie 21 und Personen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Pflegegrad 4 oder 5
3. Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen
4. Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z.B. Notaufnahmen, medizinische Betreuung von COVID-19 Patientinnen und Patienten)
5. Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z.B. in der Hämatologie, Onkologie oder Transplantationsmedizin)
6. Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege
7. Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern
(2) Die zweithöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
1. Personen im Alter von >75-80 Jahren
2. Personal mit hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
3. Personen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung in Institutionen
4. Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
(3) Die dritthöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
1. Personen im Alter von ≥70-75 Jahren
2. Personen mit Vorerkrankungen mit erhöhtem Risiko und deren engste Kontaktpersonen
3. Personen in Asylbewerberunterkünften
4. Personen in Obdachlosenunterkünften
5. Enge Kontaktpersonen von Schwangeren
6. Personal mit moderatem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen und an besonders relevanten Positionen für die Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
7. Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst
(4) Die vierthöchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
1. Personen im Alter von ≥65-70 Jahren
2. Personen mit Vorerkrankungen mit moderatem Risiko und deren engste Kontaktpersonen
3. Personal mit niedrigem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen
4. Lehrerinnen und Lehrer
5. Erzieherinnen und Erzieher
6. Personen mit prekären Arbeits- und/oder Lebensbedingungen (z.B.: Saisonarbeiter, Beschäftigte in Verteilzentren oder der Fleisch verarbeitenden Industrie)(5) Die fünfthöchste erhöhte Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
1. Personen im Alter von ≥60-65 Jahren
2. Personal der Landes- und Bundesregierungen, die zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine
Schlüsselstellung besitzen
3. Beschäftigte von staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr, Justiz, Bundeswehr, Abfallwirtschaft und öffentlichem Personennahverkehr
4. Beschäftigte im Einzelhandel
(6) Die niedrigste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen alle übrigen Personen im Alter von < 60 Jahren.
§ 4
Strafbarkeit
(1) Wer entgeltlich einer Person einen Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft, bevor nach § 2 Absatz 2 und § 3 zu impfen wäre, wird mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unter Verstoß gegen § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 eine Person impft oder ihr Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
§ 6
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages das Verfahren der Impfstoffzuteilung zu regeln, die Risiko- und Indikationsgruppen nach § 3, auch im Hinblick auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sowie pflegender Angehöriger, zu konkretisieren sowie im Falle neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und insbesondere neuer Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut, eine von § 3 abweichende oder insbesondere durch weitere Untergliederungen ergänzende Priorisierung zu treffen, welche geeignet ist, den Maßgaben des § 2 nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft besser gerecht zu werden.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in KraftCharly Roth und Fraktion
Isabelle Yersin und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Die Debatte dauert 48 Stunden.
Alex Regenborn , Kinfried Wretschmann , Emilia von Lotterleben , Wilhelm Prinz von Preußen
-
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
anbei übersende ich Ihnen folgendes vom Bundestag und vom Bundesrat beschlossene Gesetz.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zu folgendem Antrag:
Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag:
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion des Liberalen Forums und der Abgeordneten Isabelle Yersin
Entwurf eines Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbale sexuelle Belästigung
A. Problem und Ziel
Verbale sexuelle Belästigung, sogenanntes "Catcalling" hat erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und die psychische Gesundheit der Betroffenen: Menschen, die ständige Objektifizierung erleben, neigen dazu, sich öfter selbst zu objektifizieren. Dies führt dazu, dass Betroffene chronisch ihren Körper und ihr Aussehen überwachen und/oder Anzeichen von Depressionen und Essstörungen zeigen. Dazu kommt, dass Betroffene bewusst oder auch unbewusst gewisse Orte vermeiden und zum Beispiel ihre gewohnten Routen ändern oder andere Verkehrsmittel nutzen. Es handelt sich also um einen erheblichen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrags setzt das Deutsche Recht Körperkontakt zur strafrechtlichen Verfolgung einer sexuellen Belästigung voraus. Wir sind der Meinung, dass dies weder zeitgemäß noch ausreichend ist. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches präzisieren und ergänzen wir den Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Bezug auf verbale sexuelle Belästigung.
B. Lösung
Verbale sexuelle Belästigung ist hierzulande kein eigener Straftatbestand. Voraussetzung der Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung ist zum aktuellen Zeitpunkt sexuell bestimmter Körperkontakt. Mit diesem Antrag ergänzen und präzisieren wir den Straftatbestand der sexuellen Belästigung und ermöglichen damit die Strafverfolgung bei verbaler sexuellen Belästigung.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Für den Bund und für die Länder einschließlich Gemeinden fallen keine Haushaltsausgaben an.
Anlage 1
Entwurf eines Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbale sexuelle Belästigung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Noveember 1998 (BGBI. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 184i wird wie folgt geändert:
1. Es wird ein neuer Absatz 1 vorangestellt, der wie folgt gefasst wird:
"(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise durch sexuell konnotierte Äußerungen herabwürdigt oder zum Sexualobjekt degradiert und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist."
2. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Isabelle Yersin und Fraktion
Begründung
erfolgt im Plenum
Die Debatte dauert 48 Stunden.
Die Bundesministerin erhält das Wort.
Alex Regenborn , Emilia von Lotterleben , Kinfried Wretschmann , Wilhelm Prinz von Preußen
Die Abstimmung dauert 48 Stunden.
-
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
anbei der Vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf:
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zu folgendem Antrag:
Hiermit eröffne ich die Debatte zum folgendem Antrag:
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion des Liberalen Forums
Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von regionalen Bioprodukten und zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
A. Problem und Ziel
Viele Menschen möchten sich in der heutigen Zeit bewusster ernähren. Dabei wird nun auch auf Faktoren wie Herkunft, Arbeitsverhältnisse und Saisonalität geachtet. Doch dies ist für normale Bürger nur sehr schwer zu erkennen und außerdem recht zeitaufwendig. Hinzu kommt das diese Produkte im Vergleich recht teuer sind.
B. Lösung
Produkte die die Anforderungen an Saisonalität, Regionalität, Bio-Qualität, Fairness und Nachhaltigkeit erfüllen sollen ein eigenes Siegel und zudem einen Umsatzsteuer-Rabatt von zwei Prozent bekommen.
C. Alternativen
Drucksache IV/008
D. Kosten
Es fallen jährlich Kosten in Höhe von 2.000.000 € an.
Die Steuerausfälle werden zudem auf 300.000 € pro Jahr geschätzt.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von regionalen Bioprodukten und zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von regionalen Bioprodukten
(Regionalesbioproduktkennzeichnungsgesetz – RBiPKG)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besonderen Kennzeichnung von Produkten welche Saisonalität, Regionalität, Bio-Qualität, Fairness und Nachhaltigkeit vorweisen können. Die Kennzeichnung soll durch ein neu eingeführtes "Regio-Siegel" erfolgen. Für diese Produkte soll zudem die Umsatzsteuer gesenkt werden.
§ 2
Regio-Siegel
(1) Es wird ein Siegel erstellt, mit welchem Produkte, die die Vorraussetzungen nach § 3 erfüllen, versehen werden können.
(2) Damit ein Produkt für das Siegel berechtigt ist, muss es nach § 4 geprüft werden.
§ 3
Vorraussetzungen
(1) Die Produkte des Herstellers müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
1. Saisonalität;2. Regionalität;
3. Bio-Qualität;
4. Fairness;
5. Nachhaltigkeit.
(2) Die Hersteller sind bei einer Prüfung nach § 4 dazu verpflichtet ihre Lieferketten offenzulegen.
§ 4
Prüfverfahren
(1) Um das "Bio-Deutschland-Siegel" zu erhalten, muss sich der Hersteller einer Prüfung der staatlich zugelassenen Öko-Kontrollstellen unterziehen.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bevollmächtigt weitere Kontrollstellen festzulegen oder bestehenden Kontrollstellen den Auftrag zu entziehen.
(3) Die Kontrollstellen prüfen die Produkte gemäß § 3. Nach erfolgreicher Vergabe des Siegels sollte der Hersteller alle zwölf Monate erneut geprüft werden.
§ 5
Senkung der Mehrwertsteuer
(1) Für Produkte die nach § 2 mit einem "Regio-Siegel" versehen sind, wird die Umsatztsteuer um 2% gesenkt.
(2) Die Ersparnisse, die nach Absatz 1 entstehen, müssen zu 100% an den Kunden weitergegeben werden.
Artikel 2
Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12 wird folgender 3. Absatz hinzugefügt:
"Die Steuersätze nach § 12 Abs. 1 und 2 mindern sich um zwei Prozent für Produkte mit einem "Regio-Siegel" nach § 2 RBiPKG."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
Felix Neuheimer und Fraktion
Die Debatte dauert 48 Stunden.
Kinfried Wretschmann , Emilia von Lotterleben , Wilhelm Prinz von Preußen , Alex Regenborn
anbei das vom BR beschlossene Gesetzentwurf.
-
so nochmal.
Hiermi eröffne ich die Abstimmung zu folgendem Antrag:
Hiermit eröffne ich die Debatte zum vorliegenden Antrag:
Wertes Bunderatspräsidum,
hiermit übersende ich Ihnen, mit Zustimmung des Bundestags, den Bundeshaushalt und dessen Haushhaltspläne, mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Herzlichst,
Jan Friedländer
Bundestagsvizepräsident
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Herrn
Felix Neuheimer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)mit Begründung.
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über
die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021(Haushaltsgesetz 2021)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 424.743.544.000 Euro festgestellt.
§ 2
Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 Kredite bis zur Höhe von 62.844.000.000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2021 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2).
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
§ 3
Gewährleistungsermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 821.710.000.000 Euro zu übernehmen.
§ 4
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Begründung:
Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2021 ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung beschlossen.
Der vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den dem Bundesministerium der Finanzen von den jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden übersandten Voranschlägen der Einzelpläne und den Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressortverhandlungen. Er berücksichtigt insbesondere die finanziellen Aus- wirkungen der Corona-Pandemie sowie der Maß- nahmen zur Krisenbewältigung und Konjunkturstärkung.
Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen aus den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt daneben aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse.
Anlage I:
Alex Regenborn , Emilia von Lotterleben , Kinfried Wretschmann , Wilhelm Prinz von Preußen
-
[legend=Übersendung des Gesetzentwurfes ]
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
folgender Gesetzentwurf wurde durch Bundestag und Bundesrat zugestimmt und liegt Ihnen nun zur Unterzeichnung vor.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)
A. Problem und Ziel
§ 219a des Strafgesetzbuches will die Werbung für den Abbruch von Schwangerschaften unter Strafe stellen. Tatsächlich wird von dieser Strafnorm auch die öffentliche, fachliche, sachliche und nicht- werbende Informationsweitergabe über legale Schwangerschaftsabbrüche von Ärzten, mit dem Verweis auf der Durchführung dieser, unter Strafe gestellt. Dieser Gesetzentwurf möchte den Ärzten ermöglichen sachliche Informationen über legale Schwangerschaftsabbrüche verbreiten und potenzielle Patienten darauf hinweisen zu können, dass sie derartige legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Nach § 219a Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt. Dabei wird das Tatbestandsmerkmal des "Anbietens" weit ausgelegt. Dies führt dazu, dass bereits der Hinweis von Ärzten, dass sie legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu strafrechtlichen Sanktionen führt. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 219a StGB wird die Weitergabe von Informationen bezüglich legalen Schwangerschaftsabbrüche durch durchführende Ärzte entkriminalisiert. Da das Berufsordnungsrecht der Ärzte anpreisende Werbung untersagt, bleibt empfehlende oder lobende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche durch Ärzte auch in Zukunft unzulässig.
B. Lösung
§ 219a des Strafgesetzbuches wird abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung das Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 219a wie folgt gefasst: „§ 219a (weggefallen)“.
2. In § 218b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „219a oder“ gestrichen.
3. § 219a wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
erfolgt mündlich
Herzlichen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Elias Jakob Lewerentz
Stellvertretender Präsident des Bundesrates
[/legend]
-
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen drei Gesetze, die Ihrer Unterzeichnung bedürfen.
Ich verbinde dieses Schreiben noch einmal mit den besten Glückwünschen zum neuen Amt und dem Wunsch einer fruchtbaren und konstruktiven Zusammenarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Elias Jakob Lewerentz
Vizepräsident des Landtages
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrter Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit mit Begründung und Vorblatt.Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit Gesetz – MAG)
A. Problem und Ziel
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es viele Arbeitnehmer/innen die ihre Arbeit am Schreibtisch tätigen die ihre Arbeit auch zu Hause Tätigen können diese Menschen müssen unnötiger Weise Kilometerweit zu ihrem Arbeitsstandort reisen dies ist auch nicht gut für denn Kilmaschutz
B. Lösung
Die Bundesregierung will deshalb denn Arbeitnehmer/innen die Heimarbeit ermöglichen das diese Menschen die oft sehr Weit in die Arbeit fahren müssen denn das ist auch nicht gut für die Klimabilanz jeder/de Arbeitnehmer/Inn der von Zuhause arbeitet, ist ein Auto weniger auf der Straße und es ist weniger Stress für diese Menschen da sie sich die anreise an den Arbeitsstandort sparen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit Gesetz – MAG)
Vom ...
Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In der Inhaltsangabe wird die Angabe zu den §§ 111 bis 132a durch die folgenden Angaben ersetzt:
"§ 111 Mobile Arbeit
§ 112 Arbeitsnachweise für mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 113 bis 132a (weggefallen)"
2. § 111 wird wie folgt gefasst:
"§ 111
Mobile Arbeit
(1) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der mobil arbeiten möchte, muss dem Arbeitgeber Beginn, Dauer, Umfang, Ort und Verteilung spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer arbeitet mobil, wenn sie oder er die geschuldete Arbeitsleistung von außerhalb der Betriebsstätte unter Verwendung von Informationstechnologie erbringt.
(2) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, deren oder dessen Arbeitsverhältnis weniger als zwölf Monate bestand hat, hat das Recht auf mobile Arbeit an bis zu 24 Tagen im Jahr. Bei Arbeitsverhältnissen welche mehr als zwölf Monate bestand haben, haben Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer grundsätzlich immer ein Recht auf mobile Arbeit.
(3) Der Arbeitgeber hat der schriftlichen Mitteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Absatz 1 spätestens 14 Tage vor Beginn der mobilen Arbeit zuzustimmen. Er kann den Antrag nur zurückweisen, wenn arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit für mobile Arbeit nicht geeignet ist, der mobilen Arbeit betriebliche Gründe entgegenstehen oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 1 bereits 24 Tage in Anspruch genommen hat.
(4) Im Falle einer Zurückweisung des Antrags nach Absatz 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer seine ablehnende Entscheidung sowie deren Begründung spätestens 14 Tage vor Beginn der mobilen Arbeit schriftlich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber dieser Erklärungspflicht nicht nach, so gilt die Mitteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach Absatz 1 für maximal drei Monate als festgelegt.
(5) Die Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der mobilen Arbeit in Text- form darüber informieren, wie seine oder ihre Sicherheit und Gesundheit gewährleistet wird.
(6) Der Arbeitgeber kann die Anwesenheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers kurzfristig verlangen, wenn eine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit für mobile Arbeit nicht geeignet ist oder der mobilen Arbeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierfür ist eine Mitteilung des Arbeitgebers zwei Tage im Voraus nötig.
(7) Es kann durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung auch zuungunsten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages können nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Übernahme abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen vereinbaren."
3. § 112 wird wie folgt gefasst:
"§ 112
Arbeitsnachweise für mobil arbeitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet und die regelmäßig nach § 111 Absatz 1 Satz 2 mobil arbeiten ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Er hat die Arbeitszeitnachweise nach Satz 1 mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Die Aufzeichnung kann durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin er- folgen; der Arbeitgeber bleibt aber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren. Er hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin auf Verlangen eine Kopie der Arbeitszeitnachweise auszuhändigen.
(4) Die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 wird von den Aufsichtsbehörden nach § 17 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes überwacht. § 17 Absatz 2 bis 6 des Arbeitszeitgesetzes gilt entsprechend.“
4. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Aufzählung wird die folgende Nummer 1 vorangestellt:„1. entgegen § 112 Absatz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,“.
ab) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro betragen.“
Artikel 2
Änderung des Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 14 wird angefügt:
"14. Einführung und Ausgestaltung von mobiler Arbeit."
Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die versicherte Tätigkeit mit Einwilligung des Unternehmers im eigenen Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
2. In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Februar 2021 in Kraft.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel
verfasst von Elias Jakob Lewerentz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
A. Problem und Ziel
Auszubildende starten häufiger erst mit etwas späterem Alter in eine Berufsausbildung. Bereits heute sind 11,7% der neuen Auszubildenden älter als 24. Mit den aktuellen Lösungen hinsichtlich der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVs) werden sowohl beim aktiven als auch beim passiven Wahlrecht zwischen 25 und 27 Jahren die Grenze gezogen. So können einige Auszubildende gar nicht oder nur unzureichend im eigenen Betrieb partizipieren. Es ist nicht ersichtlich, warum die JAVs einer Altersgrenze obliegen müssen, wo doch die Belange vieler Auszubildende häufig ähnlich sind. Eine gleichmäßig mögliche Partizipation von Auszubildenden in der JAV sollte also angestebt werden.
B. Lösung
Die Aufhebung sämtlicher Altersgrenzen bezüglich der JAVs und damit die breitere Öffnung und Partizipationsgerechtigkeit für alle Auszubildenden.
C. Alternativen
Beibehaltung eines Status Quo, der nicht mehr zeitgemäß ist
D. Kosten
Keine ersichtlichen.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
(AuszubildendenpartzstG)
Vom 2. Januar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In §57 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.
2. §58 wird künftig wie folgt gefasst:
"§ 58
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) sowie alle Beschäftigten, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In §60 wird "und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" gestrichen.
2. §61 wird künftig wie folgt gefasst:
"§ 61
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Beschäftigten nach Absatz 1. § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.
Emmelie Seidel und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Charly Roth, Tom Schneider, Jonathan Schmidt, Theresa Klinkert und Constantin Nohlen sowie
der Fraktion des Liberalen Forums und der Abgeordneten Nils Neuheimer, Felix Neuheimer, Isabelle Yersin, Mario Ahner und Elke KanisEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch
A. Problem und Ziel
Seit geraumer Zeit steht das vDeutsche Gesetzbuch an oberster Stelle der Normenhierarchie. Dabei wurden grundlegende Regeln festgelegt, vor allem bezüglich der obersten Bundesorgane, namentlich dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundespräsidenten und dem Bundesverfassungsgericht, welches zum Obersten Gericht umgewandelt wurde. Um sich auch künftig bei wichtigen Angelegenheiten in gewohnter Weise auf das Grundgesetz berufen zu können, ist es notwendig, dieses an die geltenden Normen aus dem vDeutschen Gesetzbuch anzupassen.
B. Lösung
Das Grundgesetz wird an die geltenden Normen des vDeutschen Gesetzbuches angepasst. Insbesondere erfolgt eine Anpassung der Fristen bezüglich dem Bundestag sowie des Gesetzgebungsverfahrens. Dazu kommen zahlreiche redaktionelle Änderungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Für Bund und Länder fallen keine Mehrkosten an.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Art. 18 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
- In Art. 21 Abs. 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
- Art. 39 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt."
b) In Abs. 2 wird das Wort "dreißigsten" durch das Wort "fünften" ersetzt. - Art. 40 Abs. 1 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. " - In Art. 41 Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- Art. 42. Abs. 1 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.
- Art. 45 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen." - Art. 45a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen." - Art. 45b Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden." - Art. 45c Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag kann einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt bestellen." - Art. 45d Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen." - Art. 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
"(2) Die Anzahl der Stimmen im Bundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB." - Art. 52 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zehn Wochen" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen. - Art. 53a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Über die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf." - Art. 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird der Halbsatz "und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat" ersatzlos gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zwölf Wochen" ersetzt.
c) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB."
d) In Abs. 4 werden die Wörter "dreißig" beide Male durch die Angabe "14" ersetzt. - Art. 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt. - Art. 63 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird das Wort "vierzehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt. - In Art. 68 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "einundzwanzig" durch das Wort "sieben" ersetzt.
- Art 76 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach vier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung."
b) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen." - In Art. 77 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" ersetzt.
- Art. 81 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monaten" durch "zehn Wochen" ersetzt. - In Art. 84 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- In Art. 92 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- Art. 93 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt. - Art. 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
c) Satz 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch der Regierung eines Landes angehören." - Art. 98 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt. - In Art. 99 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichte" ersetzt.
- Art. 100 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt. - Art. 115g wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Bundesverfassungsgericht" wird durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
bb) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
d) In Satz 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt. - Art. 115h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "neun Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
bb) Die Wörter "sechs Monate" werden durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt. - In Art. 126 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- In Art. 137 Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichte" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Charly Roth und Fraktion
Nils Neuheimer und FraktionBegründung
Das Grundgesetz soll an die geltenden Normen des vDeutschen Gesetzbuches angepasst werden. Insbesondere geht es um die Anpassung der Fristen, z. B. bei der Konstituierung des Bundestages, bei der Wahl des Bundespräsidenten und bei dem Gesetzgebungsverfahren. Dazu sollen auch die Länge der Legislaturperiode im Bund bzw. die Länge der Amtszeiten von Bundespräsident und Bundesratspräsident an die geltenden Regeln des vDGBs angepasst werden. Aufgrund der Umbenennung des Bundesverfassungsgerichts werden auch zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen.
-
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen ein weiteres vom Bundesrat beschlossenes Gesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Elias Jakob Lewerentz
Vizepräsident des Bundesrates
Deutscher BundestagVierte Wahlperiode
Drs. IV/0XX
GESETZENTWURF
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Charly Roth, Tom Schneider, Jonathan Schmidt, Dr. Constantin Nohlen und Dr. Theresa Klinkert
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Blutspendeverbots für homosexuelle Männer
A. Problem und Ziel
In Deutschland fehlen jährlich unzählige Blutkonserven, um notwendige Transfusionen durchzuführen. Gleichzeitig werden Blutspendewillige Männer, die mit Männern schlafen (MSM), gesetzlich von der Blutspende ausgeschlossen, es sei denn, sie haben nachweislich ein Jahr enthaltsam gelebt. Begründet wird dies mit gesundheitlichen Gefahren, vor allem in Bezug auf das HI-Virus, obwohl jede Konserve nach der Blutspende auf HI-Viren untersucht wird. Dieser Ausschluss von MSM von der Blutspende ist diskriminierend und verhindert zudem, dass dringend benötigte Blutkonserven bereitgestellt werden können.
B. Lösung
Das Blutspendeverbot für Männer, die mit Männern schlafen (MSM) wird durch eine Änderung des Transfusionsgesetzes abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Blutspendeverbots für homosexuelle Männer
(Homosexuelle-Männer-Blutspendeverbot-Abschaffungsgesetz – HoMäBluvAbschG)
Vom...
Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates?) das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
§ 1
Änderung des TransfusionsgesetzesDas Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wie folgt geändert:
"§ 5 Auswahl der spendenden Personen
(1) Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die unter der Verantwortung einer ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind und die Tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist. Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist. Der Spender darf nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung von einer Spendeentnahme ausgeschlossen werden."
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt mündlich.
Berlin, den 3. Januar 2021
Tom Schneider und die SDP-Fraktion
-
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin,
ich sende Ihnen auch diese Vorlage zur Unterzeichnung zu.
Mit freundlichen Grüßen
Elias Jakob Lewerentz
Herr Präsident,
ich bringe folgenden Gesetzentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Oberstes-Gericht-Gesetz
-
Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Isabelle Yersin ,
anbei sende ich Ihnen ein neues Gesetz zur Unterzeichnung und bitte Sie um Prüfung.
Herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Elias Jakob Lewerentz
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz)
A. Problem und Ziel
Durch § 217 StGB wurde die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verboten und unter Strafe gestellt. Doch durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16), wurde diese Norm nichtig erklärt. Laut Urteil würde durch § 217 Absatz 1 die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in solchen Umfang verengt, dass dem einzelnem faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seines verfassungsrechtlich geschützten Rechts bleibe. Das BVerfG tolerierte die Einschätzung des Gesetzgebers zum Zweck der Norm als "nachvollziehbar". Mit der von Anfang an umstrittenen Norm des § 217 StGB wollte der Gesetzgeber eine gesellschaftliche Normalisierung von Sterbehilfe insbesondere durch deren Kommerzialisierung vermeiden und labile Menschen, die nicht wirklich sterben wollten, vor interessengeleiteter Einflussnahme schützen. So sei auch ein strafrechtliches Verbot theoretisch denkbar, um Risiken zu begegnen. Die von § 217 StGB ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben aber sei nicht verhältnismäßig. Durch die Nichtigkeitserklärung des § 217 StGB herrscht folglich eine Rechtsunsicherheit zulasten von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten, und Angehörigen. Durch das Geschäftsmäßige Verbot der Suizidhilfe hängt es zusätzlich vom Zufall ab, ob ein Sterbewilliger einen Arzt findet, der bereit ist Suizidhilfe zu leisten. Um das Recht auf Selbsttötung durchzusetzen brauche es praktisch geschäftsmäßige Angebote zur Sterbehilfe, wie Sterbehilfevereinen, wie z.B. "DIGNITAS Menschenwürdig leben-Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) e.V." Um Rechtssicherheit zu schaffen und um das verfassungsgebotene Recht auf Selbsttötung durchzusetzen, schlägt die Bundesregierung diesen Gesetzentwurf vor.
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf beinhaltet eine Änderung des StGB, um den nichtigen § 217 aufzuheben, sowie das Gesetz über die Straffreiheit zu Selbsttötung, welches das Recht auf Selbsttötung durchsetzt sowie gesetzliche Regularien aufstellt, die eine Kommerzialisierung der Sterbehilfe verhindern, das Beratungsmonopol von ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten verankern und die Rechtsmäßigkeit der Hilfe zur Selbsttötung sicherstellen. Zusätzlich wird das Recht auf Selbsttötung, auch wenn es bereits aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herausgeht, formalisiert. Durch eine Frist zwischen der Beratung und der Hilfe zur Selbsttötung soll außerdem verhindert, dass hochemotionalisierte Patienninnen und Patienten eine Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen. Ärztinnen und Ärzten wird gestattet, auch entgegen berufsständiger Gesetzgebung, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Dennoch sollen diese nicht die Pflicht innehaben, einer Bitte zur Hilfe zur Selbsttötung entsprechen zu müssen. Durch zu entsprechenden Dokumentationspflichten wird die Rechtsmäßigkeit von Hilfen zur Selbsttötung gewährleistet.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: "§ 217 (weggefallen)".
2. § 217 wird aufgehoben.
Artikel 2
Gesetz über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. die Voraussetzungen für die Hilfe zur Selbsttötung zu bestimmen;
2. die rechtlichen Unsicherheiten für Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbsttötung leisten,
auszuräumen;
3. für Ärzte klarzustellen, dass sie Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, und
4. Regeln für Organisationen aufzustellen, deren Zweck es ist, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.
§ 2
Grundsatz der Straffreiheit
(1) Die Selbsttötung ist straflos.
(2) Die Hilfe zur Selbsttötung ist grundsätzlich straflos.
§ 3
Voraussetzungen
(1) Hilfe zur Selbsttötung darf nur dann geleistet werden, wenn der sterbewillige Mensch den Wunsch zur Selbsttötung freiverantwortlich gefasst und geäußert hat.
(2) Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet, muss sich aufgrund eines Beratungsgesprächs (§ 7) des Umstands vergewissert haben, dass der sterbewillige Mensch freiwillig, selbstbestimmt und nach reiflicher Überlegung die Hilfe zur Selbsttötung verlangt.
(3) Zwischen dem Beratungsgespräch und der Hilfeleistung zur Selbsttötung müssen mindestens 14 Tage vergehen.
§ 4
Gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung
(1) Wer Hilfe zur Selbsttötung mit der Absicht leistet, sich oder einem Dritten durch wiederholte Hilfehandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (gewerbsmäßiges Handeln), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Beihilfe zu einer Tat nach Absatz 1 ist nicht rechtswidrig.
§ 5
Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung
Wer gewerbsmäßig und in der Absicht, Selbsttötungen zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die dazu geeignet sind, in den Verkehr bringt und dadurch einen anderen zur Selbsttötung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 6
Ärzte als Helfer zur Selbsttötung
(1) Wer als Arzt von einem sterbewilligen Menschen um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, hat nicht die Pflicht, dieser Bitte zu entsprechen.
(2) Die Hilfe zur Selbsttötung kann eine ärztliche Aufgabe sein und darf Ärzten nicht untersagt werden. Dem entgegenstehende berufsständische Regelungen sind unwirksam.
§ 7
Beratungspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung
(1) Wer als Arzt um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird und eine solche Hilfe nicht ablehnen will, hat die Pflicht, den sterbewilligen Menschen in einem umfassenden und ergebnisoffenen Beratungsgespräch über seinen Zustand aufzuklären, Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – aufzuzeigen, weitere Beratungsmöglichkeiten zu empfehlen sowie auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hinzuweisen. Der Arzt hat den Umfang sowie die Ergebnisse der Beratung schriftlich zu dokumentieren.
(2) Wer als nichtärztlicher Mitarbeiter in einem Hospiz oder einem Krankenhaus um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird und eine solche Hilfe nicht ablehnen will, hat die Pflicht, mit dem sterbewilligen Menschen ein umfassendes und ergebnisoffenes Beratungsgespräch zu führen, Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – anzusprechen, weitere Beratungsmöglichkeiten zu empfehlen sowie auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hinzuweisen. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden. Wer als Mitarbeiter oder als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem Hospiz oder einem Krankenhaus um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wurde hat die Pflicht, die Leitung des Hospizes oder der Krankenhausstation unverzüglich darüber zu informieren. Hospize und Krankenhäuser müssen gewährleisten, dass die sterbewillige Person unverzüglich durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten wird.
(3) Wer geschäftsmäßig Hilfe zur Selbsttötung leistet, ohne Arzt zu sein (Sterbehelfer), und um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, hat die Pflicht, unverzüglich einen Arzt darüber zu informieren. Erst wenn der sterbewillige Mensch durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten worden ist, darf der Sterbehelfer ein eigenes Beratungsgespräch führen. In diesem Beratungsgespräch müssen umfassend und ergebnisoffen Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – angesprochen, weitere Beratungsmöglichkeiten empfohlen und es muss auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hingewiesen werden. Bei der Beratung durch einen Arzt gemäß Absatz 1 darf der Sterbehelfer nicht anwesend sein. Das Hilfeersuchen, die Information des Arztes und die eigene Beratung des sterbewilligen Menschen müssen dokumentiert werden.
(4) Wer als Mitglied oder als Angestellter einer Organisation, die geschäftsmäßig Hilfe zur Selbsttötung anbietet (Sterbehilfeorganisation), um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, ohne selber Arzt zu sein, hat die Pflicht, die Leitung der Organisation unverzüglich darüber zu informieren. Sterbehilfeorganisationen müssen gewährleisten, dass die sterbewillige Person unverzüglich durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten wird. Erst wenn der sterbewillige Mensch durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten worden ist, darf ein Mitglied oder ein Angestellter der Sterbehilfeorganisation ein eigenes Beratungsgespräch führen. In diesem Beratungsgespräch müssen umfassend und ergebnisoffen Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – angesprochen, weitere Beratungsmöglichkeiten empfohlen und es muss auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hingewiesen werden. Bei der Beratung durch einen Arzt gemäß Absatz 1 dürfen keine Mitglieder oder Angestellten der Sterbehilfeorganisation anwesend sein. Das Hilfeersuchen, die Information der Organisationsleitung, die Information des Arztes und die eigene Beratung des sterbewilligen Menschen müssen dokumentiert werden.
§ 8
Dokumentationspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung
Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet, hat die Pflicht, alle dazu notwendigen Handlungen zu dokumentieren. Für Ton- oder Bildaufnahmen ist eine schriftliche Einwilligung des sterbewilligen Menschen erforderlich.
§ 9
Pflichtverletzungen
(1) Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet und dabei
1. entgegen den Voraussetzungen des § 3 handelt,
2. zuvor die Beratungspflicht (§ 7) verletzt oder
3. die Dokumentationspflicht (§ 8 ) verletzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Sterbehilfeorganisationen, deren Mitglieder oder Angestellte sich wegen einer Tat gemäß § 4 oder § 5 strafbar gemacht oder eine Pflicht gemäß Absatz 1 verletzt haben, können verboten werden.
§ 10
Durchführungsbestimmungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsvorordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an
1. Sterbehelfer,
2. Sterbehilfeorganisationen und deren Organisationsstruktur,
3. Verbotsverfügungen gemäß § 9 Absatz 2,
4. Werbeverbote für Hilfeleistungen bei Selbsttötungen,
5. die Merkmale und die Dokumentation eines Beratungsgesprächs,
6. die Dokumentation der Hilfe zur Selbsttötung,
7. Meldepflichten in Fällen, in denen Hilfe zur Selbsttötung geleistet wurde.
.Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
erfolgt mündlich