4 BvT 4/21 - Privatklage FFD ./. Berliner Allgemeine SE wg. § 185 StGB

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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die mündliche Verhandlung,

    in dem Rechtsstreit



    des Freiheitlichen Forum Deutschlands,

    vertreten durch Herrn Harald Friedrich Rache

    - Klägerin -


    g e g e n


    Berliner Allgemeine SE,

    vertreten durch Madeleine von Brauchitsch

    - Beklagte -



    w e g e n


    Verstoß gegen § 185 StGB




    beginnt am Donnerstag, 7. Januar 2022 um 11:00 Uhr.




    Geissler | von Gierke




    ____________________________________________________________________________________


    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

  • Betritt mit Vizepräsident von Gierke den Verhandlungssaal.



    Ich eröffne hiermit die Verhandlungen

    in dem Verfahren 4 BvT 4/21


    in dem Rechtsstreit


    des Freiheitlichen Forum Deutschlands,

    vertreten durch Herrn Harald Friedrich Rache

    - Klägerin -


    g e g e n

    Berliner Allgemeine SE,

    vertreten durch Madeleine von Brauchitsch

    - Beklagte -


    w e g e n


    Verstoß gegen § 185 StGB.



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    geschätzte Vertreterinnen und Vertreter der klagenden und beklagten Partei,


    der durchzuführenden mündlichen Verhandlung liegt eine Klage des Freiheitlichen Forum Deutschlands zugrunde, welche in einer Veröffentlichung eines Bildes durch die Berliner Allgemeine SE, in welchem zwei Vertreter der Klägerin in Verbindung mit Adolf Hitler gebracht werden, einen Verstoß gegen § 185 StGB sieht. Es geht in diesem Verfahren also grundsätzlich um die Frage, ob durch die Veröffentlichung die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten wurde und diese Veröffentlichung somit als Beleidigung zu werden ist. Die Abwägung zwischen Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung ist immer eine sehr schwierige, komplexe Angelegenheit, da die Beurteilung immer für den konkreten Einzelfall zu erfolgen hat.



    Ich darf nun die Klägerin um das Eingangsplädoyer bitten.




    ____________________________________________________________________________________


    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

  • Hohes Gericht.


    der heutige Prozessauftakt ist ein elementarer Bestandteil unserer wehrhaften Demokratie, wie sie die FDGO vorsieht. Deutlich wird dies insbesondere darin, dass die Satire unserer Auffassung nach in bestimmten Fällen an ihre legalen Grenzen stoßen kann und diese im Falle unserer Anklage überschritten hat. Um Verständnis zu erzeugen und unserer Klageschrift folgen zu können, ist der historische Kontext und die Verbrechen Hitlers und seines Regimes von äußerster Wichtigkeit.


    Ab dem Jahre 1933 wurden Juden in Deutschland zunehmend ausgegrenzt und entrechtet, besonders durch die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935, die Novemberpogrome 1938 und die Arisierung von Unternehmen jüdischer Eigentümer sowie zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen, die ihnen schrittweise die Teilnahme am wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben unmöglich machten und sie ihrer Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten beraubten. Im Zweiten Weltkrieg verübten die Nationalsozialisten und ihre Helfershelfer zahlreiche Massenverbrechen und Völkermorde. Bereits im Sommer 1939 erteilte Hitler die Weisung, die „Erwachseneneuthanasie“ vorzubereiten. Zwischen September 1939 und August 1941 wurden in der „Aktion T4“ über 70.000 psychisch kranke sowie geistig und körperlich behinderte Menschen, bis Kriegsende insgesamt durch „Euthanasie“ über 200.000 Menschen systematisch ermordet. Hitlers Antisemitismus und Rassismus gipfelte schließlich im Holocaust. Im Holocaust wurden etwa 5,6 bis 6,3 Millionen Juden, im Porajmos bis zu 500.000 Sinti und Roma ermordet. Hitler autorisierte die wichtigsten Schritte des Judenmordes und ließ sich über den Verlauf informieren. Seine verbrecherische Politik führte zu vielen Millionen Kriegstoten und zur Zerstörung weiter Teile Deutschlands und Europas.


    Ein Vergleich des FFD mit diesem Schreckensregime ist nicht nur eine Entwürdigung der Partei und deren Funktionsträger, sondern rückt gleichzeitig etwa 1/6 unserer Bevölkerung in die nähe von Naziverbrechern. Ein direkter Vergleich zwischen Adolf Hitler und den Bundestagsabgeordneten Christian von Wildungen und Harald Friedrich Rache, sowie den vielen Wählerinnen und Wählern des FFD kann nicht vom Begriff der Satire gedeckt sein. Es handelt sich unserer Auffassung nach vielmehr um eine Verharmlosung von Kriegsverbrechen und des Holocausts und um eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB.


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    Wenn wir uns dieses "Machwerk" der Berliner Satirezentrale anschauen, dann wird der Vergleich ganz klar deutlich. Auf dem Plakat können wir unschwer den "Schreckensdikator" Adolf Hitler erkennen und die Aufschrift "Weil der da oben gerade nicht kann. Wildungen und Rache. Deutschland jetzt in den Abgrund stürzen!"

    Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

  • Schaut kritisch in die Runde, nachdem er seine Ausfertigung der Verfahrensakte mit kaum lesbaren Notizen versehen hat.

    "Der Hinweis eines Rechtsanwalts in einem Schreiben an eine Bezirksrevisorin, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro
    einschalten, das Hausbesuche durchführt“, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar."
    -AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.3.2021 – 2 AGH 5/20-

  • Verehrtes Gericht,

    sehr geehrter Herr Präsident Geissler,

    sehr geehrte Herr Vizepräsident von Gierke,

    verehrte Anwesende,


    ich danke Ihnen für die Möglichkeit, an dieser Stelle vor Ihnen unsere Ansicht von der Strafsache, die an dieser Stelle hier mündlich verhandelt wird, präsentieren zu dürfen. Die entsprechende Grafik, die an dieser Stelle thematisiert wird, wurde am 15. Dezember diesen Jahres um 16:47 Uhr auf der „Satire- und Memeplattform“ meines Mandanten veröffentlicht. Das Werk war von Anfang an eines von satirischer Natur gedacht. Wenn ich mir an dieser Stelle so die Ausführungen des gesetzlichen Vertreters der Klägerin, Herrn Rache, so anhöre, so muss ich an dieser Stelle auch einfach mal fragen, ob ihm die Definition von Satire geläufig ist. Ja, die Grafik bringt das FFD und die beiden ranghohen FFD-Vorstandsmitglieder, Herrn Rache, der ja hier auch an dieser Stelle anwesend ist, und Herrn von Wildungen in Verbindung. Aber in ganz bewusst übertriebener Weise. Der Duden schreibt zur Satire als Definition folgendes: „Kunstgattung (Literatur, Karikatur, Film), die durch Übertreibung [(!)], Ironie und [beißenden] Spott an Personen, Ereignissen Kritik übt, sie der Lächerlichkeit preisgibt, Zustände anprangert, mit scharfem Witz geißelt“ Übertreibung. Das ist es, was Satire, die Sachverhalte in kreativer Weise kritisch beleuchtet, darstellt und entsprechend kritisiert, unter anderem in der Machart ausmacht – es ist das bewusste Stilmittel der Übertreibung. Die Figur Hitler wird häufig in satirischen Darstellungen verwendet – keine Seltenheit; bezüglich anderer politischer Spektren wird auch mit Kommunismusbezügen im Bereich der Satire gearbeitet. Das FFD wurde zu keinem Zeitpunkt, weder durch die Satiresparte, noch durch die anderen Sparten der Berliner Allgemeine, mit Völkermördern gleichgesetzt. Ja, von Wildungen und Rache wurden im Rahmen durchaus überspitzter Kritik im Adolf Hitler als übertreibendes Stilmittel in Verbindung gebracht, aber nirgendwo wurde im Ansatz geäußert, das FFD oder deren Mitglieder seien von deren Handlungen her genauso schlimm wie die Nazis damals. Was bereits vorher bekannt war, ist, dass dem FFD durch meinen Mandanten rechtsextreme Gesinnungen vorgeworfen wurde und entsprechendes kritisiert wurde. Das alles ist, wenn auch in äußerst übertriebener Weise, was Satire ja ausmacht, auch wieder durch das Posten der Grafik, die dem FFD anscheinend ausreichend Anlass für diesen Prozess gibt, geschehen. An dieser Stelle möchte ich auf die Grafik nochmals verweisen.


    Wenn man diese Grafik mit den offiziellen FFD-Kampagnen vergleicht, an dieser Stelle möchte ich einfach einmal auf ein Beispiel verweisen, dann wird schnell deutlich, dass die durch meinen Mandanten veröffentlichte Grafik in keiner Weise ernst gemeinter Natur sein kann. Das FFD-Logo wurde dabei durch meinen Mandanten in wesentlicher Weise verändert – der Beiname „Die Freiheitlichen“ wurde durch den Beinamen „Die Braunen“ ersetzt und die vorher eingesetzte Schriftart wurde durch eine Frakturschrift ersetzt – das hat Herr Rache zufälligerweise nicht erwähnt, wobei auch das ein Mittel ist, um Übertreibung hervorzurufen. Auch sonst bestehen, außer, dass einzig für den Schriftzug am unteren Rande ein dunkelblauer Hintergrund eingesetzt wurde, kaum Ähnlichkeiten mit den offiziellen FFD-Plakatkampagnen. Selbst das Blau ist offenkundig ein anderer Farbton und wurde auch von der Form her anders eingesetzt, als in den offiziellen FFD-Kampagnen. Dem Betrachter ist somit, angesichts dessen, dass sich die durch meinen Mandanten veröffentlichte Grafik in wesentlichem Maße von den offiziellen FFD-Kampagnen unterscheidet und dessen, dass die Grafik in dem Satirechannel meines Mandanten gepostet wurde, vermutlich von Beginn an klar gewesen, dass die Grafik nicht in vollem Maße ernstzunehmen ist und dass es sich bei der Kritik um eine handelt, die im überspitzten Maße erfolgt ist.


    Sehr verehrte Anwesende,

    Meinungs- und Pressefreiheit sind jeweils hohe Güter, die aus Art. 5 Abs. 1 GG ergeben. Sie finden Ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (vgl. Art. Abs. 2 GG), zu denen auch das Strafrecht gehört. Dass hierin eingegriffen wird, sollte immer wohlüberlegt sein. Das Urteil, das am Ende dieses Prozesses gefällt wird, wird maßstäblichen Charakter dafür haben, welche Art und Weise von Berichterstattung und Satire gestattet ist. Dabei sollten zwingend die Umstände einer Handlung oder einer Aussage, die erfolgt ist, beachtet werden. Den offensichtlich satirischen Charakter der Grafik und Merkmale, an denen erkennbar ist, dass diese nicht zu Gänze ernst zu nehmen ist und dass es sich dabei um eine bewusst übertriebene Kritik handelt, habe ich bereits aufgezeigt. Und dass eine Kritik auch im übertriebenen Maße erfolgen darf, wurde verfassungsgerichtlich bestätigt (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>). Mir sei im Übrigen die Anmerkung gestattet, dass von einer Verletzung der Herren Rache und von Wildungen in ihrem Recht auf Selbstdarstellung nicht auszugehen ist, genauso wenig wie von einem wesentlichen Schaden ihres Rufes, waren die beiden Herren bereits vorher mit Verfassungsfeindlichkeit und rechtsextremen Gesinnungen konnotiert. Die Allianz hatte eine Zusammenarbeit mit dem FFD bereits im Vorfeld der neunten Bundestagswahl ausgeschlossen (siehe hier); Liberales FORUM und die Grünen haben jeweils Kooperationsverbote beschlossen. Zudem wurden FFD-Vertreter wiederholt, meiner Ansicht nach vollkommen zurecht, als Verfassungsfeinde und Rechtsextremisten bezeichnet – von der Internationalen Linken bis hin zur Liberal-Konservativen Allianz hat man sich einschlägig geäußert, sodass von einem wirklich ernsthaften Schaden für den Ruf der FFD-Vertreter nicht ausgegangen werden kann.


    Um wieder auf den Aspekt der Kritik zurückzukommen: die Berliner Allgemeine hat, wie bereits mehrfach, rechtsextreme Gesinnungen zum Gegenstand der Berichterstattung über das FFD gemacht. Dass ein Medium erst einmal Berichterstattung betreibt und – sowohl in positiver als auch in negativer Weise – Kritik übt, ist vollkommen legitim. Die Pressefreiheit, die in Art. 5 unseres Grundgesetzes festgesetzt wurde, ist ein hohes Gut. Damit die Bürgerinnen und Bürger sich überhaupt erst einmal ihre Meinung bilden können, ist mediale Berichterstattung beispielsweise über die Vorkommnisse in der Tagespolitik zwingend erforderlich. Dass dabei verschiedene Standpunkte von verschiedenen Medien beleuchtet werden, sorgt dann natürlich, löblicherweise, auch für eine Vielfalt der Quellen, aus denen sich die Menschen unterrichten können und die dann auch Grundlage für die Meinungsbildung darstellen. Wenn eine Partei beispielsweise verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, dann ist es in erster Linie auch förderlich, dass dann entsprechend berichtet wird. Medien haben somit, wie ich auch in meinen Schreiben, in denen ich jeweils Stellung zu den jeweiligen Klagen bezogen habe, auch eine Funktion, die für den Erhalt der freiheitlich-demokratischen Ordnung unabdingbar ist. Das sollte bei Beschneidung der Möglichkeit der Berichterstattung aufgrund der Gesetze auch jeweils immer beachtet werden. Und aus diesem Grund möchte ich nochmals die Frage aufwerfen: Hat das Interesse der Medien als solche, die Bericht erstatten und in Form einzelner Journalisten und deren Äußerungen, in welcher Weise auch immer diese erfolgen mögen, Meinungen äußern und im Zweifel eine demokratieerhaltende Funktion haben, wirklich vor den Interessen der Klägerin zurückzutreten? Es sei durch meine Wenigkeit angemerkt, dass eine solche Abwägung erforderlich nach Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich ist. Auch angesichts dessen, dass das FFD ohnehin mit verfassungsfeindlichen Positionen assoziiert wird und sich Wähler*innen auch nach Beschluss durch den Bundesrat, ein Verfahren zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des FFD, damals noch unter dem Namen BUW, einzuleiten, ohne, dass das FFD wirklich Nachteile erleiden musste, konnte es doch bei zwei Bundestagswahlen in Folge seinen Stimmanteil ausbauen, ist nicht wirklich von Nachteilen für das FFD auszugehen, gab es einschlägige Debatten über die Verfassungstreue des FFD wiederholt und teilweise in größerem Ausmaß. Zum Anderen möchte ich noch einmal auf das Interesse an die Pressefreiheit eingehen. Wiederholt wurde durch meinen Mandanten über das FFD, wie bereits geschildert, berichtet. Ein überwiegendes Interesse an die Presse- und Meinungsfreiheit, einerseits wegen der ohnehin eher negativen Außenwahrnehmung des FFD in der Öffentlichkeit, andererseits wegen aus meiner Sicht begründeter Zweifel an der Verfassungstreue des FFD, halte ich für gegeben.


    Werter Herr Rache,


    soweit ich Ihren Ausführungen richtig folgen konnte, sei aus Ihrer Sicht jegliche Art von Grafiken wie der, über die wir hier verhandeln, unbedingt als Beleidigung einzustufen. An dieser Stelle möchte ich zusätzlich einwerfen, dass eingehend erörtert werden sollte, ob das FFD auf dem Boden der Verfassung steht oder ob es es Anhaltspunkte dafür gibt, Ihre Partei als verfassungsfeindlich und rechtsextrem einzustufen. Immer, wenn einschlägige Vorwürfe behandelt und in der Öffentlichkeit thematisiert wurden, haben Sie darauf verwiesen, das FFD sei nicht extrem. Dabei haben mich Ihre Ausführungen wenig überzeugt. Wenn jemand äußerst, Ihre Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, so handelt es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung, da Entsprechendes eines Beweises anhand von Handlungen von der Partei als Ganzes und Handlungen wie auch Äußerungen der Mitglieder Ihrer Mitglieder und dem Umgang hiermit zugänglich ist. Mein Mandant hat Ihnen bereits in der Vergangenheit rechtsextreme Tendenzen, vorgeworfen. Da Rechtsextremismus nicht wirklich quantifizierbar ist, greife ich an dieser Stelle auf Termini zurück: Insbesondere Herrn von Wildungen wurden wiederholt antisemitische wie auch rassistische Tendenzen vorgeworfen, Ihnen beiden wurden homophobe und transphobische Tendenzen mehrfach vorgeworfen. Nun, lassen Sie hierzu einfach mal etwas dazu anführen:


    Verehrtes Gericht,


    am 31. Oktober 2021 hat Herr Rache mit „Besorgtbürgern“, wie er es genannt hat, gegen eine sogenannte „Coronadiktatur“ in Nordrhein-Westfalen demonstriert. Er hat dabei seine Anhängerschaft, die ja mit ihm demonstriert hat, angeheizt und in der Folge kam es zu einem Angriff auf die nordrhein-westfälische Staatskanzlei, einer Institution unseres Staates und der Demokratie, zugleich Sitz eines demokratisch legitimierten Ministerpräsidenten. Er und vor allem seine Anhängerschaft haben einen aktiven Anschlag auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung verübt. Oder an dieser Stelle Christian von Wildungen, FFD-Vorsitzender, entgegen aller verfassungsrechtlichen Vorschriften eine sogenannte „Exilregierung ohne Exil“ ausgerufen und den Anspruch für sich erhoben, Entscheidungen fällen zu können – fernab jedweder verfassungsrechtlicher, geschweige denn demokratischer Legitimation. Schon damals hat das FFD existiert, nur eben unter dem Namen Bund Unabhängiger Wähler. Im Übrigen wird Herr von Wildungen nicht müde, seine Ablehnung für das Grundgesetz in der jetzigen Fassung kund zu tun (unter anderem hier). Es hat wiederholt Diskussionen um von Wildungens Auffassungen zu fundamentalen Grundrechten, etwa der Religionsfreiheit oder der Demokratie (ich sage nur: „Demokratie der Besitzenden“) gegeben. Das sind nur einige wenige Beispiele, die für verfassungsgefährdende Bestrebungen des Freiheitlichen Forums Deutschlands sprechen. Mir sei im Übrigen noch ein Wort zu der Postulierung rechtsextremer Bestrebungen innerhalb des Freiheitlichen Forums Deutschlands gestattet: Auch diesen Vorwurf halte ich für begründet. 1922 begann Benito Mussolinis Amtszeit als Ministerpräsident Italiens. Mussolini errichtete ein faschistisches Regime und nannte sich, nachdem er ab 1925 faschistischer Diktator Italiens war, „Duce del Fascimo“, zu Deutsch den sogenannten „Führer des Faschismus“. Adolf Hitler hat sich gerade in den 1920er-Jahren viel von Mussolini abgeguckt haben und soll Mussolinis Führungsstil und den totalitären Staatsaufbau zu dem Zeitpunkt gut geheißen haben (vgl. hier). Mussolini war zeitweise Vorbild Hitlers und wurde 1943 abgesetzt sowie verhaftet. Und nun hat der FFD-Bundesvorsitzende von Wildungen folgendes am 26. November 2021 geäußert, ich zitiere: „Italien, ein Land wo sei [sic!] Jahrzenten [sic!] nichts funktioniert als Beispiel zu nehmen, ist Blödsinn, bei denen hat seit 1943 nicht mehr richtig funktioniert.“ Unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunktes von Mussolinis Absetzung ist davon auszugehen, dass Herr von Wildungen geäußert hat, seit dem Ende der faschistischen Herrschaft Mussolinis, sei Italien ein dysfunktionaler Staat. Man kann sagen, was man will, aber aus dieser Aussage ist, auch angesichts dessen, dass der erste postfaschistische Ministerpräsident Italiens erst 1944 aus dem Amt schied, unter den entsprechenden Gesichtspunkten als faschismusverherrlichend einzustufen. Geschichts- und politikwissenschaftlicher Konsens ist, dass der Faschismus durchaus Teil der nationalsozialistischen Ideologie ist. Selbiges gilt für Antisemitismus: Diese Aussage von Wildungens wurde als antisemitisch eingestuft. Nach § 17 Abs. 3 ModAdminG ist der Moderationsentscheid nicht anfechtbar und im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften rechtskräftig. Mir sei im Übrigen auch ein Hinweis auf die als homophob und diskriminierend eingestufte „Arschhinhalter“-Aussage von von Wildungen, seinen Versuch, Homosexualität in die Nähe von Pädophilie zu rücken oder diese als diskriminierend eingestufte Aussage von Herrn Rache gestattet. Ganz gewiss will ich hier das FFD nicht mit Nationalsozialisten gleichsetzen, aber es gibt einige Parallelen, die auf rechtsextreme Gesinnungen und verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeuten. Das sorgt im Übrigen in meinen Augen dafür, dass es sich verbietet, bei der thematisierten Grafik von einer „Schmähkritik“ zu sprechen, so wie es die Klägerin in der ersten Klageschrift tat. Bei Vorliegen einer solche Schmähkritik, tritt die Meinungsfreiheit zurück, aber gerade deshalb ist der Begriff der „Schmähkritik“ eng zu verstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Juni 1990 geurteilt, dass eine Schmähkritik erst eine solche ist, wenn keine sachbezogene Äußerung oder Kritik, die auch überspitzt oder polemisch formuliert sein kann, im Vordergrund steht, sondern die Diffamierung (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85. 1 <16>; 93, 266 <294>). Da es aber Anhaltspunkte für rechtsextreme Gesinnung, auch unter Einbezug der faschismusverherrlichenden Aussage von von Wildungen, zu dem es im Übrigen keine Alternative als Parteivorsitzenden gebe, gibt, kann von bloßer Diffamierung gar nicht die Rede sein, wodurch von „Schmähkritik“ nicht die Rede sein kann.


    Mein Mandant hat wiederholt, auch in der fraglichen Grafik, rechtsextreme und verfassungsfeindliche Gesinnungen in überspitzter Weise kritisiert. Nun ist eine Abwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit sowie den Interessen der Klägerin nötig. Von erheblichen Rufschäden kann nicht die Rede sein und von Beleidigung könnte, verehrte Damen und Herren, erst gesprochen werden, wenn die Diffamierung im Vordergrund steht und ein Extremismusvorwurf gänzlich an den Haaren herbeigezogen wäre. Das ist aber, wie eben dargestellt, nicht der Fall. Auch diese Extremismusdebatte trägt zu der sinnhaften Bildung Meinungen bei.


    Verehrtes Gericht,


    die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beleidigung können nicht vorliegen, da begründeterweise mit der Grafik in satirischer Weise, die eine Überspitztheit ohnehin offenkundig impliziert – zumal der Post der Grafik im Satirechannel erfolgte und die Grafik für den einfachen Beobachter nicht zu den offiziellen FFD-Kampagnen passt, begründete Zweifel an der Verfassungstreue und am Nichtextremismus des FFD kritisiert werden – die Vorwürfe sind nicht an den Haaren herbeigezogen und es geht eben vor allem um die von mir mehrfach angesprochene Kritik und eben nicht um bloße Diffamierung. Im Übrigen sei mir die Bemerkung gestattet, dass die Klageschrift immer noch nicht den in § 381 StPO in Verbindung mit § 200 Abs. 1 StPO genannten Erfordernissen, konkret wurde weder auf die Grafik selbst noch auf andere wesentliche Informationen wie etwa dem Tatzeitpunkt Bezug genommen, entspricht. Aus diesen Gründen wäre Entscheidung zugunsten der Beklagten aus meiner Sicht die einzig folgerichtige Entscheidung.


    Vielen Dank!

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Nachdem die Prozessvertreterin ausgesprochen hat, wendet er seinen Blick zum Kläger:

    Herr Rache, Sie beklagen hier eine juristische Person, die Berliner Allgemeine SE. Wie soll aus Ihrer Sicht eine juristische Person im Sinne des Strafgesetzbuches bestraft werden?

    "Der Hinweis eines Rechtsanwalts in einem Schreiben an eine Bezirksrevisorin, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro
    einschalten, das Hausbesuche durchführt“, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar."
    -AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.3.2021 – 2 AGH 5/20-

  • Nachdem die Prozessvertreterin ausgesprochen hat, wendet er seinen Blick zum Kläger:

    Herr Rache, Sie beklagen hier eine juristische Person, die Berliner Allgemeine SE. Wie soll aus Ihrer Sicht eine juristische Person im Sinne des Strafgesetzbuches bestraft werden?

    Herr Vizepräsident von Gierke,


    juristische Personen sind in der Tat nicht deliktsfähig allerdings ihre Organe und damit der Vorstand dieser Europäischen Aktiengesellschaft. Der Vorstand der Berliner Allgemeinen ist uns allen bekannt und daher sollte einer entsprechenden Verurteilung nichts im Wege stehen.


    Vielen Dank.

  • Herr Rache, wenn Sie die Verurteilung des Vorstandes der Berliner Allgemeine SE begehren, weshalb klagen Sie dann Vorliegend die Berliner Allgemeine SE als juristischer Person an?


    Weiter besteht der Vorstand einer SE üblicherweise aus mehreren Personen, mir erschließt sich nicht, welches Vorstandsmitglied hierbei nun belangt werden soll - nebenbei erfolgt eine Bezeichnung des zu verurteilenden Vorstandsmitglied im Antrag nicht. Können Sie hierzu Stellung beziehen?


    Schließlich ist nach den allgemein zugrunde liegenden strafrechtlichen Prinzipien immer der Täter einer Straftat für seine Tat zu belangen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorstand bzw. ein Mitglied desselben vorliegend auch der Täter, also der Autor der streitgegenständlichen Grafik, ist. Können Sie erläutern, auf welcher Grundlage eine Verurteilung des Vorstandes hier erfolgen soll?


    ____________________________________________________________________________________


    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

  • Herr Präsident,

    Herr Vizepräsident,


    an dieser Stelle will ich folgendes einwerfen: Ja, die gesetzliche Vertreterin der Berliner Allgemeine SE ist uns bekannt. Nach § 25 Abs. 1 StGB können allerdings nur solche natürliche Personen belangt werden, die entweder selbst Täter geworden sind oder durch jemand anderes gehandelt haben. Da dies nicht nachweisbar ist und auch nicht bekannt ist, durch wen genau die Grafik veröffentlicht wurde oder ob genannte Verflechtungen bestehen, kann somit im eigentlichen Sinne keine Belangung erfolgen. Mir sei der Hinweis gestattet, dass es sich bei der Berliner Satirezentrale logischerweise nicht um ein Organ der Berliner Allgemeine SE handelt. § 14 Abs. 1 StGB fällt dabei sowieso raus (da die Berliner Satirezentrale kein Organ ist); auch die Voraussetzungen des Abs. 2 können nicht als gegeben angesehen werden, da keine leitenden Aufgaben bzgl. des Unternehmens übertragen wurden.

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Trommelt ungeduldig mit seinem Kugelschreiber, um dem Kläger Harald F. Rache zu signalisieren, dass man auf eine Antwort wartet.

    "Der Hinweis eines Rechtsanwalts in einem Schreiben an eine Bezirksrevisorin, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro
    einschalten, das Hausbesuche durchführt“, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar."
    -AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.3.2021 – 2 AGH 5/20-

  • Runzelt kritisch die Stirn.


    In keinem Gesetz findet sich eine persönliche (Straf-)Haftung der Organmitglieder für zugerechnetes Verschulden der juristischen Person Herr Rache! Organmitglieder haften strafrechtlich nur für eigene Handlungen. Das ändert des Weiteren nichts daran, dass Sie nunmal die Berliner Allgemeine SE und nicht irgendein Organmitglied beklagen. Ich muss Sie daher erneut fragen, ob Sie an der Klage gegen die Berliner Allgemeine SE festhalten oder ein Organmitglied beklagen möchten. Für den letzteren Fall empfehle ich ihnen die Rücknahme der Klage. In diesem Verfahren ist ausschließlich die Verantwortlichkeit der Berliner Allgemeine SE streitgegenständlich.


    Sollten Sie an der Klage gegen die Berliner Allgemeine SE festhalten weist das Gericht auf Folgendes hin:


    In Vorbereitung auf die Verhandlung hat sich das Oberste Gericht umfangreich mit der Frage beschäftigt, ob die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verbandshaftung (§ 30 OWiG) für Organe und andere Leitungspersonen im Wege der Privatklage geltend gemacht werden kann. Eine strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen scheidet nämlich unstreitig aus. Das Oberste Gericht neigt derzeit dazu, diese Frage jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Organmitglied oder die Leitungsperson ein Delikt begangen hat, das grundsätzlich der Privatklage unterliegt. Maßgeblich sind aus Sicht des Gerichts folgende Gesichtspunkte:


    1. Das Gesetz über das Oberste Gericht erteilt diesem einen umfassenden Rechtsprechungsauftrag, der sich auf das Strafrecht bezieht. Dieser Begriff des Strafrechts ist aus Sicht des Gerichts so auszulegen wie in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Dort meint "Strafrecht" unstreitig auch das Ordnungswidrigkeitenrecht in materieller und formeller Hinsicht.


    2. Das Interesse des Verletzten bei den privatklagefähigen Delikten ein staatliches Unwerturteil in Gestalt einer Sanktion zu erzielen ist gegenüber einer juristischen Person gleichermaßen gegeben. Dies ist gerade Ausdruck der Gleichstellungsfunktion des § 30 OWiG. Auch im bürgerlichen Recht ist völlig unstreitig, dass eine juristische Person nicht besser stehen darf als eine natürliche Person.


    3. Schließlich sprechen auch praktische Erwägungen für eine solche Regelung, denn auf der Plattform steht es jedem Mitspieler frei, im Rahmen eines Medienaccounts eine juristische Person zu simulieren. Dies darf nicht dazu führen, dass Äußerungen dieses Medienaccounts weniger justiziabel sind. Derartige Verfahren nehmen eine Doppelstellung ein. Einerseits dienen sie der Simulation von Rechtspolitik. Andererseits dienen sie praktisch auch zur Befriedung von Konflikten, die (noch) nicht die Schwere oder das Ausmaß angenommen haben, dass sie Sache von Moderation oder Administration wären. Diese Reservefunktion des Obersten Gerichts hängt schlechterdings nicht davon ab, ob sich ein Account als eine natürliche oder juristische Person ausgibt.


    Ich erteile zunächst dem Kläger das Wort zur Stellungnahme.

    "Der Hinweis eines Rechtsanwalts in einem Schreiben an eine Bezirksrevisorin, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro
    einschalten, das Hausbesuche durchführt“, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar."
    -AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.3.2021 – 2 AGH 5/20-

  • Nachdem der Kläger hierzu offenbar keine Stellung beziehen möchte, hat das Wort zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Prof. Gierke nun die Beklagte.


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    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

  • Sehr geehrter Herr Vorsitzender,


    ich möchte mich kurz fassen: Es ist eindeutig klar, dass eine juristische Person keineswegs besser stehen darf als jede natürliche Person. Ob diese jedoch in diesem Fall in Form einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verbandshaftung (in diesem Falle halte ich § 30 Abs. 1 Ziffer 5 für am ehesten anwendbar) geltend gemacht werden kann, halte ich für fraglich, hierzu muss nämlich eine Straftat auch tatsächlich begangen worden sein. Wie bereits erwähnt: Schon in der Vergangenheit ist die Verfassungstreue des Freiheitlichen Forums Deutschlands massiv in Frage gestellt worden - auf Basis von Aussagen und Handlungen führender FFD-Vertreter und dem Umgang hiermit, wie ich bereits in meinem Erwiderungsplädoyer ausgeführt habe. An dieser Stelle ist unter anderem die Frage zu verhandeln, inwieweit die thematisierte Grafik durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützt ist. Für das Vorliegen einer Formalbeleidigung, etwa in Form einer Schmähkritik, wie sie die Klägerin in der Klageschrift zum ersten Verfahren, das diese Grafik tangiert hat, behauptet hat, müsste die bloße Diffamierung im Vordergrund stehen. Das kann ich jedoch nicht erkennen, da es stichhaltige Belege dafür gibt, rechtsextreme Gesinnungen und verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb des FFD anzunehmen. Diese habe ich bereits zur Genüge dargelegt. Im Übrigen befindet sich das FFD als politische Partei ohnehin in einer Position, ein erhöhtes Maß an Kritik tolerieren zu müssen. Erst ab der Überschreitung der Grenze von der Äußerung unwahrer (oder nicht belegbarer) Tatsachenbehauptungen, die dazu geeignet sind, die Verletzte zu schaden, wäre ein Grund gegeben, eine Tat als Ehrschutzdelikt mit einer Sanktion zu belegen. Dies ist jedoch - mit Verweis auf meine Äußerungen in Bezug auf das FFD und die Handlungen beziehungsweise Äußerungen, die von seinen Mitgliedern getätigt wurden, nicht der Fall - entsprechend kann nicht von einem Vorliegen einer Straftat, Bedingung für die Geltendmachung einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verbandshaftung im Sinne des § 30 OWiG, ausgegangen werden. Vielen Dank!

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Vielen Dank Frau Dr. Christ-Mazur.


    Ich von meiner Seite habe zunächst keine weiteren Fragen. Ich würde an dieser Stelle meinem Kollegen Prof. Gierke, sowie - falls gewünscht - auch dem Kläger und der Beklagten die Möglichkeit geben, weitere Fragen zu stellen.


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    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

  • Wendet sich der Beklagtenvertreterin zu.


    Frau Dr. Christ-Mazur, ich bin etwas verwirrt. In Ihrem Eingangsstatement haben Sie mit Nachdruck behauptet, bei der Grafik handele es sich um bewusst überspitzende Satire. Gleichzeitig tragen Sie vor, dass es massive Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Klägerin rechtsextrem und verfassungsfeindlich sei. Finden Sie nicht, dass sich dies widerspricht oder zumindest die Grafik weniger als Satire erscheinen lässt, wenn Satire gerade von Überzeichnung lebt?

    "Der Hinweis eines Rechtsanwalts in einem Schreiben an eine Bezirksrevisorin, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro
    einschalten, das Hausbesuche durchführt“, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar."
    -AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.3.2021 – 2 AGH 5/20-