DEBATTE | IX/001c Debatte: Gegenantrag des Abgeordneten Müller und der Fraktion der SDP - Entwurf einer Geschäftsordnung für den IX. Deutschen Bundestag

  • 1099-1920px-deutscher-bundestag-logo-svg-png


    Gegenantrag: Entwurf einer Geschäftsordnung für den IX. Deutschen Bundestag


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    werte Kolleginnen und Kollegen,


    der Abgeordnete Müller und die Fraktion der SDP hat einen Gegenantrag zum Beschluss eines Entwurfes einer Geschäftsordnung für den IX. Deutschen Bundestag eingebracht. Hierzu erfolgt eine Aussprache, die bis zum Mittwoch, den 10. November 2021, 16:16 Uhr andauern wird. Die Aussprache zum Antrag auf Drs. IX/001a wird ebenfalls - angepasst an der Dauer der Aussprache zu diesem Antrag - verlängert.


    Die Aussprache wird hiermit eröffnet.


    gez. Müller

    Bundestagspräsident


    Anmerkung, 13.11.21, 15:40: Die geänderte Fassung wurde nun berücksichtigt.


    Anlage 1: Gegenstand der Aussprache


    Geschäftsordnung des Neunten Deutschen Bundestages


    I. Wahl der Mitglieder des Präsidiums, Misstrauensvoten gegen Mitglieder des Präsidiums


    § 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

    1. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
    2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehr als zwei Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Weitere Wahlgänge sind zulässig und sind gemäß des Verfahrens nach Absatz 2, Satz 3 und Satz 4 abzuhalten. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2, Satz 2 einzutreten.
    4. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.


    II. Wahl des Bundeskanzlers


    §2 Wahl des Bundeskanzlers


    Die Wahl des Bundeskanzlers gemäß Artikel 63 des Grundgesetzes erfolgt durch eine geheime Wahl auf Vorschlag des Bundespräsidenten. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt, so ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturenphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturenphase eingeleitet werden.


    III. Das Präsidium


    §3 Präsidium


    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 4 Aufgaben des Präsidiums

    1. Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten. Der Präsident gilt als verhindert, wenn er Anträge oder sonstige organisatorische Bundestagsangelegenheiten binnen 24 Stunden ab Eingang, nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten im gemeinsamen Einvernehmen weitere Aufgaben übertragen, auch ohne dass dieser abwesend ist. Die Übertragung kann befristet werden. Darüber hinaus kann eine vollständige temporäre Übertragung der Aufgaben des Präsidenten an dessen Stellvertreter nach Absprache im gemeinsamen Einvernehmen erfolgen.


    IV. Fraktionen


    § 5 Fraktionen

    1. Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, ggf. die der Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer, Mitglieder und nicht stimmberechtigte Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
    3. Mitglieder des Bundestages


    V. Die Mitglieder des Bundestages


    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

    1. Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.


    VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen


    § 7 Öffentlichkeit


    Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.


    § 8 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


    § 9 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Redner, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von dem betreffenden Redner sowie nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


    § 10 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass durch seine Verfehlungen eine Verlängerung des Ausschlusses von den Sitzungen des Bundestages erfolgen kann. Spätestens bei erneutem Fehlverhalten ist der Sitzungsaussschluss gemäß Satz 3 zu verlängern. Die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses von jeglichen Sitzungen des Bundestages beträgt die eingangs verhängte Dauer des Sitzungsausschlusses und ergänzt die regulär verhängte Dauer des Sitzungsausschlusses.


    § 11 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf (§ 9) und den Sitzungsausschluss (§ 10) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


    § 12 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.


    § 13 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung


    Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages, die unterschiedlichen Parteien angehören, zitiert der Bundestag ein Mitglied der Bundesregierung herbei. Das Mitglied der Bundesregierung muss seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen.


    § 14 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


    § 15 Debatten

    1. Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
    5. Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


    § 16 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturenphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturenphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.


    § 17 Beschlussfähigkeit


    Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.


    § 17a Befragung der Bundesregierung


    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert 48 Stunden, welche starten, sobald einer der Antragsteller eine Frage gestellt hat. Die Pflicht zur Beantwortung der Fragen und die Berechtigung von Nachfragen auf verspätet beantwortete Fragen bleibt vom Ablauf der 48 Stunden unberührt. Zwischen regulärem Ende der alten und Beginn einer neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen.

    2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.

    3. Jedes Mitglied des Bundestages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Die Zulassung der Frage liegt im Ermessen des Präsidenten.

    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen. Sofern die Antragsteller auf das Verfahren gemäß Satz 2 verzichten, ist das teilnehmende Mitglied der Bundesregierung innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags durch die Bundesregierung zu benennen. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.


    VII. Ausschüsse


    § 18 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.
    2. Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.


    § 19 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht, mindestens ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden. Abweichungen von Satz 1 hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Mitglieder je Fraktion in einem Ausschuss sind durch den Bundestag zu beschließen.
    2. Die Ausschüsse bestimmen ihren Vorsitzenden durch geheime Wahl. Kandidaturen sind während einer zweiundsiebzigstündigen Kandidaturenphase einzureichen – die Wahl ist zweiundsiebzigstündig und erfolgt aus der Mitte der Mitglieder des Ausschusses heraus. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses auf sich vereinigen kann. Kann keiner der Kandidaten das im Rahmen des ersten Wahlgangs notwendige Quorum auf sich vereinigen, so erfolgt ein zweiter Wahlgang gemäß der in Satz 1 genannten Bestimmungen. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses auf sich vereinigen kann. Erfolgt dies nicht, so ist ein dritter Wahlgang gemäß den in Satz 1 genannten Bestimmungen anzuberaumen. Im dritten Wahlgang reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine erfolgreiche Wahl aus. Weitere Wahlgänge sind zulässig und laufen nach den in Satz 1, Satz und Satz 6 genannten Bestimmungen.


    § 20 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.


    § 21 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.


    § 22 Auflösung


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn


    1. der Ausschuss dies beschließt,

    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.


    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


    VIII. Vorlagen und ihre Behandlung


    § 23 Vorlagen

    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbstständige Vorlagen):
      • (a) Gesetzentwürfe,
      • (b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
      • (c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
      • (d) sonstige Anträge,
      • (e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder
      • (f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
      • (a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
      • (b) Änderungsanträge,
      • (c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
    3. Als Vorlagen im Sinne des § 23 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    § 24 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden. Sie können mit einer Begründung versehen werden.
    2. Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden.


    § 25 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 23 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 26 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.
    3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen, dann ist eine Abstimmung obsolet. Satz 1 gilt nicht für Änderungsanträge, die Inhalte umfassen, die bereits per Abstimmung gemäß Absatz 2 durch eine Mehrheit des Bundestags geändert wurden.


    § 27 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


    § 28 Vermittlungsausschuss

    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
    2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
    3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


    § 29 Einspruch des Bundesrates


    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


    § 30 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler

    1. Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
    2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.


    § 31 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

    1. Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
    2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 30, Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.


    § 32 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 23 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen Nachfragen sind innerhalb von 72 Stunden durch die Bundesregierung zu beantworten. Ergeben sich infolge der Beantwortung der Nachfragen weitere Fragen, sind weitere Nachfragen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Beantwortung gestattet. Werden Nachfragen nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Nachfragen bleibt vom Fristablauf unberührt.


    § 33 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


    § 34 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er den Beratungsgegenstand für offensichtlich nicht zulässig hält. Gegen die Abweisungsentscheidung des Präsidenten, ist der Einspruch nach § 11 mit der Maßgabe gegeben, dass der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
    2. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.


    IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages


    § 35 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich und öffentlich einsehbar im Bereich für Übersendungen aus dem Bundestag dem Bundesrat gemäß Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.



    X. Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren


    § 36 Verfahren


    1. Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Bundestag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät das Plenum für 48 Stunden darüber. Eine Verlängerung der Debattenzeit ist ausgeschlossen. Ist zwischen Debattenende und Ablauf der gerichtlich verfügten Stellungnahmefrist jedoch noch mindestens eine Woche Zeit, so kann die Debatte auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages einmalig um 48 Stunden verlängert werden.

    2. Während der Debatte kann jedes Mitglied des Bundestages einen Stellungnahmeentwurf einreichen, verbunden mit dem gleichzeitigen Antrag, der Bundestag möge diesen als gemeinsame Stellungnahme beschließen und beim Obersten Gericht einreichen.

    3. Auf Antrag eines Abgeordneten, während der Debattenzeit nach Absatz 1, kann der Bundestag zusätzlich zu einer Stellungnahme beschließen, dem Verfahren beizutreten, sofern dies im Einzelfall zulässig ist. Dem Antrag auf Verfahrensbeitritt muss gleichzeitig entnommen werden können, welcher Abgeordnete, Rechtsgelehrte oder sonstiger Dritte den Bundestag, im Falle einer erfolgreichen Abstimmung, vor dem Obersten Gericht vertreten soll.




    § 37 Beschluss des Bundestages


    1. Der Bundestag beschließt nach Ablauf der Debatte in einer 48-stündigen Abstimmung über die eingebrachten Stellungnahmeentwürfe in einer gemeinsamen Abstimmung. Beschlossen ist ein Entwurf, wenn die einfache Mehrheit der Abstimmenden für ihn gestimmt hat. Kann kein Entwurf eine Mehrheit auf sich vereinigen, sieht der Bundestag von einer Stellungnahme ab.

    2. Wurde ein Antrag nach § 36 Abs. 3 rechtzeitig und unter Nennung eines gerichtlichen Bundestagsvertreters gestellt, stimmt der Bundestag über diesen Antrag isoliert in einer eigenen Abstimmung ab. Der Antrag ist, unabhängig vom Ausgang einer etwaigen Abstimmung nach Abs. 1 angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder ihm zugestimmt hat.

    3. Ist ein Antrag nach Abs. 1 erfolgreich, hat der Bundestagspräsident dem Präsidenten / berichterstattenden Richter unverzüglich die beschlossene Stellungnahme des Bundestages zuzuleiten.

    4. Ist ein Antrag nach Abs. 2 erfolgreich, hat der Bundestagspräsident dies dem Präsidenten / berichterstattenden Richter des Obersten Gerichts unverzüglich mitzuteilen und dem Richter gleichzeitig den Vertreter des Bundestages zu nennen.

    5. Sind Anträge nach Abs. 3 und Abs. 4 beschlossen worden, bleibt es bei dem geregelten Vorgehen, der Bundestagspräsident kann die Stellungnahme und den Bundestagsvertreter jedoch in einer gemeinsamen Nachricht mitteilen.



    XI. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung


    § 38 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.


    § 39 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    sehr geehrte Damen und Herren,


    wir lehnen den eingereichten Gegenantrag ab.


    Der Bundestag hat soeben mehrheitlich den Änderungsantrag meines geschätzten Kollegen Davis angenommen. Der Hauptantrag wurde durch den Kollegen Müller (SDP) gestellt, die durch den Bundestag mehrheitlich beschlossenen Änderungen sind gut begründet und von der Menge her marginal.


    Stattdessen wurde jetzt in den letzten 20 Minuten der Debatte ein Gegenantrag gestellt, der plötzlich eine ganz andere Geschäftsordnung vorsieht, nämlich - nach Auskunft des Antragstellers Müller, wir haben das noch nicht kontrolliert - die Übernahme der exakten Go aus der 7. Legislaturperiode.


    In der vergangenen 8. Legislaturperiode wurden - wohlgemerkt auch im ausdrücklichen Einvernehmen mit der SDP-Fraktion - diverse Änderung der GO der 7. Legislaturperiode vorgenommen, da die 7. Fassung unbestimmt und unvollständig war. Gestatten Sie mir bitte, Bezug zu nehmen auf die damalige Debatte und zwei Redebeiträge zu zitieren:



    DEBATTE VIII/002 | Geschäftsordnung für den achten Deutschen Bundestag


    Bei Annahme des Gegenantrages des Abgeordneten Müller( man darf zusätzlich anmerken das er zu seinem eigenen Antrag nun plötzlich einen Gegenantrag stellt), würden nicht nur die sinnvollen Änderungen verloren gehen, die der Deutsche Bundestag noch heute beschlossen hat, sondern wir würden uns im Arbeitsstand zurückwerfen auf die ungenaue und unvollständige Geschäftsordnung der vorletzten Legislatur, was selbst die SDP noch letzte Legislaturperiode nicht wollte und deshalb unseren Änderungsantrag zur konkreteren und vollständigeren Fassung, freiwillig ohne Abstimmung übernommen hat.


    Der Gegenantrag wurde nach unserer Auffassung aus reinem Prinzip eingereicht, er dient gerade nicht der Verbesserung der Geschäftsordnung, sondern einzig des Durchsetzens der eigenen Position, auch wenn dadurch die Geschäftsordnung wieder ungenauer und unvollständig wird.


    Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte stimmen Sie parteiübergreifend für den Hauptantrag und lehnen diesen Gegenantrag ab, damit in unser aller Sinne weiterhin eine konkrete und vollständige Geschäftsordnung Grundlage unseres Handelns ist.


    Ich danke Ihnen!

  • Herr Präsident,

    sehr geehrter Herr Vizepräsident,

    hohes Haus,

    wir lehnen den Antrag Müllers ab. Zum wiederholten Mal versuchen die Sozen etwas zu ihren Gunsten hinzubiegen. Alle bürgerlichen Politiker werden gebeten diesem Antrag eine gebührende Abfuhr zu erteilen.

    Besten Dank, es lebe unser Deutschland1

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Herr Präsident,

    lieber Herr Kollege von Gröhn,


    ich möchte hierzu eine Vorbemerkung machen, bevor ich mich später oder morgen ausführlich äußere: Für uns als SDP-Fraktion ist es nochmal wichtig, auf die Vorteile der alten Fassung von § 15 der GO der siebten Legislaturperiode aufmerksam zu machen. Eine entsprechende Anpassung des Antrages hinsichtlich einiger sicherlich sinnvoller Vorschläge wird noch innerhalb der Debattenzeit erfolgen - genauso, wie eine Begründung. Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, dass die SDP-Fraktion keineswegs vorhat, einfach nur die GO des Siebten Deutschen Bundestages durchzuwinken, sodass weiter Änderungen verloren gingen. Ich werde entsprechende Änderungen nach Beratungen innerhalb meiner Fraktion präsentieren und diesen Gegenantrag begründen.


    Herzlichen Dank.

  • Herr Präsident,

    sehr geehrte Damen und Herren,


    wo soll denn der Vorteil von § 15 in Ihrem hier eingereichten Entwurf liegen?

    § 15 lautet in Ihrem Entwurf:


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör



    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


    Sieht dies Ihr erster Entwurf, welcher durch einen Änderungsantrag angepasst wurde, etwa nicht vor? Ich meine schon, m. W. n. sogar exakt den identischen Wortlaut, nur an anderer Stelle.

    Der hier zur Debatte stehende Gegenantrag ist, wie bereits oben ausgeführt, ungeeignet, denn er ist unvollständig. Die bisherige GO der 8. Legislatur mit den mehrheitlich angenommen Änderungen hier im Bundestag ist hingegen gut geeignet und vollständig. Selbst der Antragsteller hat offenbar keine vollständige Kenntnis von seinem hier gestellten Gegenantrag, wenn er § 15 des Entwurfs als wesentlichen Änderungsgrund nennt, der Inhalt der Norm aber seit Legislaturperiode 1 in jeder Geschäftsordnung enthalten war und ist und somit keine wesentliche Änderung darstellt.



    Ich bitte meine geschätzte Kolleginnen und Kollegen noch einmal höflich darum, sich beide Geschäftsordnungen (Haupt- und Gegenantrag) durchzulesen und unabhängig von der politischen Nähe zu bestimmten Fraktionen zu entscheiden, welche Geschäftsordnung tatsächlich vollständig, bewährt und geeignet ist. Ich bitte Sie, für den Hauptantrag zu stimmen, damit das Parlament auf sicherer Rechtsgrundlage handlungsfähig ist.


    Abschließend beantrage ich die Verlängerung der Debatte.

  • Herr Präsident,

    sehr geehrte Damen und Herren,


    ich bitte darum, die angekündigte Begründung vorzutragen, denn wir sehen im vorgetragenen Gegenantrag ausschließlich Nachteile.

    Vielen Dank.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    werte Damen und Herren,


    ich möchte hier aus drei verschiedenen Anlässen das Wort ergreifen – ich möchte hiermit zunächst bekannt gegeben werden, dass die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei den Antrag des Abgeordneten von Gröhn von der Allianz-Fraktion auf Verlängerung der Debatte um zweiundsiebzig weitere Stunden unterstützt, da auch wir der Ansicht sind, dass erneuter Redebedarf nötig ist. Zweitens gibt die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei bekannt, den Gegenantrag abändern zu wollen. Dies gestaltet sich wie folgt aus:


    Der Gegenantrag der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei auf Beschluss einer Geschäftsordnung für die neunte Wahlperiode des Deutschen Bundestages wird wie folgt gefasst:


    Geschäftsordnung des Neunten Deutschen Bundestages


    I. Wahl der Mitglieder des Präsidiums, Misstrauensvoten gegen Mitglieder des Präsidiums


    § 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

    1. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
    2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehr als zwei Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Weitere Wahlgänge sind zulässig und sind gemäß des Verfahrens nach Absatz 2, Satz 3 und Satz 4 abzuhalten. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2, Satz 2 einzutreten.
    4. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.


    II. Wahl des Bundeskanzlers


    §2 Wahl des Bundeskanzlers


    Die Wahl des Bundeskanzlers gemäß Artikel 63 des Grundgesetzes erfolgt durch eine geheime Wahl auf Vorschlag des Bundespräsidenten. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt, so ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturenphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturenphase eingeleitet werden.


    III. Das Präsidium


    §3 Präsidium


    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 4 Aufgaben des Präsidiums

    1. Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter in allen Angelegenheiten. Der Präsident gilt als verhindert, wenn er Anträge oder sonstige organisatorische Bundestagsangelegenheiten binnen 24 Stunden ab Eingang, nicht oder nicht vollständig bearbeitet hat. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten im gemeinsamen Einvernehmen weitere Aufgaben übertragen, auch ohne dass dieser abwesend ist. Die Übertragung kann befristet werden. Darüber hinaus kann eine vollständige temporäre Übertragung der Aufgaben des Präsidenten an dessen Stellvertreter nach Absprache im gemeinsamen Einvernehmen erfolgen.


    IV. Fraktionen


    § 5 Fraktionen

    1. Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, ggf. die der Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer, Mitglieder und nicht stimmberechtigte Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat öffentlich zu erfolgen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
    3. Mitglieder des Bundestages


    V. Die Mitglieder des Bundestages


    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

    1. Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.


    VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen


    § 7 Öffentlichkeit


    Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.


    § 8 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


    § 9 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Redner, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von dem betreffenden Redner sowie nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


    § 10 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass durch seine Verfehlungen eine Verlängerung des Ausschlusses von den Sitzungen des Bundestages erfolgen kann. Spätestens bei erneutem Fehlverhalten ist der Sitzungsaussschluss gemäß Satz 3 zu verlängern. Die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses von jeglichen Sitzungen des Bundestages beträgt die eingangs verhängte Dauer des Sitzungsausschlusses und ergänzt die regulär verhängte Dauer des Sitzungsausschlusses.


    § 11 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf (§ 9) und den Sitzungsausschluss (§ 10) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


    § 12 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.


    § 13 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung


    Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages, die unterschiedlichen Parteien angehören, zitiert der Bundestag ein Mitglied der Bundesregierung herbei. Das Mitglied der Bundesregierung muss seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen.


    § 14 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


    § 15 Debatten

    1. Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
    5. Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


    § 16 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturenphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturenphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.


    § 17 Beschlussfähigkeit


    Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.


    § 17a Befragung der Bundesregierung


    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert 48 Stunden, welche starten, sobald einer der Antragsteller eine Frage gestellt hat. Die Pflicht zur Beantwortung der Fragen und die Berechtigung von Nachfragen auf verspätet beantwortete Fragen bleibt vom Ablauf der 48 Stunden unberührt. Zwischen regulärem Ende der alten und Beginn einer neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen.

    2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.

    3. Jedes Mitglied des Bundestages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Die Zulassung der Frage liegt im Ermessen des Präsidenten.

    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen. Sofern die Antragsteller auf das Verfahren gemäß Satz 2 verzichten, ist das teilnehmende Mitglied der Bundesregierung innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags durch die Bundesregierung zu benennen. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.


    VII. Ausschüsse


    § 18 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.
    2. Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.


    § 19 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht, mindestens ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden. Abweichungen von Satz 1 hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Mitglieder je Fraktion in einem Ausschuss sind durch den Bundestag zu beschließen.
    2. Die Ausschüsse bestimmen ihren Vorsitzenden durch geheime Wahl. Kandidaturen sind während einer zweiundsiebzigstündigen Kandidaturenphase einzureichen – die Wahl ist zweiundsiebzigstündig und erfolgt aus der Mitte der Mitglieder des Ausschusses heraus. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses auf sich vereinigen kann. Kann keiner der Kandidaten das im Rahmen des ersten Wahlgangs notwendige Quorum auf sich vereinigen, so erfolgt ein zweiter Wahlgang gemäß der in Satz 1 genannten Bestimmungen. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses auf sich vereinigen kann. Erfolgt dies nicht, so ist ein dritter Wahlgang gemäß den in Satz 1 genannten Bestimmungen anzuberaumen. Im dritten Wahlgang reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine erfolgreiche Wahl aus. Weitere Wahlgänge sind zulässig und laufen nach den in Satz 1, Satz und Satz 6 genannten Bestimmungen.


    § 20 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.


    § 21 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.


    § 22 Auflösung


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn


    1. der Ausschuss dies beschließt,

    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.


    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


    VIII. Vorlagen und ihre Behandlung


    § 23 Vorlagen

    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbstständige Vorlagen):
      • (a) Gesetzentwürfe,
      • (b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
      • (c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
      • (d) sonstige Anträge,
      • (e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder
      • (f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
      • (a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
      • (b) Änderungsanträge,
      • (c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
    3. Als Vorlagen im Sinne des § 23 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    § 24 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden. Sie können mit einer Begründung versehen werden.
    2. Gesetzentwürfe und Anträge sollen durch den Antragsteller in der entsprechenden Debatte mündlich begründet werden.


    § 25 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 23 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 26 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.
    3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen, dann ist eine Abstimmung obsolet. Satz 1 gilt nicht für Änderungsanträge, die Inhalte umfassen, die bereits per Abstimmung gemäß Absatz 2 durch eine Mehrheit des Bundestags geändert wurden.


    § 27 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


    § 28 Vermittlungsausschuss

    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
    2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
    3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


    § 29 Einspruch des Bundesrates


    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


    § 30 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler

    1. Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
    2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.


    § 31 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

    1. Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
    2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 30, Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.


    § 32 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 23 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen Nachfragen sind innerhalb von 72 Stunden durch die Bundesregierung zu beantworten. Ergeben sich infolge der Beantwortung der Nachfragen weitere Fragen, sind weitere Nachfragen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Beantwortung gestattet. Werden Nachfragen nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Nachfragen bleibt vom Fristablauf unberührt.


    § 33 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


    § 34 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er den Beratungsgegenstand für offensichtlich nicht zulässig hält. Gegen die Abweisungsentscheidung des Präsidenten, ist der Einspruch nach § 11 mit der Maßgabe gegeben, dass der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
    2. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.


    IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages


    § 35 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich und öffentlich einsehbar im Bereich für Übersendungen aus dem Bundestag dem Bundesrat gemäß Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.



    X. Beteiligung an verfassungsgerichtlichen Verfahren


    § 36 Verfahren


    1. Wird in einem Verfahren vor dem Obersten Gericht dem Bundestag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät das Plenum für 48 Stunden darüber. Eine Verlängerung der Debattenzeit ist ausgeschlossen. Ist zwischen Debattenende und Ablauf der gerichtlich verfügten Stellungnahmefrist jedoch noch mindestens eine Woche Zeit, so kann die Debatte auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages einmalig um 48 Stunden verlängert werden.

    2. Während der Debatte kann jedes Mitglied des Bundestages einen Stellungnahmeentwurf einreichen, verbunden mit dem gleichzeitigen Antrag, der Bundestag möge diesen als gemeinsame Stellungnahme beschließen und beim Obersten Gericht einreichen.

    3. Auf Antrag eines Abgeordneten, während der Debattenzeit nach Absatz 1, kann der Bundestag zusätzlich zu einer Stellungnahme beschließen, dem Verfahren beizutreten, sofern dies im Einzelfall zulässig ist. Dem Antrag auf Verfahrensbeitritt muss gleichzeitig entnommen werden können, welcher Abgeordnete, Rechtsgelehrte oder sonstiger Dritte den Bundestag, im Falle einer erfolgreichen Abstimmung, vor dem Obersten Gericht vertreten soll.




    § 37 Beschluss des Bundestages


    1. Der Bundestag beschließt nach Ablauf der Debatte in einer 48-stündigen Abstimmung über die eingebrachten Stellungnahmeentwürfe in einer gemeinsamen Abstimmung. Beschlossen ist ein Entwurf, wenn die einfache Mehrheit der Abstimmenden für ihn gestimmt hat. Kann kein Entwurf eine Mehrheit auf sich vereinigen, sieht der Bundestag von einer Stellungnahme ab.

    2. Wurde ein Antrag nach § 36 Abs. 3 rechtzeitig und unter Nennung eines gerichtlichen Bundestagsvertreters gestellt, stimmt der Bundestag über diesen Antrag isoliert in einer eigenen Abstimmung ab. Der Antrag ist, unabhängig vom Ausgang einer etwaigen Abstimmung nach Abs. 1 angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder ihm zugestimmt hat.

    3. Ist ein Antrag nach Abs. 1 erfolgreich, hat der Bundestagspräsident dem Präsidenten / berichterstattenden Richter unverzüglich die beschlossene Stellungnahme des Bundestages zuzuleiten.

    4. Ist ein Antrag nach Abs. 2 erfolgreich, hat der Bundestagspräsident dies dem Präsidenten / berichterstattenden Richter des Obersten Gerichts unverzüglich mitzuteilen und dem Richter gleichzeitig den Vertreter des Bundestages zu nennen.

    5. Sind Anträge nach Abs. 3 und Abs. 4 beschlossen worden, bleibt es bei dem geregelten Vorgehen, der Bundestagspräsident kann die Stellungnahme und den Bundestagsvertreter jedoch in einer gemeinsamen Nachricht mitteilen.



    XI. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung


    § 38 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.


    § 39 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache.


    Zur Begründung - einerseits wie versprochen, andererseits natürlich auch auf Wunsch des Abgeordneten von Gröhn: Wir haben - bis auf die Sache mit der Frage der Debattenverlängerung in Zusammenhang mit der letzten Sitzungswoche - alle Änderungsvorschläge des Abgeordneten Davis implementiert und wesentliche Änderungen, die zur letzten Fassung der GO-BT der achten Legislaturperiode geführt haben, übernommen. Zusätzlich haben wir weitere Konkretisierungen und Anpassungen vorgenommen: Der Mehrheitsbegriff ist hierbei, im Gegensatz zum Hauptantrag, klar definiert worden, während der Hauptantrag einerseits von einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, andererseits von der der Stimmen der Mitglieder des Hauses spricht. Zudem ist nun die etwaige Verlängerung eines Sitzungsausschlusses mit klaren Regeln verbunden - ebenso gibt es nun klare Regelungen zur Wahl von Ausschussvorsitzenden. Darüber hinaus ist nun klar geregelt, dass jegliche Redner*innen - es gibt nämlich auch die Möglichkeit, dass eine bzw. ein Redner*in nicht diesem hohen Hause angehört - zur Sache bzw. Ordnung gerufen werden kann, sodass auch hier eine Konkretisierung erfolgt.


    Meine Damen und Herren, der Änderungsantrag der SDP-Fraktion geht weit über den Hauptantrag, der in der derzeitigen Fassung durch die Allianz, jedoch nicht durch die SDP-Fraktion unterstützt wird, hinaus. Einziger Knackpunkt, der durch die Fraktion der Allianz kritisiert ist die Handhabung der Debattenverlängerungen in der letzten Sitzungswoche. Ich bitte Sie alle eindringlichst, noch einmal über die Vorteile der Wiedereinführung der alten Regelung, die sich - wenn wir schon von "sich bewähren" reden, über fünf Legislaturperioden hinweg bewährt hat, nachzudenken: Manche Situationen erfordern schlussendlich schnelle Beschlussfassungen, etwa in dringlichen Krisenzeiten. Auch in der letzten Sitzungswoche muss diese gegeben sein. Unsere Fassung von § 15, Abs. 4, die sich über fünf Legislaturen hinweg bewährt hat - darauf sei nochmals an dieser Stelle hingewiesen, wird dem gerecht und es geht nicht nur darum, bestimmten einzelnen Fraktionen Sonderrechte einzuräumen - letztlich können alle Fraktionen hiervon Gebrauch machen, wobei die Handlungsfähigkeit der Regierung, die ihre Legitimation dazu, die Geschicke des Landes zu bestimmen, über das Votum des Volkes für die einzelnen Regierungsparteien erhalten hat, natürlich ebenfalls gestärkt wird - doch dadurch wird dem Votum des Volkes, wie an anderer Stelle bereits ausführlicher erläutert, Rechnung getragen.


    Meine Damen und Herren, dieser Entwurf geht - verglichen mit den Anpassungen durch den Änderungsantrag des Abgeordneten Davis - nicht nur genauso weit, sondern es werden noch viel mehr sinnvolle Konkretisierungen und Verbesserungen durch uns mit diesem Antrag vorgeschlagen. Ich bitte Sie nochmals, sich gründlich hierüber Gedanken zu machen und diesem Entwurf in der von mir eingebrachten Fassung mitzutragen und für den Änderungsantrag auf Drucksache IX/001c zu stimmen. Vielen Dank!

  • Als Ergänzung: Auf Antrag des Abgeordneten von Gröhn und der Fraktion der SDP wird die Debatte bis Samstag, 13. November 2021, 16:16 Uhr, verlängert.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,

    werte Kolleginnen und Kollegen,


    ich möchte kurz vor dem Ende der Aussprache nochmals die Gelegenheit dazu ergreifen, für den Gegenantrag der SDP-Fraktion auf Drucksache 1c zu werben. Im Laufe der Debatte wurde insbesondere über die Fassung des § 15, Absatz 4 der jeweiligen Entwürfe für eine Geschäftsordnung für diesen neunten Deutschen Bundestag debattiert - oft in sehr leidenschaftlicher Weise. Und so haben wir diesen Gegenantrag eingereicht, weil wir erwirken wollten, dass nochmals über die Fassung des § 15, Absatz 4 geredet wird und dass nicht vorzeitig der Änderungsantrag des Abgeordneten Davis auf Drucksache 1b durchgewunken, ohne nochmals auf die Vorteile der Regelung, die durch die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei vorgeschlagen wurde und die sich über fünf Legislaturen hinweg bewährt hat. So schlimm kann eine Umsetzung unseres Geschäftsordnungsentwurfes also doch gar nicht sein, wenn es doch bereits über fünf Legislaturen hinweg umgesetzt und ohne wirklichen Anlass geändert wurde. Und unter diesem Gesichtspunkt muss ich an die Fraktion des Freiheitlichen Forums Deutschlands richten: Es ist vollkommener Blödsinn, wenn Sie hier in Bezug auf unseren Vorschlag für die Fassung der GO-BT von einer "Entmachtung des Parlamentes" oder einem "Aushebeln der Demokratie" reden. Das wiederum stellt eine extreme Verharmlosung autoritärer Regimes, wie es sie auch in der deutschen Geschichte mehrmals gegeben hat, dar und ist zurückzuweisen.


    Meine Damen und Herren,


    im Rahmen der bisherigen Debatte wurde viel über die Rechte und Aufgaben von Parlament und Regierung diskutiert. Klar ist: die Gesetzgebung liegt bei der Legislative, ohne die Gesetze nicht geschaffen werden können. Selbst die Möglichkeit eines Erlasses von Rechtsverordnungen, um Diverses zum Beispiel im Detail zu regeln, ist nicht ohne die parlamentarische Legitimation durch den Deutschen Bundestag möglich. Dementsprechend liegt die Handlungsgewalt zum Erlass von Regelungen im Wesentlichsten Anteil beim Deutschen Bundestag - einem Gremium und Verfassungsorgan, das den Wählerwillen, den Willen der Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland, widerspiegelt. Somit haben die Parteien, Fraktionen und Gruppen, die hier mit mal größerem, mal kleinerem Anteil hier in diesem Deutschen Bundestag vertreten sind, den Auftrag - den Auftrag, zu Handeln - und zwar im Sinne des Deutschen Volkes. Diesem Handlungsauftrag müssen wir hier gerecht werden - und zwar jederzeit und wann immer möglich. Und zwar vor allem in schwierigen Zeiten, in denen es (zum Teil) gilt, schnellstmöglich handeln zu können. Das ist es, was die Bürgerinnen und Bürger von uns erwarten - dem müssen wir gerecht werden können. Und das ist möglich, indem wir vorschreiben, dass Debattenverlängerungen bei Aussprachen, die während der letzten Sitzungswoche enden, unzulässig sind, sodass wichtige Beschlüsse auch in der Woche vor Ende einer Legislaturperiode, sofern notwendig, gefasst werden können. Dadurch liegt die Einreichungsfrist bei Anträgen, die einen Beschluss nach sich ziehen - für alle, das sei nochmals für alle, die behaupten, eine Fraktion wolle sich hierdurch Vorteile, Privilegien verschaffen, hervorgehoben: FÜR ALLE UND NICHT NUR DIE SDP-FRAKTION - bei sechs statt neun Tagen, um eine Beschlussfassung sicherzustellen. Dadurch ist es zwischen Tag neun und Tag sechs möglich, viel eher auf bestimmte Entwicklungen, die dringende Beschlussfassung voraussetzen, zu reagieren, was sicherlich im Sinne aller Bürgerinnen und Bürger dieses Landes wäre. Denen ist es nämlich wichtig, dass schnellstmöglich gehandelt werden kann - dies wird durch unseren Entwurf zur Beschlussfassung einer GO-BT für den deutschen Bundestag möglich.


    Werte Kolleginnen und Kollegen,


    es ist nicht das Bestreben der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei hier in diesem Hause, dem Deutschen Bundestag, das Rederecht in diesem Parlament einzuschränken. Gewiss nicht. Und das wird durch diesen Entwurf auch gar nicht vorgeschlagen - letzten Endes bleibt die Möglichkeit zur Aussprache, an der sich alle Abgeordneten beteiligen können, erhalten, sodass Meinungen, Bedenken oder inhaltliche Fragen nach wie vor hier im Plenum diskutiert werden können. Und wenn dennoch Bedarf zu einer längeren Aussprache bestehen sollte, ist es nach wie vor möglich, dass der Präsident diese dennoch verlängert - das sieht der Vorschlag der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei ebenfalls vor.


    Zudem sieht unser Vorschlag - als kleines Wort an die Fraktion der Allianz - weitere Optimierungen vor: Einerseits wurden die wesentlichen Änderungen, die an der Geschäftsordnung für den Siebten Deutschen Bundestag vorgenommen wurden, um zur Geschäftsordnung für den Achten Deutschen Bundestag zu gelangen, eingearbeitet. Zudem haben wir - bis auf die Fassung des vieldebattierten § 15, Absatz 4 für die GO-BT - ALLE (!), dies möchte ich an dieser Stelle nochmals betonen, ALLE ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE DES ABGEORDNETEN DAVIS übernommen und sogar durch weitere Korrekturen und Konkretisierungen ergänzt. Ich darf hierzu nochmals auf die vor einigen Tagen (von meiner Seite ausgehend) vorgestellte , geänderte Fassung unseres Gegenantrages auf Drucksache 1c verweisen: So haben wir den Mehrheitsbegriff für die Wahl des Präsidiums des Deutschen Bundestages eindeutig und klar gefasst, nämlich, dass zur erfolgreichen Wahl die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hauses notwendig ist; in der alten Fassung stand dieser Mehrheitsbegriff in § 1 mit dem Begriff einer einfachen Mehrheit, gemeint ist hiermit die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, in Konflikt. Unser Entwurf sieht klare Vorschriften für den Wahl einer Vorsitzenden beziehungsweise eines Vorsitzenden eines Ausschusses vor, er sieht klare Regelungen dafür vor, dass erstens jegliche Redner zur Ordnung beziehungsweise zur Sache verwiesen werden können und dass zweitens klare Regelungen für die Verlängerung eines etwaigen Sitzungsausschlusses implementiert wurden. Insgesamt - und das möchte ich an dieser Stelle nochmals ausdrücklich hervorheben - sieht der Entwurf für den Beschluss einer Geschäftsordnung der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei viel mehr Verbesserungen und Konkretisierungen sinnvoller Natur vor, als der durch die Fraktion der Allianz unterstütze Hauptantrag auf Drucksache 1, geändert durch Änderungsantrag des Abgeordneten Ryan Davis (Allianz) auf Drucksache 1b. Somit ist die Kritik des Abgeordneten von Gröhn, es gäbe keinerlei Vorteile an unserem Entwurf für den Beschluss einer Geschäftsordnung, angesichts der von uns eingebrachten Veränderungen nun ausdrücklich zurückzuweisen. Unser Entwurf sieht erhöhte Handlungsfähigkeit für den Deutschen Bundestag bei kurzfristig auftretenden Anlässen, die dies dringendst erforderlich machen, sowie viele gute Konkretisierungen und Verbesserungen der bisher noch geltenden alten Geschäftsordnung für den Deutschen Bundestag, beschlossen in der achten Wahlperiode, vor und es lohnt sich, für den Gegenantrag auf Drucksache 1c zu stimmen.


    Abschließend möchte ich an alle Kolleginnen und Kollegen dieses Hauses appellieren: Denken Sie bitte über die Vorteile unseren Gegenantrages auf Drucksache 1c nochmals nach und stimmen Sie für den Gegenantrag auf Drucksache 1c - es lohnt sich. Vielen Dank!

  • Herr Präsident,


    ich denke, es spricht nichts gegen die Annahme des vorliegenden Antrags - ein Gegenantrag des Abgeordneten Müller gegen seinen eigenen Antrag - unter der Voraussetzung, dass § 15 Absatz 4 angepasst wird und die Formulierung, die sowohl in der letzten Legislaturperiode durch die Sozialdemokratische Partei übernommen und den kompletten Bundestag angenommen wurde, als auch in dieser Legislaturperiode bei meinem Änderungsantrag zum Hauptantrag durch eine Mehrheit des Bundestags übernommen wurde. Der Abgeordnete hätte die zusätzlichen Änderungen auch problemlos in seinem Hauptantrag einbauen können. Dieser Gegenantrag dient lediglich dazu, die erfolgreiche Abstimmung über den Änderungsantrag zum Hauptantrag zu übergehen. Ich denke, die Nachteile der von dem Abgeordneten Müller vorgeschlagenen Fassung und die Vorteile der meinerseits vorgeschlagenen Fassung von § 15 Absatz 4 habe ich bereits in der Paralleldebatte hinlänglich aufgezeigt. Entsprechend stelle ich hiermit den folgenden Änderungsantrag und hoffe, dass der Abgeordnete Müller die vorgeschlagene Fassung übernimmt, die bereits bei der Abstimmung zu meinem Änderungsantrag zum Hauptantrag eine Mehrheit hinter sich vereinen konnte, sodass keine weitere Abstimmung erforderlich ist und sich der Prozess nicht noch weiter in die Länge zieht. Auch bei der Übernahme des Änderungsantrags wird es möglich sein, Debatten unter verschiedenen Voraussetzungen vorzeitig zu beenden, beispielsweise wenn kein Redebedarf mehr besteht oder alle Fraktionen ihre Zustimmung erteilen.


    Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode


    Änderungsantrag

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion


    zum Antrag/Gesetzentwurf auf Drs. IX/001

    Anlage 1



    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Der Antrag über eine Geschäftsordnung für den neunten Deutschen Bundestag wird wie folgt geändert:


    1. § 15 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    "4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren reguläres Ende in die letzten 7 Tage der Legislaturperiode fällt, bedarf abweichend von Satz 1 des Antrages von mindestens zwei Fraktionen oder vier Abgeordneten."

  • Herr Präsident,


    nein - ich werde diesen Änderungsantrag nicht übernehmen - aus den vor wenigen Minuten genannten Gründen.

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,


    die Debatte wird hiermit unterbrochen, bis über den Änderungsantrag abgestimmt wurde.

  • Die Debatte wird wieder eröffnet und dauert noch eine halbe Stunde an.

  • Die Debatte ist beendet; die Abstimmung wurde bereits eingeleitet.