DEBATTE VIII/029 | Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch​

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    DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VIII/029

    Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch


    Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.


  • Herr Präsident,

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,


    der vorliegende Gesetzentwurf ist der Bundesregierung und meiner Wenigkeit ein ganz wichtiges Anliegen, es geht nämlich um unsere Kinder.

    Wir haben heute ein sehr umfassendes Gesetzespaket vorliegen, um Kinder vor entsetzlicher sexualisierter Gewalt zu schützen. Wir bekämpfen diese Gräueltaten mit aller Kraft. Täter fürchten nichts mehr als entdeckt zu werden. Den Verfolgungsdruck erhöhen wir deshalb massiv. Das schreckliche Unrecht dieser Taten kommt nun auch in sämtlichen gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck, die Zeiten der Gewährung sind vorbei. Wer mit der Grausamkeit gegen Kinder Geschäfte macht, kann künftig mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Wir brauchen höchste Wachsamkeit und Sensibilität für Kinder, die gefährdet sind oder Opfer sexuellen Kindesmissbrauchs wurden. Jeder, der eine Sexualstraftat begeht, hat sein Recht in dieser Gesellschaft verwirkt.

    Kernbestandteil ist, dass wir Strafrahmenverschärfungen sowohl beim Thema sexueller Kindesmissbrauch als auch der Kinderpornografie haben. Die Neuerung ist die, dass die Grundtatbestände zu Verbrechen werden. Wir werden das Bestrafen, was es tatsächlich auch ist. Das bedeutet eine Mindestfreiheitstrafe von einem Jahr und neben dieser Hochstufung des Strafrahmens hat es natürlich jede Menge Konsequenzen, beispielsweise kann man solche Fälle nicht mehr wegen Geringfügigkeit einstellen. Sie werden nicht mehr vor dem Einzelrichter verhandelt, ein Strafbefehlsverfahren ist nicht möglich. Natürlich führt ein höherer Strafrahmen auch zu längeren Verjährungsfristen, auch die Untersuchungshaft kann man leichter anordnen und deshalb ist es rundum gut und erfolgreich aus unserer Sicht. Wir haben ein Verbot von kindlichen Sexpuppen in diesem Gesetzentwurf mitaufgenommen.

    Künftig ist Kindesmissbrauch ohne Wenn und Aber ein Verbrechen. Gleiches gilt für die abscheulichen Bilder und Videos, mit denen diese Taten zu Geld gemacht werden. Um sicherzustellen, dass Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ihren verantwortungsvollen Aufgaben gerecht werden können, legen wir konkrete Qualifikationsanforderungen in der Familien- und Jugendgerichtsbarkeit fest.

    Dieser Gesetzentwurf ist ein gewaltiger Schritt nach vorne im Bereich Kampf gegen sexuellen Kindesmissbrauchs und deshalb bitte ich Sie um Ihre Unterstützung.


    Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

  • Herr Präsident,


    ich danke dem Bundesminister für die Einbringung des vorliegenden Antrags. Wie bereits vor einiger Zeit auf Nachfrage des Bundeskanzlers mitgeteilt, stimmt unsere Fraktion dem Antrag grundsätzlich zu. Die Zahl der registrierten Fälle sexuellen Missbrauchs ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Dazu tragen laut Experten auch Anleitungen bei, die im Internet abrufbar sind und die beschreiben, wie diese Taten vorbereitet, durchgeführt und verschleiert können. Die Strafverfolgungsbehörden berichten, dass solche Anleitungen zum sexuellen Missbrauch nicht selten bei den Beschuldigten aufgefunden werden. Derartige Anleitungen können Täter fördern, die Taten gemäß der im Entwurf der Regierung vorgeschlagenen neuen Paragraphen des Strafgesetzbuchs zu begehen. Die Allianz-Fraktion würde eine Ergänzung des vorliegenden Antrags daher sinnvoll finden.


    Entsprechend stelle ich hiermit folgenden Änderungsantrag. Die Ergänzungen sind blau markiert.

    Nach dem ergänzten Paragraphen macht sich beispielsweise strafbar, wer einen Inhalt im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d StGB genannten rechtswidrigen Tat zu dienen und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. Bei der Änderung der Strafprozessordnung handelt es sich um Folgeänderungen. Zum Beispiel sollen jegliche Einsätze, bei denen Missbrauchsanleitungen durch Ermittler verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unter Richtervorbehalt gestellt werden. Es würde mich freuen, wenn der Antragsteller die Änderungen übernimmt. Ich denke, die Ergänzung und eine gemeinsame Verabschiedung mit dem Antrag der Regierung würde sich sehr gut anbieten. Vielen Dank!

  • Stimmen Sie dem Änderungsantrag zu? 8

    1. Ja (9) 113%
    2. Nein (0) 0%
    3. Enthaltung (0) 0%

    Rückwirkend ab Montag, 16:51 Uhr pausiert die Debatte gemäß § 26 II GO-BT. Die Debattenzeit wird nach Abstimmung über den Änderungsantrag nachgeholt.


    Der folgende Änderungsantrag des MdB Davis steht für 72 h zur Abstimmung:


    GEÄNDERTER

    Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch



    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches



    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    Die Angaben zu den §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

    㤠176 Sexueller Missbrauch von Kindern

    § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind

    § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

    § 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

    § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

    § 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern".



    2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „176" durch die Angabe „176a, 176b" ersetzt.



    3. In § 140 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b" durch die Wörter „§ 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d" ersetzt.



    4. § 174 wird wie folgt geändert:



    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:



    aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzehn" durch das Wort „achtzehn" ersetzt und werden nach dem Wort „Erziehung" das Komma und die Wörter „zur Ausbildung" gestrichen.



    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder".



    cc) Folgender Satz wird angefügt:

    „Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt."



    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt."



    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:



    aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vornimmt" ein Komma und die Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen," eingefügt.



    bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen," gestrichen.



    d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist."





    5. § 174a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.



    b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.





    6. In § 174b Absatz 1 werden nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.





    7. In § 174c Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern „vornehmen läßt" die Wörter „oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt" eingefügt.





    8. Die §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden §§ 176 bis 176e ersetzt:



    § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern



    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

    1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
    3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus. Außerdem kann von der Mindeststrafe aus Absatz 1 abgesehen werden, wenn das Gericht eindeutig zu dem Schluss kommt, dass die Härte der Tat nicht ausreichend genug ist.

    § 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind



    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
    3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

    (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.


    § 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern



    (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um

    1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    2. eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

    (3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.



    § 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern



    (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

    1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
    2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und

      a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder

      b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
    3. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
    4. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu machen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.

    (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

    (4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 wäre.



    § 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge



    Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



    § 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern



    (1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    (2) Ebenso wird bestraft, wer



    1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder



    2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,



    um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.



    (3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    (4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:



    1. staatlichen Aufgaben,

    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

    3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.



    (5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn



    1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und



    2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.



    (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden."



    9. § 180 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird aufgehoben.



    b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

    „(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar."



    10. In § 181b wird die Angabe „181a und 182" durch die Angabe „181a, 182 und 184b" ersetzt.



    11. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 176 Abs. 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 176a Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.





    12. § 184b wird wie folgt gefasst:



    § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte



    (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

    1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

      a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),

      b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

      c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
    2. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
    3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
    4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

    Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

    (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

    (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

    (4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

    (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

    1. staatlichen Aufgaben,
    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
    3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

    (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

    1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
    2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

    (7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden."





    13. In § 184c Absatz 6 werden die Wörter „§ 184b Absatz 5 und 6" durch die Wörter „§ 184b Absatz 5 bis 7" ersetzt.


    Artikel 2

    Änderung der Strafprozessordnung


    Die Strafprozessordnung wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110d wie folgt gefasst:



    „§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches".



    2. § 110d wird wie folgt geändert:



    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:



    „§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches".



    b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:



    „Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts."



    3. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 178" durch die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178" ersetzt.



    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.

  • Dr. Maximilian von Gröhn

    Hat den Titel des Themas von „DEBATTE VIII/029 | Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch​“ zu „ABSTIMMUNG ÜBER ÄNDERUNGSANTRAG / DEBATTE VIII/029 | Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch​“ geändert.
  • Der Änderungsantrag wurde mit 8 Ja-Stimmen vorzeitig und unveränderbar angenommen, er ersetzt den Hauptantrag.


    Die unterbrochene Debatten wird hiermit wieder eröffnet, die übrige Zeit wird nachgeholt.


  • Dr. Maximilian von Gröhn

    Hat den Titel des Themas von „ABSTIMMUNG ÜBER ÄNDERUNGSANTRAG / DEBATTE VIII/029 | Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch​“ zu „DEBATTE VIII/029 | Entwurf eines Gesetzes zur stärkeren Bestrafung von Kindesmissbrauch​“ geändert.