Alles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenArt. 64 Abs. 4 Verfassung NRW sagt zwar: "Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein."
Das wurde jedoch bisher systematisch ignoriert. Beispielsweise durch Martin Mondtodt letztes Jahr. Ohne Einspruch von irgendjemanden überhaupt, möchte ich erwähnen (also zumindest niemandem außer mir).
§ 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates lautet: "Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt." Diese Vorschrift entspricht dem § 2 der Sim-Off-Geschäftsordnung des Bundesrates.
Diese Vorschrift geht zurück auf die Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27. Juli 1966 (verfügbar bspw. bei OffeneGesetze.de). Dabei ist in der 296. Sitzung des Bundesrates, in der die neue Geschäftsordnung angenommen wurde, der zu Protokoll gegebene Bericht von Staatsminister Dr. Heubl, der einzige Beitrag zu diesem Tagesordnungspunkt, (S. 6 der Plenarprotokoll-Datei) zu berücksichtigen.
Die Drucksache selbst ist leider nicht digitalisiert/im Internet verfügbar.
Wie auch immer, im zu Protokoll gegebenen Bericht steht: "In § 2 des Entwurfs finden Sie eine Vorschrift über die sogenannte Inkompatibilität. Sie wissen, daß hier die angesprochene Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung der Ämter eines Bundestagsabgeordneten und eines Bundesratsmitglieds in der Vergangenheit immer wieder zu Zweifeln und Schwierigkeiten geführt hat. Ich darf daran erinnern, daß der Herr Präsident dieses Hohen Hauses im Jahre 1964 den Rechtsausschuß um ein Gutachten zu diesem Problem gebeten hat. Der Rechtsausschuß ist damals einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und Bundesrat nach einem ungeschriebenen Rechtssatz der Verfassung unzulässig ist. Diese Auffassung hat sich der Bundesrat am 6. November 1964 zu eigen gemacht [siehe hierzu auch das Plenarprotokoll der 274. Sitzung, Seite 9 ff.]. Es erscheint deshalb angebracht, eine Aussage entsprechenden Inhalts in der neuen Geschäftsordnung zu machen.
Ohne Zweifel hat der Bundesrat das Recht, für seinen Bereich eine solche Auslegung der Verfassung vorzunehmen und in der Geschäftsordnung niederzulegen, damit sind wir das erste Bundesorgan, das für seinen Bereich eine Reglung der schwierigen Frage der Inkompatibilität trifft. Wir gehen dabei von dem Gedanken aus, daß der Bundesrat ein Gegengewicht zum Bundestag darstellt und mit dessen Beschlüssen nicht immer übereinstimmt. Mit dieser verfassungsmäßigen Aufgabe und Pflicht des Bundesrates stünde es aber nicht im Einklang, wenn auch nur einige seiner Mitglieder gleichzeitig im Bundestag mitbeschließen könnten. Andererseits wird man dem Bundesratsmitglied, das in den den Deutschen Bundestag gewählt wird, eine gewisse Überlegungsfrist - etwa bis zur Neubildung der Bundesregierung - zubilligen müssen, ehe es sich entscheidet, welches der beiden Ämter es endgültig beibehalten will. Aus diesem Grunde ist für diesen fall in § 2 Satz 2 des Entwurfs vorgesehen, daß eine Erklärung, welches der beiden Ämter niedergelegt wird, von dem betroffenen Mitglied innerhalb angemessener First dem Präsidenten gegenüber abzugeben ist. Eine solche Regelung scheint im Interesse der klaren Abgrenzung von Verantwortlichkeiten in unserem parlamentarischen Leben geboten und zweckmäßig." (Hervorhebungen sind meine)
Es ist also für mich ziemlich klar wie das auszulegen ist: Friedländer kann solange Mitglied des Bundesrates sein, bis sich die Bundesregierung neu gebildet hat, bis ein Kanzler gewählt ist.
Wie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 vDGB ("Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat ist nicht möglich.") auszulegen ist, wurde vom OG noch nicht beantwortet. Es könnte aber sein, dass sie gleich wie die der Geschäftsordnung des Bundesrates auszulegen ist.
Du hast für dich deine Auslegung gefunden, aber es bleibt mehr als genug Spielraum dieses auch anders auszulegen.
Ich persönlich betrachte die GO anders als Herr Kratzer. Und da es dem Präsidium obliegt die GO auszulegen vertrete ich die Position das nach 6 Tagen (fast 7) eine Entscheidung durchaus schon stehen sollte
Leon, ich glaube wir Beide sind da auf der gleichen Auslegungswelle was die BR GO und Regelung angeht und ich sehe das auch nicht so wie der Kollegen Katzer. Auch reden wir hier nicht von Personen die erst seit Gestern im BR sitzen und m.E. damit mehr als genug Zeit war zu überlegen wo man hin will.