PREUß — Das Lokal aus Berlin-Mitte
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Leon Mus Bitte im Titel im Bundesrat auch den Namen des Gesetzes, sonst hast du irgendwann dutzende Themen mit "Abstimmung" xD
Gab es nicht sogar irgendeine Regelung, dass das verpflichtend ist die Anträge und Abstimmungen zu nummerieren?
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betritt das Lokal und ordert ein Zigeunerschnitzel.
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Leon Mus Bitte im Titel im Bundesrat auch den Namen des Gesetzes, sonst hast du irgendwann dutzende Themen mit "Abstimmung" xD
Gab es nicht sogar irgendeine Regelung, dass das verpflichtend ist die Anträge und Abstimmungen zu nummerieren?
Im Bundestag wird das so gemacht, Bundesrat bin ich mir nicht sicher.
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Leon Mus Bitte im Titel im Bundesrat auch den Namen des Gesetzes, sonst hast du irgendwann dutzende Themen mit "Abstimmung" xD
Gab es nicht sogar irgendeine Regelung, dass das verpflichtend ist die Anträge und Abstimmungen zu nummerieren?
Im Bundestag wird das so gemacht, Bundesrat bin ich mir nicht sicher.
Mit Numerrierung bin ich mir nicht sicher, aber den Titel kann ich ändern. Problematisch ist es nur wenn die Titel der Gesetze 20 Wörter enthalten
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Kommt ins Preuß und bestelllt sich ein Bier
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kommt klitschnass vom Lausitzring ins Preuß
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Kommt nach getaner Arbeit ins Preuß und bestellt sich ein kleines Bier
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Sehr geehrter Herr Alterspräsident,
hiermit gebe ich Ihnen die Konstituierung der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Deutschen Bundestag, kurz "SDP-Fraktion", bekannt. Ihr gehören die Abgeordneten Jan Friedländer, Sylvie Jachère-Wessler, Jacob Kuehl und Dr. Bernd Ramelow an. Ich sitze der Fraktion vor.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvie Jachère-Wessler
Fraktionsvorsitzende
Kurze Frage: Hat Friedländer eigentlich irgendwo seinen Rücktritt bekannt gegeben? Ansonsten kann er das Mandat nicht wahrnehmen. Allein schon geschäftsführender Ministerpräsident ist fragwürdig, da er nicht gleichzeitig Bundesrat und Bundestag angehören darf.
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Sehr geehrter Herr Alterspräsident,
hiermit gebe ich Ihnen die Konstituierung der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei im Deutschen Bundestag, kurz "SDP-Fraktion", bekannt. Ihr gehören die Abgeordneten Jan Friedländer, Sylvie Jachère-Wessler, Jacob Kuehl und Dr. Bernd Ramelow an. Ich sitze der Fraktion vor.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvie Jachère-Wessler
Fraktionsvorsitzende
Kurze Frage: Hat Friedländer eigentlich irgendwo seinen Rücktritt bekannt gegeben? Ansonsten kann er das Mandat nicht wahrnehmen. Allein schon geschäftsführender Ministerpräsident ist fragwürdig, da er nicht gleichzeitig Bundesrat und Bundestag angehören darf.
Das wird noch besser, der Stellv. NRW Ministerpräsident ist nun auch im BT und BR
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Art. 64 Abs. 4 Verfassung NRW sagt zwar: "Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein."
Das wurde jedoch bisher systematisch ignoriert. Beispielsweise durch Martin Mondtodt letztes Jahr. Ohne Einspruch von irgendjemanden überhaupt, möchte ich erwähnen (also zumindest niemandem außer mir).
§ 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates lautet: "Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt." Diese Vorschrift entspricht dem § 2 der Sim-Off-Geschäftsordnung des Bundesrates.
Diese Vorschrift geht zurück auf die Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27. Juli 1966 (verfügbar bspw. bei OffeneGesetze.de). Dabei ist in der 296. Sitzung des Bundesrates, in der die neue Geschäftsordnung angenommen wurde, der zu Protokoll gegebene Bericht von Staatsminister Dr. Heubl, der einzige Beitrag zu diesem Tagesordnungspunkt, (S. 6 der Plenarprotokoll-Datei) zu berücksichtigen.
Die Drucksache selbst ist leider nicht digitalisiert/im Internet verfügbar.
Wie auch immer, im zu Protokoll gegebenen Bericht steht: "In § 2 des Entwurfs finden Sie eine Vorschrift über die sogenannte Inkompatibilität. Sie wissen, daß hier die angesprochene Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung der Ämter eines Bundestagsabgeordneten und eines Bundesratsmitglieds in der Vergangenheit immer wieder zu Zweifeln und Schwierigkeiten geführt hat. Ich darf daran erinnern, daß der Herr Präsident dieses Hohen Hauses im Jahre 1964 den Rechtsausschuß um ein Gutachten zu diesem Problem gebeten hat. Der Rechtsausschuß ist damals einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und Bundesrat nach einem ungeschriebenen Rechtssatz der Verfassung unzulässig ist. Diese Auffassung hat sich der Bundesrat am 6. November 1964 zu eigen gemacht [siehe hierzu auch das Plenarprotokoll der 274. Sitzung, Seite 9 ff.]. Es erscheint deshalb angebracht, eine Aussage entsprechenden Inhalts in der neuen Geschäftsordnung zu machen.
Ohne Zweifel hat der Bundesrat das Recht, für seinen Bereich eine solche Auslegung der Verfassung vorzunehmen und in der Geschäftsordnung niederzulegen, damit sind wir das erste Bundesorgan, das für seinen Bereich eine Reglung der schwierigen Frage der Inkompatibilität trifft. Wir gehen dabei von dem Gedanken aus, daß der Bundesrat ein Gegengewicht zum Bundestag darstellt und mit dessen Beschlüssen nicht immer übereinstimmt. Mit dieser verfassungsmäßigen Aufgabe und Pflicht des Bundesrates stünde es aber nicht im Einklang, wenn auch nur einige seiner Mitglieder gleichzeitig im Bundestag mitbeschließen könnten. Andererseits wird man dem Bundesratsmitglied, das in den den Deutschen Bundestag gewählt wird, eine gewisse Überlegungsfrist - etwa bis zur Neubildung der Bundesregierung - zubilligen müssen, ehe es sich entscheidet, welches der beiden Ämter es endgültig beibehalten will. Aus diesem Grunde ist für diesen fall in § 2 Satz 2 des Entwurfs vorgesehen, daß eine Erklärung, welches der beiden Ämter niedergelegt wird, von dem betroffenen Mitglied innerhalb angemessener First dem Präsidenten gegenüber abzugeben ist. Eine solche Regelung scheint im Interesse der klaren Abgrenzung von Verantwortlichkeiten in unserem parlamentarischen Leben geboten und zweckmäßig." (Hervorhebungen sind meine)
Es ist also für mich ziemlich klar wie das auszulegen ist: Friedländer kann solange Mitglied des Bundesrates sein, bis sich die Bundesregierung neu gebildet hat, bis ein Kanzler gewählt ist.
Wie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 vDGB ("Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat ist nicht möglich.") auszulegen ist, wurde vom OG noch nicht beantwortet. Es könnte aber sein, dass sie gleich wie die der Geschäftsordnung des Bundesrates auszulegen ist.
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Art. 64 Abs. 4 Verfassung NRW sagt zwar: "Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein."
Das wurde jedoch bisher systematisch ignoriert. Beispielsweise durch Martin Mondtodt letztes Jahr. Ohne Einspruch von irgendjemanden überhaupt, möchte ich erwähnen (also zumindest niemandem außer mir).
§ 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates lautet: "Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt." Diese Vorschrift entspricht dem § 2 der Sim-Off-Geschäftsordnung des Bundesrates.
Diese Vorschrift geht zurück auf die Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27. Juli 1966 (verfügbar bspw. bei OffeneGesetze.de). Dabei ist in der 296. Sitzung des Bundesrates, in der die neue Geschäftsordnung angenommen wurde, der zu Protokoll gegebene Bericht von Staatsminister Dr. Heubl, der einzige Beitrag zu diesem Tagesordnungspunkt, (S. 6 der Plenarprotokoll-Datei) zu berücksichtigen.
Die Drucksache selbst ist leider nicht digitalisiert/im Internet verfügbar.
Wie auch immer, im zu Protokoll gegebenen Bericht steht: "In § 2 des Entwurfs finden Sie eine Vorschrift über die sogenannte Inkompatibilität. Sie wissen, daß hier die angesprochene Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung der Ämter eines Bundestagsabgeordneten und eines Bundesratsmitglieds in der Vergangenheit immer wieder zu Zweifeln und Schwierigkeiten geführt hat. Ich darf daran erinnern, daß der Herr Präsident dieses Hohen Hauses im Jahre 1964 den Rechtsausschuß um ein Gutachten zu diesem Problem gebeten hat. Der Rechtsausschuß ist damals einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und Bundesrat nach einem ungeschriebenen Rechtssatz der Verfassung unzulässig ist. Diese Auffassung hat sich der Bundesrat am 6. November 1964 zu eigen gemacht [siehe hierzu auch das Plenarprotokoll der 274. Sitzung, Seite 9 ff.]. Es erscheint deshalb angebracht, eine Aussage entsprechenden Inhalts in der neuen Geschäftsordnung zu machen.
Ohne Zweifel hat der Bundesrat das Recht, für seinen Bereich eine solche Auslegung der Verfassung vorzunehmen und in der Geschäftsordnung niederzulegen, damit sind wir das erste Bundesorgan, das für seinen Bereich eine Reglung der schwierigen Frage der Inkompatibilität trifft. Wir gehen dabei von dem Gedanken aus, daß der Bundesrat ein Gegengewicht zum Bundestag darstellt und mit dessen Beschlüssen nicht immer übereinstimmt. Mit dieser verfassungsmäßigen Aufgabe und Pflicht des Bundesrates stünde es aber nicht im Einklang, wenn auch nur einige seiner Mitglieder gleichzeitig im Bundestag mitbeschließen könnten. Andererseits wird man dem Bundesratsmitglied, das in den den Deutschen Bundestag gewählt wird, eine gewisse Überlegungsfrist - etwa bis zur Neubildung der Bundesregierung - zubilligen müssen, ehe es sich entscheidet, welches der beiden Ämter es endgültig beibehalten will. Aus diesem Grunde ist für diesen fall in § 2 Satz 2 des Entwurfs vorgesehen, daß eine Erklärung, welches der beiden Ämter niedergelegt wird, von dem betroffenen Mitglied innerhalb angemessener First dem Präsidenten gegenüber abzugeben ist. Eine solche Regelung scheint im Interesse der klaren Abgrenzung von Verantwortlichkeiten in unserem parlamentarischen Leben geboten und zweckmäßig." (Hervorhebungen sind meine)
Es ist also für mich ziemlich klar wie das auszulegen ist: Friedländer kann solange Mitglied des Bundesrates sein, bis sich die Bundesregierung neu gebildet hat, bis ein Kanzler gewählt ist.
Wie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 vDGB ("Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat ist nicht möglich.") auszulegen ist, wurde vom OG noch nicht beantwortet. Es könnte aber sein, dass sie gleich wie die der Geschäftsordnung des Bundesrates auszulegen ist.
Du hast für dich deine Auslegung gefunden, aber es bleibt mehr als genug Spielraum dieses auch anders auszulegen.
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Art. 64 Abs. 4 Verfassung NRW sagt zwar: "Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein."
Das wurde jedoch bisher systematisch ignoriert. Beispielsweise durch Martin Mondtodt letztes Jahr. Ohne Einspruch von irgendjemanden überhaupt, möchte ich erwähnen (also zumindest niemandem außer mir).
§ 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates lautet: "Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt." Diese Vorschrift entspricht dem § 2 der Sim-Off-Geschäftsordnung des Bundesrates.
Diese Vorschrift geht zurück auf die Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27. Juli 1966 (verfügbar bspw. bei OffeneGesetze.de). Dabei ist in der 296. Sitzung des Bundesrates, in der die neue Geschäftsordnung angenommen wurde, der zu Protokoll gegebene Bericht von Staatsminister Dr. Heubl, der einzige Beitrag zu diesem Tagesordnungspunkt, (S. 6 der Plenarprotokoll-Datei) zu berücksichtigen.
Die Drucksache selbst ist leider nicht digitalisiert/im Internet verfügbar.
Wie auch immer, im zu Protokoll gegebenen Bericht steht: "In § 2 des Entwurfs finden Sie eine Vorschrift über die sogenannte Inkompatibilität. Sie wissen, daß hier die angesprochene Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung der Ämter eines Bundestagsabgeordneten und eines Bundesratsmitglieds in der Vergangenheit immer wieder zu Zweifeln und Schwierigkeiten geführt hat. Ich darf daran erinnern, daß der Herr Präsident dieses Hohen Hauses im Jahre 1964 den Rechtsausschuß um ein Gutachten zu diesem Problem gebeten hat. Der Rechtsausschuß ist damals einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und Bundesrat nach einem ungeschriebenen Rechtssatz der Verfassung unzulässig ist. Diese Auffassung hat sich der Bundesrat am 6. November 1964 zu eigen gemacht [siehe hierzu auch das Plenarprotokoll der 274. Sitzung, Seite 9 ff.]. Es erscheint deshalb angebracht, eine Aussage entsprechenden Inhalts in der neuen Geschäftsordnung zu machen.
Ohne Zweifel hat der Bundesrat das Recht, für seinen Bereich eine solche Auslegung der Verfassung vorzunehmen und in der Geschäftsordnung niederzulegen, damit sind wir das erste Bundesorgan, das für seinen Bereich eine Reglung der schwierigen Frage der Inkompatibilität trifft. Wir gehen dabei von dem Gedanken aus, daß der Bundesrat ein Gegengewicht zum Bundestag darstellt und mit dessen Beschlüssen nicht immer übereinstimmt. Mit dieser verfassungsmäßigen Aufgabe und Pflicht des Bundesrates stünde es aber nicht im Einklang, wenn auch nur einige seiner Mitglieder gleichzeitig im Bundestag mitbeschließen könnten. Andererseits wird man dem Bundesratsmitglied, das in den den Deutschen Bundestag gewählt wird, eine gewisse Überlegungsfrist - etwa bis zur Neubildung der Bundesregierung - zubilligen müssen, ehe es sich entscheidet, welches der beiden Ämter es endgültig beibehalten will. Aus diesem Grunde ist für diesen fall in § 2 Satz 2 des Entwurfs vorgesehen, daß eine Erklärung, welches der beiden Ämter niedergelegt wird, von dem betroffenen Mitglied innerhalb angemessener First dem Präsidenten gegenüber abzugeben ist. Eine solche Regelung scheint im Interesse der klaren Abgrenzung von Verantwortlichkeiten in unserem parlamentarischen Leben geboten und zweckmäßig." (Hervorhebungen sind meine)
Es ist also für mich ziemlich klar wie das auszulegen ist: Friedländer kann solange Mitglied des Bundesrates sein, bis sich die Bundesregierung neu gebildet hat, bis ein Kanzler gewählt ist.
Wie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 vDGB ("Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat ist nicht möglich.") auszulegen ist, wurde vom OG noch nicht beantwortet. Es könnte aber sein, dass sie gleich wie die der Geschäftsordnung des Bundesrates auszulegen ist.
Angesichts der Tatsache, daß die Regierungsbildung hier gerne mal die Hälfte der Legislaturperiode in Anspruch nimmt, ganz im Gegensatz zum realen Leben, und der Bundestag in dieser Zeit natürlich auch wichtige Beschlüsse faßt, ist diese Regelung ehrlich gesagt ziemlich unpraktikabel. Eine Woche als Frist sollte hier eigentlich mehr als genügen. Wer es bis dahin nicht schafft, sich zu entscheiden, sollte den Anspruch auf das Bundestagsmandat verlieren.
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Art. 64 Abs. 4 Verfassung NRW sagt zwar: "Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein."
Das wurde jedoch bisher systematisch ignoriert. Beispielsweise durch Martin Mondtodt letztes Jahr. Ohne Einspruch von irgendjemanden überhaupt, möchte ich erwähnen (also zumindest niemandem außer mir).
§ 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates lautet: "Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt." Diese Vorschrift entspricht dem § 2 der Sim-Off-Geschäftsordnung des Bundesrates.
Diese Vorschrift geht zurück auf die Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27. Juli 1966 (verfügbar bspw. bei OffeneGesetze.de). Dabei ist in der 296. Sitzung des Bundesrates, in der die neue Geschäftsordnung angenommen wurde, der zu Protokoll gegebene Bericht von Staatsminister Dr. Heubl, der einzige Beitrag zu diesem Tagesordnungspunkt, (S. 6 der Plenarprotokoll-Datei) zu berücksichtigen.
Die Drucksache selbst ist leider nicht digitalisiert/im Internet verfügbar.
Wie auch immer, im zu Protokoll gegebenen Bericht steht: "In § 2 des Entwurfs finden Sie eine Vorschrift über die sogenannte Inkompatibilität. Sie wissen, daß hier die angesprochene Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung der Ämter eines Bundestagsabgeordneten und eines Bundesratsmitglieds in der Vergangenheit immer wieder zu Zweifeln und Schwierigkeiten geführt hat. Ich darf daran erinnern, daß der Herr Präsident dieses Hohen Hauses im Jahre 1964 den Rechtsausschuß um ein Gutachten zu diesem Problem gebeten hat. Der Rechtsausschuß ist damals einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und Bundesrat nach einem ungeschriebenen Rechtssatz der Verfassung unzulässig ist. Diese Auffassung hat sich der Bundesrat am 6. November 1964 zu eigen gemacht [siehe hierzu auch das Plenarprotokoll der 274. Sitzung, Seite 9 ff.]. Es erscheint deshalb angebracht, eine Aussage entsprechenden Inhalts in der neuen Geschäftsordnung zu machen.
Ohne Zweifel hat der Bundesrat das Recht, für seinen Bereich eine solche Auslegung der Verfassung vorzunehmen und in der Geschäftsordnung niederzulegen, damit sind wir das erste Bundesorgan, das für seinen Bereich eine Reglung der schwierigen Frage der Inkompatibilität trifft. Wir gehen dabei von dem Gedanken aus, daß der Bundesrat ein Gegengewicht zum Bundestag darstellt und mit dessen Beschlüssen nicht immer übereinstimmt. Mit dieser verfassungsmäßigen Aufgabe und Pflicht des Bundesrates stünde es aber nicht im Einklang, wenn auch nur einige seiner Mitglieder gleichzeitig im Bundestag mitbeschließen könnten. Andererseits wird man dem Bundesratsmitglied, das in den den Deutschen Bundestag gewählt wird, eine gewisse Überlegungsfrist - etwa bis zur Neubildung der Bundesregierung - zubilligen müssen, ehe es sich entscheidet, welches der beiden Ämter es endgültig beibehalten will. Aus diesem Grunde ist für diesen fall in § 2 Satz 2 des Entwurfs vorgesehen, daß eine Erklärung, welches der beiden Ämter niedergelegt wird, von dem betroffenen Mitglied innerhalb angemessener First dem Präsidenten gegenüber abzugeben ist. Eine solche Regelung scheint im Interesse der klaren Abgrenzung von Verantwortlichkeiten in unserem parlamentarischen Leben geboten und zweckmäßig." (Hervorhebungen sind meine)
Es ist also für mich ziemlich klar wie das auszulegen ist: Friedländer kann solange Mitglied des Bundesrates sein, bis sich die Bundesregierung neu gebildet hat, bis ein Kanzler gewählt ist.
Wie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 vDGB ("Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat ist nicht möglich.") auszulegen ist, wurde vom OG noch nicht beantwortet. Es könnte aber sein, dass sie gleich wie die der Geschäftsordnung des Bundesrates auszulegen ist.
Angesichts der Tatsache, daß die Regierungsbildung hier gerne mal die Hälfte der Legislaturperiode in Anspruch nimmt, ganz im Gegensatz zum realen Leben, und der Bundestag in dieser Zeit natürlich auch wichtige Beschlüsse faßt, ist diese Regelung ehrlich gesagt ziemlich unpraktikabel. Eine Woche als Frist sollte hier eigentlich mehr als genügen. Wer es bis dahin nicht schafft, sich zu entscheiden, sollte den Anspruch auf das Bundestagsmandat verlieren.
Das stimmt natürlich, die Fristen sind bei uns wesentlich kürzer, das habe ich in dem Moment nicht bedacht. Eine Woche ist da dann mehr als angemessen.
Jan wird da sicher bald reagieren, erst Recht wenn der Bundesratspräsident wie von Sascha angedacht ihn darauf nochmal extra darauf hinweist.
Je schneller man reagiert, am Besten aber natürlich schon vor einer Doppelmitgliedschaft, desto besser.
Das besagt - sorry für das nächste Zitat, ich will das nur vollständigkeitshalber erwähnen - wohl auch das Rechtsgutachten des Bundesrates: "Der Rechtsausschuß weißt jedoch mit besonderem Nachdruck darauf hin, daß der Betroffene die Entscheidung unverzüglich treffen und den vom Grundgesetz geforderten Rechtszustand möglichst bald herbeiführen muß."
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Leon Mus wärst du so nett als BRP die NRWler zu fragen?
Damit sollten wir der Formalie genügend Ehre erweisen um die Sache aus der Welt zu schaffen
Naja Formal gesehen müsste er (Herr MP Friedländer) mir als 1. stellvertrettenden Präsidenten des BR seinen Rücktritt von einem seiner beiden Mandate mitteilen^^
Aber davon abgesehen komme ich dieser Bitte sehr gerne nach.
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Art. 64 Abs. 4 Verfassung NRW sagt zwar: "Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein."
Das wurde jedoch bisher systematisch ignoriert. Beispielsweise durch Martin Mondtodt letztes Jahr. Ohne Einspruch von irgendjemanden überhaupt, möchte ich erwähnen (also zumindest niemandem außer mir).
§ 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates lautet: "Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt." Diese Vorschrift entspricht dem § 2 der Sim-Off-Geschäftsordnung des Bundesrates.
Diese Vorschrift geht zurück auf die Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27. Juli 1966 (verfügbar bspw. bei OffeneGesetze.de). Dabei ist in der 296. Sitzung des Bundesrates, in der die neue Geschäftsordnung angenommen wurde, der zu Protokoll gegebene Bericht von Staatsminister Dr. Heubl, der einzige Beitrag zu diesem Tagesordnungspunkt, (S. 6 der Plenarprotokoll-Datei) zu berücksichtigen.
Die Drucksache selbst ist leider nicht digitalisiert/im Internet verfügbar.
Wie auch immer, im zu Protokoll gegebenen Bericht steht: "In § 2 des Entwurfs finden Sie eine Vorschrift über die sogenannte Inkompatibilität. Sie wissen, daß hier die angesprochene Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung der Ämter eines Bundestagsabgeordneten und eines Bundesratsmitglieds in der Vergangenheit immer wieder zu Zweifeln und Schwierigkeiten geführt hat. Ich darf daran erinnern, daß der Herr Präsident dieses Hohen Hauses im Jahre 1964 den Rechtsausschuß um ein Gutachten zu diesem Problem gebeten hat. Der Rechtsausschuß ist damals einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und Bundesrat nach einem ungeschriebenen Rechtssatz der Verfassung unzulässig ist. Diese Auffassung hat sich der Bundesrat am 6. November 1964 zu eigen gemacht [siehe hierzu auch das Plenarprotokoll der 274. Sitzung, Seite 9 ff.]. Es erscheint deshalb angebracht, eine Aussage entsprechenden Inhalts in der neuen Geschäftsordnung zu machen.
Ohne Zweifel hat der Bundesrat das Recht, für seinen Bereich eine solche Auslegung der Verfassung vorzunehmen und in der Geschäftsordnung niederzulegen, damit sind wir das erste Bundesorgan, das für seinen Bereich eine Reglung der schwierigen Frage der Inkompatibilität trifft. Wir gehen dabei von dem Gedanken aus, daß der Bundesrat ein Gegengewicht zum Bundestag darstellt und mit dessen Beschlüssen nicht immer übereinstimmt. Mit dieser verfassungsmäßigen Aufgabe und Pflicht des Bundesrates stünde es aber nicht im Einklang, wenn auch nur einige seiner Mitglieder gleichzeitig im Bundestag mitbeschließen könnten. Andererseits wird man dem Bundesratsmitglied, das in den den Deutschen Bundestag gewählt wird, eine gewisse Überlegungsfrist - etwa bis zur Neubildung der Bundesregierung - zubilligen müssen, ehe es sich entscheidet, welches der beiden Ämter es endgültig beibehalten will. Aus diesem Grunde ist für diesen fall in § 2 Satz 2 des Entwurfs vorgesehen, daß eine Erklärung, welches der beiden Ämter niedergelegt wird, von dem betroffenen Mitglied innerhalb angemessener First dem Präsidenten gegenüber abzugeben ist. Eine solche Regelung scheint im Interesse der klaren Abgrenzung von Verantwortlichkeiten in unserem parlamentarischen Leben geboten und zweckmäßig." (Hervorhebungen sind meine)
Es ist also für mich ziemlich klar wie das auszulegen ist: Friedländer kann solange Mitglied des Bundesrates sein, bis sich die Bundesregierung neu gebildet hat, bis ein Kanzler gewählt ist.
Wie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 vDGB ("Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat ist nicht möglich.") auszulegen ist, wurde vom OG noch nicht beantwortet. Es könnte aber sein, dass sie gleich wie die der Geschäftsordnung des Bundesrates auszulegen ist.
Mit verlaub aber die GO des BR ist eindeutig und da sich die betreffende Person NACHDEM er zum BR Mitglied wurde für eine Kandidatur für den BT entschieden hat ist doch diese Entscheidung (tendenziell) bereits getroffen worden. Wäre ich gewählt worden (Ich ärgere mich immernoch über mein Missgeschick nicht im Wahlregister gewesen zu sein) hätte ich mein BR Mandat sofort niedergelegt wie es die GO vor sieht.
Die endgültige Entscheidung liegt bei Herrn Friedländer, aber die GO schließt ein Doppelmandat aus und daran muss sich jeder halten oder es muss eine Änderung der GO vorgenommen werden, das sind die 2 Optionen
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Art. 64 Abs. 4 Verfassung NRW sagt zwar: "Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht gleichzeitig Mitglied des Bundestags oder der Bundesregierung sein."
Das wurde jedoch bisher systematisch ignoriert. Beispielsweise durch Martin Mondtodt letztes Jahr. Ohne Einspruch von irgendjemanden überhaupt, möchte ich erwähnen (also zumindest niemandem außer mir).
§ 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates lautet: "Die Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundestag angehören. Wird ein Mitglied des Bundesrates in den Bundestag gewählt, so muss es dem Präsidenten des Bundesrates in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt." Diese Vorschrift entspricht dem § 2 der Sim-Off-Geschäftsordnung des Bundesrates.
Diese Vorschrift geht zurück auf die Bekanntmachung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27. Juli 1966 (verfügbar bspw. bei OffeneGesetze.de). Dabei ist in der 296. Sitzung des Bundesrates, in der die neue Geschäftsordnung angenommen wurde, der zu Protokoll gegebene Bericht von Staatsminister Dr. Heubl, der einzige Beitrag zu diesem Tagesordnungspunkt, (S. 6 der Plenarprotokoll-Datei) zu berücksichtigen.
Die Drucksache selbst ist leider nicht digitalisiert/im Internet verfügbar.
Wie auch immer, im zu Protokoll gegebenen Bericht steht: "In § 2 des Entwurfs finden Sie eine Vorschrift über die sogenannte Inkompatibilität. Sie wissen, daß hier die angesprochene Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung der Ämter eines Bundestagsabgeordneten und eines Bundesratsmitglieds in der Vergangenheit immer wieder zu Zweifeln und Schwierigkeiten geführt hat. Ich darf daran erinnern, daß der Herr Präsident dieses Hohen Hauses im Jahre 1964 den Rechtsausschuß um ein Gutachten zu diesem Problem gebeten hat. Der Rechtsausschuß ist damals einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, daß eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und Bundesrat nach einem ungeschriebenen Rechtssatz der Verfassung unzulässig ist. Diese Auffassung hat sich der Bundesrat am 6. November 1964 zu eigen gemacht [siehe hierzu auch das Plenarprotokoll der 274. Sitzung, Seite 9 ff.]. Es erscheint deshalb angebracht, eine Aussage entsprechenden Inhalts in der neuen Geschäftsordnung zu machen.
Ohne Zweifel hat der Bundesrat das Recht, für seinen Bereich eine solche Auslegung der Verfassung vorzunehmen und in der Geschäftsordnung niederzulegen, damit sind wir das erste Bundesorgan, das für seinen Bereich eine Reglung der schwierigen Frage der Inkompatibilität trifft. Wir gehen dabei von dem Gedanken aus, daß der Bundesrat ein Gegengewicht zum Bundestag darstellt und mit dessen Beschlüssen nicht immer übereinstimmt. Mit dieser verfassungsmäßigen Aufgabe und Pflicht des Bundesrates stünde es aber nicht im Einklang, wenn auch nur einige seiner Mitglieder gleichzeitig im Bundestag mitbeschließen könnten. Andererseits wird man dem Bundesratsmitglied, das in den den Deutschen Bundestag gewählt wird, eine gewisse Überlegungsfrist - etwa bis zur Neubildung der Bundesregierung - zubilligen müssen, ehe es sich entscheidet, welches der beiden Ämter es endgültig beibehalten will. Aus diesem Grunde ist für diesen fall in § 2 Satz 2 des Entwurfs vorgesehen, daß eine Erklärung, welches der beiden Ämter niedergelegt wird, von dem betroffenen Mitglied innerhalb angemessener First dem Präsidenten gegenüber abzugeben ist. Eine solche Regelung scheint im Interesse der klaren Abgrenzung von Verantwortlichkeiten in unserem parlamentarischen Leben geboten und zweckmäßig." (Hervorhebungen sind meine)
Es ist also für mich ziemlich klar wie das auszulegen ist: Friedländer kann solange Mitglied des Bundesrates sein, bis sich die Bundesregierung neu gebildet hat, bis ein Kanzler gewählt ist.
Wie die Vorschrift des § 5 Abs. 2 vDGB ("Eine zeitgleiche Mitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat ist nicht möglich.") auszulegen ist, wurde vom OG noch nicht beantwortet. Es könnte aber sein, dass sie gleich wie die der Geschäftsordnung des Bundesrates auszulegen ist.
Du hast für dich deine Auslegung gefunden, aber es bleibt mehr als genug Spielraum dieses auch anders auszulegen.
Ich persönlich betrachte die GO anders als Herr Kratzer. Und da es dem Präsidium obliegt die GO auszulegen vertrete ich die Position das nach 6 Tagen (fast 7) eine Entscheidung durchaus schon stehen sollte
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Das BR-Mandat muss so schnell wie möglich niedergelegt werden, das ist klar.
Natürlich ist es besser, wenn man sich da sofort darum kümmert, aber manchmal kann man das vielleicht vergessen oder was auch immer. Und genau dafür ist ja auch die "angemessene Frist" in der Geschäftsordnung da, dass man sich entscheiden kann.
Die Frage ist ja, wie groß die angemessene Frist ist. Da mit "Bildung der Bundesregierung" zu argumentieren ist für die Simulation verkehrt, da stimme ich Kathrin und Leon vollumfänglich zu:
Da sind 6 oder 7 Tage vollkommen ausreichend. Da war ich zuerst völlig falsch.
Man kann es sogar noch weiterziehen: Die Bildung der Ampel-Koalition im Sim-Off dauerte 73 Tage. Eine Legislaturperiode dauert 4 Jahre (1461 Tage). Die Regierungsbildung dauerte also etwa 5% der Legislaturperiode an.
Bei uns sind 5% unserer Legislaturperiode 3 bis 4 Tage.
Wie viele Tage jetzt genau ist aber ja ein Detail. Wir sind alle hier zum Spaß, und da kann man sowas schon auch mal vergessen. Würde da nicht zu hart mit irgendjemandem sein. Jan wird sicher bald reagieren und dann hat sich die Sache. Beim nächsten Mal wird's dann hoffentlich besser gemacht.
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Ich kann von meiner Seite aus sagen, dass ich mein BR-Mandat niedergelegt habe.
Mit meinem Einzug in den Bundestag sollte diese Formalie jetzt auch erledigt sein, nur schwierig derzeit das kein Ministerpräsident in NRW jetzt im Bundesrat sitzt.
Aber das sollte sich mit der Neuwahl in NRW ja an sich regeln.