Immer schön entspannt rangehen Ich spreche hier natürlich nur in Hypotheken zu dieser Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sodass bei lebensnaher Betrachtung keine Zweifel an meiner Fähigkeit künftige streitige Rechtsfragen offen und unbefangen beurteilen zu können entstehen können
Das vDGB trifft nach einem ersten Blick keine entsprechenden Regelungen. Daraus würde folgen, dass normales Bundesrecht simulationsgemäß anzuwenden ist.
Die Vorschriften des BWahlG wären also (auch) heranzuziehen. Gemäß § 27 Abs. 5 ("Landeslisten") gilt § 21 Abs. 1 ("Kreiswahlvorschläge") entsprechend.
Dieser lautet auszugsweise: "Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist [...]"
Das könnte dann folglich bedeuten, dass Unabhängige aufgestellt werden dürfen, da sie ja nicht Mitglied einer anderen Partei sind.
Für diese Auffassung würde auch die Kandidatur der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg sprechen, die 2017 auf der brandenburgischen Liste der Linken parteilos in den Bundestag einzog und sich dann deren Fraktion anschloss.
Bezüglich des Nachrückens könnte § 48 BWahlG zur Anwendung kommen, welches klar sagt: "[...] Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. [...]"