PREUß — Das Lokal aus Berlin-Mitte

  • Kleine Info: Über Vorlagen der Bundesregierung wird nicht direkt nach Einreichung zur Stellungnahme nach Artikel 76 GG abgestimmt. Erst muss der Info an den BT geleitet, dort abgestimmt werden und dann wird er wieder im BR debattiert und abgestimmt.

  • Herr Präsident,


    ich darf Sie auf geltendes Geschäftsordnungs- und Verfassungsrecht aufmerksam machen: Ihre Debattenverlängerung ist unzulässig, weil die Debattenfrist nicht erschöpft ist (das wäre sie erst heute um 21:50) und es somit nach § 17 IV GO-BR an der Voraussetzung ermangelt, die Debatte zu verlängern. Zudem wird Geschäftsordnungsrecht bei der Vorlage zur Stellungnahme durch das Grundgesetz verdrängt. Artikel 76 II GG regelt die Möglichkeiten einer Fristverlängerung bei Vorlagen durch die Bundesregierung abschließend und kennt keine Möglichkeit einer über die in der Verfassungsnorm festgelegten Fristen hinausgehenden Fristverlängerung. Entsprechend ist die Debatte rechtswidrigerweise verlängert worden und ich bitte Sie darum, die Entscheidung zu korrigieren.

    Debatte war schon geschlossen, als ich drauf antworten wollte, deswegen hier im Preuß.


    Art 76 II GG sagt doch bloß, dass der BR 3 Tage Zeit für eine Stellungnahme hat. Soweit ich das sehe, beginnen die 3 Tage mit der Zuleitung durch die Bundesregierung. Hier wären die 3 Tage also vom 20. September (Zusendung durch BReg) bis zum 23. September (3. Tag). ((Das ganze ist sicherlich ziemlich problematisch, da dem BR die Ausübung des Stellungnahmerechts aus praktischen Gründen unmöglich gemacht wird. Das ist aber ein anderes Problem.))


    Außerdem ist es doch zweifellos Aufgabe der Bundesregierung, ihre Vorlagen vom Bundesrat wieder an den Bundestag weiterzuleiten. Dass der Bundesrat das in seiner Geschäftsordnung so geregelt hat, dass er selbst die Vorlagen dem Bundestag zusendet, hat ja keine verfassungsrechtliche Basis. Sicherlich ein netter Service, aber nicht von Verfassungs wegen vorgeschrieben.

    Die Zuleitung durch die Bundesregierung hat hiergegen lange Tradition und ist in Art 76 II 3 GG vorausgesetzt, da es sich hier ja um eine Ausnahmeregelung vom Normalzustand handelt, welcher ja durch angesprochene lange Tradition die staatsrechtliche Praxis war.


    Wieso der Bundesrat jetzt nicht länger diskutieren kann, weil die Bundesregierung zu faul ist, den Gesetzentwurf selbst dem Bundestag weiterzuleiten - was sie ja zweifellos kann, weder das Grundgesetz noch ein anderes Gesetz schränkt das ein, selbst wenn die neue Praxis (Weiterleitung durch Bundesrat) auch verfassungsrechtlich ok wäre -, erschließt sich mir aber nicht.

  • Eskaliert hinter einem Vorhang.

    macht mit

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    Ministerialdirektorin Dr. Edelgard Fischer

    Persönliche Referentin und Sprecherin der Bundespräsidentin


    Bundespräsidialamt

    Spreeweg 1 | 10557 Berlin

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