Anträge an den Bundesrat

  • Ich hoffe es wurde nicht übersehen

  • Leider übersehen, wird aber sofort auf die Tagesordnung gesetzt

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Der Freistaat Thüringen beantragt eine aktuelle Stunde des Bundesrates bezüglich des Todes der Queen des Vereinigten Königreiches

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

    120px-PNSNeu.png

  • Der Freistaat Thüringen beantragt eine Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates


    Die Änderung umfasst folgenden Vorschlag



    In Grün sind Sätze die entfallen und in Rot die eingefügt werden.

    Die Reihenfolge wurde abgeändert

    § 18



    Abstimmungen und Wahlen







    (1) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.

    (2) Abstimmungen dauern 72 Stunden (oder bis zur Abgabe aller Stimmen).

    (3) Gibt ein Bundesland bei Abstimmung über die Geschäftsordnung sowie über Gesetze und deren Änderungen nicht innerhalb der 72 Stunden ab, so zählen die Stimmen als Enthaltung

    (4) Für Wahlen geht die Dauer 72 Stunden oder bis eine Mehrheit für oder gegen Kandidaten erreicht wurde, ansonsten gelten die Bestimmungen zu Abstimmungen entsprechend

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes



    A. Problem und Ziel

    Seit nunmehr einem Jahre ist die Inflationsrate im Euro-Raum und in Deutschland erhöht. Mit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und einer verschärften Gasmangellage betrifft die hohe Inflation nunmehr alle Wirtschaftszweige. Insoweit ist Entlastung - vor allem im Bereich der Gaspreise - geboten.


    B. Lösung

    Auf Gaslieferungen aus dem Erdgasnetz soll nur noch der ermäßigte Steuersatz erhoben werden, um eine übermäßige Belastung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu vermeiden.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    GebietskörperschaftDifferenz im Kassenjahr 2023, gerundet, in 1 000 Mio.
    Gesamt- 6 470
    Bund- 3 417
    Länder- 2 924
    Gemeinden- 129



    Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Dem § 28 des Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2021 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird ein Absatz 8 angefügt, der wie folgt gefasst wird:


    "(8) § 12 Absatz 2 ist vom 01. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.


    Begründung

    siehe Vorblatt



  • BMI_Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf einer Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf für eine Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG)



    A. Problem und Ziel

    Bei der Bekämpfung von Rauschgiftkriminalität sind die Strafverfolgung- und Justizbehörden in Deutschland stark überlastet und stecken ihre Ressourcen zunehmend in die Verfolgung und Bestrafung von Konsumierenden, statt sich den Verteilern und Händlern zu widmen.

    Gleichzeitig gibt es empirische Evidenz, dass in vielen Fällen Konsumierende durch die Strafe nicht vom Konsum abgehalten werden, sondern häufig tiefer in eine soziale Abwärtsspirale gelangen.

    Somit kann die aktuelle Drogenpolitik, selbst nach der Legalisierung von Cannabis, weiterhin als gescheitert angesehen werden.
    Ein effizienter und wirkungsvoller Handlungsgang bei der Unterstützung von Gelegenheits- und Dauerkonsumierenden, bei einer gleichzeitigen Fokusierung gegen die Verbreitenden ist anzustreben.


    B. Lösung

    Durch die Entkriminalisierung des sogenannten Eigenbedarfs in geringen Mengen, können sich Straf- und Justizbehörden auf diejenigen konzentrieren, die illegalen Substanzen verbreiten.
    Gleichzeitig kann durch die Einführung der PSU (Phsychisch-Soziale Untersuchung) Konsumierenden besser geholfen werden und ihre Rolle innerhalb der Rauschgiftkriminalität besser analysiert werden, um so mit einem größeren Nutzungsfaktor Maßnahmen einzuleiten.

    Die PSU wird nach portugiesischen Vorbild eingeführt. Dort zeigen viele wissenschaftliche Studien. dass die Entkriminalisierung von Rauschmitteln für den Eigenbedarf keinen Anstieg des Konsums bedeutet, sondern sich positiv auf die Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität auswirkt.


    C. Alternativen

    Keine.







    Entwurf für eine Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Einführung des §31 b im BtmG


    Das Betäubungsmittelgesetz wird um den folgenden Paragraphen ergänzt

    §31b Absehen der Verfolgung nach Psychisch-Sozialer Untersuchung

    (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft vor Einleitung eines Strafverfahrens das Verfahren an die zuständige Behörde zur Durchführung einer PSU (Psychisch-Sozialen Untersuchung) weiterleiten , wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
    (2) Die PSU entscheidet über die Einleitung eines Strafverfahrens.
    (3) Um von einer Verfolgung abzusehen, kann die PSU Weisungen an den Täter aufstellen, wie Ordnungsgelder (im Sinne des §32 Abs. 2), Gemeinnützige Arbeit oder Therapieweisungen. Sollte der Täter sich der Weisung entziehen, wird automatisch ein Strafverfahren eingeleitet




    Artikel 2

    Durchführung der PSU


    Die Psychisch-Soziale Untersuchung wird von der zuständigen Kommune durchgeführt, in der der Täter seinen Wohnsitz hat.
    Bei Tätern mit einem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik ist die Kommune des Sitzes der zuständigen Staatsanwaltschaft für die Durchführung der PSU zuständig,.



    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt zum 01.01.2023 in Kraft

    .




    Begründung

    siehe Vorblatt



  • Bundesrat



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    des Freistaates Bayern


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76)



    A. Problem und Ziel

    Seit geraumer Zeit übermittelt statt der Bundesregierung der Präsident des Bundesrates gewöhnlicherweise Vorlagen der Bundesregierung an den Bundestag. In fast allen Fällen sind die Fristen für die Stellungnahme des Bundesrates überschritten, weshalb der Bundesrat keine Stellungnahme tätigen kann. Außerdem ist auch das Stellen des Verlangens für eine Fristverlängerung aus praktischen Gründen nicht möglich.


    B. Lösung

    Es wird festgeschrieben, dass Bundesregierung und der Präsident des Bundesrates beide Vorlagen der Bundesregierung an den Bundestag übermitteln können. Der Bundesrat kann seine Stellungnahme nachreichen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    nicht anwendbar



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76)



    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Art. 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:



    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    Artikel 76 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 2 wird wie folgt gefasst: “Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten; sie können frühestens vier Tage nach Zuleitung an den Bundesrat durch den Präsidenten des Bundesrates oder die Bundesregierung dem Bundestag übermittelt werden. Der Bundesrat ist berechtigt innerhalb von sechs Tagen Stellung zu nehmen, welche bei der Übermittlung der Vorlage an den Bundestag angefügt wird; ist die Vorlage bereits an den Bundestag übermittelt, übermittelt der Präsident des Bundesrates die Stellungnahme nach. Verlangt der Bundesrat gemäß der Vorschriften seiner Geschäftsordnung aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist nach Satz 1 sechs Tage und die Frist nach Satz 2 neun Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach fünf Tagen dem Bundestag zuleiten. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist nach Satz 1 neun Tage und die Frist nach Satz 2 zwölf Tage; Satz 4 findet keine Anwendung.”

    2. Abs. 3 wird wie folgt gefasst: “Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung oder den Präsidenten des Bundesrates innerhalb von vier Tagen zuzuleiten. Übermittelt die Bundesregierung die Vorlage, kann sie ihre Auffassung darlegen; übermittelt der Präsident des Bundesrates die Vorlage, kann sie ihre Auffassung innerhalb von drei Tagen nachreichen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, fünf Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.”





    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.





    Begründung

    Vorlagen zur Stellungnahme können künftig von Bundesregierung und dem Präsidenten des Bundesrates an den Bundestag übermittelt werden. Dies kann - sofern die Bundesregierung keine Eilbedürftigkeit anmeldet - frühestens nach 4 oder - wenn der Bundesrat die Fristverlängerung beschließt - 6 Tagen geschehen. Dabei kann sich das bisherige Verfahren verkürzen, da eine Vorlage ohne Stellungnahme übersandt werden kann und die Bundesregierung dies deutlich schneller machen kann, als es beim Bundesrat der Fall wäre. Die Stellungnahme des Bundesrates kann nachgereicht werden. Somit steht dem Bundestag der Sachverstand des Bundesrates zur Verfügung. Er kann die Stellungnahme auch benutzen, um ein Vermittlungsverfahren zu verhindern, in dem frühzeitig auf die Position des Bundesrates reagiert werden kannist.

    Die Ausnahmeregeln für wichtige Änderungen sollen weiterhin bestehen bleiben. Es ist aber damit zu rechnen, dass der Bundesrat über diese schneller beschließen wird, als maximal vorgesehen ist.

    In Abs. 2 Satz 3 soll der Bundesrat die Befugnis erhalten, das Verlangen auf Verlängerung der Fristen intern zu regeln. Aktuell ist angedacht, dieses Verlangen als beschlossen anzusehen, wenn es von Ländern, die ein Viertel der Stimmen vertreten, gestellt wird. Dies würde auf jedes Land zutreffen.

    Abs. 3 wird mit den neuen Fristen aus Abs. 2 synchronisiert.





  • Bundesrat




    Drucksache BR/XXX


    Antrag

    des Freistaates Bayern


    Neuregelung der Behandlung von Vorlagen der Bundesregierung


    Anlage 1


    Neuregelung der Behandlung von Vorlagen der Bundesregierung


    Der Bundesrat möge beschließen:

    1. § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2021, die zuletzt durch Beschluss vom 28. Septem geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
      "§ 14
      Vorlagen des Bundestages oder der Bundesregierung


      (1) Vorlagen der Bundesregierung, die dem Bundesrat zur Stellungnahme übersandt wurden (Vorlagen zur Stellungnahme), oder vom Bundestag verabschiedete Vorlagen sind innerhalb von drei Tagen zur Debatte zu stellen.
      (2) Über Vorlagen zur Stellungnahme wird nach § 17 Debatte geführt. Sind während der Debatte ein oder mehrere Anträge auf Fassung einer Stellungnahme mit dem Inhalt einer Stellungnahme eingegangen, wird über diese nach Ende der Debatte abgestimmt.
      (3) Das Verlangen nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes gilt als beschlossen, wenn Länder, die mindestens ein Viertel der Stimmen des Bundesrates vertreten, dies so beantragen; der Antrag ist auch während einer Abstimmung zulässig. Der Präsident hat den Beschluss des Verlangens nach Stellung der Anträge unverzüglich festzustellen.
      (4) Vorlagen zur Stellungnahme hat der Präsident nach dem Ende der Debatte oder Beschluss der Stellungnahme dem Bundestag zu übermitteln, solange die Bundesregierung die Vorlage nicht bereits übermittelt hat. Eine beschlossene Stellungnahme nach Übermittlung einer Vorlage zur Stellungnahme an den Bundestag hat der Präsident unverzüglich nachzureichen."
    2. Dieser Beschluss tritt mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt des zeitgleich im Bundesrat eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76) in Kraft.






    Begründung

    siehe Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 76 Abs. 2)



  • Die Bundeskanzler



    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG) mit Begründung und Vorblatt.



    Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung



    Mit freundlichen Grüßen



    Jan Friedländer

    Bundeskanzler





    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)



    A. Problem und Ziel


    Der völkerrechtswidrige und durch nichts zu rechtfertigende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine manifestiert eine Zeitenwende für unseren Kontinent.
    Seit dem 24. Februar 2022 führt Russland Krieg gegen die Ukraine in einem Ausmaß und in einer Brutalität, vor allem gegen die Zivilbevölkerung und zivile Infrastruktur, wie wir es in Europa nicht mehr für möglich gehalten haben. Das hat nachhaltige Auswirkungen auf die gesamte europäische Sicherheitsordnung, die vor fundamentalen Veränderungen steht. Sicherheit ist in Europa nicht mehr selbstverständlich. Sie muss täglich errungen und verteidigt werden. Unsere Sicherheit und die Sicherheit der kommenden Generationen werden deshalb auch davon abhängen, welche Investitionen in unsere Streitkräfte wir heute anschieben.


    Damit die Bundeswehr angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Bedrohungslage ihre Aufgaben zur Landes- und Bündnisverteidigung auch zukünftig ohne Einschränkung erfüllen kann, muss ihre Einsatzfähigkeit unverzüglich und schnellstmöglich erhöht werden.


    B. Lösung


    Wegen der plötzlichen und fundamentalen Änderung der sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage in Europa, die zu einem starken Anstieg des Bedarfs an militärischen Gütern und Dienstleistungen geführt hat, wird es dem Bundesministerium der Verteidigung und seinem Geschäftsbereich als Auftraggeber ermöglicht, für einen beschränkten Zeitraum, der für eine zeitnahe Erhöhung der Einsatzfähigkeit erforderlich ist, vergaberechtliche Erleichterungen zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden. Durch die Regelungen dieses Gesetzes kann die Vergabe öffentlicher Aufträge schneller durchgeführt werden, als dies nach der aktuellen Rechtslage möglich ist.


    C. Alternativen


    Keine


    D. Kosten


    Für die Haushalte des Bundes und der Länder, einschließlich der Kommunen entstehen keine neuen Ausgaben.



    Anlage 1




    Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

    (Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    §1

    Zweck


    (1) Dieses Gesetz dient dem zeitnahen Erreichen eines breiten, modernen und innovationsorientierten Fähigkeitsspektrums der Bundeswehr und damit der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit.

    (2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes soll die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die diesem Zweck dienen, beschleunigt werden. Zudem sollen Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren vereinfacht berücksichtigt werden können.


    §2

    Anwendungsbereich


    Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreicht oder überschreitet und deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

    1. die Lieferung von Militärausrüstung zur unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr, ein- schließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze im Sinne von § 104 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch das Bundesministerium der Verteidigung oder durch die Behörden in seinem Geschäftsbereich vergeben wird oder

    2. Bau- und Instandhaltungsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Nummer 1 genannten Ausrüstung, die vergeben werden durch

    3. a) das Bundesministerium der Verteidigung oder die Behörden in seinem Geschäftsbereich,

    4. b) die bundeseigenen Gesellschaften oder

    5. c) die Einrichtungen der Länder, denen nach § 5b des Finanzverwaltungsgesetzes die Erledigung von Bau- aufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen wurde.


    §3

    Beschleunigte Vergabeverfahren


    (1) Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht öffentlicher Aufftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, bei der Vergabe von Unteraufträgen auch nach Satz 1 dieses Absatzes zu verfahren hat.

    (2) § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden dürfen, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.

    (3) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, auch nach Absatz 1 Satz 1 zu verfahren.

    (4) Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren bei Feststellung eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1 der besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es ausnahmsweise rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. In Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe des Absatzes 5 zu erlassen. § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

    (5) Durch die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht im Nachprüfungsverfahren zu erlassende alternative Sanktionen nach Absatz 4 Satz 2 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 15 Prozent des Auftragswertes betragen.

    (6) Zwecke im Sinne des § 145 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfassen die satzungsgemäßen Zwecke der internationalen Organisation.

    (7) Zur Beschleunigung der Beschaffungsvorhaben sind grundsätzlich im Rahmen der Markterkundung am Markt verfügbare Leistungen und Produkte zu identifizieren. Wird eine nicht bereits am Markt verfügbare Leistung beschafft, soll die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auch umfassen, aus welchen Gründen eine nicht auf dem Markt verfügbare Leistung beschafft wird, und inwieweit welcher zusätzliche Nutzen damit im Zusammenhang stehende Zusatzkosten rechtfertigt.


    §4

    Gemeinsame europäische Beschaffung


    (1) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber die Teilnahme an einem Vergabeverfahren auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, wenn der öffentliche Auftrag im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben wird, welches mit mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Von der Beschränkung nach Satz 1 sind Bewerber und Bieter auszunehmen, die in einem Staat ansässig sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder der dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen oder anderen, für die Europäische Union bindenden internationalen Übereinkommen beigetreten ist, wenn der öffentliche Auftrag in den Anwendungsbereich des jeweiligen Übereinkommens fällt. Die Beschränkung nach Satz 1 muss mit Hinweis auf diese Vorschrift in der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.


    §5

    Beschleunigte Verfahren vor der Vergabekammer


    (1) Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.

    (2) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie die unmittelbare Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu berücksichtigen.

    (3) Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht. Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.


    §6

    Beschleunigte sofortige Beschwerde


    (1) Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck des § 1 zu berücksichtigen. Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag im unmittelbaren Zusammenhang mit der unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr steht.

    (2) Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.


    §7

    Verstärkte Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren


    (1) § 145 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst auch Aufträge, die den Zwecken der Tätigkeiten des militärischen Nachrichtenwesens dienen.

    (2) Abweichend von § 97 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen Auftraggeber Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der Bewerber oder Bieter in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, der nicht die notwendige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bietet.

    (3) § 9 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftraggeber von Bietern verlangen können, in ihrem Angebot keine Unterauftragnehmer vorzusehen, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union ansässig sind, der nicht die notwendige Gewähr für die Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bietet.


    §8

    Übergangsregelungen


    Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum Gegenstand haben.


    §9

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.




    Berlin, den 28. September 2022











    Begründung

    [optional]



    sdp.png

    Einmal editiert, zuletzt von Pierre Sánchez ()

  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler





    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines bundesweiten Mietenstopps mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat

    Drucksache BR/XXX











    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines bundesweiten Mietenstopps



    A. Problem und Ziel

    Steigende Mieten sind keine Neuerscheinung auf dem Wohnungsmarkt, sondern längst aktuelle und brennende Realität. Bisherige Versuche, den Wohnungsmarkt und den Preissektor zu stabilisieren schlugen weitestgehend fehl oder wurden gar nicht erst zu einer Umsetzung in realpolitische Maßnahmen gebracht. Die Mieten steigen vor allem in den Städten weiterhin rasant an und bedürfen endlich einer – zumindest vorübergehenden – Deckelung und Einstampfung. Die Mieterinnen und Mieter leiden unter der aktuellen Krise schon immens und es ist nicht zumutbar, steigende Mieten zu einem weiteren Problem der Menschen zu machen, wenn der Gesetzgeber hier klare Mittel bei der Hand hat, um schnell und unbürokratisch Abhilfe zu schaffen.


    B. Lösung

    Die Mieten werden bundesweit für ein gesamtes Jahr eingefroren und unter Beachtung von Mietstandards und gewisser wirtschaftlicher Lebenssituation der Vermieterinnen und Vermieter können diese Mietenstopps niedrigschwellig für bestimmte Anwendungsgebiete nach dem allgemeinen Mietenstopp durch Rechtsverordnung fortgesetzt werden.


    C. Alternativen

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines bundesweiten Mietenstopps (Mietenstoppgesetz - MietSG)


    Vom 03.10.2022


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Anwendungsbereich


    Dieses Gesetz gilt für Wohnraum mit Ausnahme


    1. von Wohnraum des öffentlich geförderten Wohnungsbaus,

    2. von Wohnraum, für den Mittel aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und der einer Mietpreisbindung unterliegt,

    3. von Wohnraum, der ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurde oder im Einzelfall sonst dauerhaft unbewohnbarer und unbewohnter ehemaliger Wohnraum, der mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand zu Wohnzwecken wiederhergestellt wird,

    4. von Wohnraum in einem Wohnheim und

    5. von Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege zur Überlassung an Personen mit dringendem Wohnbedarf, mit Pflege- oder Teilhabebedarf mietet oder vermietet.


    Artikel 2

    Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse


    (1) Aufgaben nach Artikel 5 werden von dem für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium durchgeführt. Die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 7 bis 9 obliegt der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Ländern.


    (2) Die Länder überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht nach Absatz 1 andere Behörden für die Durchführung zuständig sind. Sie können von Amts wegen alle Maßnahmen treffen, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich sind.


    (3) Die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten und insbesondere einander zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Darüber hinaus sind sie ermächtigt, Mieterinnen und Mietern auch jenseits eines konkreten Verwaltungsverfahrens Auskunft über die nach diesem Gesetz zulässige Miethöhe zu erteilen. Mieterinnen, Mieter, Vermieterinnen und Vermieter sowie die für diese handelnden Personen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

    (4) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, Ausführungsvorschriften für die Anwendung dieses Gesetzes zu erlassen.



    Artikel 3

    Mietenstopp und Ermächtigung


    (1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist eine Miete im Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 verboten, die die am 01. Oktober 2022 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Wurde vertraglich eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, ist die zu diesem Stichtag geschuldete Miete maßgeblich. Mängelbedingte Mietminderungen bleiben außer Betracht. Vermieterinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mietern unaufgefordert vor Abschluss eines neuen Mietvertrages und jederzeit auf Verlangen der Mieterinnen und Mieter oder des zuständigen Landes die zum Stichtag vereinbarte oder geschuldete Miete schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.


    (2) Wurde Wohnraum, der zum Stichtag noch nie als Wohnraum vermietet war, zwischen dem Stichtag und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmalig vermietet, so ist die wirksam vereinbarte Miete für das Verbot nach Absatz 1 maßgeblich. Wird Wohnraum nach dem Stichtag wiedervermietet und besteht dieses Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fort, so ist diese wirksam vereinbarte Miete für das Verbot nach Absatz 1 maßgeblich.


    (3) Beträgt die nach Absatz 1 und 2 zulässige Miete weniger als 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich und weist die Wohnung zwei Merkmale nach Artikel 6 Absatz 3 auf, erhöht sich die nach diesem Gesetz zulässige Miete bei Wiedervermietung um 1 Euro, höchstens jedoch auf 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich.


    (4) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, eine Verlängerung des Mietenstopps über den Geltungszeitraum dieses Gesetzes hinaus durch Rechtsverordnung zu erlassen, wenn und solange diese Verlängerung keine unnötige und unverhältnismäßige Härtesituation für die Vermieterinnen und Vermieter darstellt.

    (5) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist die Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge.


    Artikel 4

    Mietobergrenzen

    Wird Wohnraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder vermietet oder wird Wohnraum, der zuvor noch nie als Wohnraum vermietet war, erstmalig vermietet, ist unbeschadet der Regelungen des Artikel 3 für dieses und alle nachfolgenden Mietverhältnisse eine Miete verboten, welche die Mietobergrenzen überschreitet, die sich aus den Artikeln 6 und 7 ergeben.



    Artikel 5

    Überhöhte Mieten


    (1) Eine überhöhte Miete im Sinne dieses Gesetzes ist verboten. Eine Miete ist überhöht, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den Artikeln 6 oder 7 Absatz 1 um mehr als 20 Prozent überschreitet und nicht nach Artikel 8 genehmigt ist. Zur Berücksichtigung der Wohnlage sind bei einfachen Wohnlagen 0,28 Euro und bei mittleren Wohnlangen 0,09 Euro von der Obergrenze abzuziehen. Bei guten Wohnlagen sind 0,74 Euro auf die Mietobergrenze aufzuschlagen.

    (2) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium überwacht die Einhaltung des Verbots nach Absatz 1. Sie kann von Amts wegen alle Maßnahmen treffen, die insoweit zur Durchsetzung erforderlich sind.

    (3) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Wohnlagezuordnung durch Rechtsverordnung festzusetzen.



    Artikel 6

    Mietentabelle


    (1) Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete ergeben sich in Abhängigkeit von der Wohnfläche einer Wohnung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:



    Nummer




    Erstmalige Bezugsfertigkeit

    der Wohnung und Ausstattung




    Mietpreis pro

    Quadratmeter




    1.




    bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad




    6,45 Euro




    2.




    bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad




    5,00 Euro




    3.




    bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad




    3,92 Euro




    4.




    1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad




    6,27 Euro




    5.




    1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad




    5,22 Euro




    6.




    1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad




    4,59 Euro




    7.




    1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad




    6,08 Euro




    8.




    1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad




    5,62 Euro




    9.




    1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad




    5,95 Euro




    10.




    1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad




    6,04 Euro




    11.




    1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad




    8,13 Euro




    12.




    2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad




    9,80 Euro





    (2) Liegt der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erhöht sich die Mietobergrenze nach Absatz 1 um 5 Prozent.

    (3) Für Wohnraum mit moderner Ausstattung erhöht sich die Mietobergrenze nach Absatz 1 um 1 Euro. Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn der Wohnraum wenigstens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist:


    1. schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug,

    2. Einbauküche,

    3. hochwertige Sanitärausstattung,

    4. hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,

    5. Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a).


    (4) Vermieterinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mietern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die gleiche Pflicht trifft die Vermieterinnen und Vermieter neuen Mieterinnen und Mietern gegenüber vor Vertragsabschluss. Dem für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium gegenüber ist auf deren Verlangen in jedem Fall diese Auskunft zu erteilen.

    (5) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium ist verpflichtet, die Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete in Absatz 1 nach Ablauf von jeweils zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Anpassung an die allgemeine Reallohnentwicklung im Bundesgebiet durch Rechtsverordnung fortzuschreiben.


    Artikel 7

    Miete nach Modernisierung


    (1) Erhöhen Vermieterinnen und Vermieter nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach durchgeführter Modernisierung


    1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

    2. zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, der Kellerdecke, der obersten Geschossdecke oder des Daches,

    3. zur Nutzung erneuerbarer Energien,

    4. zur energetischen Fenstererneuerung,

    5. zum Heizanlagenaustausch mit Heizanlagenoptimierung

    6. zum Aufzugsanbau oder

    7. zum Abbau von Barrieren durch Schwellenbeseitigung, Türverbreiterung oder Badumbau


    die Miete, so ist dies der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) elektronisch oder schriftlich anzuzeigen. Im Fall von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 erhöht sich die zulässige Miete gemäß Artikel 3 und Artikel 6 um nicht mehr als 1 Euro pro Quadratmeter. Auch im Falle mehrfacher Modernisierung im Geltungszeitraum dieses Gesetzes darf sich die nach diesem Gesetz zulässige Miete insgesamt dadurch um nicht mehr als 1 Euro pro Quadratmeter erhöhen.


    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Modernisierungsmaßnahmen, die zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind. Die Mieterhöhung ist ab Inkrafttreten des Gesetzes zulässig, wenn die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erfolgt.



    Artikel 8

    Härtefälle


    (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Grund dieses Gesetzes auf Antrag der Vermieterinnen und Vermieter für das laufende Mietverhältnis sowie alle nachfolgenden Mietverhältnisse eine höhere als die nach den Artikeln 3 bis 6 zulässige Miete genehmigen, soweit dies aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter liegen, erforderlich ist. Im Verantwortungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter können dabei zum Beispiel liegen: Wertsteigerungserwartungen, Renditeerwartungen, Finanzierungskosten außerhalb des Marktüblichen, Ertragserwartungen, denen auch unabhängig von diesem Gesetz überhöhte Mieten zugrunde liegen, Verluste, die durch die Aufteilung in Wirtschaftseinheiten entstehen.


    (2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Beibehaltung der nach den Artikeln 3 bis 6 zulässigen Miete auf Dauer zu Verlusten für die Vermieterinnen und Vermieter oder zur Substanzgefährdung der maßgeblichen Wirtschaftseinheit führen würde. Ein Verlust liegt vor, wenn die laufenden Aufwendungen die Erträge für die maßgebliche Wirtschaftseinheit übersteigen. Eine Substanzgefährdung ist gegeben, wenn Erträge aus der Wirtschaftseinheit für ihre Erhaltung nicht mehr ausreichen. Eine Wirtschaftseinheit ist eine einzelne Wohnung, wenn an dieser Wohnungseigentum besteht, ein Gebäude oder mehrere Wohnungen oder Gebäude, wenn diese gemeinsam bewirtschaftet werden und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.


    (3) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien näher zu bestimmen.



    Artikel 9

    Rechtsbehelfe


    (1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann erforderlich, wenn ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz von dem für das Wohnungswesen zuständigen Bundesministerium erlassen worden ist.


    (2) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung. Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium entscheidet über den Widerspruch gegen einen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.



    Artikel 10

    Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. seiner Pflicht zur Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. seiner Pflicht zur Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    3. die Auskunft nach Artikel 6 Absatz 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

    4. ohne erforderliche Genehmigung nach Artikel 8 eine höhere als die nach den Artikeln 3 bis 7 zulässige Miete fordert oder entgegennimmt oder

    5. entgegen Artikel 7 die Erhöhung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.


    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.



    Artikel 11

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.



    Begründung

    erfolgt mündlich


  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler





    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus





    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten (Heizkostenzuschussgesetz)



    Federführend ist das Bundeskanzleramt


    Mit freundlichen Grüßen

    Jan Friedländer

    Bundeskanzler


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________




    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png









    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    A. Problem und Ziel


    Durch das Wohngeld werden einkommensschwächere Haushalte bei den Wohnkosten entlastet. Dies gilt auch für einkommensschwache Auszubildende. Sie alle trifft die aktuelle Lage am Energiemarkt besonders hart.

    Im Vergleich zu Haushalten mit mittleren und hohen Einkommen ist bei Haushalten mit niedrigeren Einkommen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen zum Teil deutlich höher. Steigende Preisentwicklungen bei Heizkosten treffen sie also wesentlich härter, als alle anderen. Viele wären wohl nicht mehr in der Lage ihre Rechnungen zu bezahlen oder aber es würde zum Lebensunterhalt zu wenig übrig bleiben. Dieser Umstand ist inakzeptabel.


    B. Lösung


    Die Bundesregieurng will mit einem einmaligen Heizkostenzuschuss für wohngeldbeziehende Haushalte, für nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie für Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld einkommensschwächere Haushalte und Personen zielgenau unterstützen. Abhängig von der Größe des Haushalts werden mindestens 550 Euro bei einem Ein-Personen-Haushalt ausgezahlt. Bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern 650 Euro, für jedes weitere Haushaltsmitglied weitere 100. Damit wird den Menschen, die es am meisten nötig haben, schnell und zielgerichtet geholfen. Vom Zuschuss werden auch Studenten profitieren, die die Bundesregierung ebenfalls unterstützen möchte.



    C. Alternativen


    Keine



    D. Kosten


    Für die Haushalt des Bundes entstehen Mehrkosten von 740 Millionen Euro.






    Anlage 1






    Entwurf eines Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten


    (Heizkostenzuschussgesetz)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    §1

    Anspruchsberechtigung


    (1) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2022 liegt.

    (2) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben auch

    1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende und Studenten, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden, und

    2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurde.

    Dies gilt nur, wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden.

    (3) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben auch

    1. Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt, und

    2. Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be- willigt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.

    Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt und wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden.


    §2

    Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses


    (1) Die Höhe des Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Er beträgt für

    1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 550 Euro,

    2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 650 Euro,

    3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 100 Euro.

    (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 beträgt der einmalige Heizkostenzuschuss 400 Euro.

    (3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.


    §3

    Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung


    (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

    (2) In den Fällen des § 1 Absatz 1 und 3 wird der einmalige Heizkostenzuschuss von Amts wegen automatisiert geleistet. In den Fällen des § 1 Absatz 2 wird er auf Antrag geleistet. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.

    (3) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.


    §4

    Verzicht auf Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses


    (1) Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Verwaltungsakts, mit dem Wohngeld, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt wurde oder wurden, erfolgen keine Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses.

    (2) Folgt auf die Aufhebung oder Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eine Neuentscheidung über Wohngeld, ist über die Leistung des einmaligen Heizkostenzuschusses nicht neu zu entscheiden. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung oder Unwirksamkeit eines Bescheides über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, über einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und über Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.


    §5

    Finanzierung aus Bundesmitteln


    (1) Einmalige Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.

    (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den einmaligen Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.


    §6

    Anrechnung bei anderen Sozialleistungen


    Der einmalige Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


    §7

    Entsprechend anzuwendende Vorschriften


    Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.


    §8

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. November 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.





  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Kalten Progression mit Begründung und Vorblatt.

    Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Wahlperiode sicherzustellen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Kalten Progression



    A. Problem und Ziel

    Seit nunmehr einem Jahre ist die Inflationsrate im Euro-Raum und in Deutschland erhöht. Mit dem Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und einer verschärften Gasmangellage betrifft die hohe Inflation nunmehr alle Wirtschaftszweige und damit unweigerlich alle Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Kaufkraft sinkt. Sofern diese einen Inflationsausgleich erhalten, besteht die Gefahr, dass diese in die nächsthöhere Tarifzone fallen und somit unverdient höher besteuert werden, ohne, dass diese real mehr haben (kalte Progression),.


    B. Lösung

    Durch eine Rechtsverschiebung der Tariffunktion (Progressionsausgleich) kann höhere Besteuerung ohne real höheres Einkommen vermieden werden. Dies soll durch dieses Gesetz für den Veranlagungszeitraum 2023 erfolgen, nachdem die Progression für untere Einkommensschichten im Jahr 2022 ausgeglichen wurde und der Spitzensteuersatz auf 49 Prozent, der Reichensteuersatz auf 56 Prozent erhöht wurde (Gesetzesänderung vom 22. Mai 2022). Zudem werden durch dieses Gesetz in Artikel 2 kleinere Korrekturen vorgenommen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    GebietskörperschaftDifferenz im Kassenjahr 2023, gerundet, in 1 000 Mio.
    Gesamt- 9 245
    Bund- 3 929
    Länder- 3 929
    Gemeinden
    - 1 387



    Gesetz zum Ausgleich der Kalten Progression


    vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Mai 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


    1. bis 11 186 (Grundfreibetrag): 0;

    2. von 11 187 Euro bis 16 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;

    3. von 16 137 Euro bis 63 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;

    4. von 63 346 Euro bis 300 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;

    5. von 300 343 Euro bis 1 081 049 Euro: 0,49 · x – 19 103,43

    6. von 1 081 050 Euro an: 0,56 · x – 64 862,91.


    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“


    2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:


    a) Die Angabe „11 793“ wird durch die Angabe „12 749“ ersetzt.

    b) Die Angabe „29 298“ wird durch die Angabe „31 673“ ersetzt.

    c) Die Angabe „222 260“ wird durch die Angabe „240 274“ ersetzt.

    d) Die Angabe „800 000“ wird durch die Angabe „864 839“ ersetzt.


    3. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „13 150 Euro“ durch die Angabe „14 220 Euro“ und die Angabe „24 950 Euro“ durch die Angabe „26 970 Euro“ ersetzt.


    4. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „13 150 Euro“ durch die Angabe „14 220 Euro“ ersetzt.


    Artikel 2

    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


    § 32a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Mai 2022 geändert worden ist, wird wie folgt erneut geändert:


    1. Die Angabe R = „( (1 /+ A) / (1 + B ) ) * (1 + C)“ wird durch die Angabe R = „( (1 + A) / (1 + B ) ) * (1 + C)“ ersetzt.

    2. Die Wörter "die drei Konstanten" werden durch die Wörter "die fünf Konstanten" ersetzt.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.



    Begründung

    siehe Vorblatt



  • Ist dieser Entwurf bereits im BT debattiert und beschlossen wurden?

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

    120px-PNSNeu.png

  • Das gilt erst, wenn der BR beschließen muss. Jetzt ist ja erstmal nur Stellungnahme.

  • Herr Präsident,


    bei der Übermittlung des Antrags ist mir ein Fehler unterlaufen. Folgender Antrag wird vorerst aus dem Gesetzgebungsverfahren zurückgezogen.


    Herzlichen Dank.

  • BMI_Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf für ein Gesetz zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende mit Begründung und Vorblatt.
    Dieser Gesetzentwurf besitzt eine besondere Eilbedürftigkeit, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Legislaturperiode sicherzustellen
    Federführend ist das Bundesministerium des Innern in Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf für ein Gesetz zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende



    A. Problem und Ziel

    Wer in Deutschland auf die Bearbeitung seines Antrags auf Asyl wartet, ist derzeit in den ersten Monaten seiner Aufenthaltsgestattung an der selbstständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts gehindert.
    Dadurch werden Sozialausgaben notwendig und die Integration von Geflüchteten erschwert.


    B. Lösung

    Durch die Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende können Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsgestattung nach Asylgesetz die Möglichkeit ihren Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften und so auch ihren persönlichen Beitrag zur Gemeinschaft beizutragen.
    Mit der Aufnahme einer Arbeitsstelle würden Asylsuchende die Staatskasse nicht belasten, sondern durch die Abgabe von Steuerleistungen und Beiträgen zu Kranken- und Sozialversicherungen besser in den Sozialstaat integriert.


    C. Alternativen

    Keine.







    Gesetz zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende (AZfAV)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Ergänzungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG)


    §4a des AufenthG wird wie folgt ergänzt:


    (6) Ausländerinnen und Ausländer die eine Aufenthaltserlaubnis, nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, benötigen für die Zeit der Aufenthaltsgestattung nach AsylG keine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit




    Artikel 2

    Ergänzungen in der Beschäftigungsverordnung (BeschV)



    (1) Der bisherige Verodnungstext des §30 BeschV wird unter Abs. 1 zusammengefügt
    (2) §30 BeschV wird unter Abs. 2 wie folgt ergänzt:


    Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach Asylgesetz besitzen, benötigen nach §4a AufenthG Abs. 6 keine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit

    (3)
    Der bisherige Verodnungstext des §31 BeschV wird unter Abs 1 zusammengefügt

    (4) §31 BeschV wird unter Abs. 2 wie folgt ergänzt:


    Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach Asylgesetz besitzen, benötigen nach §4a AufenthG Abs. 6 keine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit




    Artikel 3

    Änderungen im Asylgesetz (AsylG)


    § 61 des AsylG wird ersatzlos gestrichen



    Artikel 4

    Änderungen im Sozialgesetzbuch (Drittes Buch) (SGB III)


    In §39a des SGB III wird der Wortlaut "und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen" ersatzlos gestrichen.



    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt zum 01.01.2023 in Kraft

    .




    Begründung

    siehe Vorblatt


  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.


    Dieser Gesetzentwurf besitzt eine besondere Eilbedürftigkeit, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Legislaturperiode sicherzustellen

    Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung




    Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Transsexuellengesetzes und Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes




    A. Problem

    Das Transsexuellengesetz (TSG) ist fast 40 Jahre alt und entspricht nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Es stellt für die Änderung der Vornamen und die Berichtigung des Geschlechtseintrages entsprechend der selbst bestimmten Geschlechtsidentität unbegründete Hürden auf, die das Selbstbestimmungsrecht
    in menschenunwürdiger Weise beeinträchtigen. Bereits sechs Mal hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt . Auch weitere Vorschriften des TSG stehen verfassungsrechtlich in der Kritik, wie der psycho-pathologisierende Begutachtungszwang.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2017 den Gesetzgeber dazu aufgefordert, bis Ende 2018 eine Neuregelung des Personenstandsrechts auf den Weg zu bringen, eine dritte Option beim Geschlechtseintrag einzuführen oder gänzlich auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten. In seiner Urteilsbegründung stellte das Bundesverfassungsgericht heraus, dass die geschlechtliche Identität ein zentraler Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist und die Kennzeichnung des Geschlechts eine „Identitätstiftende und ausdrückende Wirkung“ habe. Zudem hänge der Geschlechtseintrag wesentlich von dem Geschlechtsempfinden eines Menschen ab. Das Urteil stellt damit die Selbstbestimmung als Persönlichkeitsrecht eines Menschen klar in den Vordergrund.


    Des Weiteren werden in Deutschland an intergeschlechtlichen Kindern immer noch genitalverändernde Operationen vorgenommen, die medizinisch nicht not-

    wendig sind. Betroffene und ihre Verbände sowie nationale, europäische und internationale Organisationen kritisieren diese Praxis seit Jahren und fordern die Einführung eines Verbots genitalverändernder Operationen im Kindesalter.



    B. Lösung

    Das Transsexuellengesetz wird durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt. Im § 45b des Personenstandsgesetzes wird im Einklang mit der Rechtsprechung klargestellt, dass alle Menschen eine Erklärung zur Geschlechts angabe und Vornamensführung bei einem Standesamt abgeben können. Zudem verbietet das Selbstbestimmungsgesetz genitalverändernde chirurgische Eingriffe bei Kindern, statuiert einen Anspruch auf Achtung des Selbstbestimmungsrechts bei Gesundheitsleistungen, konkretisiert das Offenbarungsverbot und sanktioniert die Verstöße dagegen, verpflichtet Bund, Länder und Kommunen zum Ausbau der bisherigen Beratungsangebote und führt eine Regelung für trans- und intergeschlechtliche Eltern ein. Somit wird dem Selbstbestimmungsrecht und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen.



    C. Alternativen

    Keine




    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine




    E. Erfüllungsaufwand
    Durch den Vorschlag entstehen Kosten für Bund, Länder und Kommunen für den Ausbau der bisherigen Beratungsangebote, die zurzeit im überwiegenden Teil auf ehrenamtlicher Basis funktionieren und nicht flächendeckend vorhanden sind.


    E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
    Keiner.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Keiner.
    Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
    Keine.

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    Durch diesen Vorschlag ergeben sich Mehraufwendungen bei den nunmehr zuständigen Behörden (Standesämter), die angesichts der vergleichsweisen geringen Fallzahlen kaum ins Gewicht fallen. Dem stehen erhebliche Einspareffekte gegenüber, die sich aus der Entlastung der Gerichte und insbesondere durch Einsparungen im Bereich der Verfahrenskostenhilfe ergeben, die bislang vor allem wegen der erheblichen Aufwendungen für die erforderlichen Gutachten in vergleichsweise vielen Fällen in Anspruch genommen werden musste. Nach bisherigen Berechnungen betragen sie jährlich etwa 1,1 Millionen Euro.


    F. Weitere Kosten

    Keine





    Begründung

    Erfolgt mündlich.



  • Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf für ein Gesetz zur Einführung eines 29-Euro-Ticktes.
    Dieser Gesetzentwurf besitzt eine besondere Eilbedürftigkeit, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Legislaturperiode sicherzustellen
    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr und Digitalisierung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf für ein Gesetz zur Einführung eines 29-Euro-Ticktes.



    A. Problem und Ziel


    Die Verkehrswende ist ein elementarer Bestandteil der Klimawende. Ohne einem Umschwung in dieser Frage, wird unsere Klimapolitik scheitern. Damit die Verkehrswende gelingen kann, ist ein Umsteuern in der Verkehrspolitik notwenig. Teure und unübersichtliche Tarife und ein schlecht ausgebautes Angebot verhindern das. Der Öffentliche Personennahverkehr ist ein einziger Tarifdschungel. Pendlerinnen und Pendler zahlen, je nach Region, hunderte von Euro pro Monat um auf die Arbeit zu kommen. Eine Monatskarte im Verkehrsverbund Rhein-Sieg beispielsweise kostet je nach Preis- und Tarifstufe, bis zu 338 Euro im Monat. Bei solchen Preisen ist der Umstieg auf Bus und Bahn für die meisten Menschen keine wirkliche Alternative. Die aktuellen Spritpreise sind eine zusätzlich starke Belastung für die Bürger:innen. Ein kostengünstiger funktionierender ÖPNV wäre für Millionen von Menschen die Alternative der Gegenwart und Zukunft.


    B. Lösung


    Die Bundesregierung will die Bürgerinnen und Bürger entlasten und sie will die Verkehrswende vorantreiben. Deshalb soll ein bundesweit gültiges Ticket für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkert eingeführt werden. Das Ticket soll im Monat 29 Euro kosten. Damit wären Monatskarten, mit Preisen von mehreren hunderten Euro Geschichte. Dieses Ticket hat viele Vorteile: Es ist günstig und macht den Umstieg vom Auto auf die Bahn gerade für Pendlerinnen und Pendler attraktiv. Zweitens: es durchbricht den Tarifdschungel und macht Bahnfahren einfach wie nie. Mit einem 29-Euro-Ticket wird der ÖPNV dauerhaft bezahlbar und damit besonders für Pendlerinnen und Pendler zur praktischen Alternative. Aber günstige Tickets sind nur eine Seite der Medaille. Denn wahr ist auch: Wenn wir der aktuellen Nachfrage dauerhaft begegnen wollen, müssen die Verkehrsunternehmen finanziell in der Lage sein, in den Erhalt und in den Ausbau zu investieren sowie die gestiegenen Personal- und Energiekosten abzubilden. Deshalb werden wir auch verstärkt in den Ausbau der Infrastruktur investieren müssen.




    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten:


    1.500.000.000 Euro pro Jahr für den Bund








    Entwurf für ein Gesetz zur Einführung eines 29-Euro-Ticktes.


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Ziel und Zweck


    (1) Zweck des Gesetzes ist die Einführung eines bundesweit gültigen Tarifs für den Öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonennahverkehr

    (2) Dieser Tarif gilt flächendeckend in allen Bundesländern

    (3) Mit einem 29-Euro-Ticket wird der ÖPNV dauerhaft bezahlbar und damit besonders für Pendlerinnen und Pendler zur praktischen Alternative und wird die Verkehrswende in Deutschland massiv beschleunigen.





    Artikel 2

    Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 29-Euro-Ticket



    (1) Für den Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2025 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 29 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.
    (2) Den Ländern steht pro Jahr, für den Zeitraum der Gültigkeit des Tarifs, für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 500 000 000,00 Euro pro Jahr festgesetzt. Der Bund verpflichtet sich mit 50 Prozent an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen.

    (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird nach dem Königssteiner Schlüssel verteilt.

    (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 10. Januar 2023 an die Länder ausgezahlt.
    (5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
    (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. Nicht verwendete Mittel werden in den Folgejahren nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.

    (7) Die Länder verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Maßnahme. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr und Digitalisierung wird ermächtigt den Umsetzungsstand und Vollzug der Maßnahme regelmäßig zu Überwachen.





    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.




    .




    Begründung

    siehe Vorblatt


  • Der Bundesrat möge folgendes beschließen


    Bundesrat


    Drucksache: BR/XXX


    G e s e t z e n t w u r f

    der Landesregierung des Freistaates Thüringen



    Änderung des Mehrwertsteuer


    A) Problem

    Momentan sind die Preise für Lebensmittel sehr hoch. Dies führt dazu das sich viele Menschen nicht mehr gutes und auch leckeres Essen leisten können und auf ungesunde Nahrung wechseln müssen.


    B) Lösung

    Die Mehrwertsteuer auf sämtliche Nahrungsmittel die in Discountern und Lebensmittelgeschäften erwerbbar ist wird für 3 Monate auf 5% reduziert.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    Schätzungsweise 15.000.000.000€


























    -------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    A n l a g e 1




    Entwurf zur Änderung des Mehrwertsteuer

    (ÄMWS)

    vom 12 . 10 . 2 0 2 2



    Artikel 1

    Allgemeines


    (1) Um alle Menschen in Deutschland vor den explodierenden Lebensmittelpreisen zu schützen wird der Mehrwertsteuersatz auf sämtliche Verzehrbaren und trinkbaren Lebensmittel des täglichen Bedarfs für 3 Monate auf 5% reduziert.





    Artikel 2

    Titel


    (1) Jedwede Nahrungsmittel und Getränke, die Menschen egal welchen Alters konsumieren können, werden

    3 Monate lang nur noch mit 5% Mehrwertsteuer besteuert

    (2) Das Umsatzsteuergesetz wird nicht weiter geändert nur die Handhabung bzw. die Auslegung für den betreffenden Zeitraum von 3 Monaten ab der Wirksamkeit dieses Antrages



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.12.2022 in Kraft

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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