Anträge an den Bundesrat

  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Theo Pahlke MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes.


    Auf Grund der Fortgeschrittenheit der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/107


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


    In § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juli 2023 geändert worden ist, wird ein Absatz 3 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "(3) Die Länder können durch Gesetz den Freibetrag abweichend von Absatz 2 eigenständig festsetzen.
    "


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png

    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin






    An die
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Theo Pahlke



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesien
    als sichere Herkunftsstaaten mit Begründung


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


    Mit freundlichen Grüßen

    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________




    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Drucksache BR/XXX





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten





    Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Algeriens, Georgiens,

    der Republik Moldau, Marokko und Tunesien

    als sichere Herkunftsstaaten


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Asylgesetzes


    Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt geändert:


    1. Dem § 61 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:


    „Satz 4 gilt nicht für Staatsangehörige Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesien bei Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes bereits eine Beschäftigung ausüben.“


    2. Anlage II wird wie folgt gefasst:

    „Anlage II

    (zu § 29a)

    Albanien

    Algerien

    Bosnien und Herzegowina

    Georgien

    Ghana

    Kosovo

    Marokko

    Moldau, Republik

    Montenegro

    Nordmazedonien, Republik

    Senegal

    Serbien

    Tunesien“.



    Artikel 2

    Änderung des Aufenthaltsgesetzes


    Dem § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird folgender Satz angefügt:


    „Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Staatsangehörige Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesiens die bei Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes bereits eine Beschäftigung ausüben.“



    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.







    Begründung

    Durch die deutliche Zunahme von nicht aus asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträgen, wodurch Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren sowie für die Versorgung der in Deutschland aufhältigen Asylsuchenden belastet werden, sieht die Bundesregierung dringend Handlungsbedarf. Die Einstufung der Staaten Algerien, Georgien, der Republik Moldau, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten erfolgt im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 GG. Dadurch wird ermöglicht, dass aussichtslose Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten rascher bearbeitet und im Falle der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden und der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland schneller beendet wird. Damit wird zugleich der Anreiz für eine Asylbeantragung aus nicht asylrelevanten Gründen reduziert. Denn dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen.

  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png

    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin




    An die
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Theo Pahlke


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen mit Begründung.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen









    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung

    waffenrechtlicher Personenüberprüfungen


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Waffengesetzes


    1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 folgende Angaben zu den §§ 6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden“.


    2. Dem § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) Die nach Absatz 5 zuständige Behörde ist befugt, von Amts wegen Einstufungsentscheidungen für Modellreihen von Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 zu treffen. Absatz 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“


    3. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    (5) „ Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Sie kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen.“


    4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Nummer 1 letzter Halbsatz, in Nummer 3 erster Halbsatz und in Nummer 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    3. „die Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die zuständige Behörde der Landespolizei oder die zentrale Polizeidienststelle oder das zuständige Landeskriminalamt und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde schließen in ihrer Stellungnahme das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden Prüfung nach

    Absatz 2 Nummer 4 ein.“


    bb) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Tatsachen bekannt sind“ durch die

    Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.


    cc) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.


    5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“

    durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.


    b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:

    1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,

    2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten fünf Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,

    3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,

    4. des Zollkriminalamts,

    5. der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Gesundheitsbehörde sowie

    6. der Gesundheitsbehörden, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte.“


    c) In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.


    6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    (1) Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

    (2) Erlangen die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder erlangen die in § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, so sind sie zum Nachbericht verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Daten zu speichern sind oder durch andere Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Daten für die Erfüllung der Nachberichtspflicht bereitstehen.

    (3) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, so hat sie die nach den Absätzen 1 und 2 zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit Angabe des Grundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich von diesen Behörden zu löschen. Im Übrigen sind die gespeicherten personenbezogenen Daten drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen.


    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    Erlangen andere als die in den §§ 5 und 6 genannten Behörden Kenntnis vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 verfügt oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hierzu darf die andere Behörde, soweit bekannt, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person an die örtliche Waffenbehörde übermitteln. Die örtliche Waffenbehörde bestätigt den Eingang. Ist die örtliche Waffenbehörde nach Satz 1 nicht die nach § 49 für die betreffende Person zuständige Waffenbehörde, so übermittelt sie die von der anderen Behörde empfangenen Daten unverzüglich an die zuständige Waffenbehörde; die von der anderen Behörde empfangenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Ergibt die Prüfung der zuständigen Waffenbehörde, dass die betreffende Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, übermittelt die andere Behörde der zuständigen Waffenbehörde auf deren Ersuchen unverzüglich ihre Erkenntnisse nach Satz 1 über diese Person. Ist die betreffende Person kein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, hat die Waffenbehörde die empfangenen personenbezogenen Daten unverzüglich nach der Prüfung zu löschen.


    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden

    Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.“



    Artikel 2

    Änderung des Bundesjagdgesetzes

    Das Bundesjagdgesetz wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind.“



    Artikel 3

    Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden



    § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

    2. Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe h eingefügt: „h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;“.


    Artikel 4

    Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG



    Das Bundesverfassungsschutzgesetz wird wie folgt geändert:

    1. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.


    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





    Begründung

    Die aktuelle Gesetzgebung im Waffenrecht lässt diejenigen im schlechten Licht stehen, die einerseits ihr Hobby in der Jagd als auch im Schützenverein nachgehen durch Fälle, wo die Gefahr der Eignung nicht erkannt wurde. Wir haben uns bewusst dazu entschieden, nicht den Waffenbesitz einzuschränken, sondern wir wollen das Problem der Eignung zur Führung einer Waffe angehen. Verschiedene Ereignisse der letzten Jahre haben gezeigt, dass nicht jeder dazu in der Lage ist, wer im Besitz einer Waffenerlaubnis ist, mit diesen Waffen sorgfältig umzugehen. Es darf nicht sein, dass Extremisten egal aus welchem Lager sie kommen, dazu in der Lage sind legal Waffen besitzen zu dürfen, wenn sie zu einer Bedrohung für Staat und Gesellschaft werden. Gerade Reutlingen sollte als mahnendes Beispiel dienen, als ein Polizeibeamter durch einen Reichsbürger bei einem Schusswechsel verletzt wurde. Gleiches gilt für Menschen mit psychischen Störungen basierend auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung. Mit diesem Entwurf wollen wir sicherstellen, dass künftig relevantes Wissen anderer Behörden schnell und effizient zur Verfügung gestellt wird, um schlimmeres zu verhindern. Dazu haben wir gerade in § 5 des Waffengesetzes die Bundespolizei und das Zollkriminalamt als durch die Waffenbehörden abzufragende Behörden ergänzt, um das dort vorhandene Behördenwissen in die Beurteilung zum möglichen Entzug der Waffenerlaubnis einfließen zu lassen. Weiterhin haben wir die Wohlverhaltensfristen in § 5 um fünf Jahre erhöht, sodass eine Entwaffnung von Extremisten durch die Übermittlung verwertbarer Daten durch die Verfassungsschutz- an die Waffenbehörden verbessert wird. In § 6 haben wir explizit mit aufgenommen, dass die Wohnsitze der letzten fünf Jahre abgefragt werden können, um sicherzustellen, dass auch im Fall eines Umzugs keine relevanten Erkenntnisse verloren gehen.

  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Christian von Wildungen MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes.


    Auf Grund der Fortgeschrittenheit der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/107


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes



    In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "12,5 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.



    Mindereinnahmen, in Tsd. Euro


    BundLändergesamt
    Haushaltsjahr 20242.780.0002.780.0005.560.000



    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Christian von Wildungen MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen.


    Auf Grund der Fortgeschrittenheit der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen




    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen


    Vom ...


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Handelsgesetzbuchs


    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    "(4) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren."


    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


    Der Elfte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird wie folgt gefasst:


    „Elfter Abschnitt

    Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen


    Artikel 47

    § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 3

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 147 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    "(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht."


    Artikel 4

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird § 19a wie folgt geändert:


    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.


    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 5

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert:


    1. § 14 b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, fünf Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch 1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a); 2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer; 3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 schuldet, für den Leistungsempfänger. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er 1. nicht Unternehmer ist oder 2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet."


    2. In § 26a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.


    3. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt:


    „(32) § 14b Absatz 1 und § 26a Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gelten erstmals für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 6

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Christian von Wildungen MdBR


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn. Auf Grund des Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Umwelt und Digitalisierung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn




    Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn


    Vom ...


    Artikel 1

    Gesetz über die Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft


    § 1 Privatisierungserlaubnis


    An der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) können sich neben der Bundesrepublik Deutschland (Bund) Dritte beteiligen. Eine Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland (Bund) an der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) ist nicht erforderlich. Das Ziel ist die vollständige Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG).


    § 2 Vollzug der Veräußerung


    Es werden sämtliche direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG veräußert. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr die Zeitfolge der Privatisierung. Die Privatisierung kann schrittweise vollzogen werden. Die vollständige Veräußerung jeglicher Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG muss spätestens bis zum 31.12.2033 geschehen. Die Veräußerung der direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG entsprechend dieses Gesetzes muss über die Börse erfolgen.


    Artikel 2

    Gesetz über die Gliederung der Eisenbahnen des Bundes


    § 1 Übertragung der Anteile an den Eisenbahninfrastrukturunternehmen


    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Anteile der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) an der DB Netz Aktiengesellschaft, der DB Station&Service Aktiengesellschaft und der DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) auf die Bundesrepublik Deutschland (Bund) über. Die Übertragung dient der Sicherung der wirtschaftlichen Übernahme dieser Beteiligungen durch den Bund und dient damit der Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen.


    § 2 Aufsichtsrat


    Die Bundesregierung ist berechtigt, in den Aufsichtsrat der DB Netz Aktiengesellschaft drei Mitglieder, in den Aufsichtsrat der DB Station&Service Aktiengesellschaft zwei Mitglieder und in den Aufsichtsrat der DB Energie GmbH ein Mitglied zu entsenden.


    Artikel 3

    Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes


    § 1 Anwendungsbereich


    Dieses Gesetz gilt für die DB Netz Aktiengesellschaft, die DB Station&Service Aktiengesellschaft und die DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes). Es dient der Erhaltung sowie dem Ausbau der in ihrem Eigentum stehenden Schienenwege.


    § 2 Begriffsbestimmungen


    (1) Die Erhaltung der Schienenwege umfasst die Maßnahmen zur Instandhaltung und die Durchführung von Ersatzinvestitionen.


    (2) Der Ausbau der Schienenwege umfasst alle Maßnahmen des Neubaus, der Erweiterung und der Kapazitätssteigerung von Schienenwegen, die im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege nach § 12 enthalten sind.


    (3) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der jeweils geltenden Fassung bedürfen (Betriebsanlagen der Eisenbahn).


    § 3 Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege


    (1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben ihre Schienenwege in einem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 festgelegten Zustand (betriebsbereiter Zustand) zu erhalten. § 4 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleibt unberührt.


    (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes tragen die Kosten der nach Absatz 1 notwendigen Maßnahmen. Hierzu erhalten sie als Unterstützung jährliche Mittel vom Bund.


    § 4 Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung


    (1) Zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege und der finanziellen Leistungen des Bundes und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege sollen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Finanzen einerseits sowie gemeinsam die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes andererseits in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung abschließen. Darin ist insbesondere zu regeln die


    1. Festlegung des jährlichen Zuschussbetrages des Bundes,

    2. Festlegung des jährlichen Mindestinstandhaltungsbeitrages der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,

    3. Festlegung des nachzuweisenden jährlichen Mindestersatzinvestitionsvolumens,

    4. Festlegung der einzelnen buchungstechnischen Anforderungen, um Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsausgaben der jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes mit hinreichender Genauigkeit von deren übrigen Ausgaben abgrenzen zu können,

    5. Festlegung der maßgeblichen Parameter des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege; diese sind insbesondere der zulässige theoretische Fahrzeitverlust im gesamten Netz und weitere technische Qualitätsparameter im Hinblick auf die zu erzielende Qualität der Schienenwege,

    6. Festlegung der näheren Einzelheiten zum Inhalt des Infrastrukturzustands- und -entwicklungsberichts.


    (2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung ist nach einem Jahr Laufzeit von den Vertragsparteien binnen sechs Monaten zu überprüfen, um festzustellen, ob mit der abgeschlossenen Vereinbarung die Erlangung und die Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erreicht werden kann. Wird ein Änderungsbedarf festgestellt, ist die Vereinbarung unverzüglich entsprechend anzupassen. Die Möglichkeit späterer Änderungen der Vereinbarung bleibt unberührt.


    (3) Soweit eine Einigung über

    1. die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung bis zum 31.12.2023 oder

    2. vor Ablauf der Geltungsdauer einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung über deren Verlängerung oder eine neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung von Sachverständigen gegenüber einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes sowie zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen, treffen. Dabei sind das Interesse des Bundes an der Erhaltung eines leistungsfähigen Schienenwegenetzes und die wirtschaftlichen Interessen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes hinreichend zu berücksichtigen.


    (4) Bis zum Abschluss einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder bis zur Unanfechtbarkeit eines sie jeweils ersetzenden Verwaltungsaktes können Finanzierungsvereinbarungen nach § 18 zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes über einzelne Maßnahmen geschlossen werden.


    (5) Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung


    § 5 Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen


    (1) Die Geltungsdauer der ersten nach dem 31.03.2023 geschlossenen Vereinbarung soll zehn Jahre betragen.


    § 6 Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht


    (1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben dem Bund jährlich bis zum 31. März einen gemeinsamen Bericht über den Zustand der Schienenwege (Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht) im Vorjahr vorzulegen. Sie haben darin nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes unter wirtschaftlichem und zweckentsprechendem Einsatz der vom Bund bereitgestellten Mittel nachgekommen sind.


    (2) Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht hat folgende Elemente zu enthalten:


    1. ein Kataster der Schienenwege mit allen wesentlichen Merkmalen der Betriebsanlagen,

    2. eine grafische Darstellung der Schienenwege,

    3. die charakteristischen Merkmale der Schienenwege,

    4. wesentliche Qualitätsmerkmale wie den durch Qualitätsmängel verursachten theoretischen Fahrzeitverlust im bestehenden Netz sowie das Alter der wesentlichen Sachanlageklassen,

    5. auf Anforderung weitere Einzelinformationen und Beurteilungskennzahlen zu speziellen Anlagengruppen,

    6. das Anlagevolumen (Anzahl und Menge der Sachanlagen),

    7. eine inhaltliche Darstellung der Ersatzinvestitionen sowie eine Darstellung der hierfür eingesetzten Mittel,

    8. einen Instandhaltungsbericht, in dem die von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen sowie die hierfür eingesetzten Mittel dargestellt werden,

    9. das Testat eines vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfers, in dem die Höhe und die zweckentsprechende Verwendung der im Berichtszeitraum vorgenommenen Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsaufwendungen bestätigt werden,

    10. einen jährlich fortgeschriebenen Bericht über die Entwicklung der Schienenwege während der Laufzeit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung anhand der vereinbarten Kennziffern,

    11. Angaben zu betrieblichen Störungen, insbesondere Ursachen, Häufigkeit und betriebliche Auswirkungen,

    12. Angaben zur verkehrlichen Nutzung und Auslastung der Schienenwege,

    13. eine mehrjährige Planung für Instandhaltung und Ersatzinvestitionen,

    14. eine Prognoseeinschätzung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur zukünftigen Qualitätsentwicklung des Betriebs und der Schienenwege.


    (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben alle für ihre jährliche Berichtspflicht erforderlichen Unterlagen mindestens 15 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen entstanden sind, aufzubewahren.


    (4) Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über Zustand und Entwicklung des Schienennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.


    § 7 Befugnisse des Bundes


    (1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder für den Fall, dass eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, den sie ersetzenden Verwaltungsakt vorzubereiten und zu prüfen, ob die mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder durch Verwaltungsakt festgelegten Ziele erreicht worden sind. Hierzu ist das Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, eigene Untersuchungen anzustellen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten dazu gestatten,


    1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,

    2. Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen einzusehen sowie diese auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen,

    3. unentgeltlich Messfahrten auf dem Schienennetz der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchzuführen, bei denen insbesondere als Parameter die Gleisgeometrie, der Zustand des Fahrdrahtes oder der Stromschienen, das Schienenquerprofil, die Schienenoberfläche, der Zustand der Signale sowie die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrundes gemessen werden.


    (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen haben dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten kostenlos alle für die Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 erforderlichen


    1. Auskünfte zu erteilen,

    2. Nachweise zu erbringen,

    3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.


    Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.


    (3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann seine Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen bis zu 500.000,00 Euro.


    (4) Der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 vom Bund zu zahlende Betrag vermindert sich um die Kosten, die dem Bund für die Vergabe, Durchführung und Auswertung der Messfahrten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 entstehen. Weitere Kosten, die dem Bund bei Handlungen nach Absatz 1 Satz 2 entstehen, sind den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nicht aufzuerlegen.


    (5) Die dem Eisenbahn-Bundesamt zustehenden Befugnisse können auch vom Bundesministerium für Verkehr oder seinen Beauftragten ausgeübt werden.


    § 8 Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung


    (1) Der Bund soll seinen jährlichen Zuschussbetrag ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Verpflichtungen aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt nicht nachkommen.


    (2) Die Rückforderung bezieht sich auf die Bundesmittel, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Jahr festgelegt worden sind, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht.


    (3) Die Höhe der Rückforderung ergibt sich aus dem Vomhundertteil der bereitgestellten Bundesmittel, um das die vorgegebenen Ziele verfehlt worden sind bei

    1. theoretischem Fahrzeitverlust,

    2. Qualitätskennzahlen für die Netzqualität,

    3. festgelegtem Mindestinstandhaltungsbeitrag der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder

    4. zu erbringendem Mindestersatzinvestitionsumfang.


    Werden mehrere Ziele verfehlt, ist die höchste Zielverfehlung für die Berechnung der Rückforderung maßgeblich.


    (4) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Eine Aufrechnung gegen die Zuschüsse des Bundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist zulässig.


    (5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


    § 9 Verletzungen sonstiger Pflichten


    (1) Verletzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes die ihnen nach § 6 obliegenden Berichtspflichten, setzt das Eisenbahn-Bundesamt ihnen eine angemessene Nachfrist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zwei vom Hundert der Bundesmittel zurückzuzahlen, die sie im Jahr vor der Pflichtverletzung vom Bund erhalten haben, sofern sie die Fristversäumung zu vertreten haben. Zugleich kann der Bund bei einer von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zu vertretenden wesentlichen Verletzung von Berichtspflichten die Auszahlung aller weiteren Bundesmittel solange einstellen, bis die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Pflichten nachgekommen sind.


    (2) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.


    § 10 Wiederholte Pflichtverletzungen


    Erreichen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in § 8 Abs. 3 genannten Ziele wiederholt nicht und haben sie dies zu vertreten, so kann der Bund insoweit Feststellungsklage erheben. Nach Rechtskraft des Urteils endet die bestehende Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder der sie nach § 4 Abs. 3 ersetzende Verwaltungsakt.


    § 11 Ausbau der Schienenwege


    (1) Die Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes werden nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der durch das Bundesverkehrsministerium veröffentlicht wird.


    (2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.


    § 12 Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen


    Der Ausbau erfolgt nach den Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 17 und 18.


    § 13 Gegenstand des Bedarfsplans


    (1) In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden: Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes gehören.


    (2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen.


    § 14 Überprüfung des Bedarfs


    Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.


    § 15 Planungszeitraum


    Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.


    § 16 Unvorhergesehener Bedarf


    Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maß- nahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.


    § 17 Finanzierung


    Der Bund finanziert Maßnahmen zum Ausbau der Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hat der Bund den Ausbau von Schienenwegen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes auf Antrag dieses Unternehmens in den Bedarfsplan aufgenommen und liegt diese Baumaßnahme im unternehmerischen Interesse dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes, kann in der nach § 18 zu schließenden Vereinbarung auch festgelegt werden, dass sich die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes an der Finanzierung beteiligen.


    § 18 Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung


    (1) Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Maßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und dem Bund oder Dritten, die den Ausbau ganz oder teilweise finanzieren.


    (2) In der Vereinbarung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:


    1. Art und Umfang der Maßnahmen,

    2. verbindlicher Zeitplan für die Realisierung der Maßnahmen durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,

    3. Tragung der Kosten zur Sicherung der Gesamtfinanzierung,

    4. Dauer der Vorhaltungspflicht der mit den Maßnahmen geschaffenen Anlagen.


    (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung zur termingerechten Ausführung der vereinbarten Maßnahme verpflichtet. Sie haben dem Bund für den Zeitraum der Verzögerung einen Betrag in Höhe von zwei vom Hundert pro Jahr auf die vertraglich festgelegten Bundesmittel zu zahlen, es sei denn sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten.


    (4) Für den Fall, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bei der Ausführung der vertraglich festgelegten Maßnahme von den gemeinsamen Festlegungen abweichen, ist eine angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren.


    (5) Der Bund kann mit seinen Zahlungsansprüchen aus einer Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 1 einschließlich des Anspruches aus Absatz 3 gegen Zahlungsansprüche der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes aus dieser sowie anderen Finanzierungsvereinbarungen und aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 dieses Gesetzes aufrechnen.


    (6) Die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen nach Absatz 1 obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt.


    Anlage (zu § 11 Absatz 1)

    Bedarfsplan für die Bundesschienenwege


    Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ergibt sich aus der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes.


    Artikel 4

    Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


    Das Allgemeine Eisenbahngesetz wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:


    „(7) Zur Sicherung seiner Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat jeder, der nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen an eine Eisenbahnaufsichtsbehörde verpflichtet ist, mit der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Eisenbahnaufsichtsbehörde von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Soweit die Eisenbahnaufsichtsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis für unberechtigt hält, muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegende Person hören.“


    2. § 18e wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des

    Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    3. § 36 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.


    (2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihm innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.“


    Artikel 5

    Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes


    In § 27 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    Artikel 6

    Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung


    In § 18 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    Artikel 7

    Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes


    Das Bundesschienenwegeausbaugesetz wird aufgehoben.


    Artikel 8

    Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


    § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:


    1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.


    2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

    „7. Klagen, die Anordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zum Gegenstand haben, sowie Streitigkeiten über die Geltung und über die Pflicht zur Anpassung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einschließlich der Feststellungsklage nach § 10 Satz 1 des Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.“


    Artikel 9

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Christian von Wildungen MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Zuverdienstgrenzen. Auf Grund des Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Bildung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Zuverdienstgrenzen




    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Zuverdienstgrenzen


    Vom ...


    Artikel 1

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung wird wie folgt geändert:


    In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." ersetzt.


    Artikel 2

    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch".


    2. § 34 wird wie folgt gefasst:


    „§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


    (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.


    (2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine


    1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

    2. Erziehungsrente oder

    3. andere Rente wegen Alters."


    3. § 42 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilrente" die Wörter „in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente" eingefügt.


    b) Absatz 2 wird aufgehoben.


    4. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    a) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und wird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)" durch die Angabe „(§ 42 Absatz 1)" ersetzt.


    b) Satz 2 wird aufgehoben.


    5. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.


    6. § 96a wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.


    b) Absatz 1b wird aufgehoben.


    c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „0,81fache der jährlichen" durch die Wörter „9,72fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „0,89fache der jährlichen" durch die Wörter „10,68fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    bb) Satz 2 wird aufgehoben.


    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) In Satz 3 werden die Wörter „das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" durch die Wörter „die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme" ersetzt.


    bb) Satz 4 wird aufgehoben.


    e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt:


    „(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.


    (6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.


    (7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.


    (8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).


    (9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann."


    7. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter „und zu den Folgen für den Hinzuverdienst" gestrichen.


    8. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor Erreichen der Regelaltersgrenze" die Wörter „sowie eine einmalige Leistung wegen Todes" eingefügt.


    9. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    10. § 302 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung."


    b) In Absatz 7 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.


    11. § 313 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 5 wird die Angabe „1b und" gestrichen.


    b) In Absatz 8 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.


    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


    Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst: „§ 27b (weggefallen)".


    2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: „§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend."


    3. § 27a wird wie folgt geändert:


    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:


    „(1a) Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."


    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.


    bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.


    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,51fache" durch die Angabe „0,65fache" ersetzt.


    bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.


    ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.


    4. § 27b wird aufgehoben.


    5. § 106 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:


    „(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."


    b) Absatz 9 wird aufgehoben.


    Artikel 4

    Änderung des Betriebsrentengesetzes


    § 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes wird wie folgt gefasst:


    „Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen."


    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Christian von Wildungen MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten. Auf Grund des Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten




    Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Vom ...


    Artikel 1

    Änderung des Handelsgesetzbuchs


    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    § 241a wird wie folgt gefasst:


    "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 1 000 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 100 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."


    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


    Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch wird folgender Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:


    „Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Artikel 88


    § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 01. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."


    Artikel 3

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 141 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb


    1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 1 000 000 Euro im Kalenderjahr oder

    2. (weggefallen)

    3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Euro oder

    4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 100 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder

    5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 100 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben,


    sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht."


    Artikel 4

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    (1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist für Feststellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 getroffen werden."


    (2) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    㤠141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen."


    (3) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    㤠141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen."


    (4) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:


    „(10) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 01. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.


    (9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."


    Artikel 5

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    (1) In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes wird die Angabe „600.000 Euro" durch die Angabe „1.000.000 Euro" ersetzt.


    (2) In § 20 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes wird das Komma am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.


    (3) Nach § 20 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,".


    Artikel 6

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Christian von Wildungen MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UZwG.
    Auf Grund der Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UZwG




    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des UZwG


    Vom ...


    Artikel 1

    Änderung des UZwG


    Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:


    1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), Reizstoffe und Explosivmittel.“


    2. § 13 Absatz 3 wird ergänzt und wie folgt gefasst: „(3) Die Anwendung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser) ist anzudrohen.“


    3. § 14a wird ergänzt und wie folgt gefasst:


    „§ 14a Distanz-Elektroimpulsgeräte


    Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten entsprechend für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser).“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Christian von Wildungen MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes.


    Auf Grund der Fortgeschrittenheit der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/107


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 01. Mai 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 6 wird wie folgt geändert:


    (1) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „800 Euro" durch die Angabe „1500 Euro" ersetzt.

    (2) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „250 Euro" durch die Angabe „400 Euro" ersetzt.

    (3) Absatz 2a wird gestrichen.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.


    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Sehr geehrtes Präsidium,


    ich beantrage alsbald die Kandidaturenphase für das Amt des Richters am Obersten Gericht zu eröffnen, welches bis zum 11. April diesen Jahres durch den ehrenwerten Richter Nils Neuheimer bekleidet wurde und seitdem neu zu besetzen ist. Der letzte Wahlgang, welcher nicht erfolgreich war, liegt bereits einen Monat zurück.


    Hochachtungsvoll

    S. Ashfahdi, Delegation NRW

    8250-cdsu-3-png


  • Sehr geehrtes geschäftsführendes Bundesratspräsidium,


    der neue Turnus ist bereits angebrochen und nun dürfen wir auch zeitnah die Delegation aus Bayern erwarten.

    Ich beantrage hiermit zeitnah die Neuwahl bzw. Bestätigungswahl des Bundesratspräsidiums auf Vorschlag der befugten Delegationen.


    Ich erinnere weiterhin an den vorliegenden Antrag auf Neuwahl eines Richters am Obersten Gericht.


    Herzlichen Dank.


    8250-cdsu-3-png


  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Privatisierung von Telekom und Post.


    Auf Grund der Fortgeschrittenheit der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Privatisierung von Telekom und Post




    Gesetz zur Privatisierung von Telekom und Post


    Artikel 1

    Veräußerung der Bundesanteile


    (1) Es werden sämtliche direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutsche Post AG veräußert. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Zeitfolge dieser Veräußerung. Die Veräußerung kann schrittweise vollzogen werden. Die vollständige Veräußerung jeglicher Bundesanteile an der Deutsche Post AG muss spätestens bis zum 31.12.2030 geschehen. Die Veräußerung der Bundesanteile muss über die Börse erfolgen.


    (2) Es werden sämtliche direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutsche Telekom AG veräußert. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft die Zeitfolge dieser Veräußerung. Die Veräußerung kann schrittweise vollzogen werden. Die vollständige Veräußerung jeglicher Bundesanteile an der Deutsche Telekom AG muss spätestens bis zum 31.12.2030 geschehen. Die Veräußerung der Bundesanteile muss über die Börse erfolgen.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Prof. Ignaz Yzer MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Absatzes von Kraftfahrzeugen inländischer Produktion.
    Auf Grund der Fortschritts der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    ____________________________________________________________________________________________________________________________________

  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg

    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin





    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten

    Prof. Ignaz Yzer



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf für das Gesetz zur Wiedereinführung der Sanktionen gemäß SGB II

    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png






    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Gesetz zur Wiedereinführung der Sanktionen gemäß SGB II



    Gesetz zur Wiedereinführung der Sanktionen gemäß SGB II


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Wiedereinführung der Sanktionen



    Das Gesetz zur Abschaffung der Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Juni 2022 wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png

    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin













    An die
    Präsidenten des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zur Verhinderung und Beendigung der Einbürgerung antisemitischer Ausländer
    mit Begründung.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat



    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin





    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________







    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png











    Drucksache BR/XXX









    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung und Beendigung der Einbürgerung antisemitischer Ausländer





    Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung und Beendigung der Einbürgerung antisemitischer Ausländer


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Aufenthaltsgesetzes



    Nach § 55 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird folgender § 55a eingefügt:



    㤠55a Regel-Ausweisung bei Vorliegen einer antisemitischen Straftat

    Ungeachtet der §§ 53 bis 55 wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist und das Gericht in dem Urteil antisemitische Beweggründe oder Ziele gemäß § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt hat.“


    Artikel 2

    Änderung des Asylgesetzes



    Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt geändert:



    1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen, der Ausländer ist wegen der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel oder wegen des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden oder der Ausländer ist wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden und das Gericht hat in dem Urteil antisemitische Beweggründe oder Ziele gemäß § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt.“



    2. Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Das gleiche gilt, wenn der Ausländer wegen der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel oder wegen des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist oder der Ausländer wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und das Gericht in dem Urteil antisemitische Beweggründe oder Ziele gemäß § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches festgestellt hat.“





    Artikel 3

    Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes



    Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:


    „1a. sich zum Existenzrecht des Staates Israel bekennt und erklärt, dass er keine gegen die Existenz des Staates Israel gerichteten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,“.



    2. § 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.

    b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

    c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

    „3. tatsächliche Anhaltspunkte für eine antisemitische Einstellung des Ausländers vorliegen und der Ausländer diesen auch in einem Gespräch nicht glaubhaft entgegentreten kann.“



    3. § 17 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

    „5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland oder durch die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel, den Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel oder eine sonstige vorsätzliche antisemitische Handlung und eine daraus folgende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 28),“.



    4. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

    „3. das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft und auf Grund dessen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird oder

    4. eine sonstige vorsätzliche antisemitische Handlung vornimmt und auf Grund dessen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, soweit das Gericht in dem Urteil antisemitische Beweggründe oder Ziele gemäß § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuches feststellt,“.




    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





    Begründung

    Seit dem barbarischen Angriff der Hamas auf Israel erleben wir auf den deutschen Straßen besonders widerwärtige und zu verachtende Kundgebungen sowie Demonstrationen statt, bei denen die offenkundige Freude über den Tod von Jüdinnen und Juden zum Ausdruck gebracht wird. Es wird sehr deutlich, welch erschreckendes Maß an Antisemitismus dabei zutage tritt. Die Bundesregierung stellt sich dem entschieden entgegen und wird mit diesem Gesetzentwurf dem entgegenwirken. Mit Hinblick auf unsere Geschichte, werden wir ein solches Ausmaß an Antisemitismus nicht dulden und konsequenter als je zuvor, gegen "zugewanderten" Antisemitismus vorgehen.

  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg

    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin



    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin
    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi





    Sehr geehrte Frau Präsidentin,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf für das Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder und zur Änderung weiterer Gesetze.


    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


    Mit freundlichen Grüßen

    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________




    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png







    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder und zur Änderung weiterer Gesetze





    Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung für Pflege- und Heimkinder und zur Änderung weiterer Gesetze


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe wird wie folgt geändert:

    (1) § 92 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.


    (1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

    1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,

    2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 genannten Leistungen,

    3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,

    4. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen.


    (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.


    (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.


    (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


    (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.“


    (2) § 94 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.


    (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.


    (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.


    (4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.


    (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.“


    (3) § 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist.“


    (4) In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ durch das Wort „Einkommensverhältnisse“ ersetzt.

    Artikel 2

    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende wird wie folgt geändert:


    (1) § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    Folgender Absatz 7 wird angefügt:


    „(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat."


    (2) § 11b wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.


    b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:


    „(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die


    1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,


    2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,


    3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder


    4. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.


    Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 2 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben."


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:


    „Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent, 2. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und 3. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 Prozent."


    bb) Folgender Satz wird angefügt:


    „In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden."


    Artikel 3

    Änderung der Arbeitslosengeld II // Sozialgeld-Verordnung


    Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird wie folgt geändert:


    § 1 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:


    „12. Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3.100 Euro nicht überschreiten,"


    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.


    8380-staatskanzlei-png


    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen


  • B u n d e s r a t



    Antrag

    der Freien und Hansestadt Hamburg

    ________________________________________________________________________________________________________________________


    Entschließung des Bundesrates "Mehr Bildungsgerechtigkeit geht nur gemeinsam - Wirksame und zielgenaue Verwendung von Mitteln


    Der Präsident des Senats

    der Freien und Hansestadt Hamburg

    Ernesto B. Dutschke


    An die

    Präsidentin des Bundesrates

    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi


    Sehr geehrte Frau Präsidentin,

    der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat am XX.12.2023 beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte


    Entschließung des Bundesrates "Mehr Bildungsgerechtigkeit geht nur gemeinsam - Wirksame und zielgenaue Verwendung von Mitteln"


    zuzusenden.


    Ich bitte Sie, den Entschlussantrag gemäß §15 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ernesto B. Dutschke

    Erster Bürgermeister







    A N L A G E



    Entschließung des Bundesrates "Mehr Bildungsgerechtigkeit geht nur gemeinsam - Wirksame und zielgenaue Verwendung von Mitteln"


    Der Bundesrat möge beschließen:


    1. Der Bundesrat ist besorgt über die Tatsache, dass das deutsche Bildungssystem nicht in der Lage ist, den Bildungserfolg von Kindern von ihrer sozialen Herkunft zu entkoppeln. Der Bildungsbericht 2022 bestätigt, dass diese Abhängigkeit seit vielen Jahren nicht nur besteht, sondern sich sogar verstärkt. Ein Fünftel aller Heranwachsenden mit niedrigem sozio-ökonomischem Status verlassen die Schule ohne ausreichende sprachliche und mathematische Fähigkeiten, und haben somit nicht die gleichen Möglichkeiten zur gesellschaftlichen Teilhabe. Es ist wichtig, Kinder aus benachteiligten Familien verstärkt dabei zu unterstützen, einen guten Schulabschluss zu erreichen. Diese Aufgabe erfordert eine gemeinsame Anstrengung von Bund und Ländern auf nationaler Ebene. Gemäß dem Grundgesetz ist es dem Bund erlaubt, sich an den Bildungsausgaben der Länder zu beteiligen und mit eigenen Strategien dazu beizutragen, dass das Schulsystem gerechter wird. Dies kann durch Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen erreicht werden, die konsequent den Schülerinnen und Schülern im Fokus stehen, die von Bildungsarmut betroffen sind.


    2. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf:


    2.1. Ein "Startchancenprogramm" auf den Weg zu bringen. Dieses soll darauf abzielen, Schulen mit vielen sozial benachteiligten Schülern durch drei Säulen zu stärken: erstens durch ein Investitionsprogramm für eine moderne Lernumgebung, zweitens durch ein Chancenbudget zur Schulentwicklung und drittens durch eine Stärkung der Schulsozialarbeit. Das Hauptziel des Programms besteht darin, den Anteil der Schüler, die die Mindeststandards nicht erreichen oder die Schule ohne Abschluss verlassen, zu halbieren. Der Bundesrat betont daher die Notwendigkeit, die Finanzierungsfragen eng mit den inhaltlichen Zielen zu verknüpfen. Die Vereinbarung der Länder in der Konferenz der Kultusministerinnen und -minister, die Mittel des Bundes nach sozialen Kriterien solidarisch zu verteilen, damit alle sozial benachteiligten Schüler unabhängig von ihrem Bundesland gleichermaßen von diesem Programm profitieren, ist ein erfreulicher Schritt in die richtige Richtung. Dieser Weg sollte konsequent für zukünftige Bildungsprogramme des Bundes verfolgt werden, um die bestehende Ungerechtigkeit zwischen den Ländern weiter zu verringern.


    2.2. Die notwendigen Anstrengungen zur Förderung von Bildungsgerechtigkeit zu verstärken und die Kluft in dieser Ungerechtigkeit weiter zu schließen, indem entsprechende finanzielle Mittel verteilt werden. Angesichts der grundlegenden Bedeutung des Bildungssystems nicht nur für Kinder, sondern für alle gesellschaftlichen Bereiche in Deutschland sollte die Bundesregierung erheblich mehr Mittel für schulische Bildungsaufgaben zur Verfügung stellen. Bei der Verteilung dieser Mittel sollte ein Mechanismus verwendet werden, der an vereinbarte Ziele gekoppelt ist. Bei der Frage nach Bildungsgerechtigkeit sollten insbesondere die Schülerinnen und Schüler in den Fokus gerückt werden, die aufgrund ihrer Herkunft strukturell benachteiligt sind. Der derzeit verwendete Königsteiner Schlüssel ist kein geeignetes Instrument dafür und die Mittelverteilung sollte daher neu definiert werden. Dabei sollten die Erfahrungen der Länder und Gewerkschaften einbezogen werden.

    2022-06-13_19_07_55-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png

    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Frau Ministerpräsident

    Samira Ashfahdi MdBR



    Sehr geehrte Frau Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Entlastung von Einkommen.


    Auf Grund der Fortgeschrittenheit der Wahlperiode ist die Gesetzesvorlage zur Sicherstellung rechtzeitiger Beschlussfassung des Bundestages als besonders eilbedürftig einzuordnen.


    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Entlastung von Einkommen



    Gesetz zur weiteren steuerlichen Entlastung von Einkommen


    vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes



    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 01. Mai 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


    1. bis 11 893 (Grundfreibetrag): 0;

    2. von 11 894 Euro bis 17 156 Euro: (947,19 · y + 1 513,47) · y;

    3. von 17 157 Euro bis 67 348 Euro: (179,60· z + 2 591,27) · z + 924,26;

    4. von 67 349 Euro bis 319 324 Euro: 0,42 · x – 10 731,05

    5. von 319 325 Euro an: 0,45 · x – 20 310,77


    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 156 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“


    2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:


    „In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 13 555 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 33 675 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 255 459 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“


    2. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „13 150 Euro“ durch die Angabe „13 981 Euro“ und die Angabe „24 950 Euro“ durch die Angabe „26 527 Euro“ ersetzt.

    3. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „13 150 Euro“ durch die Angabe „13 981 Euro“ ersetzt.


    Artikel 2

    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom [setze ein: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


    1. bis 12 313 (Grundfreibetrag): 0;

    2. von 12 314 Euro bis 17 762 Euro: (914,89 · y + 1 513,47) · y;

    3. von 17 763 Euro bis 77 000 Euro: (173,48 · z + 1 991,27) · z + 956,87;

    4. von 77 001 Euro an: 0,42 · x – 13 482,84


    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 762 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“



    2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:


    „In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 14 033 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 34 864 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 264 477 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“


    2. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „13 981 Euro“ durch die Angabe „14 475 Euro“ und die Angabe „26 527 Euro“ durch die Angabe „27 463 Euro“ ersetzt.

    3. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „13 981 Euro“ durch die Angabe „14 475 Euro“ ersetzt.


    Artikel 3
    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Artikels 2 zum 01. Januar 2024 in Kraft.

    (2) Artikel 2 tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.



    Mindereinnahmen, in Mio. Euro


    Gebietskörperschaft20242025
    Bund- 1.870- 7.820
    Länder- 1.870- 7.820
    Gemeinden- 660- 2.760
    GESAMT- 4.400- 18.400


    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • 20211207030912%21DEgov-BKin-Logo.svg


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Dr. Samira Yasemin Ashfahdi



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Absatzes von Kraftfahrzeugen europäischer Produktion.


    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Lara Lea Friedrich

    Bundeskanzlerin


    ____________________________________________________________________________________________________________________________________