Hier finden Anträge an das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft Platz.
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Hamburgische Bürgerschaft
Erste Legislaturperiode
Antrag
des Abgeordneten Marius Wexler und Fraktion der Grünen
Drucksache I/01
Antrag über den Beschluss einer Geschäftsordnung
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Hamburgische Bürgerschaft
Erste Legislaturperiode
Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
An die Präsidentin der Bürgerschaft
Drucksache I/02
Bestätigung des vom Ersten Bürgermeister berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren
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Hamburgische
Bürgerschaft
Erste Legislaturperiode
Antrag
von Katharina von Habsburg
Drucksache I/03
Antrag zur Abschaffung von Artikel 39 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Die Bürgerschaft möge Folgendes beschließen:
Abschaffung von Artikel 39 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Begründung: Der Artikel kollidiert nicht mit Paragraph 5 des vDeutschen Gesetzbuches und ist somit obsolet geworden.
Kosten: Keine
Inkrafttreten: Mit sofortiger Wirkung
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Hamburgische
Bürgerschaft
Erste Legislaturperiode
Antrag
von Katharina von Habsburg
Drucksache I/04
Antrag zur Streichung von Artikel 39 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Die Bürgerschaft möge Folgendes beschließen:
Streichung von Artikel 39 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Begründung: Durch die Abschaffung von Artikel 39 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburgs wäre auch dieser Artikel obsolet.
Kosten: Keine
Inkrafttreten: Mit sofortiger Wirkung
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Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei in der Hamburgischen Bürgerschaft beantragt eine Aktuelle Stunde zum Thema: "Zukunft der Elbe - klares Nein zur Elbvertiefung" zu Mittwoch um 18.00 Uhr.
(Bis dahin kann sich, wer mag, in das Thema einlesen)
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Hamburgische Bürgerschaft
Erste Legislaturperiode
Antrag
des berufenen Bürger Lukas F. Schulz und Fraktion der Grünen
Drucksache I/06
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Internationale Linke
Fraktion in der Bürgerschaft
Schulterblatt 71, 22769 Hamburg
Antrag auf Annahme einer Geschäftsordnung (GO)
des Abgeordneten Ernesto B. Dutschke (Linke)
und der Fraktion der Internationalen Linken -
Sehr geehrter Herr Präsident,
im Namen der Fraktionen der Grünen, der Internationalen Linken und der vPiraten in der Hamburgischen Bürgerschaft schlage ich Herrn Marius Wexler als Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg vor.
Ich bitte um Einleitung des notwendigen Prozedere.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Kotting-Uhl
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Hamburgische Bürgerschaft
Zweite Legislaturperiode
Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
An den Präsidenten der Bürgerschaft
Drucksache II/03
Bestätigung des vom Ersten Bürgermeister berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren
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Die SDP Fraktion beantragt eine aktuelle Stunde mit dem Thema "Regierungserklärung des Ersten Bürgermeisters und dessen Aussprache"
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Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden Antrag aus der Behörde für Inneres; Verkehr, Integration und Sport: -
Sehr geehrter Herr Präsident,
im Anhang leite ich Ihnen einen Antrag meiner Behörde zu und bitte um entsprechende Bearbeitung.
Mit kollegialen Grüßen
Dr. Kerstin Siegmann
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Hamburgische Bürgerschaft
Zweite Legislaturperiode
Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
An den Präsidenten der Bürgerschaft
Drucksache II/07
Bestätigung eines vom Ersten Bürgermeister berufenen Senators
Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zum Senator der Freien und Hansestadt Hamburg berufen:
Herrn Falko Hajduk
Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die Bestätigung des Senators durch die Bürgerschaft.
Marius Wexler
Erster Bürgermeister
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Die Hamburger Lüd beantragt formlos die Einleitung der Neuwahl des Bürgerschaftspräsidenten. Herr Schulz ist inaktiv und hat damit das Amt verloren. Hajime Nagumo
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Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden Antrag der I:L-Fraktion und der Behörde für Soziales und GesundheitAntrag zur Einführung des Gesetztes zur Schaffung einer Hamburgischen Pflegekammer
A. Problem
Die Anzahl der Pflegebedürftigen wird in Hamburg in den nächsten Jahren deutlich steigen, während die Zahl junger Menschen, die einen Pflegeberuf ergreifen können, aufgrund des demographischen Wandels weiterhin abnimmt. Dies gilt für die Gesundheits- und Krankenpflege und die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege genauso wie für die Altenpflege. Um dem befürchteten Pflegenotstand entgegen zu wirken, verfolgt der Senatverschiedene Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Situation in der Pflege führen. Dazu gehören neben länderübergreifenden Aktivitäten auf Bundesebene auch die Erhöhung der Anzahl der geförderten Ausbildungsplätze, das Thema Entbürokratisierung oder die Stärkung von alternativen Wohnformen. Die verschiedenen Aktivitäten des Senats sollen auch dazu führen, die Arbeitsbedingungen der professionell Pflegenden in den Einrichtungen und Diensten zu verbessern und das Bild von Pflegearbeit und damit von den in der Pflege tätigen Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit positiv zu verändern.
Bislang fehlt in Hamburg ein mandatierter Ansprechpartner der Pflegeberufe, welcher gebündelt die Berufsinteressen aller in der Alten-, Gesundheits und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege tätigen Pflegenden in Verfahren und Prozesse zur Verbesserung der Gesamtsituation in der Pflege einbringen und auf diesem Wege die Umsetzung weiterer Maßnahmen in der Pflege unterstützen und fördern kann. Mit der Errichtung einer Kammer entsteht erstmals eine demokratisch legitimierte Vertretung aller Pflegekräfte.
Der Koalitionsvertrag „Hamburg kann mehr!“ zwischen den Grünen Hamburg, der Internationalen Linken Landesverband Hamburg und den vPiraten in Hamburg sieht daher als einen weiteren Baustein vor, dass zur Verbesserung der demokratischen Beteiligung an Entscheidungen eine Pflegekammer auf den Weg gebracht werden soll
B. Lösung
Die gewachsene Bedeutung der Kranken- und Altenpflege für das Gesundheitswesen erfordert darüber hinaus eine Neubestimmung der Rolle der oben genannten Pflegeberufe im Gesundheitswesen. Es ist daher geboten, diese Berufe in einen strukturellen Rahmen der Selbstverwaltung zu überführen, wie dies bei den anderen Heilberufen, insbesondere bei den Ärztinnen und Ärzten, seit Jahrzehnten der Fall ist. Mit der Errichtung der Pflegeberufekammer werden diese Berufe auf die gleiche Ebene der Selbstverwaltung der Berufsausübung und Weiterbildung sowie der Berufsgerichtsbarkeit wie die anderen Heilberufe gestellt
Die Pflegeberufekammer nimmt erstmals als mandatierte Interessenvertretung die beruflichen Belange der Gesamtheit aller Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie der Gesundheitsund Krankenpflegerinnen und -pfleger wahr und setzt sich für eine langfristige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege und damit auch der Pflegesituation aller Bürgerinnen und Bürger ein. Die Pflegeberufekammer unterstützt das Ziel, eine qualitativ hochwertige pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und Patientinnen und Patienten vor unsachgemäßer Pflege zu schützen. Die Pflegeberufekammer regelt und überwacht hierbei beispielsweise die Berufspflichten der Kammermitglieder, organisiert die Weiterbildung und fördert die berufliche Fortbildung und die Qualitätssicherung im öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesen. Die Kammer nimmt auch zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung und unterbreitet Vorschläge für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen.
Mit der Errichtung einer Pflegeberufekammer wird erstmals eine mandatierte Vertretung der Pflegenden vorhanden sein, die bei allen wichtigen Fragestellungen rund um die Pflege zu beteiligen ist. Die Pflegeberufe erhalten eine starke und vor allem unabhängige Interessenvertretung ihres Berufsstandes, in welcher die Berufsangehörigen selbst mitentscheiden können, welche Entwicklung die Pflege in der Zukunft nehmen wird. Die bei der Pflegeberufekammer geführte jährliche Pflegeberufestatistik bildet im Übrigen die landesweite Beschäftigungssituation ab und eröffnet die Möglichkeit, Fördermaßnahmen an regionalen Bedarfen auszurichten.
C. Alternativen
Es besteht die Möglichkeit, eine juristische Person mit freiwilliger Mitgliedschaft (z.B. Verein, Genossenschaft) zu gründen. Die Tätigkeit einer solchen Organisation würde jedoch nur einen Teil der Berufsangehörigen erreichen. Damit könnten keine verbindlichen Regeln für die Gesamtheit der in einer Kammer vertretenen Berufsgruppen aufgestellt und deren Einhaltung gewährleistet werden. Die dargestellten Zielsetzungen der Kammerarbeit können in der vorgesehenen Form nur durch die Errichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft umgesetzt werden.
Interessensverbände in freier Mitgliedschaft können keine mandatierte Vertretung der Berufsgruppen sicherstellen. Staatliche Berufsordnungen oder Weiterbildungsregelungen können eine eigenverantwortliche und verpflichtende Regelung der Berufsausübung bzw. eine berufsnahe und praxisorientierte Ausgestaltung der Weiterbildung durch die Berufsangehörigen selbst nicht ersetzen.
D. Kosten
Für die Einrichtung der Kammer für Pflegeberufe wird eine einmalige Summe von 750.000 Euro zur Verfügung gestellt.
In den ersten fünf Jahren des Bestehens der Kammer, wird die Arbeit der Kammer mit 1.000.000 Euro pro Jahr gefördert.
Langfristig soll die Kammer sich finanziell selber tragen, (z.B. durch Beiträge der Mitglieder)
Gesamtkosten bis 2027: 5,75 Mio Euro
Die Bürgerschaft möge Folgendes beschließen:Gesetz zur Schaffung einer Hamburgischen Pflegekammer
§ 1
ErrichtungIn der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Pflegeberufekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Sie vertritt die beruflichen Interessen der Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach Maßgabe des Gesetzes
§ 2
PflegeberufekammerDie Hamburgische Pflegeberufekammer als Körperschaft öffentlichen Rechts führt das Stadtsiegel.
§3
Mitgliedschaft(1) Mitglieder der Pflegeberufekammer sind alle Personen, die
- im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sind oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen und
- einen dieser Berufe in Hamburg ausüben; die Ausübung des Berufes umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden.
(2) Ebenso können in Hamburg tätige Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten oder Personen, die eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, der Pflegeberufekammer freiwillig beitreten.
(3) Der Pflegeberufekammer freiwillig beitreten können auch Personen, die sich in Hamburg in der Ausbildung zu einem der genannten Berufstitel befinden
§4
Aufgaben(1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsund Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere
- wirkt die Pflegeberufekammer an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mit, auch durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- und Pflegewesen,
- unterstützt die Pflegeberufekammer den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Pflegewesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, nimmt zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung, unterbreitet Vorschläge für alle den Berufsst
- regelt die Pflegeberufekammer die Berufspflichten der Kammermitglieder und überwacht deren Einhaltung
- regelt die Pflegeberufekammer die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer Weiterbildungsordnung und bietet Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung ausländischer Weiterbildungsnachweise an
- nimmt die Pflegeberufekammer im Gesamtinteresse die beruflichen Belange aller Kammermitglieder wahr und setzt sich für eine langfristige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege und damit auch der Pflegesituation aller Bürgerinnen und Bürger ein,
- wirkt die Pflegeberufekammer auf ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander sowie zu Dritten hin und setzt sich für eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe ein,
- stellt die Pflegeberufekammer ihren Kammermitgliedern Berufsausweise und sonstige Bescheinigungen aus.
(2)Ausschließliche Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann der Pflegeberufekammer mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.
(4) Zur Durchführung der Aufgaben der Pflegeberufekammer erlässt der Vorstand die erforderlichen Verwaltungsakte.
(5) Im Rahmen ihrer Aufgaben kann sich die Pflegeberufekammer an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.
§5
Fortbildung und Qualitätssicherung
(1) Die Pflegeberufekammer fördert und betreibt die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hierzu trifft sie geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fortbildung, insbesondere kann sie Fortbildungsveranstaltungen anbieten, zertifizieren und ihren Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen. Die Pflegeberufekammer kann allein oder gemeinsam mit anderen Kammern Fortbildungsinstitute gründen, sich anderen Fortbildungsinstituten anschließen oder mit anderen Zertifizierungsstellen kooperieren.
(2) Die Pflegeberufekammer wirkt an der Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesen (Qualitätssicherung) mit.
(3) Die Pflegeberufekammer kann nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. Diese Satzungen sollen insbesondere Regelungen erhalten über
- die Ziele und die inhaltlichen Anforderungen,
- das Verfahren zur Erlangung eines Zertifikats und
- die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten.
Darüber hinaus können die Satzungen Regelungen über die Verwendung von Zertifikaten enthalten.
§6
Ethikkommision
(1) Die Pflegeberufekammer hat zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der Entwicklung und Anwendung bestimmter pflegerischer Methoden, durch Satzung eine Ethikkommission zu errichten.
(2) Frauen und Männer sollen in gleicher Anzahl in der Ethikkommission vertreten sein
Begründung: Siehe Einleitung / erfolgt bei Bedarf mündlich
Kosten: 5,75 Mio Euro bis 2027
Inkrafttreten: Sofort
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Internationale Linke
Fraktion in der Bürgerschaft
Schulterblatt 71, 22769 Hamburg
Antrag auf Annahme einer Geschäftsordnung (GO)
des Abgeordneten Ernesto B. Dutschke (Linke)
und der Fraktion der Internationalen LinkenAntrag auf Annahme einer Geschäftsordnung (GO)
Die Bürgerschaft möge beschließen:
I. Die Bürgerschaft übernimmt für die Legislaturperiode die am 12.09.2021 beschlossene Geschäftsordnung in ihrer Form vom 15.02.2022.
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Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden Antrag aus der Behörde für Inneres; Verkehr, Integration und Sport:Antrag zur außerordentlichen Erhöhung des Haushalts der Behörde für Inneres zur Schaffung und Sicherung von Kapazitäten zur Aufnahme von Kriegsflüchtenden aus der Ukraine
Die Bürgerschaft möge, auf Antrag der Behörde für Inneres, Verkehr, Integration und Sport,
Folgendes beschließen:Außerordentliche Erhöhung des Haushalts der Behörde für Inneres zur Schaffung und Sicherung von Kapazitäten zur Aufnahme von Kriegsflüchtenden aus der Ukraine
I. Die Behörde für Inneres wird von der Bürgerschaft dazu verpflichtet (weitere) Kapazitäten zu schaffen und zu sichern, um vor Krieg und Verfolgung fliehende Personen aus der Ukraine im Stadtgebiet aufzunehmen.
II. Für diese Aufgabe wird der Haushalt der Behörde einmalig um 2.500.000 Euro erhöht.
III. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde für Inneres wird in regelmäßigen Abständen der Bürgerschaft über den Prozess und die Aufnahme von Geflüchteten Bericht erstatten.Begründung: erfolgt mündlich
Kosten: 2,5 Mio. Euro
Inkrafttreten: Sofort