Anträge an das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft

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    Hier finden Anträge an das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft Platz.

    Einmal editiert, zuletzt von Caroline Kaiser ()

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    Erste Legislaturperiode



    Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg

    An die Präsidentin der Bürgerschaft



    Drucksache I/02



    Bestätigung des vom Ersten Bürgermeister berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren




    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zu Senatorinnen und Senatoren der Freien Hansestadt Hamburg berufen:


    Herrn Lando Miller (Zweiter Bürgermeister)

    Frau Caroline Kaiser
    Frau Gabriela Dachhuber
    Herrn Florentin Plötz


    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die gemeinsame Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft.


    Marius Wexler

    Erster Bürgermeister


  •            


    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Erste Legislaturperiode



    Antrag

    von Katharina von Habsburg


    Drucksache I/03



    Antrag zur Abschaffung von Artikel 39 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg



    Die Bürgerschaft möge Folgendes beschließen:


    Abschaffung von Artikel 39 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg



    Artikel 39


    (1) Mitglieder des Senats dürfen kein Bürgerschaftsmandat ausüben.

    (2) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats ruht während der Amtszeit als Mitglied des Senats.

    (3) Das Gesetz bestimmt, wer das Mandat während dieser Zeit ausübt.



    Begründung: Der Artikel kollidiert nicht mit Paragraph 5 des vDeutschen Gesetzbuches und ist somit obsolet geworden.


    Kosten: Keine


    Inkrafttreten: Mit sofortiger Wirkung

  •            



    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Erste Legislaturperiode



    Antrag

    von Katharina von Habsburg




    Drucksache I/04



    Antrag zur Streichung von Artikel 39 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft



    Die Bürgerschaft möge Folgendes beschließen:


    Streichung von Artikel 39 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft


    § 39


    Mandate von Mitgliedern des Senats


    (1) Das Bürgerschaftsmandat eines Mitglieds des Senats wird während der Mitgliedschaft im Senat von der nächstberufenen noch nicht gewählten Person auf dem Wahlvorschlag ausgeübt (nachberufene Person). Dies gilt nicht, wenn das Mitglied des Senats den Sitz als Einzelbewerbung erlangt hat. Hat das Mitglied des Senats den Sitz über die Wahlkreisliste erlangt, gilt für die Nachberufung § 38 Absatz 1, ansonsten § 38 Absatz 2 entsprechend.

    (2) Eine nachberufene Person ist gemäß § 38 Absatz 1 oder Absatz 2 für gewählt zu erklären, wenn auf sie auch bei Berücksichtigung der Zahl der ruhenden Mandate des Wahlvorschlags und nach Berücksichtigung früher nachberufener Personen ein Sitz entfällt. In diesem Fall übt die nunmehr nach Absatz 1 Satz 3 neu in die Bürgerschaft berufene Person das Mandat des Mitglieds des Senats aus.

    (3) Scheidet eine nachberufene Person aus der Bürgerschaft aus, gilt für die weitere Nachberufung Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

    (4) Scheidet im Falle des Ruhens der Bürgerschaftsmandate mehrerer auf dem gleichen Wahlvorschlag gewählter Mitglieder des Senats ein Mitglied des Senats aus dem Senat mit der Wirkung aus, dass das Ruhen seines Mandats endet, so gilt Folgendes: Hat das ausscheidende Senatsmitglied den Sitz über eine Wahlkreisliste erlangt und hat die letzte nachberufene Person den Sitz ebenfalls über diese Wahlkreisliste erlangt, so tritt diese von der Ausübung des Mandats zurück. Im Übrigen tritt die letzte nachberufene Person von der Ausübung des Mandats zurück, die wie das ausscheidende Senatsmitglied nach Personenwahl oder nach Listenwahl gewählt worden ist.

    (5) Das Ruhen eines Abgeordnetenmandats, seine Ausübung durch eine nachberufene Person, das Ende des Ruhens sowie das Zurücktreten einer Person werden von der Landeswahlleitung festgestellt.

    (6) Hat die Landeswahlleitung festgestellt, dass ein Abgeordnetenmandat durch eine nachberufene Person ausgeübt wird, benachrichtigt die Landeswahlleitung diese Person. Diese ist aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie das Mandat annimmt. Erklärt sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt das Mandat als angenommen. § 34 Absätze 3 bis 6 und § 34 a gelten entsprechend.



    Begründung: Durch die Abschaffung von Artikel 39 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburgs wäre auch dieser Artikel obsolet.


    Kosten: Keine


    Inkrafttreten: Mit sofortiger Wirkung

  • Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei in der Hamburgischen Bürgerschaft beantragt eine Aktuelle Stunde zum Thema: "Zukunft der Elbe - klares Nein zur Elbvertiefung" zu Mittwoch um 18.00 Uhr.

    (Bis dahin kann sich, wer mag, in das Thema einlesen)



  • Hamburgische

    Bürgerschaft

    Erste Legislaturperiode




    Kleine Anfrage

    von Katharina von Habsburg




    Kleine Anfrage an den Ersten Bürgermeister



    Aktuelle Lage in Hamburg


    Ich frage den Ersten Bürgermeister:


    1. Organisation des Senats

    1.1 Können Sie eine Auskunft darüber geben, welcher Senator bzw. welche Senatorin welches Ressort übernommen hat?

    1.1.1 Falls ja, wie sieht die Verteilung aus?

    1.1.2 Falls nein, was haben Sie in über einem Monat gemacht?

    1.2 Wie beurteilen Sie die Kommunikation und Stimmung innerhalb des Senats?


    2. Vorhaben des Senats

    2.1 Aus welchem Grund sagt Ihr Koalitionsvertrag nichts über die Themen Bildung, Finanzen, innere Sicherheit und Gesundheit?

    2.2 Aus welchem Grund hat der Senat erst 1 von 8 Vorhaben umgesetzt?


    3. Corona

    3.1 Welches Modell bevorzugen und möchten Sie für Hamburg einführen bzw. fortführen, 2G oder 3G? Bitte begründen Sie Ihre Wahl.

    3.2 Wie bewerten Sie die Hospitalisierungsrate, die Inzidenz und die Impfquote in Hamburg?


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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Erste Legislaturperiode




    Kleine Anfrage

    von Ernesto B. Dutschke



    Kleine Anfrage an den Ersten Bürgermeister

    Ich bitte den Ersten Bürgermeister folgende Fragen zu beantworten:


    Situation In Hamburg


    1. Situation der Obdachlosen

    1.1 Ist in diesem Jahr wieder ein Winternotprogramm für Obdachlose geplant?

    1.2 Wenn ja, wie sehen die Einzelheiten dazu aus? Wann wird es wieder enden?

    1.3 Wenn nein, warum nicht?

    1.4 Wie stellen Sie generell sicher, dass es in diesem Winter nicht zu Kälte-Todesfällen bei Obdachlosen kommt

    1.5 Gibt es Programme die dafür sorgen, dass auch Obdachlose ohne deutsche Sprachkenntnisse von den Maßnahmen erfahren?


    2. Drogenpolitik

    2.1. Wie steht der Senat zu einer möglichen Freigabe von Cannabis im Stadtgebiet

    2.2 Wie verhält es sich zu anderen Rauschmitteln?

    2.3. Was tut der Senat um Konsumierende weiter vor einem sozialen Suizid zu schützen?


    3. Konkrete Vorhaben

    3.1. An der Umsetzung welcher konkreten Vorhaben arbeitet der Senat gerade?

    3.2. Wie ist bei diesen Projekten der aktuelle Stand?

    3.3. Welche realistischen Ziele sind für den Rest der Legislaturperiode geplant?


    4. Situation Rote Flora

    4.1 Wie ist die Meinung des Senats zu den Besitz- und Nutzungsverhältnissen der Immobilie?

    4.2 Plant der Senat Maßnahmen um die Probleme rund um die Immobilie zu lösen?


    5. Gentrifizierung

    5.1 Wie ist die Meinung des Senats zur Problematik der Gentrifizierung?

    5.2 Sind konkrete Maßnahmen in dieser Thematik geplant?


    6. Bilanz der Amtszeit

    6.1 Wie sieht Ihre Bilanz Ihrer bisherigen Amtzeit aus?

    6.2 Wie zufrieden sind Sie mit der Arbeit des Senats?

    6.3 Wie ist Ihr Fazit zur bisherigen Arbeit innerhalb der Koalition?

    6.3 Gibt es untätige Senatsmitglieder?

    6.4 Wie bewerten Sie die bisherige Oppositionsarbeit diese Legislaturperiode




  • Hamburgische Bürgerschaft

    Erste Legislaturperiode



    Antrag

    des berufenen Bürger Lukas F. Schulz und Fraktion der Grünen



    Drucksache I/06




    Winternotprogramm 20211/2022 reformieren; niedrigschwelligen, dezentralen und ganztägigen Schutz vor Corona und Kälte ermöglichen


    Durch die andauernden Corona-Pandemie sind die wohnungslosen Menschen in dieser Stadt auch in diesem Jahr besonderen Risiken und Herausforderungen ausgesetzt. Durch das Winternotprogramm werden die Obdachlosen nicht nur vor Erfrierungen geschützt, sondern auch vor der Corona-Infektion, da eine Kontaktreduktion durch Rückzug in die eigene Wohnung für diese Personengruppe keine Option darstellt.

    Aufgrund ihrer Lebenslage leiden diese oft an Mehrfacherkrankungen und stellt damit eine besonders schutzbedürftige vulnerable Gruppe dar. Die Verlängerung des letztjährlichen Winternotprogramms bis in den Sommer, sowie spezielle Impfangebote für Wohnungslose stellen zwar wichtige, aber nicht ausreichende Maßnahmen dar.


    Das bestehende Winternotprogramm und andere Notunterbringungs- und Versorgungsprogramm sind keine ganztägigen Maßnahmen. Durch die Unterbringung in Mehrbettzimmern ist eine Einhaltung von Abstandsregelungen und Kontaktreduzierungen nicht möglich. Die Infektionen im Frühjahr diesen Jahres wirken dadurch wenig überraschend. Aus Angst vor Ansteckungen haben viele Obdachlose die Unterbringung in Unterkünften des Winternotprogrammes im vergangenen Jahr vermieden, was mit zum Tod von 13 Menschen führte. Zusätzlich ist ein Wegfall von Unterbringung in Wohnungen bei Freunden und Bekannten zu konstatieren, da durch die Pandemie die Bereitschaft jemanden bei sich schlafen zu lassen. Ein Umstand, welcher sich wohl auch in diesem Winter zeigen wird.


    Laut einer Schriftlichen Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 20.05.2021 hat die Stadt im letzten Winternotprogramm monatlich 700.000 Euro für Sicherheitsdienste ausgegeben. Statt Unsummen für Sicherheitsdienste zu bezahlen, sollten diese Kos- ten besser in alternative Unterbringungsmöglichkeiten investiert werden. Sowohl die spendenfinanzierte Hotelunterbringung von „Hinz&Kunzt, der Diakonie und Alimaus, als auch die städtische Einzelzimmerunterbringung in der Eiffestraße haben gezeigt, dass der eigene Rückzugsraum stabilisiert und neue Perspektiven eröffnet. Diese Form der Unterbringung – dezentral, niedrigschwellig, ganztägig und in Einzelzimmern – sollte deshalb wegweisend für das kommende Winternotprogramm sein.


    Die Bürgerschaft möge beschließen:


    Der Senat wird aufgefordert,


    1. sicherzustellen, dass das Winternotprogramm 2021/2022 allen obdachlosen Menschen ganztägig Schutz vor Kälte und Corona bietet,
    2. die Unterbringung dezentral und in Einzelzimmern erfolgt und notfalls entsprechende Räumlichkeiten anzumieten,
    3. den Zugang anonym und voraussetzungslos zu gewährleisten. Ungeachtet der Herkunft der Hilfesuchenden muss weiterhin die Niedrigschwelligkeit gewahrt bleiben und jede*r Hilfsbedürftige einen Übernachtungsplatz erhalten. Auf eine Mitwirkungs- und Meldepflicht an andere Behörden ist zu verzichten,
    4. notwendige, zusätzliche Mittel für Angebote durch Sozialarbeiter*innen zu ermöglichen,
    5. die substandisierte Wärmestube nicht als Teil des Winternotprogrammes zu betrachten und keine Verweise hierhin auszusprechen,
    6. zusätzlich Plätze für Menschen mit Hunden sicherzustellen,
    7. die Bürgerschaft über den Stand der Umsetzung regelmäßig zu informieren, spätestens das erste Mal zum 31.12.2021.I



  • Internationale Linke

    Fraktion in der Bürgerschaft

    Schulterblatt 71, 22769 Hamburg


    Antrag auf Annahme einer Geschäftsordnung (GO)
    des Abgeordneten Ernesto B. Dutschke (Linke)
    und der Fraktion der Internationalen Linken


    DRS II/001

    Antrag auf Annahme einer Geschäftsordnung (GO)


    Die Bürgerschaft möge beschließen:

    I. Die Bürgerschaft übernimmt für die Legislaturperiode die am 12.09.2021 beschlossene Geschäftsordnung in ihrer Form vom 11.11.2021.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    im Namen der Fraktionen der Grünen, der Internationalen Linken und der vPiraten in der Hamburgischen Bürgerschaft schlage ich Herrn Marius Wexler als Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg vor.


    Ich bitte um Einleitung des notwendigen Prozedere.


    Mit freundlichen Grüßen

    Manuela Kotting-Uhl

  • 2000px-Hamburgische_Burgerschaft_Logo.svg.pngHamburgische Bürgerschaft

    Zweite Legislaturperiode



    Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg

    An den Präsidenten der Bürgerschaft



    Drucksache II/03



    Bestätigung des vom Ersten Bürgermeister berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren




    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zu Senatorinnen und Senatoren der Freien und Hansestadt Hamburg berufen:


    Herrn Ernesto B. Dutschke (Zweiter Bürgermeister)

    Frau Manuela Kotting-Uhl
    Frau Dr. Kerstin Siegmann
    Frau Dr. Birke Bull-Bischoff

    Herrn Lukas F. Schulz

    Frau Maja Lobach

    Herrn Dr. Juan Pedro Aguilar Córdoba
    Herrn Hajime Nagumo


    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die gemeinsame Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft.


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    Marius Wexler

    Erster Bürgermeister


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    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich Ihnen folgenden Antrag aus der Behörde für Inneres; Verkehr, Integration und Sport:


    DRS II/005

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    Antrag zur Einführung des Gesetzes zur Umstrukturierung des HVVs (HVV 2022)




    Die Bürgerschaft möge, auf Antrag der Behörde für Inneres, Verkehr, Integration und Sport,
    Folgendes beschließen:



    Einführung des Gesetzes zur Umstrukturierung des HVVs (HVV 2022)

    § 1
    Allgemeines

    (1) Der Hamburger Verkehrsverbund (HVV) wird angewiesen seine Preisstruktur gemäß §2 umzugestalten
    (2) Dazu zählen alle Verbindungen durch den HVV im Stadtgebiet
    (3) Ausgenommen von (1) sind Verbindungen, welche nicht ausschließlich in der Freien und Hansestadt Hamburg stattfinden.
    (4) Bei den in Art. 3 genannten Verbindungen gilt ab bzw. bis zum Erreichen der Stadtgrenze die in § 2 genannte Preisstuktur
    (5) Die Auswertung des Projekts wird durch die Helmut-Schmidt-Universität Hamburg betreut. Die Universität wird dazu verpflichtet, zum 01.01.2023 , 01.01.2024 und 01.01.2025 einen ausführlichen Bericht zur Lage des HVVs zu erstellen.


    § 2
    Preisstruktur

    (1) Eine Einzelfahrt im HVV kostet, unabhängig von Dauer und Strecke, 1,00 Euro
    (2) Eine Tageskarte für den HVV-Bereich kostet 2,00 Euro
    (3) Eine Wochenkarte für den HVV-Bereich kostet 5,00 Euro
    (4) Ein Monatskarte für den HVV-Bereich kostet 8,00 Euro
    (5) Eine Jahreskarte für den HVV-Bereich kostet 40,00 Euro
    (6) Die in Art 1 – 5 genannten Tickets sind in und an allen Verkaufstellen des HVVs zu erwerben.
    (7) Die in Art. 1 – 5 genannten Tickets sind personengebunden und nicht übertragbar.
    (8) Kinder und Jugendliche nutzen, bis zum Erreichen des 17. Lebensjahrs, die Angebote des HVVs kostenlos
    (9) SchülerInnen, Auszubildende und Studierende ab dem 17. Lebensjahr können die Angebote des HVVs ebenfalls kostenlos nutzen. Eine Bestätigung über die Art der Tätigkeit (Schülerausweis, Studierendenausweis oder ähnliches) gilt als Ticket und ist auf Verlangen vorzuzeigen.
    (10) Personen mit Schwerbehinderten-Ausweis können die Angebote des HVVs kostenlos nutzen

    § 3
    finanzielle Rahmenbedingungen

    (1) Für die eventuelle Einbußen an Einnahmen, sowie zur administrativen Gestaltung der Umstrukturierung stellt die Stadt Hamburg im ersten Jahr der Anwendung des Gesetzes dem HVV 100 Mio. Euro zur Verfügung
    (2) Nach dem ersten Geschäftsjahr unter Anwendung der Umstrukturierung wird eine umfassende finanzielle Evaluation durch HVV mit Unterstützung der Helmut-Schmidt-Universität erfolgen.
    (3) Nach der in Art. 2 beschriebenen finanziellen Evaluation, wird das Budget für die Folgejahre bestimmt
    (4) Für Studienzwecke werden der Helmut-Schmidt-Universität einmalig eine Millionen Euro zu Verfügung gestellt.

    § 4
    Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am 01.02.2022 in Kraft.




    Begründung: erfolgt mündlich


    Kosten: 101 Mio. Euro im ersten Jahr der Anwendung, danach erfolgt eine finanzielle Evaluation


    Inkrafttreten: 01. Februar 2022


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    Zweite Legislaturperiode



    Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg

    An den Präsidenten der Bürgerschaft



    Drucksache II/07



    Bestätigung eines vom Ersten Bürgermeister berufenen Senators




    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zum Senator der Freien und Hansestadt Hamburg berufen:


    Herrn Falko Hajduk


    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die Bestätigung des Senators durch die Bürgerschaft.


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    Marius Wexler

    Erster Bürgermeister


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    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich Ihnen folgenden Antrag der I:L-Fraktion und der Behörde für Soziales und Gesundheit


    DRS II/010

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    Antrag zur Einführung des Gesetztes zur Schaffung einer Hamburgischen Pflegekammer



    A. Problem


    Die Anzahl der Pflegebedürftigen wird in Hamburg in den nächsten Jahren deutlich steigen, während die Zahl junger Menschen, die einen Pflegeberuf ergreifen können, aufgrund des demographischen Wandels weiterhin abnimmt. Dies gilt für die Gesundheits- und Krankenpflege und die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege genauso wie für die Altenpflege. Um dem befürchteten Pflegenotstand entgegen zu wirken, verfolgt der Senatverschiedene Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Situation in der Pflege führen. Dazu gehören neben länderübergreifenden Aktivitäten auf Bundesebene auch die Erhöhung der Anzahl der geförderten Ausbildungsplätze, das Thema Entbürokratisierung oder die Stärkung von alternativen Wohnformen. Die verschiedenen Aktivitäten des Senats sollen auch dazu führen, die Arbeitsbedingungen der professionell Pflegenden in den Einrichtungen und Diensten zu verbessern und das Bild von Pflegearbeit und damit von den in der Pflege tätigen Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit positiv zu verändern.


    Bislang fehlt in Hamburg ein mandatierter Ansprechpartner der Pflegeberufe, welcher gebündelt die Berufsinteressen aller in der Alten-, Gesundheits und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege tätigen Pflegenden in Verfahren und Prozesse zur Verbesserung der Gesamtsituation in der Pflege einbringen und auf diesem Wege die Umsetzung weiterer Maßnahmen in der Pflege unterstützen und fördern kann. Mit der Errichtung einer Kammer entsteht erstmals eine demokratisch legitimierte Vertretung aller Pflegekräfte.


    Der Koalitionsvertrag „Hamburg kann mehr!“ zwischen den Grünen Hamburg, der Internationalen Linken Landesverband Hamburg und den vPiraten in Hamburg sieht daher als einen weiteren Baustein vor, dass zur Verbesserung der demokratischen Beteiligung an Entscheidungen eine Pflegekammer auf den Weg gebracht werden soll


    B. Lösung


    Die gewachsene Bedeutung der Kranken- und Altenpflege für das Gesundheitswesen erfordert darüber hinaus eine Neubestimmung der Rolle der oben genannten Pflegeberufe im Gesundheitswesen. Es ist daher geboten, diese Berufe in einen strukturellen Rahmen der Selbstverwaltung zu überführen, wie dies bei den anderen Heilberufen, insbesondere bei den Ärztinnen und Ärzten, seit Jahrzehnten der Fall ist. Mit der Errichtung der Pflegeberufekammer werden diese Berufe auf die gleiche Ebene der Selbstverwaltung der Berufsausübung und Weiterbildung sowie der Berufsgerichtsbarkeit wie die anderen Heilberufe gestellt


    Die Pflegeberufekammer nimmt erstmals als mandatierte Interessenvertretung die beruflichen Belange der Gesamtheit aller Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger sowie der Gesundheitsund Krankenpflegerinnen und -pfleger wahr und setzt sich für eine langfristige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege und damit auch der Pflegesituation aller Bürgerinnen und Bürger ein. Die Pflegeberufekammer unterstützt das Ziel, eine qualitativ hochwertige pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und Patientinnen und Patienten vor unsachgemäßer Pflege zu schützen. Die Pflegeberufekammer regelt und überwacht hierbei beispielsweise die Berufspflichten der Kammermitglieder, organisiert die Weiterbildung und fördert die berufliche Fortbildung und die Qualitätssicherung im öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesen. Die Kammer nimmt auch zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung und unterbreitet Vorschläge für alle den Berufsstand und die Berufsausübung betreffenden Fragen.


    Mit der Errichtung einer Pflegeberufekammer wird erstmals eine mandatierte Vertretung der Pflegenden vorhanden sein, die bei allen wichtigen Fragestellungen rund um die Pflege zu beteiligen ist. Die Pflegeberufe erhalten eine starke und vor allem unabhängige Interessenvertretung ihres Berufsstandes, in welcher die Berufsangehörigen selbst mitentscheiden können, welche Entwicklung die Pflege in der Zukunft nehmen wird. Die bei der Pflegeberufekammer geführte jährliche Pflegeberufestatistik bildet im Übrigen die landesweite Beschäftigungssituation ab und eröffnet die Möglichkeit, Fördermaßnahmen an regionalen Bedarfen auszurichten.


    C. Alternativen


    Es besteht die Möglichkeit, eine juristische Person mit freiwilliger Mitgliedschaft (z.B. Verein, Genossenschaft) zu gründen. Die Tätigkeit einer solchen Organisation würde jedoch nur einen Teil der Berufsangehörigen erreichen. Damit könnten keine verbindlichen Regeln für die Gesamtheit der in einer Kammer vertretenen Berufsgruppen aufgestellt und deren Einhaltung gewährleistet werden. Die dargestellten Zielsetzungen der Kammerarbeit können in der vorgesehenen Form nur durch die Errichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft umgesetzt werden.


    Interessensverbände in freier Mitgliedschaft können keine mandatierte Vertretung der Berufsgruppen sicherstellen. Staatliche Berufsordnungen oder Weiterbildungsregelungen können eine eigenverantwortliche und verpflichtende Regelung der Berufsausübung bzw. eine berufsnahe und praxisorientierte Ausgestaltung der Weiterbildung durch die Berufsangehörigen selbst nicht ersetzen.


    D. Kosten


    Für die Einrichtung der Kammer für Pflegeberufe wird eine einmalige Summe von 750.000 Euro zur Verfügung gestellt.

    In den ersten fünf Jahren des Bestehens der Kammer, wird die Arbeit der Kammer mit 1.000.000 Euro pro Jahr gefördert.

    Langfristig soll die Kammer sich finanziell selber tragen, (z.B. durch Beiträge der Mitglieder)


           Gesamtkosten bis 2027: 5,75 Mio Euro




    Die Bürgerschaft möge Folgendes beschließen:



    Gesetz zur Schaffung einer Hamburgischen Pflegekammer

    § 1
    Errichtung


    In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Pflegeberufekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Sie vertritt die beruflichen Interessen der Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nach Maßgabe des Gesetzes


    § 2
    Pflegeberufekammer


    Die Hamburgische Pflegeberufekammer als Körperschaft öffentlichen Rechts führt das Stadtsiegel.


    §3
    Mitgliedschaft


    (1) Mitglieder der Pflegeberufekammer sind alle Personen, die

    1. im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits und Kinderkrankenpfleger, Pflegefachfrau oder Pflegefachmann sind oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung führen dürfen und
    2. einen dieser Berufe in Hamburg ausüben; die Ausübung des Berufes umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet oder verwendet werden.

    (2) Ebenso können in Hamburg tätige Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten oder Personen, die eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben, der Pflegeberufekammer freiwillig beitreten.


    (3) Der Pflegeberufekammer freiwillig beitreten können auch Personen, die sich in Hamburg in der Ausbildung zu einem der genannten Berufstitel befinden


    §4
    Aufgaben


    (1) Die Pflegeberufekammer wirkt bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsund Pflegewesens mit und nimmt im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben die beruflichen und sozialen Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit wahr. Insbesondere


    1. wirkt die Pflegeberufekammer an der Erhaltung eines sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Berufsstandes mit, auch durch Förderung der beruflichen Fortbildung und der Qualitätssicherung im Gesundheits- und Pflegewesen,
    2. unterstützt die Pflegeberufekammer den öffentlichen Gesundheitsdienst und das Pflegewesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, nimmt zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung, unterbreitet Vorschläge für alle den Berufsst
    3. regelt die Pflegeberufekammer die Berufspflichten der Kammermitglieder und überwacht deren Einhaltung
    4. regelt die Pflegeberufekammer die Weiterbildung der Kammermitglieder in einer Weiterbildungsordnung und bietet Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Rahmen der Anerkennung ausländischer Weiterbildungsnachweise an
    5. nimmt die Pflegeberufekammer im Gesamtinteresse die beruflichen Belange aller Kammermitglieder wahr und setzt sich für eine langfristige Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege und damit auch der Pflegesituation aller Bürgerinnen und Bürger ein,
    6. wirkt die Pflegeberufekammer auf ein kollegiales Verhältnis der Kammermitglieder untereinander sowie zu Dritten hin und setzt sich für eine Kooperation mit Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe ein,
    7. stellt die Pflegeberufekammer ihren Kammermitgliedern Berufsausweise und sonstige Bescheinigungen aus.

    (2)Ausschließliche Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt.


    (3) Die Aufsichtsbehörde kann der Pflegeberufekammer mit deren Zustimmung durch Verordnung weitere Aufgaben als eigene Angelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen, die den in Absatz 1 genannten Aufgaben ihrem Wesen nach entsprechen. In der Verordnung ist zu bestimmen, wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt.


    (4) Zur Durchführung der Aufgaben der Pflegeberufekammer erlässt der Vorstand die erforderlichen Verwaltungsakte.


    (5) Im Rahmen ihrer Aufgaben kann sich die Pflegeberufekammer an Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Rechts beteiligen, in solchen mitwirken oder solche bilden.



    §5

    Fortbildung und Qualitätssicherung


    (1) Die Pflegeberufekammer fördert und betreibt die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen. Hierzu trifft sie geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fortbildung, insbesondere kann sie Fortbildungsveranstaltungen anbieten, zertifizieren und ihren Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen. Die Pflegeberufekammer kann allein oder gemeinsam mit anderen Kammern Fortbildungsinstitute gründen, sich anderen Fortbildungsinstituten anschließen oder mit anderen Zertifizierungsstellen kooperieren.


    (2) Die Pflegeberufekammer wirkt an der Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im öffentlichen Gesundheits- und Pflegewesen (Qualitätssicherung) mit.


    (3) Die Pflegeberufekammer kann nähere Bestimmungen zur Fortbildung und Qualitätssicherung durch Satzungen treffen. Diese Satzungen sollen insbesondere Regelungen erhalten über


    1. die Ziele und die inhaltlichen Anforderungen,
    2. das Verfahren zur Erlangung eines Zertifikats und
    3. die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten.


    Darüber hinaus können die Satzungen Regelungen über die Verwendung von Zertifikaten enthalten.


    §6

    Ethikkommision


    (1) Die Pflegeberufekammer hat zur Beratung ihrer Mitglieder über berufsethische und berufsrechtliche Fragestellungen, insbesondere bei der Entwicklung und Anwendung bestimmter pflegerischer Methoden, durch Satzung eine Ethikkommission zu errichten.


    (2) Frauen und Männer sollen in gleicher Anzahl in der Ethikkommission vertreten sein


    Begründung: Siehe Einleitung / erfolgt bei Bedarf mündlich


    Kosten: 5,75 Mio Euro bis 2027


    Inkrafttreten: Sofort


  • Internationale Linke

    Fraktion in der Bürgerschaft

    Schulterblatt 71, 22769 Hamburg


    Antrag auf Annahme einer Geschäftsordnung (GO)
    des Abgeordneten Ernesto B. Dutschke (Linke)
    und der Fraktion der Internationalen Linken

    DRS III/003

    Antrag auf Annahme einer Geschäftsordnung (GO)


    Die Bürgerschaft möge beschließen:

    I. Die Bürgerschaft übernimmt für die Legislaturperiode die am 12.09.2021 beschlossene Geschäftsordnung in ihrer Form vom 15.02.2022.

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    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich Ihnen folgenden Antrag aus der Behörde für Inneres; Verkehr, Integration und Sport:

    DRS III/004

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    Antrag zur außerordentlichen Erhöhung des Haushalts der Behörde für Inneres zur Schaffung und Sicherung von Kapazitäten zur Aufnahme von Kriegsflüchtenden aus der Ukraine




    Die Bürgerschaft möge, auf Antrag der Behörde für Inneres, Verkehr, Integration und Sport,
    Folgendes beschließen:



    Außerordentliche Erhöhung des Haushalts der Behörde für Inneres zur Schaffung und Sicherung von Kapazitäten zur Aufnahme von Kriegsflüchtenden aus der Ukraine


    I. Die Behörde für Inneres wird von der Bürgerschaft dazu verpflichtet (weitere) Kapazitäten zu schaffen und zu sichern, um vor Krieg und Verfolgung fliehende Personen aus der Ukraine im Stadtgebiet aufzunehmen.

    II. Für diese Aufgabe wird der Haushalt der Behörde einmalig um 2.500.000 Euro erhöht.

    III. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde für Inneres wird in regelmäßigen Abständen der Bürgerschaft über den Prozess und die Aufnahme von Geflüchteten Bericht erstatten.

    Begründung: erfolgt mündlich


    Kosten: 2,5 Mio. Euro


    Inkrafttreten: Sofort