ANTRÄGE | Anträge an das Bundestagspräsidium

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    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/001


    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Karl-Dieter von Allendorf


    Anlage 1

    Botschafter ohne Land? Zur diplomatischen Tätigkeit "Palästinas" in der Bundesrepublik



    Wir fragen den Bundesminister des Auswärtigen:


    1. Ist es zutreffend, dass ein offizieller Vertreter der "palästinensischen Region" im Nahen Osten in der Bundesrepublik Deutschland als Botschafter akkreditiert ist?
      1. Wenn ja: Wieso ist der Vertreter einer Region als Botschafter akkreditiert, die von der Bundesrepublik Deutschland nicht als Staat anerkannt wird?
    2. Teilt der Bundesaußenminister die Einschätzung, dass es sich bei der "palästinensischen Region" nicht um einen Staat handelt?
    3. Ist der Bundesaußenminister der Ansicht, dass die Akkreditierung als Botschafter Vertretern von Staaten vorbehalten sein sollte?
    4. Wie definiert der Bundesaußenminister das Amt des Botschafters?
    5. Würde es der Bundesaußenminister befürworten, dem Vertreter der "palästinensischen Region" in Deutschland den Botschaftertitel abzuerkennen?
      1. Wenn nein: Plant der Bundesaußenminister, auch Vertreter anderer Regionen dieser Welt als Botschafter zu akkreditieren?
    6. Herrscht aus Sicht des Bundesaußenministers ein demokratisches Regime in "Palästina"?



    Karl-Dieter von Allendorf und Fraktion





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    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/002


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der VORWÄRTS! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Das Konstrukt der „Rasse“ dient seit dem 18. Jahrhundert als Rechtfertigung von Sklaverei und kolonialer Herrschaft. Schließlich wurden auch die „Rassentheorien“ als Zentrum der nationalsozialistischen Ideologie dazu verwendet, den planmäßigen Massenmord an Jüdinnen und Juden, Sinti und Roma und zahlreichen anderen Menschengruppen zu rechtfertigen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert, dass die Verwendung des Begriffs „Rasse“ im Grundgesetz Vorstellungen von der Existenz menschlicher „Rassen“ gesetzlich darstellt. Dem ist natürlich nicht so. Es gibt keine Menschlichen Rassen. Der Begriff Rasse muss demzufolge aus unseren Gesetzen verschwinden.



    B. Lösung

    Streichung des Begriffs „Rasse“ und Einfügung des Begriffs „rassistisch“ sowie einer Schutz- und Förderklausel gegen rassistische Diskriminierungen in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen und für die sonstigen Kosten haben die Grundgesetzänderungen keine unmittelbaren Folgen.



    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


    Vom 07. September 2020


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch (…) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Niemand darf“ die Wörter „rassistisch oder“ eingefügt und die Wörter „seiner Rasse“ und das Komma dahinter gestrichen.

    2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: „Der Staat gewährleistet den tatsächlichen Schutz vor Diskriminierung, fördert die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.








    Begründung


    Durch die vorgeschlagene Änderung wird ein schon lange thematisierter Widerspruch im Grundgesetz aufgelöst. Denn nach dem gegenwärtigen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 GG müssen Betroffene im Falle rassistischer Diskriminierung geltend machen, aufgrund ihrer „Rasse“ diskriminiert worden zu sein; sie müssen sich quasi selbst einer bestimmten „Rasse“ zuordnen und sind so gezwungen, rassistische Begrifflichkeiten zu verwenden. Damit wird die Vorstellung von der Existenz menschlicher Rassen rechtlich vorausgesetzt. Die bloße Streichung des Begriffs Rasse wäre nicht zielführend, da die Existenz von Rassismus es gerade erforderlich macht, diesen beim Namen zu nennen, um so gegen ihn vorgehen zu können. Damit die diskriminierende Wirkung des Wortes „Rasse“ vermieden wird, wird hier daher der Begriff der „rassistischen Benachteiligung“ vorgeschlagen. Dabei bietet das Wort „rassistisch“ den Vorteil, dass es im Gegensatz zum Wort „Rasse“ bereits ein Unwerturteil enthält. Es grenzt sich von der Vorstellung, es gäbe „Rassen“ von Menschen, deutlich ab und zugleich wird deutlich gemacht, dass derartige Fehlvorstellungen gesellschaftlich nicht akzeptiert werden.





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    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/000


    ANTRAG

    der Fraktion des Liberalen Forum und der Abgeordneten Elke Kanis


    Beschluss einer Geschäftsordnung der 3. Legislatur

    Anlage 1

    Geschäftsordnung der 3. Legislatur


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

    für die dritte Wahlperiode



    1. Teil

    Präsidium und Ältestenrates des Bundestages


    § 1

    Wahl des Präsidiums


    (1) Der Bundestag wählt aus seinen Reihen den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. Sie bilden das Präsidium des Bundestages.

    (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, genügt in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.



    § 2

    Aufgaben des Präsidenten


    (1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Debatten, Abstimmungen und sonstige Sitzungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

    (2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung erlassen.

    (3) Die Ausübung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Präsidiums obliegen dem Präsidenten als verantwortliche und ausführende Person. Im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter kann der Präsident seine Aufgaben oder Teile seiner Aufgaben auf den Stellvertreter übertragen. Diese Übertragung gilt nur, wenn sie befristet ausgesprochen wurde.



    § 3

    Ordnungsmittel des Präsidenten


    (1) Der Präsident kann den Redner, der vom Sitzungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen (Sachruf). Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen (Ordnungsruf). Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.

    (2) Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Sitzungsgegenstand nicht wieder erteilen.

    (3) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wie viele Tage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu fünf Tage ausgeschlossen werden. Seine Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen bleibt in jedem Falle gewährt.

    (4) Gegen den Ordnungsruf und den Sitzungsausschluss kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Tag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Er entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

    (5) Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.



    § 4

    Verhinderung und Abwahl der Präsidiumsmitglieder


    (1) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter. Auf diesen gehen die Amtsrechte und Amtspflichten bis zum Ende der Verhinderung des Präsidenten über.

    (2) Ein Präsidiumsmitglied ist verhindert, wenn es seit 24 Stunden nicht in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde oder zu eröffnende Debatten, Abstimmungen oder sonstige Sitzungen seit 24 Stunden nicht eröffnet hat.

    (3) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.




    2. Teil

    Mitglieder und Fraktionen des Bundestages


    § 5

    Rechte und Pflichten von Mitgliedern


    (1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

    (2) Die nach vierzehn Tagen eintretende Inaktivität, die Niederlegung und der Tod eines Mitglieds führt zur Vakanz des betroffenen Bundestagssitzes. Er wird ipso iure mit der nächsten Person ohne Bundestagsmandat besetzt, die sich auf derselben Wahlliste befindet, von der der betroffene Bundestagssitz besetzt worden war. Der Präsident stellt die Besetzung fest.



    § 6

    Bildung von Fraktionen


    (1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.



    3. Teil

    Anträge, Gegenanträge und Änderungsanträge


    § 7

    Anträge


    (1) Mitglieder des Bundestages sowie die Fraktionen haben das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

    (2) Das Bundestagspräsidium kann Richtlinien zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in Gestaltung, Titel, Kurztitel und Gesetzesabkürzung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.

    (3) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattendauer nicht überschritten ist. Sie muss dem Präsidenten angezeigt werden. Ausgenommen sind Vorlagen des Bundesrates.

    (4) Der Antragsteller kann seinen Antrag innerhalb der Debattendauer jederzeit zurückziehen.



    § 8

    Gegenanträge


    (1) Für das Stellen sowie die Zurückweisung eines Gegenantrages finden die Vorschriften über Anträge entsprechende Anwendung.

    (2) Der Präsident hat die Abstimmung des zuerst gestellten Antrages und des Gegenantrages gleichzeitig einzuleiten und abzuhalten. Dafür kann der Präsident die Abstimmung des zuerst gestellten Antrages gleichen Themas verzögern.

    (3) Über die gegeneinander gestellten Anträge wird gemeinsam abgestimmt.



    § 9

    Änderungsanträge


    (1) Für das Stellen sowie die Zurückweisung eines Änderungsantrages ohne Zustimmung des Antragstellers finden die Vorschriften über Anträge entsprechende Anwendung. Ein Änderungsantrag muss als solcher bezeichnet werden.

    (2) Ist ein Änderungsantrag gestellt worden, wird die laufende Debatte unterbrochen, um ohne Aussprache über den Änderungsantrag abzustimmen. Die Vorschriften über Abstimmungen finden mit der Voraussetzung Anwendung, dass die Abstimmung über den Änderungsantrag zwei Tage dauert.

    (3) Ist ein Änderungsantrag angenommen worden, findet seine Beratung in der Debatte des ursprünglichen Antrages statt. Die verbleibende Debattendauer der ursprünglichen Debatte wird übernommen.

    (4) Hat der Bundestag einem Änderungsantrag zugestimmt, so findet das Recht des ursprünglichen Antragstellers aus § 7 (3) für die Änderung und mit ihr zusammenhängende Teile des Antrages keine Anwendung. Weiter findet das Recht des ursprünglichen Antragstellers aus § 7 (4) nach Zustimmung des Bundestages zum Änderungsantrag keine Anwendung.




    4. Teil

    Sitzungen des Bundestages


    § 10

    Allgemeine Vorschriften


    (1) Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.

    (2) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

    (3) Durch die Forderung von mindestens zwei Mitgliedern des Bundestages beschließt der Bundestag die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung.



    § 11

    Debatten


    (1) Ein Mitglied des Bundestages darf sich jederzeit zur Sache äußern. Die Reihenfolge der Redner wird nicht vorbestimmt. Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus. Die Länge eines Redebeitrages darf nicht begrenzt werden.

    (2) Debatten dauern regulär drei Tage. Sie sind auf Ersuchen des Antragstellers oder eines Mitglieds des Bundestages innerhalb der regulären Debattendauer auf sechs Tage zu verlängern. Satz 2 gilt nicht, sofern die reguläre Debattendauer in der Kalenderwoche einer Bundestagswahl endet.

    (3) Besteht kein weiterer Aussprachebedarf, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass der Antragsteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat und sich mindestens sechs Mitglieder des Bundestages für eine sofortige Abstimmung aussprechen.

    (4) Es kann innerhalb der regulären Debattendauer jederzeit die Überweisung des Debattengegenstandes in einen Ausschuss beschlossen werden. Dafür kann ein bestehender Ausschuss oder ein neuer Ausschuss angerufen werden. Der Beschluss ergeht durch Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache.



    § 12

    Abstimmungen und Wahlen


    (1) Abgestimmt wird mithilfe einer öffentlichen Umfrage, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann den Ausgang von Abstimmungen vorzeitig feststellen, wenn ein Antrag die zu seiner Verabschiedung erforderliche Mehrheit unabhängig von folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei die Umfrage in jedem Falle bis zum Ende der regulären Abstimmungsdauer zur Teilnahme offen bleiben muss.

    (2) Gewählt wird mithilfe einer geheimen Umfrage, die drei Tage dauert. Das Präsidium kann die Wahl einer Person vorzeitig feststellen, wenn sie die dazu erforderliche Mehrheit unabhängig von folgenden Stimmabgaben erreicht hat, wobei die Umfrage in jedem Falle bis zum Ende des regulären Wahlendes zur Teilnahme offen bleiben muss.

    (3) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht gewertet werden. Stimmengleichheit verneint die Frage.

    (4) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

    (5) Auf Antrag einer Fraktion kann eine geheime Abstimmung mit dem geheimen Abstimmungstool durchgeführt werden.



    § 13

    Kleine Anfragen


    (1) Kleine Anfragen richten sich an einen Bundesminister oder den Bundeskanzler. Mit ihnen kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen, wobei sie keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten dürfen. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.

    (2) Der Präsident fordert das betroffene Mitglied der Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten. Es kann diese Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere drei Tage verlängern.

    (3) Im Falle der nicht fristgerechten Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten. Der Bundeskanzler und gegebenenfalls der betreffende Minister werden von ihm zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung zu dem Sachverhalt abzugeben.

    (4) Nachfragen an die anwesenden Bundesminister, die innerhalb der Frist durch Mitglieder des Bundestages gestellt werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen keinen weiteren Themenbereich umfassen.

    (5) Der Fragesteller hat die Möglichkeit, für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen



    § 14

    Große Anfragen


    (1) Große Anfragen richten sich an mehrere Bundesminister oder die Bundesregierung im Ganzen. Sie sind dem Präsidenten einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

    (2) Der Präsident fordert die betroffenen Bundesminister oder die Bundesregierung als Ganzes über das Bundeskanzleramt dazu auf, die Fragen innerhalb von fünf Tagen zu beantworten und dazu vor dem Bundestag zu erscheinen. Er kann die Frist im Einvernehmen mit dem Fragesteller um weitere zwei Tage verlängern. Nachfragen an die anwesenden Bundesminister, die innerhalb der Frist durch Mitglieder des Bundestages gestellt werden, sind zulässig. Nachfragen dürfen keinen weiteren Themenbereich umfassen.

    (3) Im Falle der nicht fristgerechten Beantwortung erfolgt eine öffentliche Rüge durch den Präsidenten. Der Bundeskanzler und der betreffende Minister werden von ihm zeitgleich dazu aufgefordert, vor dem Plenum eine Erklärung zu dem Sachverhalt abzugeben.

    (4) Der Fragesteller hat die Möglichkeit, für Nachfragen eine Fristverlängerung zu beantragen



    § 15

    Aktuelle Stunden


    (1) Eine Aktuelle Stunde ist eine Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse. Ihre Einleitung und Ausgestaltung richtet sich nach den Vorschriften für Debatten.

    (2) Der Präsident ist verpflichtet, eine Aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Weist der Präsident den Wunsch zur Einleitung einer Aktuellen Stunde ab, muss er dies begründen.

    (3) Aktuelle Stunden dauern drei Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Mitglieds des Bundestages während der regulären Aussprachedauer auf sechs Tage verlängert werden.




    5. Teil

    Ausschüsse des Bundestages



    § 16

    Allgemeine Bestimmungen


    (1) Jedes Mitglied des Bundestages darf in mehreren Ausschüssen Mitglied sein. Fraktionen mit mindestens drei Mitgliedern können bis zu zwei Vertreter je Ausschuss entsenden. Andere Fraktionen können einen Vertreter je Ausschuss entsenden.

    (2) Sitzungen von Ausschüssen werden unter der Leitung des Präsidenten oder seines Stellvertreters einberufen. Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann davon abweichend ein anderer Vorsitzender gewählt werden.

    (3) Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet.



    § 17

    Ständige Ausschüsse


    (1) Ausschüsse, deren Einsetzung durch das Grundgesetz oder Bundesgesetze vorgeschrieben werden, sind Ständige Ausschüsse. Ihre Einsetzung und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Eine Sitzung eines Ständigen Ausschusses wird auf Antrag einer Fraktion oder eines Mitglieds des Bundestages tatsächlich einberufen. Die Bestimmungen für Anträge finden Anwendung.



    § 18

    Sonderausschüsse


    (1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Abgabe von Beschlussempfehlungen setzt der Bundestag Sonderausschüsse für einzelne Angelegenheiten ein.

    (2) Ein Sonderausschuss kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Mitglieds des Bundestages eingerichtet werden, wobei die Bestimmungen über Anträge entsprechend angewendet werden. Der Sonderausschuss konstituiert sich, indem innerhalb einer Frist von sieben Tagen mindestens zwei Abgeordnete ihre Teilnahme bestätigt haben.

    (3) Ein Sonderausschuss wird nach Erfüllung seiner Aufgaben durch den Präsidenten aufgelöst. Ist die Sitzung des Ausschusses seit mehr als sieben Tagen unbesucht, so liegt die Auflösung im Ermessen des Präsidenten. Sonderausschüsse werden spätestens unmittelbar vor Ende der Wahlperiode aufgelöst. Ist der Ausschuss aufgelöst, hat der Vorsitzende des Ausschusses das Plenum über dessen Ergebnisse in Kenntnis zu setzen. Dies kann schriftlich erfolgen.




    6. Teil

    Klarstellungen und Schlussbestimmungen



    § 19

    Konstruktives Misstrauensvotum


    Das Aussprechen des Misstrauens gegenüber dem Bundeskanzler richtet sich nach dem Grundgesetz. Dieses konstruktive Misstrauensvotum wird auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages durchgeführt. Im Antrag sind ihre Namen zu benennen. Es ist ein Nachfolger zu benennen. Der Präsident prüft, ob dieser den Anforderungen des Grundgesetzes gerecht wird.



    § 20

    Abweichungen von den Vorschriften und Änderung dieser Geschäftsordnung


    (1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen. Es findet keine Aussprache statt. Die Abstimmung dauert vierundzwanzig Stunden.

    (2) Die Geschäftsordnung kann mit 2/3-Mehrheit geändert werden.



    § 21

    Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall.



    § 22

    Inkraft- und Außerkrafttreten


    Diese Geschäftsordnung gilt nach Beschluss vom Deutschen Bundestag und gilt bis zum Ende der Legislaturperiode.




    Elke Kanis und Fraktion



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    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/XX


    ANTRAG

    der Fraktion des Liberalen Forum und der Abgeordneten Elke Kanis


    Beschluss einer Geschäftsordnung der 3. Legislatur

    Anlage 1


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

    für die dritte Wahlperiode



    I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters



    § 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter


    1. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
    2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
    3. Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.



    II. Wahl des Bundeskanzlers



    §2 Wahl des Bundeskanzlers


    Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.



    III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat



    §3 Präsidium


    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 4 Ältestenrat


    1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren von den Fraktionen beim Präsidium zu benennendem Mitglied jeder Fraktion. Das Mitglied kann jederzeit ausgetauscht werden. Dies ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.
    2. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.
    3. Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.


    § 5 Aufgaben des Präsidenten


    1. Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.



    IV. Fraktionen



    § 6 Bildung der Fraktionen


    1. Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.



    V. Die Mitglieder des Bundestages



    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages


    1. Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.



    VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen



    § 8 Öffentlichkeit


    Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.


    § 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung


    1. Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


    § 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung


    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


    § 11 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages


    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.


    § 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf (§ 11) und den Sitzungsausschluss (§ 12) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


    § 13 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.


    § 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung


    Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


    § 16 Debatten


    1. Über in § 27 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
    5. Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


    § 17 Abstimmungen; Wahlen


    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.


    § 18 Beschlussfähigkeit


    Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 18 zu wiederholen.



    VII. Ausschüsse



    § 19 Einsetzung von Ausschüssen


    1. Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.
    2. Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.


    § 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender


    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. Die Ausschüsse bestimmen in Absprache mit dem Ältestenrat ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.


    § 21 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.


    § 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.


    § 23 Auflösung


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn 1. der Ausschuss dies beschließt, 2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

    1. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt. Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung der Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.



    VIII. Vorlagen und ihre Behandlung



    § 24 Vorlagen


    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
      • (a) Gesetzentwürfe,
      • (b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
      • (c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
      • (d) Anträge,
      • (e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder
      • (f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
      • (a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
      • (b) Änderungsanträge,
      • (c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
    3. Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    § 25 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages


    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden.
    2. Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.


    § 26 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss


    1. Über Vorlagen im Sinne des § 25 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 27 Änderungsanträge


    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 28 Gegenanträge


    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 17 Abs. 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 17 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


    § 29 Vermittlungsausschuss


    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
    2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
    3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


    § 30 Einspruch des Bundesrates


    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


    § 31 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler


    1. Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
    2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.


    § 32 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers


    1. Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
    2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.


    § 33 Große Anfragen


    1. Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 25 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.


    § 34 Kleine Anfragen


    1. In Kleinen Anfragen (§ 25 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 35 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 35 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


    § 35 Aktuelle Stunden


    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er nach Absprache mit dem Ältestenrat den Beratungsgegenstand für nicht zulässig hält.
    2. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.



    IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages



    § 36 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).



    X. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung



    § 37 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.


    § 38 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.




    Elke Kanis und Fraktion



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/005


    ANTRAG

    der Fraktion der VORWÄRTS! - die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Konsequenzen aus dem Brand in Moria ziehen – Lager auf den griechischen Inseln auflösen und Geflüchtete in Deutschland aufnehmen



    Anlage 1


    Konsequenzen aus dem Brand in Moria ziehen – Lager auf den griechischen Inseln auflösen und Geflüchtete in Deutschland aufnehmen



    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:




    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    1. In der Nacht zum 9. September 2020 wurde der sogenannte EU-Hotspot Moria auf der griechischen Insel Lesbos durch mehrere Brände fast vollständig zerstört. Tausende Schutzsuchende sind dadurch obdachlos geworden und nun völlig auf sich gestellt. Der verheerende Brand ist eine Katastrophe mit Ansage: Seit etwa einem Jahr gibt es Initiativen und Forderungen unter-schiedlichster Akteure, die Hotspot-Lager der EU aufzulösen und die dort gestrandeten Geflüchteten auf andere EU-Mitgliedstaaten zu verteilen. Das Lager Moria war für etwa 2.800 Menschen ausgelegt, zuletzt lebten dort fast 13.000 Menschen, ein Drittel von ihnen Kinder und Jugendliche. Die Lebensbedingungen in dem Lager waren nach übereinstimmender Einschätzung, etwa von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen, schlicht unmenschlich und eine Schande für Europa. Es gab zudem konkrete Warnungen, dass ein Ausbreiten der Corona-Pandemie in dem Lager zu unkontrollierbaren Zu-ständen führen würde, weil es den Menschen unmöglich sein würde, die gebotenen Schutz-, Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Über Monate hinweg wurde das Lager zur Abwendung von Infektionen abgeriegelt, für die Bewohnerinnen und Bewohner bedeutete dies eine zusätzliche extreme Belastung. Nachdem erste Infektionen im Lager festgestellt wurden, mussten die Geflüchteten eine rasche Verbreitung des Virus im Lager fürchten. Eine sofortige Evakuierung der nach den Bränden mehrfach traumatisierten Menschen und ihre Verbringung in eine sichere und menschenwürdige Umgebung ist nach all dem nicht zuletzt ein Gebot der Menschlichkeit.
    2. Bei den Ereignissen in Moria handelt es sich nicht um eine Naturkatastrophe, sondern um politisch gewollte Zustände. Die unerträglichen Lebensbedingungen sind die Folge politischen Handelns, sie wurden im Rahmen einer auf Abschreckung und Abschottung setzenden Politik der EU produziert und in Kauf genommen. Dass es der wohlhabenden Europäischen Union mit ihren 450 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern nicht gelungen ist, für wenige zehntausend Schutzsuchende menschenwürdige Aufnahmebedingungen zu schaffen und faire und rechtsstaatliche Asylverfahren zu organisieren ist eine Bankrotterklärung für die Europäische Union.


    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

    1. in einem ersten Schritt die rund 13.000 Menschen, die durch die Brände in Moria obdachlos geworden sind, aufzunehmen, soweit diese nicht in andere aufnahmebereite Länder möchten; die Bundesregierung kann sich dabei auf die Aufnahmebereitschaft und Initiativen zahlreicher Bundesländer und Kommunen stützen,
    2. sich auf EU-Ebene für die Abschaffung des Hotspot-Systems, die Auflösung aller Hotspot-Lager und für eine finanzielle Unterstützung der auf den griechischen Inseln betroffenen Bevölkerung einzusetzen,
    3. die Schutzsuchenden aus diesen Lagern im Rahmen eines fairen Aufnahmesystems auf andere EU-Mitgliedstaaten zu verteilen; dabei müssen die Interessen und bestehende soziale Kontakte der Geflüchteten zentral berücksichtigt werden.




    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung

    erfolgt mündlich



  • Deutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    ANTRAG

    der Fraktion UWL und des Abgeordneten Schenk von Wildungen


    Gedenkstunde zum 11. September


    Der deutsche Bundestag möge folgendes beschließen:


    Gedenkstunde anlässlich des Jahrestages des islamischen Terroranschlage auf das World-Trade Center in New York und das Pentagon in Washington.


    Begründung=

    Heute vor 19 Jahren erfolgte der Schlag der islamischen Terroristen gegen das Herz der Wirtschaft und das Herz des amerikanischen Militärs.

    Gedenken wir der Toten und endsinnen wir uns, dass die Terroristen hier in Deutschland unbehelligt leben.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/008


    ANTRAG zur Geschäftsordnung

    der Fraktion VORWÄRTS! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Änderung der Geschäftsordnung


    Anlage 1

    Änderung der Geschäftsordnung


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert. Unter §17 wird neu hinzugefügt (rot markiert)



    § 17 Abstimmungen; Wahlen


    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.






    Jan Friedländer und Fraktion






  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/009


    ANTRAG

    der Fraktion VORWÄRTS! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Nord Stream 2 die politische Unterstützung entziehen und den Bau stoppen



    Anlage 1

    Nord Stream 2 die politische Unterstützung entziehen und den Bau stoppen


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, dass sich die Bundesregierung umgehend von der Pipeline Nord Stream 2 distanziert und die Fertigstellung über geeignete Maßnahmen verhindert.


    Berlin, den 20. September 2020



    Jan Friedländer und Fraktion






  • Deutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    ANTRAG

    der Fraktion UWL und des Abgeordneten Schenk von Wildungen


    Flaggenverbot

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

    Verbot aller Flaggen mit Hammer und Sichel, Flaggen mit roten Stern, Flaggen mit Anarchistensymbol,

    roten Flaggen, Flaggen der ANTIFA .

    Begründung :

    Die Flaggen werden bei linken Demonstrationen als Symbol der Verächtlichmachung der bürgerlichen Demokratie gezeigt.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    2 Mal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • Sehr geehrter Herr Abgeordneter,


    ich würde Sie bitten bei der vollständigen Vorlage für Anträge zu bleiben.


    Herzlichen Dank.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/010


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Karl-Dieter von Allendorf


    Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der religiösen Beschneidung des männlichen Kindes





    Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der religiösen Beschneidung des männlichen Kindes

    Vom...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


    (1) § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert:


    "§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes

    Die Personensorge umfasst nicht das Recht der Eltern, in medizinisch nicht notwendige Behandlungen einzuwilligen."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Karl-Dieter von Allendorf und Fraktion



    Begründung

    Erfolgt mündlich.


  • Antrag

    des Abgeordneten Schenk von Wildungen (UWL)


    Verordnung zum Vorkaufsrecht des Bundes im Rahmen des Kulturgutschutzes in Deutschland


    Verordnung zum Vorkaufsrecht des Bundes im Rahmen des Kulturgutschutzes in Deutschland



    Der Bundestag möge folgendes beschließen:


    1.) Die Einführung eines staatlichen Vorkaufsrechtes an Kulturgütern.

    2.) Als Kaufpreis der ist übliche Marktpreis zu entrichten.
    3.) Der Bund kann das Vorkaufsrecht auch im Namen von Bundesland und/oder Gemeinden ausüben.

    4.) Der Bund muss dem Auktionshaus binnen vierzehn Tagen eine schriftliche Bestätigung schicken, damit der Erwerb per Vorkaufsrecht wirksam werden kann.

    5.) Diese Verordnung tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung:

    Es muss die Abwanderung aller kulturell bedeutsamen Werke verhindert werden!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    2 Mal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • Ich bitte um Verwendung der Formvorlage.

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • Deutscher Bundestag60x60bb.jpg

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/010



    ANTRAG

    der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

    (Änderung des Artikels 3 Absatz 3 – Einfügung des Merkmals sexuelle Identität)


    Vom …

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

    Artikel 1
    Änderung des Grundgesetzes


    In Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „wegen seines
    Geschlechtes,“ die Wörter „seiner sexuellen Identität,“ eingefügt.

    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



  • Herr Präsident ich ziehe meinen Antrag zurück und ersetzte jenen durch einen neuen.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Antrag

    des Abgeordneten Schenk von Wildungen (UWL)


    Antrag zum Vorkaufsrecht des Bundes im Rahmen des Kulturgutschutzes in Deutschland




    Antrag zum Vorkaufsrecht des Bundes im Rahmen des Kulturgutschutzes in Deutschland


    Der deutsche Bundestag fordert die deutsche Bundesregierung dazu auf, eine Verordnung zum Vorkaufsrecht des Bundes im Rahmen des Kulturgutschutzes in Deutschland zu erlassen, die folgende Punkte enthält:



    1.) Die Einführung eines staatlichen Vorkaufsrechtes an Kulturgütern.

    2.) Als Kaufpreis der ist übliche Marktpreis zu entrichten.
    3.) Der Bund kann das Vorkaufsrecht auch im Namen von Bundesland und/oder Gemeinden ausüben.
    4.) Der Bund muss dem Auktionshaus binnen vierzehn Tagen eine schriftliche Bestätigung schicken, damit der Erwerb per Vorkaufsrecht wirksam werden kann.

    5.) Diese Verordnung tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.










    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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