Anträge an den Bundesrat
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- Organisatorisches
- Felix Neuheimer
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 20a) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und LandwirtschaftMit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 20a)
A. Problem und Ziel
In den vergangenen Jahren ist deutlich geworden, dass die Auswirkungen des Artensterben immer größer werden. Es ist auch aufgefallen, dass die Bemühungen um den Artenschutz von der aktuellen Regierung abhängig sind. Der Artenschutz viel zu wichtig, um die Priorität, die der Artenschutz genießt, von dem Gutdünken der einzelnen Regierungen abhängig zu machen. In Deutschland hat die Biomasse an Insekten in den letzten Jahren um 75 Prozent abgenommen. Es muss uns beim Anblick dieser Zahlen bewusst sein, dass 590 dieses Massensterben nicht nur die globalen Ökosysteme gefährdet, sondern auch die Existenz der Menschheit.
B. Lösung
Die Verankerung des Artenschutzes im Grundgesetzes bewirkt, dass dieser Sache des Staates und damit deutlich besser geschützt wird.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)
A. Problem und Ziel
Die COVID-19-Pandemie hat zu einem historischen Einbruch der Wirtschaftsleistung in Deutschland geführt. Eine der Folgen war ein hoher Anstieg der Arbeitslosigkeit: Von März bis August 2020 sind bundesweit rund 620 000 Personen arbeitslos geworden, damit ist die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland auf rund 2,95 Millionen gestiegen. Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld ist es gelungen, die Schockwirkung der COVID-19-Pandemie abzufedern und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu verringern. Im europäischen Vergleich ist Deutschland daher bisher vergleichsweise gut durch die COVID-19-Pandemie gekommen. Ohne die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wäre der Anstieg der Arbeitslosigkeit erheblich höher ausgefallen. Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009. Von einer Entspannung der Situation kann derzeit noch nicht ausgegangen werden.
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen. Die Beschäftigung bedarf aber auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus
schützender Maßnahmen. Denn die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind mit erheblicher Unsicherheit behaftet, da weder der Verlauf der COVID-19-Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann noch der Zeitpunkt, ab dem ein Impfstoff eingesetzt werden kann.Die akute pandemiebedingte Krise findet zugleich vor dem Hintergrund einer Transformation der Arbeitswelt statt, die vor allem ausgelöst wird durch Anstrengungen zum Klimaschutz, insbesondere Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung, und durch Digitalisierung. Diese Transformation verändert die Anforderungen an Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten. Der strukturelle Wandel erfordert, Zeiten der Kurzarbeit in den betroffenen Unternehmen verstärkt für die Qualifizierung der Beschäftigten zu nutzen.
B. Lösung
Mit den Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 soll für die Unternehmen und Beschäftigten, die von der COVID-19-Pandemie und ihren Folgen betroffen sind, eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut und ihnen Planungssicherheit gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Sonderregelungen wegen der enormen finanziellen Auswirkungen gestuft auslaufen. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes werden durch Änderung der entsprechenden Verordnungen im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Mit diesem Gesetzentwurf werden folgende Sonderregelungen bis Ende des Jahres 2021 verlängert:
1. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
2. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
D.1 Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Jahr 2021 zu Mehrausgaben in Höhe von schätzungsweise rund 350 Millionen Euro und in den Jahren 2022 und 2023 zu Mehrausgaben in Höhe von rund 10 Millionen Euro je Jahr.Finanzielle Effekte für den Haushalt der BA
Mehreinnahmen/Minderausgaben (–) / Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) in Millionen EUR
2020 2021 2022 2023 2024 Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der BA 0 350 10 10 0
D.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und VerwaltungDer Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger reduziert sich durch die Regelungen dieses Gesetzentwurfs im Saldo einmalig um knapp 100 000 Stunden.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen im Saldo zu zusätzlichem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 320 000 Euro. Gleichzeitig reduziert sich Erfüllungsaufwand durch die Vereinfachung von Hinzuverdienstregelungen beim Kurzarbeitergeld in geringfügiger Höhe. Auf Bürokratiekosten entfallen davon 320 000 Euro.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs führen in der Verwaltung zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 7,3 Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind von historischem Ausmaß. Die weitere Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist nicht abzusehen. In diesem Geschehen verstärken sich zudem die Folgen des pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbruchs mit längerfristigen Transformationsprozessen (zum Beispiel Digitalisierung und Klimanachhaltigkeit). Dadurch sind der Arbeitsmarkt und die sozialen Sicherungssysteme erheblich unter Druck geraten.
Die Arbeitslosigkeit ist im Juli 2020 um 45 000 Personen auf circa 2,95 Millionen gestiegen. Seit März 2020 wuchs die Arbeitslosigkeit insgesamt um rund 620 000 Personen. Ohne die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wäre der Anstieg der Arbeitslosigkeit vermutlich um ein Vielfaches höher ausgefallen. Im April erreichte die Kurzarbeit eine historische Höchstmarke: sechs Millionen Beschäftigte erhielten Kurzarbeitergeld. Mittlerweile ist erkennbar, dass die Anzahl der Betriebe in Kurzarbeit, die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten und vor allem der Umfang des Arbeitsausfalls langsam zurückgehen. Es gibt bereits erste Anzeichen einer Erholung. Die Zahl der geringfügig Beschäftigten steigt wieder. Die Frühindikatoren IAB-Arbeitsmarktbarometer des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) und der Stellenindex der BA stabilisieren sich. Von einer Entspannung der Lage kann aber aktuell noch nicht ausgegangen werden.
Die Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten sind angesichts dessen, dass weder der Verlauf der Pandemie im Winterhalbjahr 2020/2021 vorhergesagt werden kann noch der Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes bekannt ist, mit erheblicher Unsicherheit behaftet. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es bis in das Jahr 2022 dauern, bis das Vorkrisenniveau wieder erreicht wird. Da die krisenbedingt eingeführten Sonderregelungen zum 31. Dezember 2020 auslaufen, die Beschäftigung jedoch auch über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus schützender Maßnahmen bedarf, sollen Anschlussregelungen ab Januar 2021 für die von der COVID-19-Pandemie und deren Folgewirkungen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Jahr 2022 bauen.
Diese Regelungen sollen einerseits die enorme Kostenwirkung für die BA berücksichtigen. Andererseits sollen die Sonderregelungen nicht abrupt Ende des Jahres 2020 enden, sondern gestuft auslaufen, um die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Die Regelungen sehen daher eine Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres 2021 vor, der mit einem gestuften Ausstieg aus den Sonderregelungen kombiniert wird. Die Umsetzung erfolgt durch diesen Gesetzentwurf und im Verordnungswege. Der strukturelle Wandel erfordert es zudem, Zeiten des Arbeitsausfalls verstärkt für die Qualifizierung der Beschäftigten zu nutzen, um die Herausforderungen der Digitalisierung und der Klimanachhaltigkeit, insbesondere der Dekarbonisierung, erfolgreich zu bewältigen.
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)
A. Problem und Ziel
[Beschreibung des Problems]
B. Lösung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt.
Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt.
Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann.Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
C. Alternativen
Weiterhin diskretionäre Anpassungen.
D. Kosten
Die entstehenden keine direkten Kosten.
Anlage 1
Begründung
Nach fünfmaligen diskretionären Anpassungen der Einkommensteuertarife 2016 bis 2020 an die Inflationsrate wird die kalte Progression für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2022 jährlich und regelhaft abgebaut. Hierzu wird ein „Tarif auf Rädern“ gesetzlich eingeführt. Der dazu neu eingefügte § 32a Absatz 2 EStG regelt, wie der ab dem Veranlagungszeitraum 2022 geltende Einkommensteuertarif jährlich gesetzgeberisch neu zu normieren ist. Die Vorschrift beschreibt die Kalkulation des für die Tarifindexierung notwendigen Referenzwertes, der die Verbraucherpreisentwicklung abbildet. Hierfür ist eine Formel anzuwenden, die etwaige Fehler bei der Prognose vorangegangener Verbraucherpreisentwicklungen korrigierend berücksichtigt. Zudem werden Rechen- und Rundungsregelungen für die Koeffizienten, Konstanten und Eckwerte der Tarifformel festgelegt. Diese Normierung erfolgt mit dem Ziel, die durchschnittliche Steuerbelastung für entsprechend der Inflation gestiegene zu versteuernde Einkommen konstant zu halten. Ausgangspunkt dafür ist die Prognose des Verbraucherpreisindexes für das jeweils laufende Jahr, die die Bundesregierung im Rahmen ihrer jährlichen Herbstprojektion erstellt. Etwaige Prognosefehler sind im Folgejahr zu berücksichtigen. Dieses Indexierungsverfahren stellt sicher, dass die Entlastung der Steuerzahler mit Hilfe aktueller Verbraucherpreisdaten zeitnah und fair erfolgt.
Für diese Tarifneunormierung startet im Anschluss an die Herbstprojektion der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für die jährliche Anpassung des § 32a Absatz 1 EStG, so dass zum 1. Januar des Folgejahres die neue Tarifformel in Kraft treten kann. Die finanziellen Auswirkungen der jährlichen Neunormierungen sind aufgrund dieses Anpassungsverfahrens rechtzeitig kalkulierbar. So berücksichtigt der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ bereitstraditionell die Prognosen der Frühjahrs- und Herbstprojektionen der Bundesregierung. Er kann also künftig auch die absehbaren Aufkommensauswirkungen des vorliegenden Gesetzes beziffern und damit weiterhin wie gewohnt wichtige Anhaltspunkte für die Aufstellungen der öffentlichen Haushaltspläne liefern. Zudem wird auf diese Weise verhindert, dass zulasten der Steuerpflichtigen Mehreinnahmen aus der kalten Progression bereits bei der Aufstellung künftiger Haushalte verplant werden.
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Viertes Pflegestärkungsgesetz PSG IV) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Gesundheit. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Viertes Pflegestärkungsgesetz PSG IV)A. Problem und Ziel
Die Pflegebranche ist in Zeiten der COVID-19-Pandemie besonders belastet. Bereits vor der Pandemie gab es Engstellen in der Personalversorgung. Um die pflegerische Versorgung sicherzustellen, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten und die COVID-19-bedingten pflegerechtlichen Notwendigkeiten umzusetzen wollen wir ein viertes Pflegestärkungsgesetzes auflegen. Außerdem ist die Repräsentanz der Pflege im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), dem höchsten Entscheidungsgremium der Gesundheitspolitik, nicht gegeben.
B. Lösung
1. Ständiger und stimmberechtigter Sitz des Deutschen Pflegerates im G-BA
2. weiterer Schritt in Richtung eines verbindlichen Personalbemessungsinstruments für Pflegeeinrichtungen
3. Finanzierung von bis zu 20.000 zusätzlichen Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege über einen Vergütungszuschlag
4. Ausweitung des Pflegeunterstützungsgeld über die eigentliche Frist hinaus
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
einmalige Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von 350.000€
Kosten für die soziale Pflegeversicherung im Jahr 2021 333 Millionen Euro, im Jahr 2022 und in darauffolgenden Jahren in Höhe von rund 665 Millionen Euro + einmalige Mehrausgaben in Höhe von 10 Millionen Euro.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Quellen
Artikel 2 und Artikel 3 sind dem Referentenentwurf des BMG vom 26.08.2020 zum Versorgungsverbesserungsgesetz entnommen.
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Vebraucherschutz.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Lobbyregisters und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Bundes-Lobbyregister-Gesetz – BLobReG)
A. Problem und Ziel
Die Vertretung gesellschaftlicher Interessen gegenüber der Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit gehört zu den Wesensmerkmalen eines demokratischen Staatswesens. Seit jeher sind Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter unterschiedlichster Art in verschiedenen Formen an demokratischen Willensbildungsprozessen beteiligt. Widerstreitende Interessen finden im Verlauf und im Ergebnis politisch-parlamentarischer Entscheidungsprozesse ihren Ausgleich.
In zunehmendem Maße verstärkt sich jedoch das Unbehagen der Öffentlichkeit gegenüber den Tätigkeiten und dem Ausmaß des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf die Politik. Mit dem Begriff des „Lobbyismus“ werden in der öffentlichen Wahrnehmung vornehmlich illegitime Einflussversuche partikularer Interessenorganisationen und ihrer Vertreterinnen und Vertreter verbunden. Dieser Eindruck ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität parlamentarischer Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu beschädigen.
B. Lösung
Die Bundesregierung greift ein von Bürgerinnen und Bürgern in Zusammenarbeit mit Fachleuten erarbeitetes Gesetz auf (lobbyregister.org). Dieser Gesetzentwurf enthält unterschiedliche Maßnahmen mit dem Ziel, die Vertretung von Interessen in Einklang mit hohen Transparenzerfordernissen zu bringen. Dazu wird ein Regelungsrahmen für das Miteinander von Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft geschaffen. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
1. Schaffung einer Registrierungspflicht von natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit die direkte Einflussnahme auf den demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Deutschen Bundestages und der Bundesbehörden beinhaltet, sofern diese Tätigkeiten gegen Entgelt oder auf Basis einer dafür bereitstehenden Finanzierung erbracht werden und nicht nur gelegentlicher Natur sind.
2. Schaffung von Sanktionsmechanismen bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht.
3. Schaffung einer oberen Bundesbehörde als registerführende Stelle mit eigenen Untersuchungs- und Sanktionsmöglichkeiten
C. Alternativen
Abgeschwächtere Variante eines Lobbyregisters.
D. Kosten
Sind noch nicht zu beziffern. Es fallen Kosten für die Schaffung der neuen obersten Bundesbehörde an.
Anlage 1
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Quellen
Dieses Gesetz basiert auf den Entwürfen von https://lobbyregister.org/ und von CDU/CSU/SPD aus dem RL https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/221/1922179.pdf
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen und zur Änderung des Grundgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen und zur Änderung des Grundgesetzes
A. Problem und Ziel
In der öffentlichen Verwaltung gibt es immer noch Probleme in der elektronischen Datenverarbeitung. E-Government-Lösungen müssten dafür massiv ausgeweitet werden und es mangelt an bundesweiten Anknüpfungspunkten. Innovative Projekte werden meistens gestoppt oder Regelungen im Bereich der IT-Sicherheit sind noch nicht ausgereift. Daher brauchen wir ein verbessertes System.
B. Lösung
Ein bundesweiter Portalverbund ermöglicht kompatible und umfassende E-Government-Lösungen, die einen strukturierten und möglichst umfassenden Zugang ermöglichen. Dabei werden Regelungen zur Datenverarbeitung und IT-Sicherheit festgeschrieben und sichergestellt sowie ein möglichst effizientes System.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Es ist mit Kosten in Höhe von mehreren Millionen Euro zu rechnen.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
-
Sehr geehrtes Präsidium,
ich bitte Sie darum, dass Abstimmungsergebnis auf Drucksache III/011 richtig festzustellen. Der Bundesrat hat mehrheitlich Einspruch gegen den Gesetzesentwurf eingelegt.
Vielen Dank -
Sehr geehrtes Präsidium,
ich bitte Sie darum, dass Abstimmungsergebnis auf Drucksache III/011 richtig festzustellen. Der Bundesrat hat mehrheitlich Einspruch gegen den Gesetzesentwurf eingelegt.
Vielen DankSehr geehrter Herr Ministerpräsident Felix Neuheimer,
in der Geschäftsordnung des Bundesrates heißt es in § 13:
§ 13 - Abstimmungen und Wahlen(1) Abstimmungen
a) Abstimmungen dauern 2 Tage.
b) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
c) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigt.
d) Ein Antrag über die Änderung des Grundgesetzes gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigen kann.
d) Das Bundesratspräsidium kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, sobald ihr Gegenstand die zum Beschluss erforderliche Mehrheit der Stimmen des Bundesrates erreicht hat.
(2) Wahlen
a) Wahlen dauern 2 Tage.
b) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigen kann.
c) Das Bundesratspräsidium kann Wahlen vorzeitig beenden, wenn ein Kandidat bereits die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates erreicht hat.
(4) Abstimmungen und Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.Da es sich bei dem vorliegenden Gesetz um ein Einspruchsgesetz handelt, geht es um die Frage, ob der Bundesrat Einspruch erhebt, und nicht um die Frage, ob er dem Antrag zustimmt. Hier ist nach meiner Auffassung § 13 Abs. 1 lit. c analog anzuwenden. Demnach benötigt ein Einspruch des Bundesrates die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates, nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ich habe dennoch die Überweisung des Gesetzes an den Bundespräsidenten ausgesetzt, um die Sache zu klären. Wenn Sie nach meiner Ausführung immer noch der Auffassung sind, dass der Bundesrat mehrheitlich Einspruch erhoben hat, müssen wir die Sache wohl gerichtlich überprüfen lassen. Das wäre auch völlig in Ordnung, denn dann wäre das für die Zukunft rechtssicher geklärt. Oder Sie belehren mich eines besseren.
Mit freundlichen Grüßen
Tom Schneider
Präsident des deutschen Bundesrates -
Sehr geehrtes Präsidium,
ich bitte Sie darum, dass Abstimmungsergebnis auf Drucksache III/011 richtig festzustellen. Der Bundesrat hat mehrheitlich Einspruch gegen den Gesetzesentwurf eingelegt.
Vielen DankSehr geehrter Herr Ministerpräsident Felix Neuheimer,
in der Geschäftsordnung des Bundesrates heißt es in § 13:
§ 13 - Abstimmungen und Wahlen(1) Abstimmungen
a) Abstimmungen dauern 2 Tage.
b) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
c) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigt.
d) Ein Antrag über die Änderung des Grundgesetzes gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigen kann.
d) Das Bundesratspräsidium kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, sobald ihr Gegenstand die zum Beschluss erforderliche Mehrheit der Stimmen des Bundesrates erreicht hat.
(2) Wahlen
a) Wahlen dauern 2 Tage.
b) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigen kann.
c) Das Bundesratspräsidium kann Wahlen vorzeitig beenden, wenn ein Kandidat bereits die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates erreicht hat.
(4) Abstimmungen und Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.Da es sich bei dem vorliegenden Gesetz um ein Einspruchsgesetz handelt, geht es um die Frage, ob der Bundesrat Einspruch erhebt, und nicht um die Frage, ob er dem Antrag zustimmt. Hier ist nach meiner Auffassung § 13 Abs. 1 lit. c analog anzuwenden. Demnach benötigt ein Einspruch des Bundesrates die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates, nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ich habe dennoch die Überweisung des Gesetzes an den Bundespräsidenten ausgesetzt, um die Sache zu klären. Wenn Sie nach meiner Ausführung immer noch der Auffassung sind, dass der Bundesrat mehrheitlich Einspruch erhoben hat, müssen wir die Sache wohl gerichtlich überprüfen lassen. Das wäre auch völlig in Ordnung, denn dann wäre das für die Zukunft rechtssicher geklärt. Oder Sie belehren mich eines besseren.
Mit freundlichen Grüßen
Tom Schneider
Präsident des deutschen BundesratesHerr Bundesratspräsident Schneider,
hierzu gibt es einen Präzedenzfall: https://wiki.politik-sim.de/in…p?title=Urteil_3_BvF_1/20
Demnach werden nicht abgegebene Stimmen nicht als Enthaltungen gezählt.
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Tom Schneider sorry für die Verwirrung aber das Gesetz ist doch gültig. Die Spielregeln wurden seitdem geändert.
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Sehr geehrtes Präsidium,
ich bitte Sie darum, dass Abstimmungsergebnis auf Drucksache III/011 richtig festzustellen. Der Bundesrat hat mehrheitlich Einspruch gegen den Gesetzesentwurf eingelegt.
Vielen DankSehr geehrter Herr Ministerpräsident Felix Neuheimer,
in der Geschäftsordnung des Bundesrates heißt es in § 13:
§ 13 - Abstimmungen und Wahlen(1) Abstimmungen
a) Abstimmungen dauern 2 Tage.
b) Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.
c) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigt.
d) Ein Antrag über die Änderung des Grundgesetzes gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigen kann.
d) Das Bundesratspräsidium kann eine Abstimmung vorzeitig beenden, sobald ihr Gegenstand die zum Beschluss erforderliche Mehrheit der Stimmen des Bundesrates erreicht hat.
(2) Wahlen
a) Wahlen dauern 2 Tage.
b) Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates auf sich vereinigen kann.
c) Das Bundesratspräsidium kann Wahlen vorzeitig beenden, wenn ein Kandidat bereits die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates erreicht hat.
(4) Abstimmungen und Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.Da es sich bei dem vorliegenden Gesetz um ein Einspruchsgesetz handelt, geht es um die Frage, ob der Bundesrat Einspruch erhebt, und nicht um die Frage, ob er dem Antrag zustimmt. Hier ist nach meiner Auffassung § 13 Abs. 1 lit. c analog anzuwenden. Demnach benötigt ein Einspruch des Bundesrates die absolute Mehrheit der Stimmen des Bundesrates, nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ich habe dennoch die Überweisung des Gesetzes an den Bundespräsidenten ausgesetzt, um die Sache zu klären. Wenn Sie nach meiner Ausführung immer noch der Auffassung sind, dass der Bundesrat mehrheitlich Einspruch erhoben hat, müssen wir die Sache wohl gerichtlich überprüfen lassen. Das wäre auch völlig in Ordnung, denn dann wäre das für die Zukunft rechtssicher geklärt. Oder Sie belehren mich eines besseren.
Mit freundlichen Grüßen
Tom Schneider
Präsident des deutschen BundesratesHerr Bundesratspräsident Schneider,
hierzu gibt es einen Präzedenzfall: https://wiki.politik-sim.de/in…p?title=Urteil_3_BvF_1/20
Demnach werden nicht abgegebene Stimmen nicht als Enthaltungen gezählt.
Tom Schneider sorry für die Verwirrung aber das Gesetz ist doch gültig. Die Spielregeln wurden seitdem geändert.
Hat mir Leo auch vorhin gesagt, war aber noch mit Wahlkampf beschäftigt :o
-
Sehr geehrtes Prsäidium,
Ich reiche folgenden Antrag ein:
-
Bundesrat
Drs. IV/XXX
Bundesratsinitiative
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
Anlage 1
Mit freundlichen Grüßen,
. -
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über den Auslauf des Solidaritätszuschlags (Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB. Anmerkung: Sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation sowie das Bundesministeriums der Finanzen werden aktuell auf Ersuchen des Bundespräsidenten vom Liberalen Forum geführt.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über den Auslauf des Solidaritätszuschlags (Solidaritätszuschlags-Auslaufsgesetz – SolZAusG)
A. Problem und Ziel
Der Solidaritätszuschlag belastet nicht nur Bürgerinnen und Bürger sondern auch Unternehmen. Der Soli wurde 1995 mit der Begründung beschlossen, die Vollendung der Einheit zu finanzieren. Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II lief 2019 aus, dass Solidaritätszuschlaggesetz jedoch war zeitlich nicht befristet und muss daher jetzt angepasst werden. Zudem sollen bisher Eingezogene Soli-Abgaben an die Arbeitnehmer zurückgezahlt werden.
B. Lösung
Aufhebung des Solidaritätszuschlags und Rückzahlungen an Bürgerinnen und Bürger.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Es werden Mindereinnahmen von 20 Mrd. € pro Jahr erwartet.
Anlage 1
-
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Falk Hildebrandt
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes – Ermäßigter Steuersatz für die außereheliche Kinderbetreuung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB. Anmerkung: Sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation sowie das Bundesministeriums der Finanzen werden aktuell auf Ersuchen des Bundespräsidenten vom Liberalen Forum geführt.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes – Ermäßigter Steuersatz für die außereheliche Kinderbetreuung
A. Problem und Ziel
Für die außereheliche Kinderbetreuung, wie bspw. in Kindertagesstätten, gilt der normale Umsatzsteuersatz von 19%.
B. Lösung
Für die Kinderbetreuung außerhalb des eigenen Elternhauses wird ein Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent eingeführt. Bereits jetzt werden die Kindertagesstätten in vielen Ländern direkt finanziell unterstützt. Durch die Senkung der Umsatzsteuer kann vielerorts auch
eine Senkung der Kita-Gebühren möglich werden, was der Bevölkerung gerade auch in finanziell schwierigen Situationen, wie wir sie gerade jetzt in Zeiten der Corona-Krise erleben, direkt zu Gute kommt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Es entstehen jährliche Steuermindereinnahmen in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro.
Anlage 1
-
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Tom Schneider
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs (§ 303a) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und LandwirtschaftMit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs (§ 303a)
A. Problem und Ziel
800 Millionen Menschen hungern noch immer weltweit. Der Preis von Nahrungsmitteln wird zur Überlebensfrage für die Ärmsten der Armen. Hunger und Leid werden noch immer durch die Spekulation von Nahrungsmitteln hervorgerufen. Das Recht auf Nahrung wird durch die Interessen der Agrarkonzerne, welche einen traditionellen Handel von Saatgut bedrohen, gefährdet. Das Resultat daraus ist eine Zerstörung der Artenvielfalt und von Abhängigkeiten.
B. Lösung
Eine Reduktion der Spekulationen auf die Preisentwicklung von Nahrungsmitteln und von Saatgut.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Die dem Bund entstehenden Mindereinnahmen sind noch nicht absehbar.
Anlage 1
-
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Falk Hildebrandt
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes – Ermäßigter Steuersatz für die außereheliche Kinderbetreuung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB. Anmerkung: Sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation sowie das Bundesministeriums der Finanzen werden aktuell auf Ersuchen des Bundespräsidenten vom Liberalen Forum geführt.Mit freundlichen Grüßen
Theodor Leybrock
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes – Ermäßigter Steuersatz für die außereheliche Kinderbetreuung
A. Problem und Ziel
Für die außereheliche Kinderbetreuung, wie bspw. in Kindertagesstätten, gilt der normale Umsatzsteuersatz von 19%.
B. Lösung
Für die Kinderbetreuung außerhalb des eigenen Elternhauses wird ein Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent eingeführt. Bereits jetzt werden die Kindertagesstätten in vielen Ländern direkt finanziell unterstützt. Durch die Senkung der Umsatzsteuer kann vielerorts auch
eine Senkung der Kita-Gebühren möglich werden, was der Bevölkerung gerade auch in finanziell schwierigen Situationen, wie wir sie gerade jetzt in Zeiten der Corona-Krise erleben, direkt zu Gute kommt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Es entstehen jährliche Steuermindereinnahmen in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro.
Anlage 1
Der Gesetzentwurf wird hiermit zurückgezogen.