Satzung der Familien-Interessen e. V.
§ 1 - Grundlegendes
(1) Der Verein führt den Namen Familien-Interessen – Verein für die politische Interessensvertretung für Kind und Familie. Der Verein wird öffentlich auch kurz als Familien-Interessen auftreten. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalendarjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich den Zweck, die politischen Interessen von Familien mitsamt Kindern zu vertreten und sich öffentlich-politisch für die Interessen dieser einzusetzen. Auch sollen junge, kinderlose Paare durch diesen Verein Unterstützung erfahren. Der Verein setzt sich demnach für familien- und kinderfreundliche politische Initiativen ein.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hält.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller begründen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder die eigenen Mitgliedsbeiträge wiederholt nicht einzahlt.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 - Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Der reguläre Jahresbeitrag beträgt 35 €, Mitglieder bis 27 Jahre zahlen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 12 €. Freiwillige höhere Beiträge sind möglich.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
§ 9 - Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 - Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Monaten einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 - Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Tagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
d) der Beschluss zur Organisierung von Veranstaltungen und politischen Aktionen,
e) die Auflösung des Vereins.
§ 13 - Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens alle drei Monate, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Tagen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die
eineÄ nderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen´Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 - Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die finanzielle Unterstützung von Großfamilien oder Kindern in Not.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Erfurt, den 25. Mai 2021
Willkommen!
Der Familien-Interessen e. V. ist ein Verein zur politischen Repräsentation der Interessen von Familien mitsamt ihren Kindern. Wir sind der Ansicht das die Familie in der politischen Sphäre zu lange ignoriert wurde und gerade Großfamilien nicht genügend finanziell entlastet werden, um mit den Problemen, mit denen sie konfrontiert werden, umgehen zu können. Auch vertreten wir junge Paare die aufgrund langer familienunfreundlicher Politik sich nicht dazu entschieden haben Kinder auf die Welt zu setzen. Der Verein kann daher als eine "Lobby" für Familien mit und ohne Kinder angesehen werden.
Mitgliedschaftsanträge sind wie folgt anzugeben:
Name: Nachname, Vorname
Geboren: tt/mm/jjjj, Ort
Anschrift: Straße Nr., PLZ Ort
Antragsbegründung: wieso/warum möchtest du beitreten?
NAME | POSITION | MITGLIEDSCHAFT SEIT |
Eißfeldt, Erika | keine | 25. Mai 2021 |
Friedländer, Jan | keine | 25. Mai 2021 |
Reichsgraf Schenk von Wildungen, Christian | keine | 25. Mai 2021 |
Fährmann, Ricarda | keine | 27. Mai 2021 |
Dregger, Dr. Benedikt | keine | 28. Mai 2021 |
hier werden in Zukunft Anfangsbeiträge zu Mitgliederversammlungen, Beiträge zu Demos, politischen Aktionen, Artikeln, Veranstaltungen und dergleichen die vom Verein ausgehen verlinkt.