ANTRÄGE AN DAS BUNDESTAGSPRÄSIDIUM
Andere Beiträge sind zu unterlassen.
ANTRÄGE AN DAS BUNDESTAGSPRÄSIDIUM
Andere Beiträge sind zu unterlassen.
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drs. V/001
ANTRAG
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Tom Schneider, Dr. Theresa Klinkert, Mijat Russ und Charly Roth
Beschluss einer Geschäftsordnung für die fünfte Wahlperiode
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
Für die SDP-Fraktion
Dr. Theresa Klinkert
Fraktionsvorsitzende
Begründung:
optional
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
GROSSE ANFRAGE
der Fraktion der [BUW] und des Abgeordneten [Dr. Schenk von Wildungen]
Verteilung des Serum deutscher Hersteller
Christian Schenk von Wildungen Fraktion BUW im Bundestag
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/004
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Jan Friedländer und der Fraktion von VORWÄRTS!
Entwurf eines Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes
(CannLG)
A. Problem und Ziel
Die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis ist vollständig gescheitert. Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge. In Deutschland gebrauchen nach Schätzungen allein 3,1 Millionen volljährige Bürgerinnen und Bürger Cannabis (ESA 2015). Der Anteil der Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren, die schon einmal Cannabis konsumiert haben, ist seit 2011 angestiegen (von 6,7 auf 8,8 %). Von den jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren haben 35,5 % Cannabis konsumiert (Drogenaffinitätsstudie 2015). Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Jugendliche werden durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum abgehalten. Gleichzeitig verhindert das Betäubungsmittelrecht durch den so geschaffenen Schwarzmarkt glaubwürdige Prävention und wirksamen Jugendschutz. Zudem macht es einen effektiven Verbraucherschutz und Bemühungen um Schadensminderung unmöglich, da der illegalisierte Handel nicht effektiv kontrolliert werden kann.
B. Lösung
Cannabis wird aus den strafrechtlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen. Stattdessen wird ein strikt kontrollierter legaler Markt für Cannabis eröffnet. Damit wird dem Schutz von Minderjährigen besser Rechnung getragen als bisher, da erst in einem solchen Markt das Verbot, Cannabis an Minderjährige zu verkaufen, wirksam überwacht werden kann. Eine gute Cannabispolitik reguliert den Cannabismarkt so, dass sowohl der Jugendschutz gestärkt wird als auch die Risiken möglichst stark reduziert werden.
C. Alternativen
Fortführung der bisherigen Kriminalisierungspolitik, die den Schutz von Minderjährigen nicht sicherstellen konnte, Freiheitsrechte übermäßig beeinträchtigte und überdies hohe Kosten verursacht und letztlich in ihrer Gesamtheit gescheitert ist.
D. Kosten
Kosteneinsparung von bis zu 1,8 Milliarden Euro durch den Wegfall von Strafverfolgungsmaßnahmen.
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Sowohl deutsche als auch europäische Studien betonen, dass Jugendliche durch das Verbot von Cannabis nicht vom Cannabiskonsum abgehalten werden. Auf der anderen Seite verhindert das Cannabisverbot eine wirksame Prävention, stigmatisiert die jugendlichen Konsumenten und erhöht die gesundheitlichen Folgeprobleme durch spätes Erkennen problematischen Konsums. Kernproblem des Cannabisverbotes für den Jugendschutz ist, dass die Abschreckung nicht funktioniert und das Verbot gleichzeitig jeglichen sonstigen Jugendschutz untergräbt.
In Bezug auf Erwachsene stellt das derzeitige Cannabisverbot mit Strafandrohung einen schwerwiegenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz auch solche Verhalten, die Risiken
für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung bewirken. Der Schutz vor selbstschädigendem Verhalten kann deshalb bei Erwachsenen nur in besonders gravierenden Fällen einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 1989 entschieden, es widerspreche dem umfassenden Persönlichkeitsrecht, „staatlichen Behörden die Befugnis einzuräumen, dem Staatsbürger vorzuschreiben, was er im Interesse seines Eigenschutzes zu tun“ habe. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Cannabisverbots im Jahr 1994 den Strafgrund für den Umgang mit Cannabis gerade nicht in der Selbstgefährdung der Konsumenten gesehen hat.
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/005
Große Anfrage
des Abgeordneten Jan Friedländer und der Fraktion von Vorwärts!
Corona-Impfstoff und Atomwaffenverbotsvertrag
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XXX
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Weber und Emmelie Seidel und der Fraktion Konservativen Partei
Wir brauchen Antworten! - Zur Corona-Strategie des Bundesgesundheitsministeriums
Anlage 1
Wir brauchen Antworten! - Zur Corona-Strategie des Bundesgesundheitsministeriums
Vorbemerkung der Fragesteller:
Das Bundesgesundheitsministeriums hält sich angesichts der fortdauernden COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik erstaunlich bedeckt. Die Impfungen sind mittlerweile seit gut einem Monat angelaufen. Von Bundesministerin Elke Kanis hat die Öffentlichkeit seit dem 01. Januar 2021 keine hinreichenden Informationen mehr erhalten. Neben einer aktuellen Anfrage der Bundesfraktion von Vorwärts! gibt es noch eine Reihe von weiteren ungeklärten Fragen an das BMG, welche schleunigst beantwortet werden sollten. Die Fragesteller wollen der Bundesministerin die Möglichkeit geben ihre verpatzte Kommunikationsstrategie noch einmal zu überdenken und der Öffentlichkeit sowie dem Bundestag Rede und Antwort zu stehen.
Wir fragen die Bundesministerin für Gesundheit, Elke Kanis:
- Wie bewertet die Bundesministerin ihre Öffentlichkeitspolitik und ihre Informationsstrategie angesichts der COVID-19-Pandemie?
- Wenn positiv, wie kommt die Bundesministerin zu dieser Einschätzung?
- Wie beurteilt die Bundesministerin die Gefahren, die durch die Mutation B.117 und die Variante 501Y.V2?
- Warum hat die Bundesministerin noch keine Maßnahmen veranlasst, um eine stärkere Frequenz und DNA-Sequenzierungen hinsichtlich der Testungen zu erreichen?
- Wie steht die Bundesministerin zu der bundesweit vorgetragenen Forderung nach einer sogenannten "Zero-Covid-Strategie"?
- Wie steht die Bundesministerin zu einem möglichen Exportstopp von innerhalb der EU produzierten Impfstoff?
- Wie beurteilt die Bundesministerin ihre Amtszeit allgemein?
- Haben Sie als Bundesministerin genug getan, um die Pandemie effektiv eindämmen zu können?
Frank Weber und Fraktion
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/007
Antrag
der Abgeordneten Dr. Theresa Klinkert, Tom Schneider, Charly Roth, Mijat Russ und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Einberufung einer Aktuellen Stunde zum Zweck des Gedenkens anlässlich des Holocaustgedenktages
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Anlage 1
Begründung
Wird bei Bedarf mündlich nachgereicht.
Berlin, den 27. Januar 2021
Tom Schneider und die SDP-Fraktion
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XXX
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Jan Friedländer und der Fraktion von Vorwärts! - die Linksdemokraten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
A. Problem und Ziel
Am 20. November 1989 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen über die Rechte der Kinder“ – die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Kinder erhielten mit der Konvention das Recht auf ein Aufwachsen ohne Gewalt und ein Recht auf Schutz vor Missbrauch, zum Beispiel als Kindersoldaten oder Prostituierte.
Die 54 Artikel der UN-KRK mit ihren drei Zusatzprotokollen vermitteln ein neues Verständnis von Kindern – weg von „kleinen Erwachsenen“, hin zu eigenständigen Persönlichkeiten mit einem eigenen Willen von Geburt an.
Kinder haben eigene Rechte. Sie sind Rechtssubjekte und keine Objekte. Wann immer Kinder betroffen sind, ist ihr Wohl ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Bei der Realisierung ihrer Rechte sind Kinder auf Unterstützung durch andere angewiesen. Das sind im Alltag nicht nur die Erwachsenen, mit denen die Kinder aufwachsen; das sind auch staatliche und zivilgesellschaftliche Institutionen, in denen die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Kinderrechte gestaltet, evaluiert und weiterentwickelt werden. Zu nennen ist hier die Monitoringstelle Kinderrechte beim Deutschen Institut für Menschenrechte, die die Umsetzung der Kinderrechtskonvention beobachtet und dokumentiert, wie auch die National Coalition Deutschland – das Netzwerk zur Umsetzung der UN-KRK –, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft den Umsetzungsstand regelmäßig überprüfen.
Mit der Ratifizierung der UN-KRK haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über das Voranschreiten der Umsetzung der Konvention in ihrem Land vorzulegen. Diese Berichte werden durch Informationen der zivilgesellschaftlichen Organisationen wie der National Coalition ergänzt. Sie sind Grundlage für die Anhörungen der Regierungsdelegationen sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft vor dem UN-Ausschuss. In den Abschließenden Bemerkungen, den sog. concluding observations, bewertet der UN-Ausschuss die Umsetzung der UN-KRK.
(Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zur Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland)
Seit Jahren jedoch wird Kritik von der UN lauter, die in Deutschland Mängel in der Umsetzung dieser Ziele ansprechen. Die Kritik, dass Kinderrechte in Deutschland keinen Verfassungsrang hätten ist nicht neu. Die Zivilgesellschaft fordert diesen Schritt schon länger.
B. Lösung
Kindergrundrechte werden eigenständig ins Grundgesetz geschrieben. Damit haben sie Verfassungsrang. Folgende Elemente sollen dabei enthalten sein: Kindeswohlprinzip, ein Beteiligungsrecht für Kinder und Jugendliche, das Recht der Entwicklung bzw. Entfaltung einer eigenständigen Persönlichkeit unter altersgerechten Lebensbedingungen.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen und für die sonstigen Kosten haben die Grundgesetzänderungen keine unmittelbaren Folgen.
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
Oft wird den Befürworter:innen der Verankerung von Kinderrechten vorgeworfen: „Das ist nur Symbolpolitik!“. Das ist jedoch absolut nicht richtig. Mit der Verankerung im Grundgesetz erreichen wir, dass sich Kinderrechte auf Augenhöhe mit anderen Gesetzen wie beispielsweise dem Datenschutz befinden. Sie werden einklagbar. Das ist ein ganz wichtiger Faktor.
Es ist wichtig, dass die Rechte der Kinder für alle sichtbar gemacht werden. Mit explizit formulierten Kinderrechten wird Gerichten, Verwaltungen und Gesetzgebern verdeutlicht, welch hohe Bedeutung Kinder und ihre Rechte haben. Und sie werden für alle angehenden Jurist:innen und Verwaltungsfachmenschen Lehrinhalt im Studium und der Ausbildungen. Jede*r hat sich dann mit Kinderrechten befasst kann selbstverständlicher im besten Sinne des Kindes entscheiden.
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
anbei übersende ich Ihnen folgende Vorlage zur Behandlung im Bundestag.
Es ist keine Stellungnahme eingegangen. Sie finden angefügt das Plenarprotokoll zur Sitzung, um es den Mitgliedern des Bundestages zur Verfügung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Elias Jakob Lewerentz
Alles anzeigenAn die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgestzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Mijat Russ
Ministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft
ZitatAlles anzeigenZitat
Bundesrat
Drs. IV/XXX
Gesetzesentwurf
der Bundesregierung Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchGÄndG 6)
A. Problem und Ziel
Für das Jahr 2019 weist das Statistische Bundesamt rund 45 Millionen geschlüpfte sogenannte Gebrauchslegeküken aus. Dabei handelt es sich um weibliche Haushühner, die als Legehennengenutzt werden. Die Küken stammen überwiegend aus Zuchtlinien, die auf eine hohe Legeleistungspezialisiert sind. Beim Ausbrüten von Küken in solchen Zuchtlinien schlüpft neben diesen Gebrauchslegeküken eine nahezu identische Anzahl männlicher Küken. Die männlichen Kükenlegen keine Eier. Weiterhin wird ihr Fleisch auch nicht als Geflügelfleisch angeboten, dafür ist esim Gegensatz zu dem Fleisch spezialisierter Mastrassen zu mager. In der Folge wird die große Mehrheit der männlichen Küken derzeit kurz nach dem Schlupf in den Brütereien getötet. Die Tötung erfolgt in der Regel durch Exposition gegenüber hohen Kohlenstoffdioxidkonzentrationen, weniger häufig durch Zerkleinerung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 13.06.2019 – BVerwG 3 C 28.16, BVerwG 3C 29.16 festgestellt, dass im Lichte des in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen keinenvernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz für das Töten männlicher Küken ausdiesen Zuchtlinien darstellt. Nach dem Bundesverwaltungsgericht besteht jedoch für die Tötungvon männlichen Küken noch ein vernünftiger Grund, wenn absehbar ist, dass in Kürze Alternativenzum Töten der Küken zur Verfügung stehen, die den Brutbetrieb deutlich weniger belasten als dieAufzucht der Tiere. Da Forschungsvorhaben zur Geschlechtsbestimmung im Ei auch mit öffentlichen Fördermittelnunterstützt worden sind, bestimmte Methoden sich als praxistauglich erweisen und die politischeForderung zum Verzicht auf das Töten von Küken seit Jahren an die Geflügelwirtschaft gerichtet wird, haben die Brütereien hinreichend Grund und Zeit gehabt, ihre Betriebsweise umzustellen. Vor diesem Hintergrund, den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils und der Forderung des Koalitionsvertrages, das Kükentöten zu beenden, soll das Töten von Hühnerküken nun verboten werden. Auch bei Hühnerembryonen entwickelt sich ab dem siebten Bebrütungstag das Schmerz empfinden. Daher sind aus Gründen des Tierschutzes nicht nur das Töten des geschlüpften Kükens, sondern abdem siebten Bebrütungstag auch Eingriffe am Hühnerei, die bei oder nach einem Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei vorgenommen werden und den Tod des Hühnerembryosherbeiführen oder zur Folge haben, abzulehnen. Die Vornahme solcher Eingriffe soll ebenfalls verboten werden
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird das Töten von männlichen Hühnerküken verboten. Weiterhin wird ein Verbot von Eingriffen an Hühnereiern ab dem siebten Bebrütungstag geregelt, die bei oder nachder Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Hühnerembryos herbeiführen oder zur Folge haben. Für beide Verbote werdenÜbergangsvorschriften geregelt, damit sich die Branche an die neue Rechtslage anpassen kann.
C. Alternativen
Durch einen Verzicht auf die vorgeschlagenen Regelungen oder eine bloß feststellende Regelung,dass kein vernünftiger Grund für das Töten von Küken und die Herbeiführung des Todes von Hühnerembryonen gegeben ist, würde das Ziel, das Töten der Küken bzw. die Herbeiführung des Todes von Hühnerembryonen zu unterbinden und wirksam vollziehen zu können, nicht erreicht. Es sind somit keine gleich geeigneten Alternativen erkennbar.
D. Kosten
Keine.
Begründung
Eine Änderung des Gesetzes ist aufgrund des Urteils notwendig. Um dem gesetzlichen und ethischen Standart zu entsprechen wird das Gesetz so angepasst, dass das Leid der Küken ein Ende hat und die Unternehmen ein klares Ultimatum erhalten.
Plenarprotokoll: BR 031 [Stellungnahme] Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XXX
Änderungsantrag
des Abgeordneten Nils Neuheimer und der Fraktion des Liberalen Forums
zum Gesetzentwurf auf Drs. V/009
Anlage 1
Nils Neuheimer und Fraktion
Begründung
Die Einhaltung von Formalien ist von essentieller Wichtigkeit sowohl im Gesetzgebungsverfahren als auch in Gesetzentwürfen.
Sehr geehrter Herr Präsident,
die KonP-Fraktion im vDeutschen Bundestag beantragt hiermit gem. §35 GOBT eine Aktuelle Stunde zu den Themen "Impfstoffmangel, Mutationen und Amtsführung der Bundesgesundheitsministerin".
Mit freundlichen Grüßen
Emmelie Seidel
Mitglied des Deutschen Bundestags
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XXX
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Theresa Klinkert, Tom Schneider, Charly Roth, Mijat Russ und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Entwurf eines zweiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
A. Problem und Ziel
Opfer von Sexualdelikten haben zum Teil jahrelang, teils sogar über Jahrzehnte hinweg mit den Folgen eines solchen Übergriffs zu kämpfen. Gemeint sind hierbei nicht vordergründig die physischen Folgen, sondern viel mehr die psychischen, wie etwa schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörungen. Die Traumata, die durch solche sexuelle Übergriffe entstehen, sind für Außenstehende Großteils gar nicht zu bereifen und schlicht unvorstellbar. Die Betroffenen jedoch leiden unter diesen Folgen, viele Jahre lang. Viel zu oft entscheiden sich die Opfer erst viel zu spät psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Viel zu oft überwinden die Betroffenen ihr Trauma erst Jahre und Jahrzehnte nach der Tat, welche dann jedoch nach geltendem Recht schon verjährt ist. Die allermeisten Betroffenen entscheiden sich erst viele Jahre nach der tatsächlichen Tat Strafanzeige zu erstatten - oftmals ist es dann schon zu spät. Es ist fundamentale Aufgabe des Staates und unseres Rechtssystems, vor allem Rücksicht auf die Opfer solcher Straftaten und die Folgen derselben zu nehmen. Insofern wird die geltende Verjährungsfrist für Sexualdelikte diesen Maßgaben nicht gerecht. Durch die genannten Traumata und damit einhergehende psychische Folgen erinnern sich die Opfer oft erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Tat an etwaige Details - beispielsweise durch nachträgliche Behandlung bei einem Psychologen. Oft können die Ermittlungen die geltenden Verjährungsfristen daher nicht einhalten, da zunächst oftmals gar kein Verdächtiger gefunden werden kann. Erst viel später ergeben sich manchmal Verbindungen zu anderen Straftaten desselben Täters. Zur Rechenschaft gezogen kann dieser dann aber nur vollständig, wenn die Tat bis dahin nicht verjährt ist.
B. Lösung
Die Verjährungsfrist für Sexualstraftaten wird gestrichen.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Durch die Streichung der Verjährungsfrist für Sexualstraftaten wird es zu einer Mehrbelastung der Strafgerichte kommen, welche sich jedoch nicht genau beziffern lässt.
Anlage 1
Begründung
Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.
Berlin, den 02. Februar 2021
Tom Schneider und die SDP-Fraktion
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XXX
Große Anfrage
der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und der Fraktion DIE GRÜNEN
Polens geplante Atomkraftwerke im Abgleich mit der Espoo-Konvention
Anlage 1
Manuela Kotting-Uhl und Fraktion
Bemerkungen
siehe Vorwort
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XXX
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und der Fraktion DIE GRÜNEN
Entwurf eines dreiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren)
A. Problem und Ziel
Durch die Pseudotherapien sogenannter „Homo-Heiler“ erleiden insbesondere queere Jugendliche schwere psychische Folgen. Diese Therapien erfüllen das unmögliche Versprechen der „Umpolung“ nicht und sorgen dafür, dass Betroffene eine internalisierte Homophobie, quasi einen Hass gegen die eigene sexuelle Orientierung, entwickeln. Außerdem kann das vorprogrammierte Scheitern der Therapie zu Selbsthass, Depressionen oder einer erhöhten Suizidalität beitragen. Der Coming-Out Prozess ist für Betroffene schwer genug, sie brauchen in dieser Zeit Unterstützung, eine Pseudotherapie mit einem 0%igen Erfolgsversprechen gehört definitiv nicht dazu. Diese Personengruppe benötigt besonderen Schutz, da die Entscheidung, diese Therapie in Anspruch zu nehmen, so gut wie nie selbstständig getroffen wird. Dieser Schutz wird mit diesem Entwurf geschaffen.
B. Lösung
Die sogenannten Konversionsverfahren werden für Personen unter 26 Jahren verboten. Ebenso verboten wird das Werben für und das Vermitteln einer solche Therapie. Insbesondere Sorgeberechtigte, die ihre Kinder zu Konversionsverfahren nötigen, sollen künftig auch bestraft werden, nämlich nach dem gleichem Strafmaß wie bei einer Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.
C. Alternativen
Insbesondere die BPTK setzt sich für ein vollständiges Verbot der sogenannten Konversionstherapien ein. Da es jedoch verfassungsrechtliche Bedenken bei einem vollständigen Verbot gibt, empfehlen BÄK, BPTK und BASJ eine Altersgrenze. Dieser Empfehlung kommt der folgende Entwurf nach.
D. Kosten
Es wird mit einer Mehrbelastung der Strafgerichte gerechnet, welche sich jedoch nicht genau beziffern lässt.
Anlage 1
Manuela Kotting-Uhl und Fraktion
Begründung
Begründung erfolgt mündlich im Plenum
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XXX
Antrag
der Abgeordneten Dr. Theresa Klinkert, Tom Schneider, Charly Roth, Mijat Russ und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Resolution zur Verurteilung des Militärputsches in Myanmar
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Anlage 1
Begründung
Nach jüngsten Berichten der internationalen Medien ist die im November 2020 aus freien Wahlen hervorgegangene, demokratisch gewählte Regierung von Myanmar kürzlich durch einen Putsch des Militärs von Myanmar festgesetzt worden. Derweil hat das Militär zum wiederholten Male die Regierung in Myanmar übernommen. Als Grund für die Machtübernahme durch das Militär führt dieses angeblichen Wahlbetrug an, der jedoch von internationalen Beobachtern nicht festgestellt wurde. Internationale Beobachter sprechen umgekehrt von freien Wahlen und einer der freisten Wahlen in der Geschichte von Myanmar. Myanmar wurde in den letzten Jahrzehnten 47 Jahre vom Militär regiert, welches wiederholt Bestrebungen zur Demokratisierung des Landes durch mehrfache Militärputsche unterwandert hat. Der Deutsche Bundestag sollte das Vorgehen des Militärs von Myanmar hier in einer Resolution deutlich verurteilen, was Zweck dieses Antrages ist. Eine weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.
Berlin, den 04. Februar 2021
Tom Schneider und die SDP-Fraktion
Sehr geehrter Herr Präsident,
ergänzend zu unserem Gesetzesentwurf zum Verbot der Konversionsverfahren reichen wir folgenden Antrag ein:
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
DrucksacheV/XXX
Antrag
der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und Fraktion DIE GRÜNEN
Konversionsverfahren beenden, Quacksalberei stoppen
Anlage 1
Manuela Kotting-Uhl und Fraktion
Begründung
im Plenum
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
DrucksacheV/XXX
Antrag
des Abgeordneten Jan Friedländer und der Fraktion von Vorwärts! - die Linksdemokraten
Betritt der Bundesrepublik Deutschland zum Atomwaffenverbotsvertrag
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
Das Inkrafttreten des Atomwaffenverbotsvertrags war für die Vereinten Nationen und für die internationale Abrüstung ein wichtiger Tag und macht eine Welt ohne Atomwaffen ein Stück weit realistischer. Dass Deutschland fehlt, ist ein sicherheitspolitisches Armutszeugnis unserer Bundesrepublik. Zwar reden wir gerne über Abrüstung, aber im Endeffekt wird wenig Konkretes bis nichts dafür getan. Die Bundesregierung und ihr sozialdemokratischer Außenminister dürfen sich nicht länger der Unterzeichnung dieses wichtigen völkerrechtlichen Vertrags verweigern. Deutschland muss mit gutem Beispiel voran gehen und auf eine atomare Abrüstung drängen. Dazu gehört auch der Abzug aller Atomwaffen aus Deutschland selbst.
Sehr geehrter Herr Präsident,
anbei der Link aus dem Bundesrat, zwecks Einspruch. Nur ein Bundesland hat Einspruch eingelegt.
Ein weiteres Bundesland hat keinen Einspruch eingelegt, bzw. sich nicht erklärt.
Bitte um weitere Bearbeitung.
BR033 Entwurf eines Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes (CannLG)
Alles anzeigenSehr geehrter Herr Präsident,
anbei der Link aus dem Bundesrat, zwecks Einspruch. Nur ein Bundesland hat Einspruch eingelegt.
Ein weiteres Bundesland hat keinen Einspruch eingelegt, bzw. sich nicht erklärt.
Bitte um weitere Bearbeitung.
BR033 Entwurf eines Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes (CannLG)
Frau Präsidentin,
warum schicken Sie den Antrag zurück? Der Antrag kommt aus dem Bundestag und wurde hier bereits beschlossen. Er ist eigentlich an den Bundespräsidenten weiterzuleiten.
Herzliche Grüße
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XXX
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und der Fraktion DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine
A. Problem und Ziel
Es gibt eine Vielzahl an gegründeten Vereinen, jedoch fehlt eine wirkliche Übersicht hierüber. Auch sind etwa Anzahl der Mitglieder der Vereine und Namen der Vorstandsmitglieder nicht hinreichend transparent einsehbar. Ziel des Gesetzes ist es, diesen Missstand zu beheben.
B. Lösung
Die Verwaltung des Vereinsregisters wird z. T. in die Hand des Obersten Gerichts gelegt, welches ein permanent öffentliche einsehbares Register über die eingetragenen Vereine führt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Es ist mit keinen Mehrkosten zu rechnen.
Anlage 1
Manuela Kotting-Uhl und Fraktion
Begründung
Durch ein vom Obersten Gericht zu führendes Vereinsregister, soll das Vereinswesen generell transparenter gestaltet und nachvollziehbar geregelt werden. Dazu soll die Hürde für die Gründungen von Vereinen von sieben auf fünf Mitglieder gesenkt werden.