ANTRÄGE | Anträge an das Bundestagspräsidium

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode





    Drs. V/001



    ANTRAG

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Tom Schneider, Dr. Theresa Klinkert, Mijat Russ und Charly Roth



    Beschluss einer Geschäftsordnung für die fünfte Wahlperiode





    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:







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    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

    für die fünfte Wahlperiode









    I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters


    § 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter

    1. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
    2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
    3. Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.
    4. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.


    II. Wahl des Bundeskanzlers


    §2 Wahl des Bundeskanzlers

    Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.


    III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat


    §3 Präsidium

    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 4 Ältestenrat

    1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren von den Fraktionen beim Präsidium zu benennendem Mitglied jeder Fraktion. Das Mitglied kann jederzeit ausgetauscht werden. Dies ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.
    2. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.
    3. Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.


    § 5 Aufgaben des Präsidenten

    1. Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.


    IV. Fraktionen


    § 6 Bildung der Fraktionen

    1. Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.


    V. Die Mitglieder des Bundestages


    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

    1. Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.


    VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen


    § 8 Öffentlichkeit

    Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.


    § 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung

    1. Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


    § 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung

    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


    § 11 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.


    § 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

    Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


    § 13 Unterbrechung der Sitzung

    Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.


    § 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung

    Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör

    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


    § 16 Debatten

    1. Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
    5. Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


    § 17 Abstimmungen; Wahlen

    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.


    § 18 Beschlussfähigkeit

    Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.


    § 18a Befragung der Bundesregierung

    1. Auf Antrag einer Fraktion findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert in der Regel 24 Stunden. Zwischen dem Ablauf der alten und dem Beginn der neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
    3. Jedes Mitglied des Bundestages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Die Zulassung der Frage liegt im Ermessen des Präsidenten.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.


    VII. Ausschüsse


    § 19 Einsetzung von Ausschüssen

    1. Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.
    2. Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.


    § 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender

    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. Die Ausschüsse bestimmen in Absprache mit dem Ältestenrat ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.


    § 21 Aufgaben der Ausschüsse

    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.


    § 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.


    § 23 Auflösung

    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn


    1. der Ausschuss dies beschließt,

    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.


    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.


    VIII. Vorlagen und ihre Behandlung


    § 24 Vorlagen

    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
      • (a) Gesetzentwürfe,
      • (b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
      • (c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
      • (d) Anträge,
      • (e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder
      • (f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
      • (a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
      • (b) Änderungsanträge,
      • (c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
    3. Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    § 25 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages

    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden.
    2. Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.


    § 26 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss

    1. Über Vorlagen im Sinne des § 24 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 27 Änderungsanträge

    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 28 Gegenanträge

    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


    § 29 Vermittlungsausschuss

    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
    2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
    3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


    § 30 Einspruch des Bundesrates

    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


    § 31 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler

    1. Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
    2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.


    § 32 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers

    1. Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
    2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.


    § 33 Große Anfragen

    1. Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 24 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.


    § 34 Kleine Anfragen

    1. In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


    § 35 Aktuelle Stunden

    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er nach Absprache mit dem Ältestenrat den Beratungsgegenstand für nicht zulässig hält.
    2. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.


    IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages


    § 36 Übersendung beschlossener Gesetze

    Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).


    X. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung


    § 37 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung

    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.


    § 38 Auslegung dieser Geschäftsordnung

    Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.


    Für die SDP-Fraktion


    Dr. Theresa Klinkert

    Fraktionsvorsitzende


    Begründung:

    optional

  • Deutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    GROSSE ANFRAGE

    der Fraktion der [BUW] und des Abgeordneten [Dr. Schenk von Wildungen]


    Verteilung des Serum deutscher Hersteller


    Verteilung des Serum deutscher Hersteller

    Wir fragen die Ministerin für Gesundheit.


    1. Wie sicher ist das Serum?

    2. Welche deutschen Firmen produzieren das Serum?

    3. Weshalb reichen die bisher produzierten Mengen nicht aus?

    4. Liefern wir etwa Serum ins Ausland , anstatt erst vorranging, als deutsches Produkt , hier im Lande zu lassen?

    5. Wieshalb sind Sie in den Punkten bisher untätig geblieben.

    6. Was wollen Sie ändern?


    Christian Schenk von Wildungen Fraktion BUW im Bundestag








    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    Einmal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/004


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Jan Friedländer und der Fraktion von VORWÄRTS!



    Entwurf eines Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes

    (CannLG)



    A. Problem und Ziel


    Die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis ist vollständig gescheitert. Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge. In Deutschland gebrauchen nach Schätzungen allein 3,1 Millionen volljährige Bürgerinnen und Bürger Cannabis (ESA 2015). Der Anteil der Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren, die schon einmal Cannabis konsumiert haben, ist seit 2011 angestiegen (von 6,7 auf 8,8 %). Von den jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren haben 35,5 % Cannabis konsumiert (Drogenaffinitätsstudie 2015). Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Jugendliche werden durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum abgehalten. Gleichzeitig verhindert das Betäubungsmittelrecht durch den so geschaffenen Schwarzmarkt glaubwürdige Prävention und wirksamen Jugendschutz. Zudem macht es einen effektiven Verbraucherschutz und Bemühungen um Schadensminderung unmöglich, da der illegalisierte Handel nicht effektiv kontrolliert werden kann.


    B. Lösung


    Cannabis wird aus den strafrechtlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen. Stattdessen wird ein strikt kontrollierter legaler Markt für Cannabis eröffnet. Damit wird dem Schutz von Minderjährigen besser Rechnung getragen als bisher, da erst in einem solchen Markt das Verbot, Cannabis an Minderjährige zu verkaufen, wirksam überwacht werden kann. Eine gute Cannabispolitik reguliert den Cannabismarkt so, dass sowohl der Jugendschutz gestärkt wird als auch die Risiken möglichst stark reduziert werden.


    C. Alternativen

    Fortführung der bisherigen Kriminalisierungspolitik, die den Schutz von Minderjährigen nicht sicherstellen konnte, Freiheitsrechte übermäßig beeinträchtigte und überdies hohe Kosten verursacht und letztlich in ihrer Gesamtheit gescheitert ist.


    D. Kosten

    Kosteneinsparung von bis zu 1,8 Milliarden Euro durch den Wegfall von Strafverfolgungsmaßnahmen.



    Anlage 1


    Entwurf eines Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes

    (CannLG)



    Vom 24.01.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Kapitel 1
    Allgemeine Bestimmungen



    § 1

    Zielbestimmung


    Ziel dieses Gesetzes ist es, Volljährigen einen rechtmäßigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu ermöglichen. Zugleich dient das Gesetz dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Suchtprävention.


    § 2
    Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis, insbesondere Besitz, Anbau, Verarbeitung, Transport, Einzelhandel, Großhandel, Import und Export von Cannabis. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Sicherung des Anbaus von Nutzhanf gegen Missbrauch.

    (2) Dem Regelungsbereich dieses Gesetzes unterliegt nicht Cannabis, das zur medizinischen Verwendung bestimmt ist. Die Vorschriften über den Anbau und dessen Überwachung sind jedoch unabhängig von einer geplanten späteren medizinischen Verwendung anwendbar.

    (3) Dieses Gesetz regelt ferner nicht die Zulassung von Sorten und den Saatgutverkehr im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes.


    § 3
    Begriffsbestimmungen


    (1) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:

    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,

    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),

    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und

    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.

    (2) Nutzhanf sind die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 1 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, das als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.

    (3) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.

    (4) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.

    (5) CBD ist Cannabidiol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), das natürlich in der Cannabispflanze vorkommt.

    (6) Jahresernte ist die Summe aller Ernten von maximal drei Cannabispflanzen innerhalb eines Jahres.

    (7) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.

    (8) Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.

    (9) Cannabisfachgeschäfte sind Einzelhandelsgeschäfte, die Cannabis zu Genusszwecken an Verbraucher veräußern. Dies gilt auch für Hofläden.

    (10) Cannabishandel umfasst Cannabisfachgeschäfte, Cannabisgroßhandel sowie Unternehmen, die Cannabis einführen, ausführen, transportieren oder verarbeiten.

    (11) Im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind und Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.

    (12) Verkaufspersonal sind alle im Cannabisfachgeschäft tätigen Personen mit direktem oder indirektem Kundenkontakt.

    (13) Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Cannabis zu fördern. Unter den Begriff der Werbung fallen auch Produktplatzierungen und Sponsoring soweit sie der Förderung des Absatzes von Cannabis dienen.

    (14) Versandhandel betreibt, wer Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen und deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.


    § 4
    Jugendschutz


    Cannabis darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.


    § 5
    Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis



    (1) Volljährigen ist der Besitz von bis zu 30 g Cannabis erlaubt.

    (2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig.

    (3) Anbau und Aufbewahrung müssen so erfolgen, dass das Ziel des § 4 nicht gefährdet wird. Der Besitz ist entsprechend zu sichern.

    (4) Oberhalb der durch Absatz 1 und 2 definierten Grenzen ist der Besitz von Cannabis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur rechtmäßig, wenn und soweit er durch Gesetz zugelassen wird.

    (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum zu stellen,

    2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen und

    3. die in Absatz 1 genannte Menge und die in Absatz 2 genannte Pflanzenzahl zu erhöhen, soweit die Erhöhung Kinder, Jugendliche und Verbraucher nicht gefährdet.



    § 6
    Schutz vor Passivrauchen in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln



    (1) Wird Cannabis in Reinform oder in einer Mischung mit Tabak oder als Bestandteil von Tabakprodukten geraucht, gelten die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.

    (2) Das Inhalieren von Cannabis durch Erhitzungs- oder Verdampfungsgeräte, die keinen Verbrennungsvorgang mit Rauchentstehung herbeiführen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.


    § 7
    Gentechnisch veränderter Hanf und Cannabis Handel,


    Anbau und Import von gentechnisch verändertem Hanf und Cannabis ist verboten.


    § 8
    Verkauf von Cannabis


    (1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30 Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten.

    (2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt.


    § 9
    Kennzeichnung, Warnhinweise und Packungsbeilage


    (1) Cannabis, das zum Verkauf an Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf einem Etikett deutlich lesbar angegeben ist:
    1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Anbauers,
    2. das Land des Anbaus,
    3. das Gewicht in Gramm,
    4. das Datum der Ernte,
    5. die Sorte,
    6. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
    7. das Verzeichnis der sonstigen Zutaten,
    8. der Prozentwert von
    a) THC und
    b) mindestens einem weiteren Cannabinoid, in der Regel Cannabidiol (CBD) oder, wenn ein anderes Cannabinoid für die Wirkung bedeutsamer ist, das bedeutsamere Cannabinoid.

    (2) Auf der Verpackung sind folgende Warnhinweise anzubringen:
    1. als Text: „Der Konsum von Cannabis kann zu einer Abhängigkeit und weiteren gesundheitlichen Problemen führen. Kinder und Jugendliche können durch den Gebrauch von Cannabis in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Arzt oder die nächste Drogenberatungsstelle.“,
    2. als Text: „Nur für Erwachsene. Für Kinder und Jugendliche unzugänglich aufbewahren.“,
    3. als Text: „Nehmen Sie unter Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“ und
    4. eine Warnung vor dem Konsum von Cannabis während Schwangerschaft und Stillzeit in Form eines Piktogramms in der Mindestgröße von vier Quadratzentimetern.


    (3) Cannabis darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache und in gut lesbarer Schrift enthalten muss:

    1. eine Aufzählung von Informationen, die vor dem Cannabiskonsum bekannt sein müssen:
    a) Gegenanzeigen,
    b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
    c) Wechselwirkungen mit Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Cannabis beeinflussen können,
    d) folgende Warnungen und Informationen:
    aa) „Konsumieren Sie Cannabis gemeinsam mit Medikamenten nur nach Rücksprache mit Ihrem Arzt oder Apotheker.“,
    bb) „Schwangeren und Stillenden wird nachdrücklich vom Cannabiskonsum abgeraten.“,
    cc) „Der Konsum von Cannabis kann die Konzentrationsfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Koordination beeinträchtigen. Bedienen Sie daher keine Maschinen und nehmen Sie unter dem Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“
    2. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über
    a) Dosierung,
    b) Art der Anwendung und Wirkungsdauer,
    c) Hinweise für den Fall der Überdosierung,
    d) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung das Verkaufspersonal in den Cannabisfachgeschäften zu befragen,
    e) Empfehlungen zum tabakfreien und oralen Konsum sowie zu verbrennungsfreien Konsumformen,
    3. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Cannabis eintreten können sowie bei Nebenwirkungen zu ergreifende Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist,
    4. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.

    (4) Cannabis darf in Cannabisfachgeschäften nur in Behältnissen mit einem Verschluss oder einer sonstigen Sicherheitsvorkehrung abgegeben werden.

    (5) Die Gestaltung der Warnhinweise, Packungsbeilage und Piktogramme nach Absatz 2 und 3 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.


    § 10
    Verbraucherschutz


    (1) Es ist verboten, Cannabis in den Verkehr zu bringen,
    1. wenn es nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist,
    2. wenn es mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder Zusatzstoffe enthält, die nicht deutlich gekennzeichnet sind,
    3. wenn es mit Tabak oder Tabakprodukten vermischt wurde,
    4. wenn es mit Alkohol vermischt oder in Alkohol aufgelöst wurde,
    5. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
    6. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei Cannabis nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.


    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
    1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
    a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Cannabis beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
    b) das Inverkehrbringen von Cannabis zu verbieten, für dessen Ausgangsstoffe Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel verwendet worden sind,
    c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Cannabis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;



    Artikel 2
    Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


    Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Cannabis im Sinne von § 3 des Cannabiskontrollgesetzes. Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die Anlagen I bis III zur Klarstellung der Regelung nach Satz 1 durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung spätestens bis zum Inkrafttreten des Cannabiskontrollgesetzes anzupassen.“

    2. In § 19 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben.

    3. § 24a wird aufgehoben.



    Artikel 3
    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes



    Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), da durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Dem § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Ordnungswidrig handelt auch, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl im Blutserum eine Konzentration von 5,0 ng/ml oder mehr aktives Delta-9 Tetrahydrocannabinol (aktives THC) gemessen wurde.“

    2. In der Anlage (zu § 24a) werden die Wörter „Cannabis“ und „Tetrahydrocannabinol (THC)“ gestrichen.



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2021 in Kraft.




    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung


    Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Sowohl deutsche als auch europäische Studien betonen, dass Jugendliche durch das Verbot von Cannabis nicht vom Cannabiskonsum abgehalten werden. Auf der anderen Seite verhindert das Cannabisverbot eine wirksame Prävention, stigmatisiert die jugendlichen Konsumenten und erhöht die gesundheitlichen Folgeprobleme durch spätes Erkennen problematischen Konsums. Kernproblem des Cannabisverbotes für den Jugendschutz ist, dass die Abschreckung nicht funktioniert und das Verbot gleichzeitig jeglichen sonstigen Jugendschutz untergräbt.

    In Bezug auf Erwachsene stellt das derzeitige Cannabisverbot mit Strafandrohung einen schwerwiegenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz auch solche Verhalten, die Risiken
    für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung bewirken. Der Schutz vor selbstschädigendem Verhalten kann deshalb bei Erwachsenen nur in besonders gravierenden Fällen einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 1989 entschieden, es widerspreche dem umfassenden Persönlichkeitsrecht, „staatlichen Behörden die Befugnis einzuräumen, dem Staatsbürger vorzuschreiben, was er im Interesse seines Eigenschutzes zu tun“ habe. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Cannabisverbots im Jahr 1994 den Strafgrund für den Umgang mit Cannabis gerade nicht in der Selbstgefährdung der Konsumenten gesehen hat.






  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/005


    Große Anfrage

    des Abgeordneten Jan Friedländer und der Fraktion von Vorwärts!



    Corona-Impfstoff und Atomwaffenverbotsvertrag

    Anlage 1


    Corona-Impfstoff und Atomwaffenverbotsvertrag


    Wir fragen die Bundesregierung:




    1. Wie ist der aktuelle Stand der Impfungen in Deutschland?


    1.1. Sind wir noch im vorgesehenen Zeitplan?

    1.2. Gibt es Lieferengpässe beim Impfstoff und wenn ja, warum?

    1.3. Warum hat die Bundesregierung den Bundestag hinsichtlich der Frage der Impfstoffbestellung und der Impfstoffverträge nicht umfassend schriftlich oder mündlich, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend unterrichtet und somit mehr Transparenz hergestellt?

    1.4. Welchen grundsätzlichen Standpunkt nimmt die Bundesregierung in Bezug auf die Verteilung des Impfstoffs innerhalb der EU ein?

    1.5. Wann wurde die dort vertretene deutsche Regierungsposition jeweils im sog. „Corona-Kabinett“ beschlossen? Wenn dies nicht im sog. „Corona-Kabinett“ beschlossen wurde, wer hat es dann wann jeweils entschieden?

    1.6. Kann der Zeitplan, sofern derzeit gefährdet, überhaupt noch eingehalten werden?

    1.7. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge Einiger, für bereits geimpfte Bundesbürger:innen, die Aussetzung der Grundrechte, welche im Zusammenhang mit dem notwenigen Lockdown eingeschränkt wurden, wieder rückgängig zu machen?


    An den Bundesaußenminister:


    2. Wie steht die Bundesregierung zur "Nuklearen Teilhabe"?

    2.1. Hat die Bundesregierung den Atomwaffenverbotsvertrag inzwischen unterzeichnet? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?

    2.2. Wenn 2.1. verneint wird: Ist der Atomwaffenverbotsvertrag für die Bundesregierung ein wichtiges Instrument zur weltweiten atomaren Abrüstung?

    2.3. Welchen Beitrag leistet die Bundesregierung bisher zur weltweiten Atomaren Abrüstung?





    Jan Friedländer und Fraktion





  • Deutscher Bundestag60x60bb.jpg

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/007



    Antrag

    der Abgeordneten Dr. Theresa Klinkert, Tom Schneider, Charly Roth, Mijat Russ und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Einberufung einer Aktuellen Stunde zum Zweck des Gedenkens anlässlich des Holocaustgedenktages



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    Anlage 1

    Einberufung einer Aktuellen Stunde zum Zweck des Gedenkens anlässlich des Holocaustgedenktages



    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:



    1. Der Deutsche Bundestag beruft anlässlich des Holocaustgedenktages eine Aktuelle Stunde mit dem Zweck ein, an die Opfer des Faschismus und speziell des Holocaust, der über 6 Millionen Tote erfordert hat, zu gedenken.


    2. Die zentralen Themen der Aktuellen Stunde sind das Erinnern und Gedenken an die Toten, das jüdische Leben im heutigen Deutschland und der Kampf gegen Antisemitismus.


    3. Während oder Nach der Aktuellen Stunde soll eine Schweigeminute für die Opfer eingelegt werden.




    Begründung

    Wird bei Bedarf mündlich nachgereicht.



    Berlin, den 27. Januar 2021
    67-unterschrift-tom-schneider-png
    Tom Schneider und die SDP-Fraktion

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Jan Friedländer und der Fraktion von Vorwärts! - die Linksdemokraten


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes



    A. Problem und Ziel


    Am 20. November 1989 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen über die Rechte der Kinder“ – die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Kinder erhielten mit der Konvention das Recht auf ein Aufwachsen ohne Gewalt und ein Recht auf Schutz vor Missbrauch, zum Beispiel als Kindersoldaten oder Prostituierte.
    Die 54 Artikel der UN-KRK mit ihren drei Zusatzprotokollen vermitteln ein neues Verständnis von Kindern – weg von „kleinen Erwachsenen“, hin zu eigenständigen Persönlichkeiten mit einem eigenen Willen von Geburt an.

    Kinder haben eigene Rechte. Sie sind Rechtssubjekte und keine Objekte. Wann immer Kinder betroffen sind, ist ihr Wohl ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Bei der Realisierung ihrer Rechte sind Kinder auf Unterstützung durch andere angewiesen. Das sind im Alltag nicht nur die Erwachsenen, mit denen die Kinder aufwachsen; das sind auch staatliche und zivilgesellschaftliche Institutionen, in denen die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Kinderrechte gestaltet, evaluiert und weiterentwickelt werden. Zu nennen ist hier die Monitoringstelle Kinderrechte beim Deutschen Institut für Menschenrechte, die die Umsetzung der Kinderrechtskonvention beobachtet und dokumentiert, wie auch die National Coalition Deutschland – das Netzwerk zur Umsetzung der UN-KRK –, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft den Umsetzungsstand regelmäßig überprüfen.

    Mit der Ratifizierung der UN-KRK haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, regelmäßig einen Bericht über das Voranschreiten der Umsetzung der Konvention in ihrem Land vorzulegen. Diese Berichte werden durch Informationen der zivilgesellschaftlichen Organisationen wie der National Coalition ergänzt. Sie sind Grundlage für die Anhörungen der Regierungsdelegationen sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft vor dem UN-Ausschuss. In den Abschließenden Bemerkungen, den sog. concluding observations, bewertet der UN-Ausschuss die Umsetzung der UN-KRK.


    (Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zur Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland)


    Seit Jahren jedoch wird Kritik von der UN lauter, die in Deutschland Mängel in der Umsetzung dieser Ziele ansprechen. Die Kritik, dass Kinderrechte in Deutschland keinen Verfassungsrang hätten ist nicht neu. Die Zivilgesellschaft fordert diesen Schritt schon länger.



    B. Lösung


    Kindergrundrechte werden eigenständig ins Grundgesetz geschrieben. Damit haben sie Verfassungsrang. Folgende Elemente sollen dabei enthalten sein: Kindeswohlprinzip, ein Beteiligungsrecht für Kinder und Jugendliche, das Recht der Entwicklung bzw. Entfaltung einer eigenständigen Persönlichkeit unter altersgerechten Lebensbedingungen.



    C. Alternativen


    Keine


    D. Kosten


    Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen und für die sonstigen Kosten haben die Grundgesetzänderungen keine unmittelbaren Folgen.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes

    (Verankerung von Kinderrechten)




    Vom 28.01.2010


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:



    Artikel 1
    Änderung des Grundgesetzes


    Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
    „(2) Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung einschließlich des Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Ihr Wohl ist bei allem staatlichen Handeln, das sie betrifft, zu berücksichtigen. Die staatliche Gemeinschaft trägt Sorge für altersgerechte Lebensbedingungen, beteiligt Kinder und Jugendliche bei allen staatlichen Entscheidungen, die sie betreffen und berücksichtigt ihre Ansichten angemessen.“

    2. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.





    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung


    Oft wird den Befürworter:innen der Verankerung von Kinderrechten vorgeworfen: „Das ist nur Symbolpolitik!“. Das ist jedoch absolut nicht richtig. Mit der Verankerung im Grundgesetz erreichen wir, dass sich Kinderrechte auf Augenhöhe mit anderen Gesetzen wie beispielsweise dem Datenschutz befinden. Sie werden einklagbar. Das ist ein ganz wichtiger Faktor.

    Es ist wichtig, dass die Rechte der Kinder für alle sichtbar gemacht werden. Mit explizit formulierten Kinderrechten wird Gerichten, Verwaltungen und Gesetzgebern verdeutlicht, welch hohe Bedeutung Kinder und ihre Rechte haben. Und sie werden für alle angehenden Jurist:innen und Verwaltungsfachmenschen Lehrinhalt im Studium und der Ausbildungen. Jede*r hat sich dann mit Kinderrechten befasst kann selbstverständlicher im besten Sinne des Kindes entscheiden.





  • Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,


    anbei übersende ich Ihnen folgende Vorlage zur Behandlung im Bundestag.

    Es ist keine Stellungnahme eingegangen. Sie finden angefügt das Plenarprotokoll zur Sitzung, um es den Mitgliedern des Bundestages zur Verfügung zu stellen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Elias Jakob Lewerentz


    Plenarprotokoll: BR 031 [Stellungnahme] Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/XXX


    Änderungsantrag

    des Abgeordneten Nils Neuheimer und der Fraktion des Liberalen Forums



    zum Gesetzentwurf auf Drs. V/009


    Anlage 1


    Änderungsantrag


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Der Titel des Gesetzentwurfs wird einheitlich an allen Stellen "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Verankerung von Kinderrechten)".
    2. Das Ausfertigungsdatum "Vom 28.01.2010" wird durch "Vom ..." ersetzt.
    3. In Artikel 1 werden im Änderungsbefehl die Wörter "28. März 2019 (BGBl. I S. 404)" durch die Wörter "22. Januar 2021" ersetzt.



    Nils Neuheimer und Fraktion



    Begründung

    Die Einhaltung von Formalien ist von essentieller Wichtigkeit sowohl im Gesetzgebungsverfahren als auch in Gesetzentwürfen.

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    die KonP-Fraktion im vDeutschen Bundestag beantragt hiermit gem. §35 GOBT eine Aktuelle Stunde zu den Themen "Impfstoffmangel, Mutationen und Amtsführung der Bundesgesundheitsministerin".


    Mit freundlichen Grüßen

    Emmelie Seidel

    Mitglied des Deutschen Bundestags

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag
    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/XXX




    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Dr. Theresa Klinkert, Tom Schneider, Charly Roth, Mijat Russ und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Entwurf eines zweiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches



    A. Problem und Ziel

    Opfer von Sexualdelikten haben zum Teil jahrelang, teils sogar über Jahrzehnte hinweg mit den Folgen eines solchen Übergriffs zu kämpfen. Gemeint sind hierbei nicht vordergründig die physischen Folgen, sondern viel mehr die psychischen, wie etwa schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörungen. Die Traumata, die durch solche sexuelle Übergriffe entstehen, sind für Außenstehende Großteils gar nicht zu bereifen und schlicht unvorstellbar. Die Betroffenen jedoch leiden unter diesen Folgen, viele Jahre lang. Viel zu oft entscheiden sich die Opfer erst viel zu spät psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Viel zu oft überwinden die Betroffenen ihr Trauma erst Jahre und Jahrzehnte nach der Tat, welche dann jedoch nach geltendem Recht schon verjährt ist. Die allermeisten Betroffenen entscheiden sich erst viele Jahre nach der tatsächlichen Tat Strafanzeige zu erstatten - oftmals ist es dann schon zu spät. Es ist fundamentale Aufgabe des Staates und unseres Rechtssystems, vor allem Rücksicht auf die Opfer solcher Straftaten und die Folgen derselben zu nehmen. Insofern wird die geltende Verjährungsfrist für Sexualdelikte diesen Maßgaben nicht gerecht. Durch die genannten Traumata und damit einhergehende psychische Folgen erinnern sich die Opfer oft erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Tat an etwaige Details - beispielsweise durch nachträgliche Behandlung bei einem Psychologen. Oft können die Ermittlungen die geltenden Verjährungsfristen daher nicht einhalten, da zunächst oftmals gar kein Verdächtiger gefunden werden kann. Erst viel später ergeben sich manchmal Verbindungen zu anderen Straftaten desselben Täters. Zur Rechenschaft gezogen kann dieser dann aber nur vollständig, wenn die Tat bis dahin nicht verjährt ist.


    B. Lösung

    Die Verjährungsfrist für Sexualstraftaten wird gestrichen.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Durch die Streichung der Verjährungsfrist für Sexualstraftaten wird es zu einer Mehrbelastung der Strafgerichte kommen, welche sich jedoch nicht genau beziffern lässt.



    Anlage 1

    Entwurf eines zweiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

    (Zweiundsechzigstes Strafrechtsänderungsgesetz)


    Vom XX.02.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 78 Abs. 2 wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt neu gefasst:

    "Dies gilt auch für Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237."


    2. In § 78b Abs. 1 wird Nummer 1 ersatzlos gestrichen.



    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch


    Vor Art. 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, wird folgender Art. 316j eingefügt:


    "Art. 316j
    Übergangsvorschrift zum Zweiundsechzigsten Strafrechtsänderungsgesetz


    § 78 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Zweiundsechzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom [Datum des Inkrafttretens] gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Zweiundsechzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist."


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.



    Berlin, den 02. Februar 2021

    67-unterschrift-tom-schneider-png

    Tom Schneider und die SDP-Fraktion


    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/XXX


    Große Anfrage

    der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und der Fraktion DIE GRÜNEN



    Polens geplante Atomkraftwerke im Abgleich mit der Espoo-Konvention


    Anlage 1


    Polens geplante Kraftwerke im Abgleich mit der Espoo-Konvention


    Vorwort der Fragestellerin:


    Polen plant derzeit, als vermeintlich ökologischere und kostengünstigere Alternative zur Kohle, ein Atomkraftwerk an der Ostsee. In diesem Falle sieht die Espoo-Konvention eine Prüfung der Umweltauswirkungen auf Nachbarstaaten vor. Da Polen auf diese strategische Umweltprüfung verzichtete, legte Österreich dem Überprüfungsbüro der Espoo-Konvention eine Beschwerde auf den Tisch. Nach Druck aus Genf erklärte Polen, diese Prüfung sei nicht erfolgt, da es auch bei einer Katastrophe keine Auswirkungen auf Nachbarstaaten geben würde. Ein Schweizer Gutachten belegt nun das Gegenteil: in rund 75% der möglichen Wetterlagen bei einer Katastrophe würde Polen glimpflicher davon kommen, als die Nachbarstaaten selbst. Damit verstößt Polen gegen die Konvention. Deutschland wäre mit einer Wahrscheinlichkeit von 20% betroffen, bei einem nur durchschnittlichen Unfall müssten 200.000 Bürgerinnen und Bürger ihre Wohnungen und Häuser für mindestens ein Jahr lang verlassen. Bei einem Super-Gau wären es 1,8 Millionen Bürgerinnen und Bürger. Insgesamt wären sie einer extrem hohen Strahlenbelastung von mehr als 20 Millisievert pro Jahr ausgesetzt. Deutschland verfolgt das Geschehen bis jetzt jedoch nur lethargisch von der Zuschauerbank.



    Wir fragen die Bundesregierung:



    1. Ist der Bundesregierung das Ausmaß einer möglichen Katastrophe (Super GAU) bekannt? (Bezugnehmend auf das geplante Kraftwerk in Polen)
    2. Ist der Bundesregierung das Ausmaß eines möglichen durchschnittlichen Atomunfalls bekannt? (Bezugnehmend auf das geplante Kraftwerk in Polen)
    3. Ist der Bundesregierung die Espoo-Konvention bekannt? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Planung des Kraftwerkes, bei der Polen offensichtlich gegen die Konvention verstößt?
    4. Wie bewertet die Bundesregierung die Planung des Kraftwerkes an der Ostsee, insbesondere wenn es um die Sicherheit der in Deutschland lebenden Menschen geht?
    5. Wieso verzichtete die Bundesregierung auf einen Einspruch bei der Espoo?
    6. Wie bewertet die Bundesregierung den Schritt Österreichs, Beschwerde bei der Espoo einzulegen?
    7. Wieso verzichtet die Bundesregierung bis heute auf ein Mitspracherecht, obwohl Deutschland im schlimmsten Falle gar stärker betroffen wäre als Polen selbst?
    8. Wie wirkt die Bundesregierung auf die Umsetzung der Espoo, insbesondere des Beteiligungsverfahrens und der strategischen Umweltrpüfung, hin?
    9. Wie wirkt die Bundesregierung dem Plan zum Bau des Kraftwerkes entgegen?



    Manuela Kotting-Uhl und Fraktion



    Bemerkungen

    siehe Vorwort


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/XXX


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und der Fraktion DIE GRÜNEN


    Entwurf eines dreiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren)



    A. Problem und Ziel

    Durch die Pseudotherapien sogenannter „Homo-Heiler“ erleiden insbesondere queere Jugendliche schwere psychische Folgen. Diese Therapien erfüllen das unmögliche Versprechen der „Umpolung“ nicht und sorgen dafür, dass Betroffene eine internalisierte Homophobie, quasi einen Hass gegen die eigene sexuelle Orientierung, entwickeln. Außerdem kann das vorprogrammierte Scheitern der Therapie zu Selbsthass, Depressionen oder einer erhöhten Suizidalität beitragen. Der Coming-Out Prozess ist für Betroffene schwer genug, sie brauchen in dieser Zeit Unterstützung, eine Pseudotherapie mit einem 0%igen Erfolgsversprechen gehört definitiv nicht dazu. Diese Personengruppe benötigt besonderen Schutz, da die Entscheidung, diese Therapie in Anspruch zu nehmen, so gut wie nie selbstständig getroffen wird. Dieser Schutz wird mit diesem Entwurf geschaffen.


    B. Lösung

    Die sogenannten Konversionsverfahren werden für Personen unter 26 Jahren verboten. Ebenso verboten wird das Werben für und das Vermitteln einer solche Therapie. Insbesondere Sorgeberechtigte, die ihre Kinder zu Konversionsverfahren nötigen, sollen künftig auch bestraft werden, nämlich nach dem gleichem Strafmaß wie bei einer Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.


    C. Alternativen

    Insbesondere die BPTK setzt sich für ein vollständiges Verbot der sogenannten Konversionstherapien ein. Da es jedoch verfassungsrechtliche Bedenken bei einem vollständigen Verbot gibt, empfehlen BÄK, BPTK und BASJ eine Altersgrenze. Dieser Empfehlung kommt der folgende Entwurf nach.


    D. Kosten

    Es wird mit einer Mehrbelastung der Strafgerichte gerechnet, welche sich jedoch nicht genau beziffern lässt.



    Anlage 1


    Entwurf eines eines dreiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren)

    (Dreiundsechzigstes Strafrechtsänderungsgesetz)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 184h wird wie folgt geändert:

    a) In Nr. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    b) Es wird eine Nr. 3 angefügt und wie folgt gefasst:

    "3. Konversionsverfahren

    pseudotherapeutischen Maßnahmen, die das Ziel einer Veränderung, Umpolung oder Unterdrückung der eigenen sexuellen oder geschlechtlichen Identität haben."

    2. Nach § 184k wird ein § 184l angefügt und wie folgt gefasst:


    "§ 184l
    Konversionsverfahren


    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben eine Konversionstherapie durchführt oder
    2. bei Personen eine Konversionstherapie durchführt, die sich nicht in freier Entscheidung für die Durchführung dieser Therapie entschlossen haben.

    (2) Fürsorge- und Erziehungsberechtigte, die ihre Schutzbefohlenen zu Konversionstherapien oder Maßnahmen mit dem selben Ziel nötigen, werden nach Maßgabe des § 171 bestraft.

    (3) Wer Konversionstherapien oder Maßnahmen mit dem selben Ziel bewirbt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft in Kraft.




    Manuela Kotting-Uhl und Fraktion



    Begründung

    Begründung erfolgt mündlich im Plenum





  • Deutscher Bundestag60x60bb.jpg

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/XXX



    Antrag

    der Abgeordneten Dr. Theresa Klinkert, Tom Schneider, Charly Roth, Mijat Russ und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei



    Resolution zur Verurteilung des Militärputsches in Myanmar



    -------------------------------------------------------

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    Anlage 1

    Resolution zur Verurteilung des Militärputsches in Myanmar



    Der Deutsche Bundestag beschließt folgende Resolution:



    1. Der Deutsche Bundestag verurteilt das Militär von Myanmar für seinen jüngsten Militärputsch und das Festsetzen der demokratisch gewählten Regierung um Aung San Suu Kyi und die Nationale Liga für Demokratie.


    2. Der Deutsche Bundestag solidarisiert sich mit der festgesetzten Regierung von Myanmar und erkennt die Regierung um Aung San Suu Kyi und die Nationale Liga für Demokratie weiterhin für die rechtmäßige Regierung von Myanmar an.


    3. Der Deutsche Bundestag fordert das Militär von Myanmar und speziell die Militärführung dazu auf, die festgesetzte Regierung sofort freizulassen und ihr umgehend alle Regierungsgeschäfte und die dafür erforderlichen Befugnisse und die Macht umgehend zurückzugeben.


    4. Der Deutsche Bundestag fordert den obersten Anführer des Militärs von Myanmar zum sofortigen Rücktritt auf.


    5. Der Deutsche Bundestag erkennt die von internationalen Organisationen als frei eingestuften Wahlen in Myanmar vom November 2020 weiterhin als rechtmäßig an.


    Begründung

    Nach jüngsten Berichten der internationalen Medien ist die im November 2020 aus freien Wahlen hervorgegangene, demokratisch gewählte Regierung von Myanmar kürzlich durch einen Putsch des Militärs von Myanmar festgesetzt worden. Derweil hat das Militär zum wiederholten Male die Regierung in Myanmar übernommen. Als Grund für die Machtübernahme durch das Militär führt dieses angeblichen Wahlbetrug an, der jedoch von internationalen Beobachtern nicht festgestellt wurde. Internationale Beobachter sprechen umgekehrt von freien Wahlen und einer der freisten Wahlen in der Geschichte von Myanmar. Myanmar wurde in den letzten Jahrzehnten 47 Jahre vom Militär regiert, welches wiederholt Bestrebungen zur Demokratisierung des Landes durch mehrfache Militärputsche unterwandert hat. Der Deutsche Bundestag sollte das Vorgehen des Militärs von Myanmar hier in einer Resolution deutlich verurteilen, was Zweck dieses Antrages ist. Eine weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.



    Berlin, den 04. Februar 2021
    67-unterschrift-tom-schneider-png
    Tom Schneider und die SDP-Fraktion

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    ergänzend zu unserem Gesetzesentwurf zum Verbot der Konversionsverfahren reichen wir folgenden Antrag ein:



    60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    DrucksacheV/XXX


    Antrag

    der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und Fraktion DIE GRÜNEN


    Konversionsverfahren beenden, Quacksalberei stoppen


    Anlage 1


    Konversionsverfahren beenden, Quacksalberei stoppen


    Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:


    1. die BzgA sowie die bpb damit zu beauftragen, eine Öffentlichkeitskampagne über die Vielfalt sexueller Orientierungen und geschlechtlicher Identitäten sowie die Gefährlichkeit sogenannter Konversionstherapien durchzuführen.
    2. Darauf hinzuwirken, dass die sogenannten „Konversions“- oder „Reparations“-Therapien nicht unter anderen Leistungen abgerechnet werden können. Der Gesundheitsminister wird beauftragt, gemeinsam mit dem G-BA den Leistungskatalog zu überprüfen und anzupassen.
    3. zivilgesellschaftliche Organisationen, die vor den Gefährdungen sogenannter „Konversions“- oder „Reparations“-Therapien warnen und Betroffenen jeden Alters Hilfe und Beratung anbieten, finanziell zu unterstützen




    Manuela Kotting-Uhl und Fraktion



    Begründung

    im Plenum

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    DrucksacheV/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Jan Friedländer und der Fraktion von Vorwärts! - die Linksdemokraten


    Betritt der Bundesrepublik Deutschland zum Atomwaffenverbotsvertrag


    Anlage 1




    Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Atomwaffenverbotsvertrag


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:




    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    Am 7. Juli 2017 wurde von den Vereinten Nationen der Vertrag über das Verbot von Kernwaffen angenommen, 122 der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen stimmten dafür.
    Der Vertrag verbietet Staaten Atomwaffen zu testen, zu entwickeln, zu produzieren und zu besitzen. Außerdem sind die Weitergabe, die Lagerung und der Einsatz sowie die Drohung des Einsatzes verboten. Darüber hinaus verbietet der Vertrag solche Aktivitäten zu unterstützen, zu fördern oder einen anderen Staat dazu zu bewegen, diese Handlungen zu unternehmen. Weiterhin wird den Staaten die Stationierung von Atomwaffen auf eigenem Boden verboten. Mit der am 24. Oktober 2020 erfolgten Ratifikation durch Honduras sind die für das Inkrafttreten erforderlichen 50 Ratifikationen erreicht. Der Vertrag trat deshalb am 22. Januar 2021 in Kraft. Das Inkrafttreten des Vertrags ist ein Meilenstein für die internationalen Abrüstungsbemühungen. Der Atomwaffenverbotsvertrag ergänzt den Atomwaffensperrvertrag. Er verlangt, dass Staaten, die mit dem Atomwaffensperrvertrag Sicherheitsklauseln zu gestimmt haben, diese Abmachungen einhalten. Der Vertrag höhlt keinerlei Verpflichtungen aus, denen die Staaten bereits durch die Ratifizierung des Atomwaffensperrvertrages unterliegen.


    Der Deutsche Bundestag bekräftigt, sich für einen Abzug der US-amerikanischen Atomwaffen aus der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen.

    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,


    1. den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Atomwaffenverbotsvertrag zu erklären und sodann einen Gesetzentwurf vorzulegen, um den Vertrag zu ratifizieren;

    2. umgehend die notwendigen Schritte einzuleiten, um die nukleare Teilhabe im Rahmen der NATO zu beenden und die Atomwaffen von deutschem Boden abzuziehen.

    Berlin, den 07.Februar 2021






    Jan Friedländer und Fraktion


    Begründung


    Das Inkrafttreten des Atomwaffenverbotsvertrags war für die Vereinten Nationen und für die internationale Abrüstung ein wichtiger Tag und macht eine Welt ohne Atomwaffen ein Stück weit realistischer. Dass Deutschland fehlt, ist ein sicherheitspolitisches Armutszeugnis unserer Bundesrepublik. Zwar reden wir gerne über Abrüstung, aber im Endeffekt wird wenig Konkretes bis nichts dafür getan. Die Bundesregierung und ihr sozialdemokratischer Außenminister dürfen sich nicht länger der Unterzeichnung dieses wichtigen völkerrechtlichen Vertrags verweigern. Deutschland muss mit gutem Beispiel voran gehen und auf eine atomare Abrüstung drängen. Dazu gehört auch der Abzug aller Atomwaffen aus Deutschland selbst.

  • Frau Präsidentin,


    warum schicken Sie den Antrag zurück? Der Antrag kommt aus dem Bundestag und wurde hier bereits beschlossen. Er ist eigentlich an den Bundespräsidenten weiterzuleiten.


    Herzliche Grüße

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode



    Drucksache V/XXX


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und der Fraktion DIE GRÜNEN


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine



    A. Problem und Ziel

    Es gibt eine Vielzahl an gegründeten Vereinen, jedoch fehlt eine wirkliche Übersicht hierüber. Auch sind etwa Anzahl der Mitglieder der Vereine und Namen der Vorstandsmitglieder nicht hinreichend transparent einsehbar. Ziel des Gesetzes ist es, diesen Missstand zu beheben.


    B. Lösung

    Die Verwaltung des Vereinsregisters wird z. T. in die Hand des Obersten Gerichts gelegt, welches ein permanent öffentliche einsehbares Register über die eingetragenen Vereine führt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Es ist mit keinen Mehrkosten zu rechnen.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes


    Dem § 8 des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021 wird ein Absatz 3 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(3) Das Oberste Gericht ist zuständig für das Führen des Vereinsregisters nach Maßgabe der §§ 55 ff. BGB."




    Artikel 2

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches


    Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 56 wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.

    2. In § 59 wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.

    3. in § 73 wird das Wort "Monaten" durch das Wort "Wochen" ersetzt.




    Artikel 3

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


    Dem Art. 231 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden folgende Absätze 5 bis 10 angefügt:

    "(5) Bei der Eintragung in das Vereinsregister durch das Oberste Gericht muss abweichend von § 59 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches

    1. die Abschrift der Satzung nicht beigefügt werden, wenn diese öffentlich einsehbar ist und
    2. die Urkunde über die Bestellung des Vorstandes nicht beigefügt werden, wenn die entsprechende Wahl öffentlich einsehbar ist.

    Eine Teilnahme an der Abstimmung zur Verabschiedung der Satzung ist als Unterzeichnung im Sinne des § 59 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu werten. Für § 67 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt Satz 1 Nummer 2 entsprechend. § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht im Falle des Satz 1 Nummer 2.

    (6) Eine Änderung der Satzung ist abweichend von § 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch wirksam, wenn der Wortlaut der Änderung, sowie die entsprechende Abstimmung über den Änderungsantrag öffentlich einsehbar ist.

    (7) Grundlage der schriftlichen Bescheinigung über die Anzahl der Mitgliederzahl nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss eine öffentlich vorzunehmende Mitgliederzählung sein. Zwischen Verlangen der Einreichung und tatsächlicher Einreichung der Bescheinigung beim Obersten Gericht darf ein Zeitraum von maximal drei Wochen liegen. Bei Versäumen dieser Frist hat das Oberste Gericht auf das Versäumnis aufmerksam zu machen und eine angemessene und endgültige Frist festzulegen, bis wann die Bescheinigung eingereicht werden muss. Bei erneuter Missachtung hat das Oberste Gericht dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

    (8) § 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht für das vom Obersten Gericht geführte Vereinsregister. Jenes ist öffentlich einsehbar. Es enthält

    1. den Namen,
    2. den Gründungstag- und Ort,
    3. die Namen der Mitglieder des Vorstandes und
    4. die Anzahl der Mitglieder nach Maßgabe der letzten schriftlichen Bescheinigung über die Anzahl der Mitglieder nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches

    der Vereine.

    (9) Eingetragene Vereine, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine vom [Datum des Inkrafttretens] entstanden sind, verlieren den Zusatz "eingetragener Verein", wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes eine Anmeldung nach § 59 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und 2 beim Obersten Gericht vornehmen. Wird die Anmeldung nach § 60 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgewiesen, so hat das Oberste Gericht eine angemessene Frist festzulegen, bis wann die berichtigte Anmeldung einzureichen ist. Wird diese Frist versäumt, so verliert der Verein den Zusatz "eingetragener Verein".

    (10) Das Oberste Gericht soll offizielle Formvorlagen für

    1. Vereinssatzungen nach Maßgabe der §§ 57 und 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    2. Anmeldungen zur Eintragung nach Maßgabe der §§ 59 und 64 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    3. Änderungen des Vorstands nach § 67 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
    4. Bescheinigungen der Mitgliederzahl nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches

    zur Verfügung stellen."



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft in Kraft.




    Manuela Kotting-Uhl und Fraktion



    Begründung

    Durch ein vom Obersten Gericht zu führendes Vereinsregister, soll das Vereinswesen generell transparenter gestaltet und nachvollziehbar geregelt werden. Dazu soll die Hürde für die Gründungen von Vereinen von sieben auf fünf Mitglieder gesenkt werden.