Neunte Wahlperiode
Drucksache: TH009/08
G e s e t z e n t w u r f
Der Staatsregierung, vertreten durch das Ministerium für Sport Bildung und Kultur
Gesetzentwurf zur Förderung für denn Einbau von Luftfilteranlagen in Bildungsstätten im Freistaat Thüringen
A) Problem
Die Corona Pandemie ist auch für unsere Schüler und Schülerinnen und für Lehrer und Lehrerinnen sehr gefährlich. Die Bildungseinrichtungen bieten ein hohes Infektionsrisiko.
B) Lösung
Deshalb möchte die Landesregierung im Freistaat Thüringen denn Einbau von Luftfilteranlagen in Bildungsstätten fördern und Verpflichten. Wir sind uns bewusst dass der Einbau sehr Teuer und das dieser Einbau nicht in einem Jahr zu bewerkstelligen ist . Aber wir möchten unsere Schüler und Schülerinnen schützen und wir sind überzeugt davon dass diese Luftfilteranlagen einen großen Beitrag dazu leisten denn Schulalltag sicherer zu machen.
C) Alternativen
Die Einrichtungen im Freistaat Thüringen so belassen das wäre aber keine Lösung da das Problem nicht gelöst wäre
D) Kosten
Der Freistaat Thüringen wird für das Projekt eine Summe von 30 Millionen Euro bereitstellen
Gesetzesentwurf
Gesetzentwurf zur Förderung für denn Einbau von Luftfilteranlagen in Bildungsstätten im Freistaat Thüringen
(GzFfdEvLaiBiFT)
vom X X . X X . 2 0 2 1
I.
Allgemeine Regelungen
§1 Verpflichtung zum Einbau der Luftfilteranlagen
(1) Der Einbau von Luftfilteranlagen in Bildungsstätten im Freistaat Thüringen verpflichtend.
( 2) In allen Räumen in denn der Tägliche Schulalltag stattfindet muss eine Luftfilteranlage eingebaut werden. Das sind die Klassenräume sowie Lehrerzimmer, Kantinen sowie die Fachräume . Flure und Sanitäranlagen sind davon ausgenommen.
(3) Die örtlichen Kommunen haben sicher zu stellen, dass durch die Baumaßnahmen zum Einbau der Luftfilteranlagen, kein Unterricht ausfällt.
§2 Finanzierung
( 1) Der Freistaat Thüringen wird für die Finanzierung der Geräte finanzielle Unterstützung bereitstellen, diese soll eine Summe von 30 Millionen Euro sein
(2) Die kosten sollen zur Hälfte die Kommunen tragen und zur Hälfte der Staat
(3) Beantragen können die Kommunen denn Geldbetrag über ein Online-Formular das an das zuständige Finanzamt zu gesendet wird
(4) Finanziert wird das Projekt durch Steuergelder die der Staat eingenommen hat
§ 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt nach Verkündung in Kraft.