GESETZESÄNDERUNG » Gesetzesänderung über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

  • forum.politik-sim.de/index.php?attachment/8329/


    LANDESGESETZBLATT NRW

    Gesetzesänderung über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer


    ____________________________________________________________________________________

    Allgemeine Informationen:

    Beschlossen in der Drucksache XXI/008

    Vorgeschlagen durch die Landesregierung, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Industrie


    Letzte Änderung: 9. April 2024
    DEBATTE ABSTIMMUNG

    ____________________________________________________________________________________




    Gesetzesänderung über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer

    vom 09.04.2024



    Artikel 1/§ 1

    Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer


    (1) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 6,5 vom Hundert.


    (2) Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2015 verwirklicht werden.


    wird folgender Absatz hinzugefügt


    (3) Der Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer für den Ersterwerbsvorgänge, die sich auf im Land Nordrhein-Westfalen gelegene Grundstücke beziehen, beträgt 3 vom Hundert.


    (4) Der Steuersatz nach Absatz 3 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2024 verwirklicht werden.





    Artikel 2/§ 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01.05.2024 in Kraft



    Elektronisch validiert durch das Justizministerium NRW

    ____________________________________________________________________________________


    8324-rsz-1rsz-1btlogo-png  Mitglied des Deutschen Bundestages & Präsidium


    8328-rsz-wappenzeichen-nrw-farbig-rgb1-png Minister der Justiz, für Umwelt und Klimaschutz NRW

    Mehr über mich Erfahren sie HIER.

    ____________________________________________________________________________________