Pressemitteilung Nr. 4/2021 vom 20. Januar 2021

Erfolgloser Normenkontrollantrag bezüglich Landesmindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

Pressemitteilung Nr. 4/2021 vom 20. Januar 2021


zum Beschluss des Obersten Gerichts vom 18. Januar 2021
3 BvF 5/20


Am 18. Januar hat das Oberste Gericht per Beschluss das Landesmindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.



Sachverhalt:


Die Antragsteller beantragen das Landesmindestlohngesetz für das Land Nordrhein-Westfalen als für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Das angegriffene Gesetz befasse sich mit einer arbeitsrechtlichen Gelegenheit, welche Teil der konkurrierenden Gesetzgebung sei. Der Bund habe von dieser Gesetzgebungskompetenz bereits abschließend Gebrauch gemacht und das Land NRW sei somit nicht zum Erlass des Gesetzes befugt. Weiter verstoße das Gesetz gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.



Wesentliche Erwägungen des Senats:


1. Das angegriffene Landesgesetz ist dem Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) zuzuordnen. Es regelt Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Der Bund hat zwar von diesem Gesetzgebungstitel bereits Gebrauch gemacht, jedoch die Länder in § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB dabei ausdrücklich ermächtigt, eigene Gesetze zu erlassen, welche die Bedingungen zur Ausführung öffentlicher Aufträge betreffen. Diese Öffnungsklausel macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, dass vom Gesetzgebungsrecht im Vergaberecht nicht abschließend Gebrauch gemacht wurde und somit auch landesspezifische Regelungen zulässig sind.


2. Das Gesetz ist auch nicht dem Arbeitsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) zuzuordnen. Es enthält lediglich vergaberechtilche Vorschriften, nicht jedoch Normen bezüglich der Entlohnung von Angestellten des Landes NRW. Die Festlegung des Bundesmindestlohns ist insoweit nur als Mindeststandard zu verstehen. Nach oben hin sind landesspezifische oder tarifvertragliche Abweichungen generell zulässig. Der Landesgesetzgeber ist daher für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens nach wie vor berechtigt, mit landesspezifischen Regelungen über den bundesgesetzlichen Mindeststandard hinaus zu gehen.


3. Es gibt keine Anhaltspunkte, die auf eine materielle Verfassungswidrigkeit hinweisen. Im Übrigen wurden diese Bedenken durch die Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt.



Das vollständige Urteil zum Nachlesen gibt es hier:

3 BvF 5-20 - Landesmindestlohngesetz NRW.pdf

    Kommentare 1

    • Eines muss man den Linken lassen: Sie wissen, wie man in rauhen Mengen Geld ausgibt, für das andere hart gearbeitet haben.