Pressemitteilung Nr. 2/2021 vom 3. Januar 2021

Erfolgreicher Normenkontrollantrag bezüglich Pyrotechnikverbotsverordnung in Bayern

Pressemitteilung Nr. 2/2021 vom 3. Januar 2021


zum Beschluss des Obersten Gerichts vom 1. Januar 2021
3 BvF 4/20


In der vergangenen Woche hat das Oberste Gericht per Beschluss die Bayerische Pyrotechnikverbotsverordnung für verfassungswidrig und nichtig erklärt.



Sachverhalt:


Der Antragsteller beantragt die Bayerischen Pyrotechnikverbotsverordnung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nichtig zu erklären. Diese verstoße in offensichtlicher Weise gegen das Zitiergebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG. Die entsprechende Verordnung wurde vom Bayerischen Innen- und Justizminister am 16. Dezember erlassen. Der Beschluss an sich war reine Formalität, hat das Oberste Gericht die angegriffene Verordnung bereits im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt. Bereits im Eilrechtsschutzverfahren stellte das Gericht fest, dass der Antrag offensichtlich begründet ist.



Dem Antrag wurde folglich stattgegeben. Die angegriffene Verordnung wurde vom Obersten Gericht für nicht mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vereinbar und nichtig erklärt.



Wesentliche Erwägungen des Senats:


1. Der Senat zweifelte, ob der Antrag als abstrakte Normenkontrolle im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 OGG zulässig wäre, da der Kreis der möglichen Antragsteller im Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG auf die Bundesregierung, die Landesregierungen oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages eingegrenzt wird. Das Oberstes-Gericht-Gesetz spricht jedoch in § 7 OGG grundsätzlich jedermann die Antragsberechtigung zu. Auf eine endgültige Entscheidung verzichtete der Senat - mit der Anmerkung, der Antrag sei wahrscheinlich auch hinsichtlich § 6 Abs. 1 Nr. 6 OGG zulässig - jedoch, da der Antragsteller jedenfalls gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 17 antragsberechtigt ist. Der Gesetzgeber hat hierbei willentlich die Möglichkeit einer Popularklage geschaffen, wodurch sich grundsätzlich jeder mit einem Normenkontrollantrag an das Oberste Gericht wenden kann.


2. Der Antrag war auch begründet. Eine Rechtsverordnung muss gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG jedenfalls die Norm bzw. alle Normen benennen, auf dessen Grundlage sie erlassen wurde. Der angegriffenen Verordnung ermangelte es jedoch an der Benennung einer sog. Ermächtigungsgrundlage. Das Oberste Gericht konnte dabei auf eine Prüfung verzichten, ob überhaupt eine geeignete Ermächtigungsgrundlage existiert, da das vollständige Fehlen der Angabe einer solchen in der Verordnung die Verfassungswidrigkeit schon besiegelt.



Das vollständige Urteil zum Nachlesen gibt es hier:

3 BvF 4-20 - Pyrotechnikverbots-Verordnung (BY).pdf

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