Pressemitteilung Nr. 7/2021 vom 15. Dezember 2021

Organklage gegen Bundespräsident a. D. Nagumo abgewiesen

Pressemitteilung Nr. 7/2021 vom 15. Dezember 2021


zum Urteil des Obersten Gerichts vom 5. Dezember 2021
3 BvE 3/21


Mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2021 hat das Oberste Gericht die Organklage der Bundesregierung und der Bundestagsfraktionen der Grünen und der Sozialdemokratischen Partei gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Hajime Nagumo als unzulässig zurückgewiesen.



Sachverhalt:


Die Antragsteller beantragten festzustellen, dass die Nichtausfertigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes durch den Antragsgegner ihre verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG verletze. Der Bundespräsident verfüge nach dem Vortrag der Antragsteller über keine materielle Prüfungskompetenz bei der Ausfertigung der Bundesgesetze. Jedenfalls jedoch sei die Nichtausfertigung unzulässig gewesen, da der Antragsgegner seine Kompetenzen dadurch überschritten hätte, da das Gesetz nicht offensichtlich verfassungswidrig gewesen sei. Dazu habe er die Nichtausfertigung nicht hinreichend begründet und keine ausreichenden sachlichen Gründe hierfür vorgelegt.



Das Oberste Gericht entschied nun in seinem Urteil, dass die Organklage als unzulässig abzuweisen war.




Wesentliche Erwägungen des Senats:


1. Der Bundesregierung fehlt es schon an der Antragsbefugnis, weil Art. 82 Abs. 1 GG kein konkretes Verfassungsverhältnis zwischen Bundesregierung und Bundespräsidenten regelt. Die Bundesregierung hat bei der Gesetzgebung nur ein Initiativrecht. Dieses Recht ist vollständig gewahrt worden.


2. Jedenfalls mangelt es allen Antragstellern an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse, da sich der Streitgegenstand mit der Ausfertigung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 16.10.2021 erledigt hat. Besondere Voraussetzungen, die eine nachträgliche Feststellung der Rechtsverletzung rechtfertigen würden sind nicht hinreichend dargelegt worden. Fragen zur materiellen Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten hat das Oberste Gericht indes bereits geklärt.


3. Der Antrag wäre vor seiner Erledigung zwar zulässig, aber nicht begründet gewesen. Dem Bundespräsidenten steht nach ständiger Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur auch ein materielles Prüfungsrecht für die vom Bundestag beschlossenen Gesetze zu. Es handelt sich jedoch um kein Prüfungsrecht im Sinne einer umfassenden Rechtskontrolle. Der ehemalige Bundespräsident stellte jedoch mit seiner Nichtausfertigung - wenn er bei dieser glaubte, die Maßgaben des Obersten Gerichts aus einem früheren, den Streitgegenstand berührenden Urteil, umzusetzen - das Auslegungs- und Verwerfungsmonopols des Obersten Gerichts nicht infrage, weshalb die Nichtausfertigung zulässig gewesen wäre.

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