Die Präsidentin
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Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
es wird über nachfolgenden Gesetzentwurf des Kollegen Fürst und des Kollegen Gruensen den Regularien der Geschäftsordnung entsprechend zweiundsiebzig Stunden lang debattiert.
Die Aussprache ist hiermit eröffnet.
Koslowska
- Präsidentin des XVIII. Bayerischen Landtages -
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Achtzehnte Wahlperiode
Drucksache XVIII/XX
G e s e t z e n t w u r fder Fraktion der Grünen und der Abgeordneten Sebastian Fürst und Magnus Gruensen
Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
A) Problem
Am vergangenen Dienstag wurde in einer Studie der Menschenrechtsorganisation Amnesty International Deutschland zum ersten Mal als Land kategorisiert, in dem die Versammlungsfreiheit eingeschränkt ist. Begründet wird diese Einstufung unter anderem durch die Anwendung der Präventivhaft, der vor allem Klimaaktivisten ausgesetzt sind. Die Präventivhaft wurde einst zur Abwehr von Terrorismus eingeführt, aber die aktuelle Anwendung dieses Gesetzes gegen Klimaaktivisten erzwingt eine Neugestaltung der Präventivhaft. Es darf nämlich auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass der Staat Antiterrorismusgesetze nutzt, um unliebsame Aktivisten zum Schweigen zu bringen.
B) Lösung
Die Regelungen zum Präventivgewahrsam werden so verändert, dass ein Handeln der Polizei zur Verhinderung von Terrorismus nach wie vor möglich ist, aber eben nicht die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung einer Tat dazu führt, dass man 30 Tage in Gewahrsam genommen werden kann. Es bleibt weiterhin möglich bei Auffinden von bestimmten Gegenständen, die klar für die Begehung einer Tat bestimmt sind, die Person in Gewahrsam zunehmen, die diese Gegenstände mit sich führt. Die Dauer der Präventivhaft wird von 30 Tage auf zehn Tage reduziert. Gewahrsam, der zur Durchsetzung von Platzverweisen oder ähnlichen Ordnungsmaßnahmen angewendet wird, wird auf höchstens zwei Tage reduziert.
C) Alternativen
Es sind zur Änderung der Präventivhaftvorschriften keine Alternativen bekannt.
D) Kosten
Dem Freistaat und den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
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A n l a g e 1