ANTRÄGE | Anträge an das Bundestagspräsidium

  • Übersendung des Bundesgesetzesentwurfes der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen und zur Änderung des Grundgesetzes

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    Bundesrat



    Sehr geehrter Herr Alterspräsident Neuheimer,

    hiermit übersende ich Ihnen folgenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung, bei dem der Bundesrat auf eine Stellungnahme verzichtet hat, zur weiteren Bearbeitung:



    Berlin, den 09. November 2020

    Mit freundlichen Grüßen

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    Tom Schneider
    Präsident des deutschen Bundesrates

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/001


    ANTRAG

    der Fraktion der Vorwärts! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Beschluss einer Geschäftsordnung


    Anlage 1

    Geschäftsordnung für die 4. Wahlperiode


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:








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    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

    für die dritte Wahlperiode



    I. Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters



    § 1 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter


    1. Der Bundestag wählt in geheimer Wahl den Präsidenten und einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode.
    2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
    3. Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.
    4. Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Bundestages kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.


    II. Wahl des Bundeskanzlers


    §2 Wahl des Bundeskanzlers


    Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt durch eine geheime Wahl. Wird der Vorgeschlagene nicht im ersten Wahlgang gewählt ist vor jedem weiterem Wahlgang eine dreitägige Kandidaturphase abzuhalten. Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind durch eine Fraktion einzubringen. Die Wahl kann durch Zustimmung aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.



    III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat



    §3 Präsidium


    Der Präsident und der stellvertretende Präsident bilden das Präsidium.


    § 4 Ältestenrat


    1. Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter sowie einem weiteren von den Fraktionen beim Präsidium zu benennendem Mitglied jeder Fraktion. Das Mitglied kann jederzeit ausgetauscht werden. Dies ist dem Präsidium anzuzeigen. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt.
    2. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.
    3. Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind.


    § 5 Aufgaben des Präsidenten


    1. Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
    2. Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.
    3. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter.


    IV. Fraktionen


    § 6 Bildung der Fraktionen


    1. Die Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.
    2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.


    V. Die Mitglieder des Bundestages



    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages


    1. Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Beratungen und Abstimmungen des Bundestages teilzunehmen.


    VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen



    § 8 Öffentlichkeit


    Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich.


    § 9 Wortmeldung; zur Geschäftsordnung


    1. Jedes Mitglied des Bundestages kann sich zu jedem Beratungsgegenstand unaufgefordert zu Wort melden. Die Reihenfolge der Redner wird nicht bestimmt.
    2. Jedes Mitglied des Bundestages kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen und sich dazu äußern. Es bedarf keiner Worterteilung durch das Präsidium.


    § 10 Sach- und Ordnungsruf; Wortentziehung


    1. Der Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
    2. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.


    § 11 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages


    1. Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, von allen Sitzungen des Bundestages ausschließen. Der Präsident muss bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird und diese Entscheidung begründen. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu drei Sitzungstage ausgeschlossen werden.
    2. Das betroffene Mitglied darf sich für die Dauer des Ausschlusses nicht im Bundestag äußern. Das Abstimmungsrecht des betroffenen Mitgliedes bleibt hiervon unberührt. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.


    § 12 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen


    Gegen den Ordnungsruf (§ 10) und den Sitzungsausschluss (§ 11) kann das betroffene Mitglied des Bundestages innerhalb von 24 Stunden schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Bundestag entscheidet hierüber ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.


    § 13 Unterbrechung der Sitzung


    Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Er kann die Sitzung für die Dauer von maximal 5 Stunden unterbrechen. Die Sitzung darf zu einem Debattengegenstand höchstens ein Mal unterbrochen werden.


    § 14 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung


    Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.


    § 15 Recht auf jederzeitiges Gehör


    Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Abs. 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.


    § 16 Debatten


    1. Über in § 24 Abs. 1 genannte Vorlagen berät der Bundestag in einer Debatte, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
    2. Debatten dauern 72 Stunden.
    3. Auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen wird die Debatte nach frühestens 24 Stunden beendet. Der Antrag ist durch den Präsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte abweichend von Satz 1 sofort zu beenden und die Abstimmung einzuleiten.
    4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren Ende in die letzte Sitzungswoche fällt ist unzulässig, wenn der Präsident nicht feststellt, dass diese aufgrund des Umfangs des Beratungsgegenstandes erforderlich ist.
    5. Redebedarf besteht nicht, wenn in den letzten 24 Stunden kein Beitrag veröffentlicht wurde.


    § 17 Abstimmungen; Wahlen


    1. Abstimmungen finden namentlich statt. Sie dauern 72 Stunden.
    2. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Bundestages oder einer Fraktion kann der Bundestag von der namentlichen Abstimmung abweichen.
    3. Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage.
    4. Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
    5. Wahlen dauern 72 Stunden. Sie finden geheim statt. Vor Wahlen ist eine dreitägige Kandidaturphase einzuleiten, wenn diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Die Wahl kann im Einklang aller Fraktionen vor Ablauf der Kandidaturphase eingeleitet werden.
    6. Das Ergebnis einer Abstimmung kann vor Ablauf der Zeit festgestellt werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit vorzeitig erreicht wurde. Die Abstimmung bleibt weiterhin bis zum regulären Ende der Abstimmung offen.


    § 18 Beschlussfähigkeit


    Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn bei einer Abstimmung oder Wahl mehr als die Hälfte seiner Mitglieder abgestimmt haben. Stellt der Präsident die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Abstimmung oder Wahl nach den Vorschriften des § 17 zu wiederholen.



    VII. Ausschüsse



    § 19 Einsetzung von Ausschüssen


    1. Der Bundestag kann für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Sonderausschusses erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion durch Beschluss des Bundestages.
    2. Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.


    § 20 Mitglieder der Ausschüsse; Ausschussvorsitzender


    1. Jede Fraktion hat das Recht ein Mitglied in jeden Ausschuss zu entsenden.
    2. Die Ausschüsse bestimmen in Absprache mit dem Ältestenrat ihren Vorsitzenden. Kommt es zu keiner Einigung im Einklang, findet eine geheime Wahl statt.


    § 21 Aufgaben der Ausschüsse


    Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Sie können zu Beratungsgegenständen Beschlussempfehlungen erarbeiten und diese dem Bundestag vorlegen.


    § 22 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschusssitzungen


    Auf Antrag von zwei Mitgliedern eines Ausschusses hat der Ausschuss die Pflicht die Anwesenheit eines zu benennenden Mitgliedes der Bundesregierung bei einer Ausschusssitzung zu verlängern.


    § 23 Auflösung


    Ein Sonderausschuss wird aufgelöst, wenn


    1. der Ausschuss dies beschließt,

    2. der Ausschuss die ihm überwiesenen Aufgaben vollumfänglich erledigt hat oder

    3. der Ausschuss seit sieben Tagen keine Aktivität zeigt.


    Der Präsident ist im Falle der Nr. 1 über die Auflösung des Ausschusses zu informieren. Im Falle der Nrn. 2 und 3 löst der Präsident den Ausschuss selbstständig auf.



    VIII. Vorlagen und ihre Behandlung



    § 24 Vorlagen


    1. Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
      • (a) Gesetzentwürfe,
      • (b) Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
      • (c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
      • (d) Anträge,
      • (e) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung oder
      • (f) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
    2. Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
      • (a) Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
      • (b) Änderungsanträge,
      • (c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen und Rechtsverordnungen.
    3. Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.


    § 25 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages


    1. Vorlagen können von Mitgliedern des Bundestages beim Präsidium eingereicht werden.
    2. Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden.


    § 26 Behandlung von Vorlagen; Überweisung an einen Sonderausschuss


    1. Über Vorlagen im Sinne des § 24 Abs. 1 Buchstaben a, b und d findet eine Debatte statt.
    2. Gesetzentwürfe können auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion an einen Sonderausschuss übermittelt werden. Der Bundestag entscheidet hierüber durch Abstimmung ohne vorherige Aussprache. Der Antrag auf Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen Sonderausschuss ist in der letzten Sitzungswoche des Bundestages unzulässig. Die Debatte zum Gesetzentwurf ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 27 Änderungsanträge


    1. Änderungsanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden.
    2. Über die Annahme eines Änderungsantrages entscheidet der Bundestag durch Abstimmung. Die Debatte zum Beratungsgegenstand ist für die Dauer dieser Abstimmung zu unterbrechen.


    § 28 Gegenanträge


    1. Gegenanträge zum Debattengegenstand können während laufender Debatte gestellt werden. Sie sind gesondert zur Debatte zu stellen.
    2. Der ursprüngliche Debattengegenstand soll gemeinsam mit allen Gegenanträgen zur Abstimmung gestellt werden. Die Debatte der betroffenen Anträge und Gegenanträge ist abweichend von § 16 Abs. 2 so lange zu verlängern.
    3. Die Debatte zu Gegenanträgen ist in der letzten Sitzungswoche durch den Präsidenten abweichend von § 16 Abs. 2 vor Ablauf der regulären Debattendauer zu beenden, wenn eine Abstimmung zum Debattengegenstand ansonsten nicht fristgerecht vor Ablauf der Legislaturperiode erfolgen kann.


    § 29 Vermittlungsausschuss


    1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages kann der Bundestag beschließen, zu Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes, § 75 Abs. 1 Buchstabe d).
    2. Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so wird hierüber ohne Aussprache abgestimmt.
    3. Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind dem Präsidium schriftlich bekanntzugeben.


    § 30 Einspruch des Bundesrates


    Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.


    § 31 Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler


    1. Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von vier Mitgliedern des Bundestages oder zwei Fraktionen einzubringen und in der Weise zu stellen, dass dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind unzulässig.
    2. Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.


    § 32 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers


    1. Der Bundeskanzler kann gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes beantragen, ihm das Vertrauen auszusprechen; für den Zeitpunkt der Abstimmung über den Antrag gilt Artikel 68 Abs. 2 des Grundgesetzes.
    2. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, kann der Bundestag binnen sieben Tagen auf Antrag von vier Mitgliedern des Bundestages oder von zwei Fraktionen gemäß § 97 Abs. 2 einen anderen Bundeskanzler wählen.


    § 33 Große Anfragen


    1. Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 24 Abs. 1 Buchstabe e) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
    2. Große Anfragen sind durch die Bundesregierung innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder mündlich zu beantworten.
    3. Über Große Anfragen findet auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Bundestages oder von einer Fraktion eine 72-stündige allgemeine Aussprache statt.
    4. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Anfrage bleibt vom Fristablauf unberührt.
    5. Nachfragen sind innerhalb von 24 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen.


    § 34 Kleine Anfragen


    1. In Kleinen Anfragen (§ 24 Abs. 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden. Das zu befragende Mitglied der Bundesregierung ist namentlich zu benennen.
    2. Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von drei Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller um weitere 3 Tage verlängern.
    3. Wird die Anfrage nicht fristgerecht beantwortet, so ist das befragte Mitglied der Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. § 33 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    4. § 33 Abs. 5 gilt für Kleine Anfragen entsprechend.


    § 35 Aktuelle Stunden


    1. Aktuelle Stunden finden auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem akutem Interesse statt. Der Präsident kann den Antrag als unzulässig abweisen, wenn er nach Absprache mit dem Ältestenrat den Beratungsgegenstand für nicht zulässig hält.
    2. Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie haben auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion um weitere 3 Tage verlängert zu werden.


    IX. Vollzug der Beschlüsse des Bundestages


    § 36 Übersendung beschlossener Gesetze


    Der Präsident des Bundestages übersendet das beschlossene Gesetz unverzüglich dem Bundesrat (Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).


    X. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung



    § 37 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung


    Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.


    § 38 Auslegung dieser Geschäftsordnung


    Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Der Präsident, ein Ausschuss, zwei Fraktionen oder vier Mitglieder des Bundestages können verlangen, dass die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache statt.



    Jan Friedländer und Fraktion


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    Begründung

    [optional]




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    Deutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/003


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Charly Roth, Tom Schneider, Jonathan Schmidt, Kai Baum und Dr. Theresa Klinkert


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes (Absenkung des Wahlalters)



    A. Problem und Ziel

    Viele Jugendliche befinden sich mit einem Alter von 16 Jahren bereits in einer Ausbildung, zahlen Steuern und übernehmen Verantwortung. Gleichzeitig werden diese Jugendlichen aber vom Wahlrecht für den Deutschen Bundestag ausgeschlossen. Dadurch können Sie ihren Interessen keinen Ausdruck verleihen und auch nicht über die Verwendung der von Ihnen gezahlten Steuergelder entscheiden. Sie werden auf diese Weise vom politischen Prozess ausgeschlossen und können nicht partizipieren. Doch gerade Jugendliche sollten wir für die Politik gewinnen, weil es um Ihre Zukunft geht und Sie am längsten mit den Konsequenzen heutiger Entscheidungen leben müssen. Spätestens seit der Fridays-for-future-Bewegung ist zudem klar, dass junge Menschen sich nicht von der Politik vertreten fühlen und sich stärker in die Politik einbringen möchten. Dies wird durch das derzeitige Bundeswahlrecht, dass Jugendliche und junge Erwachsene unter 18 Jahren vom passiven Bundeswahlrecht ausschließt, aber verhindert.


    B. Lösung

    Das passive Wahlalter wird auf Bundesebene auf 16 Jahre gesenkt, in dem das Grundgesetz und das Bundeswahlgesetz geändert werden. Junge Menschen werden so ermutigt, für ihre Interessen einzustehen und ihr Interesse an der Politik und ihr Engagement für die Demokratie werden stärker gefördert.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Pro Bundestagswahl entstehen für die Durchführung der Wahl Mehrkosten von maximal vier Millionen Euro.


    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und des Bundeswahlgesetzes
    (Senkung des Wahlalters)

    (Wahlaltersenkungsgesetz – WahlAltSenkG)


    Vom...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:



    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    In Artikel 38 Absatz 2 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.



    Artikel 2

    Änderung des Bundeswahlgesetzes


    Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1288, 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    In § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "sechzehn" ersetzt.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung

    Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt mündlich.



    Berlin, den 22. November 2020

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    Tom Schneider und die SDP-Fraktion

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • GROSSE ANFRAGE

    der Fraktion der [UWL] und des Abgeordneten [Dr. Schenk von Wildungen]


    [Anfrage zur Regelung zur Coronaverhütung]







    Anlage 1

    [Anfrage zur Regelungen zur Coranaverhütung über Weihnachten/Silvester/Neujahr]





    Wir fragen die Bundesregierung/den Bundesminister für Gesundheit/ Inneres:


    1. Herr Minister des Inneres planen Sie Sonderbestimmung über die Feiertage?

    Wollen Sie private Weihnachtsfeiern im Rahmen der Familie unterbinden?


    2. Kann Silvester wie üblich begangen werden?

    Also auch mit privaten und öffentlichen Feuerwerk?


    3. Werden Sie die Ordnungsämter anweisen Kontrollen im privaten Raum durchzuführen?


    4. Herr Minister für Gesundheit , wie lange geht der Spuk Ihrer Meinung mach noch?

    Wie schaut es ihrer Meinung mit obengenannter Feier in Alten/Pflege-und Seniorenheimen,

    sowie Einrichtungen für geistig Kranke aus?


    [Dr. Christian Schenk von Wildungen] und Fraktion




    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Sehr geehrter Herr Christian von Wildungen,

    im Namen des Präsidiums möchte ich Sie darum bitten, in Zukunft die Formvorlage zu verwenden.


    Vielen Dank

    Das habe ich doch, habe das Ding kopiert und ausgefüllt.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Sehr geehrter Herr Christian von Wildungen,

    im Namen des Präsidiums möchte ich Sie darum bitten, in Zukunft die Formvorlage zu verwenden.


    Vielen Dank

    Das habe ich doch, habe das Ding kopiert und ausgefüllt.

    Nein. Sie haben lediglich die Anlage kopiert. Der obere Teil sollte auch übernommen werden.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    gemäß §6 Absatz 2 der GO Teile ich Ihnen schriftlich die Bildung der Fraktion "PNS im Bundestag" unter dem Vorsitz von Dame Emilia von Lotterleben mit.

    Mitglied ist Emilia von Lotterleben,


    Des weiteren bitte ich das Präsidium darum, die Herren von Wildungen und Schneider darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich in Ihren Anträgen auf formell non-existente Fraktionen beziehen, da die Bildung einer Fraktion gemäß §6 Absatz 2 einer schriftlichen Mitteilung an das Präsidium bedarf, was in diesen Fällen bisher nicht geschehen ist.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/005


    GROSSE ANFRAGE

    der Fraktion PNS im Bundestag und der Abgeordneten Emilia von Lotterleben


    Vorgehen der geschäftsführenden Bundesregierung Leybrock zur Covid-19-Pandemie


    Anlage 1

    Vorgehen der geschäftsführenden Bundesregierung Leybrock zur Covid-19-Pandemie


    Wir fragen die Bundesregierung/den Bundesminister für Gesundheit:


    1. Plant die geschäftsführende Bundesregierung weitere Maßnahmen in Bezug auf die weiterhin hohen Fallzahlen in der Covid-19-Pandemie, noch vor Ernennung der Nachfolgeregierung?
    2. Wann hat die Regierung Leybrock die letzten Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verkündet?
      Hätten die Maßnahmen nicht in der Zwischenzeit noch modifiziert werden müssen?
    3. Bewertet die Regierung Leybrock die bisher durch sie ergriffenen Maßnahmen als ausreichend?



    Emilia von Lotterleben, Fraktion PNS im Bundestag



    Bemerkungen

    --


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/006


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der VORWÄRTS! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Das Konstrukt der „Rasse“ dient seit dem 18. Jahrhundert als Rechtfertigung von Sklaverei und kolonialer Herrschaft. Schließlich wurden auch die „Rassentheorien“ als Zentrum der nationalsozialistischen Ideologie dazu verwendet, den planmäßigen Massenmord an Jüdinnen und Juden, Sinti und Roma und zahlreichen anderen Menschengruppen zu rechtfertigen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisiert, dass die Verwendung des Begriffs „Rasse“ im Grundgesetz Vorstellungen von der Existenz menschlicher „Rassen“ gesetzlich darstellt. Dem ist natürlich nicht so. Es gibt keine Menschlichen Rassen. Der Begriff Rasse muss demzufolge aus unseren Gesetzen verschwinden.



    B. Lösung

    Streichung des Begriffs „Rasse“ und Einfügung des Begriffs „rassistisch“ sowie einer Schutz- und Förderklausel gegen rassistische Diskriminierungen in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen und für die sonstigen Kosten haben die Grundgesetzänderungen keine unmittelbaren Folgen.



    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes


    Vom 07. September 2020


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch (…) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „Niemand darf“ die Wörter „rassistisch oder“ eingefügt und die Wörter „seiner Rasse“ und das Komma dahinter gestrichen.

    2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: „Der Staat gewährleistet den tatsächlichen Schutz vor Diskriminierung, fördert die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.








    Begründung


    Durch die vorgeschlagene Änderung wird ein schon lange thematisierter Widerspruch im Grundgesetz aufgelöst. Denn nach dem gegenwärtigen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 GG müssen Betroffene im Falle rassistischer Diskriminierung geltend machen, aufgrund ihrer „Rasse“ diskriminiert worden zu sein; sie müssen sich quasi selbst einer bestimmten „Rasse“ zuordnen und sind so gezwungen, rassistische Begrifflichkeiten zu verwenden. Damit wird die Vorstellung von der Existenz menschlicher Rassen rechtlich vorausgesetzt. Die bloße Streichung des Begriffs Rasse wäre nicht zielführend, da die Existenz von Rassismus es gerade erforderlich macht, diesen beim Namen zu nennen, um so gegen ihn vorgehen zu können. Damit die diskriminierende Wirkung des Wortes „Rasse“ vermieden wird, wird hier daher der Begriff der „rassistischen Benachteiligung“ vorgeschlagen. Dabei bietet das Wort „rassistisch“ den Vorteil, dass es im Gegensatz zum Wort „Rasse“ bereits ein Unwerturteil enthält. Es grenzt sich von der Vorstellung, es gäbe „Rassen“ von Menschen, deutlich ab und zugleich wird deutlich gemacht, dass derartige Fehlvorstellungen gesellschaftlich nicht akzeptiert werden.





  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/007


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der VORWÄRTS! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer



    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung




    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung



    Vom 26.11.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1
    Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes


    Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird wie folgt geändert:

    1. § 14 Absatz 2, 2a und 3 wird aufgehoben.

    2. § 22 wird wie folgt gefasst:

    㤠22
    Abweichende Vereinbarungen

    (1) Außer in den Fällen des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

    (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, des § 12 Absatz 3, des § 13 Absatz 4 oder des § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.“

    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft




    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung:


    Bestandteil der fatalen Agenda 2010 war auch die zunehmende Liberalisierung des Arbeitsmarktes. In Folge dessen breiteten sich in den Jahren danach bis heute Niedriglöhne, prekäre Beschäftigung und Tarifflucht aus. Die von Gewerkschaften über Jahrzehnte erstrittenen Erfolge für Arbeitnehmer wurden zurückgedreht, um den Wirtdschaftsstandort Deutschland gegenüber anderen Ländern für Arbeitgeber attraktiver zu machen – und zwar auf Kosten der Beschäftigten. Wir haben uns mit billigen Löhnen und dem Abbau der Arbeitnehmerrechte gebrüstet und die Zerstörung durch neoliberale Kräfte viel zu lange hingenommen. Unter dem Joch des gnadenlosen Kapitalismus müssen viele Menschen leiden. Der Staat hatte sich zurückgezogen, aber zum Glück findet inzwischen ein Umdenken statt. Zwar wurden inzwischen auch wieder viele Fehler der Agenda 2010 korrigiert, aber die sachgrundlose Befristung konnte bis heute nicht abgeschafft werden. Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge hat sich inzwischen verdoppelt. Rund 3,2 Millionen befristete Arbeitsverträge gab es im Jahr 2018 in Deutschland. Gut 8 Prozent der Beschäftigten sind damit nur auf Zeit angestellt. Mit sachgrundlosen Befristungen wird Beschäftigten eine langfristige Perspektive verweigert. Arbeitnehmer:innen brauchen jedoch ein Mindestmaß an Sicherheit, um sich gesellschaftlich zu engagieren oder eine Familie zu gründen. Nur ein gesichertes Arbeitsverhältnis bietet ein geeignetes Fundament, um gute Arbeitsbedingungen einfordern zu können. Wer auf eine Entfristung oder einen Anschlussvertrag hofft, wird eher nicht auf die Bezahlung seiner Überstunden bestehen und scheut sich, auch andere ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen. Nachweislich schneiden durchweg alle relevanten Arbeitsbedingungen, insbesondere Lohnhöhe sowie Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten bei befristeten Beschäftigten deutlich schlechter ab als bei Unbefristeten.


    Wir wollen die sachgrundlose endlich vollständig abschaffen und damit die Rechte der Arbeitnehmer:innen stärken.


  • Deutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    ANTRAG

    der Fraktion UWL und des Abgeordneten Dr. Schenk von Wildungen


    Misstrauenstrag gegen die Regierung Leybrock




    Das Hohe Haus wird hiermit aufgefordert, der Regierung Leybrock , ihr Misstrauen auszusprechen.

    Im Falle eines ausgesprochenen Misstrauens sind umgehend Neuwahlen anzusetzen.


    Begründung=


    Seine Exzellenz der Herr Bundespräsident, musste bereits intervenieren, da mehre Minister ihren Amtsgeschäften nicht mehr nachkommen.

    Wenn es bereits so weit gekommen ist das der BP eine „Notregierung" zusammenstellen muss , dann hat Kanzler Leybrock gänzlich die Kontrolle verloren und abgewirtschaftet.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

  • Sehr geehrter Christian von Wildungen,


    ich weiß ihren Antrag zurück. Nach Paragraph 31 unserer GO muss der Antrag von mindestens 2 Fraktionen oder 4 Mitgliedern des Bundestages unterstützt werden. Außerdem benötigt es einen Wahlvorschlag für einen neuen Kandidaten. Ihr Antrag ist also unzulässig.


    Es steht ihnen offen, den Antrag nach Beseitigung der Mängel neu einzureichen. Außerdem bitte ich erneut darum, die Formvorlage zu verwenden.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/008


    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion der VORWÄRTS! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Aktuelle Maßnahmen zur Bewältigung de Corona-Pandemie

    Anlage 1

    Aktuelle Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie


    Wir fragen die Bundesregierung, namentlich den geschäftsführenden Bundeskanzler:



    1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wichtigkeit dessen, dass die Bevölkerung auch in Zeiten von Corona das Weihnachtsfest im Kreise der Familie feiern kann, sofern sie es auch möchte?

    2. Plant die Bundesregierung zu gewährleisten, dass Familien das Weihnachtsfest gemeinsam verbringen können? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?

    3. Was ist der aktuelle Stand der Gespräche mit den Ländern dazu?

    4. Plant die Bundesregierung zu gewährleisten, dass auch ältere Menschen, die in Pflegeeinrichtungen leben, Weihnachten im Kreise der Familie feiern

    können, und wenn ja, wie?

    5. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen um mögliche, derzeit in der Erforschung-Endphase befindlichen, Impfstoffe für die Bevölkerung zu sichern? Ist eine flächendeckende Verteilung gesichert und wenn ja, wie?

    6. Wie steht die Bundesregierung zur Frage einer möglichen Impfpflicht?


    7. Welche aktuellen parlamentarischen Initiativen plant Ihre Regierung?

    8. Ihre letzte öffentliche Äußerung ist datiert auf den 23. Oktober 2020, mit der Ernennung Ihrer Stellvertreterin. Weitere vergangene Mitteilungen sind alle außenpolitischer Natur. Warum haben Sie sich als Regierungschef bisher nicht ein einziges Mal zur schlimmsten Krise unserer Republik geäußert?

    9. Das Land braucht in dieser weltweiten Pandemie eine verlässliche politische Führung. Nehmen Sie die Krise nicht ernst genug?





    Herzlichen Dank für die Beantwortung unserer Fragen,

    Jan Friedländer und Fraktion



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    GESETZENTWURF

    der Fraktion des Liberalen Forums


    Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Jugendliche mit 16 Jahren besitzen in Deutschland nun ein aktives Wahlrecht bei Bundestagswahlen. Die SDP hatte dieses Recht durch den Antrag auf Drucksache IV/003 durchsetzen können. Wir, das Liberale Forum, fordern dieses aktive Wahlrecht für Jugendliche ab 16 Jahren nun auch bei Europawahlen. Man traut den Jugendlichen das "Wählen gehen" zu, warum also auch nicht in Europa? In jüngster Zukunft haben diese oft bewiesen, dass Sie dazu fähig sind.


    B. Lösung

    Europawahlen auch für Jugendliche ab 16 Jahren.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1

    Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes

    (6. Europawahländerungsgesetz – 6.EuWÄG)[...]


    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Europawahlgesetzes


    In § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort "achtzehnte" durch "sechzehnte" ersetzt.




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Felix Neuheimer und Fraktion


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/010


    ANTRAG

    der Fraktion der Christlich-Konservativen Liste [CKL] und der Abgeordneten Emmelie Seidel


    Paris, Nizza & Wien - Schluss mit dem Wegsehen Europas!



    Anlage 1

    Paris, Nizza & Wien - Schluss mit dem Wegsehen Europas!


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    Die jüngsten Angriffe in Paris, Nizza und Wien haben es uns erneut auf eine traurige Art und Weise vor Augen geführt - die islamistische Bedrohung in Europa ist noch lange nicht vorbei, geschweige denn gebannt. Seit geraumer Zeit wog man sich in den Regierungen der Europäischen Union in Sicherheit - tragischerweise fälschlich - wie sich nun herausstellt. Die Politik muss sich nun den Fragen der Bürger stellen. Wie konnte es passieren, dass erneut sieben unschuldige Menschen auf eine bestialische Art ermordet wurden und dutzende weitere zum Teil schwer verletzt wurden? Warum waren die Regierungen unserer Nachbarländer trotzt jahrelanger Erfahrungen mit terroristischen Attacken nicht in der Lage ein Wiederaufflammen der Gewaltakte vorauszusehen? Und ist Deutschland gegen potentielle neue Bedrohungen gewappnet? Auch wenn beispielsweise der IS territorial besiegt ist, so dürfen seine weit vernetzten Strukturen in Europa beileibe nicht unterschätzt werden. Immer mehr sogenannte Parallelgesellschaften entstehen angesichts fehlgeschlagener Integration und zunehmender Abgrenzung. Gerade diese sich abgrenzenden Gruppen sind es, die brandgefährliche Stimmungen entfachen und sich mit der Zeit mehr und mehr radikalisieren. Dem muss Einhalt geboten werden - und zwar von Grund auf. Europas Terrorproblem kann und darf nicht mehr belächelt werden. Stattdessen muss es an der Wurzel angepackt werden. Was es jetzt braucht, sind konsequente Worte und konsequente Taten - kein weiteres Wegsehen.


    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:


    1. sich voll und ganz hinter das hohe Gut der Meinungsfreiheit in Europa zu stellen, auch wenn es sich dabei um (mitunter satirische) Kritik an Religionen und ihren spirituellen Anführern handelt.

    2. jegliche Gewaltakte (religiöser) Motivation auf das Schärfste zu verurteilen.

    3. die türkische Regierung für ihr unsolidarisches Verhalten gegenüber dem französischen Volke und ihre Instrumentalisierung der Angriffe, mit dem alleinigen Zweck Hass zwischen den Religionen zu schüren, zu verurteilen.

    4. diejenigen gläubigen Muslime, die Gewalt gegenüber Kritikern ihrer Religion ablehnen und die die stille Mehrheit ihrer religiösen Gemeinschaft bilden, dazu aufzurufen, den radikalen Kräften innerhalb des Islams öffentlich Paroli zu bieten.

    5. sich in der Kultusministerkonferenz unter der Leitmaxime "Je suis Samuel" dafür einzusetzen, unter dem Thema Meinungsfreiheit auch in Deutschland die sogenannten "Mohammed-Karikaturen" in die Bildungspläne aufzunehmen.

    6. sich vehement mithilfe diverser weiterer integrationspolitischer Maßnahmen gegen die Entstehung von Parallelgesellschaften in deutschen (Groß-)Städten einzusetzen.

    7. islamistische Gefährder wieder konsequenter abzuschieben.

    8. eine Ausweitung der Fußfessel-Überwachung zu initiieren.

    9. mehr europaweite und internationale Anstrengungen im Kampf gegen (islamistischen) Terrorismus anzustoßen.

    10. den Verfassungsschutz anzuweisen, Aktivitäten potentieller Gefährder auf Grundlage geltenden Rechts noch strenger zu überwachen.



    Emmelie Seidel und Fraktion


    Begründung

    erfolgt mündlich



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    ANTRAG

    der Fraktion der UWL und des Abgeordneten Herrn Dr. Schenk von Wildungen



    Wiedereintritt in den öffentlichen und politischen Alltag in Deutschland


    A. Problem und Ziel

    Deutschland verlässt die Angstzone!

    Es wird öffentlich nicht mehr über Corona geredet. Den Medien, sprechenden ,wie schreibenden wird jeglicher Artikel darob streng untersagt.


    B. Lösung

    Alle Maßnahmen werden mit sofortiger Wirkung zurückgefahren!


    C. Alternativen

    Keine


    D. Nutzen

    Groß, da der wirtschaftliche und emotionale Schaden begrenzt und abgewendet wurde.


    E. Kosten

    Keiner


    Der deutsche Bundestag möge beschließen:


    Alle Maßnahmen betreffend Corana sind bundesweit aufgehoben.

    Das Thema darf bundesweit nicht über die Medien verbreitet werden.

    Deutschland kehrt zurück zum normalen Leben.


    Begründung:

    Das Land wurde faktisch stillgelegt und muss wieder auf die Beine kommmen!

    Corona existiert ja, mehr aber auch nicht.

    Angstkampanien und German Angst helfen dem Land nicht weiter!

    Daher ein Neustart!


    Fraktion der UWL und des Abgeordneten Herrn Dr. Schenk von Wildungen

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    Einmal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes





    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes

    Klatschen-Reicht-Nicht-Gesetz


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Allgemeines


    Ziel des Gesetzes ist die Schrittweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13 Euro Brutto je Arbeitsstunde.



    Artikel 2

    Änderung des Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)


    (1) Das Gesetz ändert §1 des Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wie folgt.

    (2) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 neu eingefügt: Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 10,50 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Juni 2021 brutto 11,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2022 brutto 11,50 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Juni 2022 brutto 12,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2023 brutto 13,00 Euro je Zeitstunde.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.




    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung


    Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland war eine hart erkämpfte Maßnahme. Neoliberale politische Kräfte haben den Untergang der Deutschen Wirtschaft an die Wand gemalt. sollte es jemals so weit kommen, dass wir in Deutschland einen Mindestlohn haben. Heute müssten auch diese Vertreter eine gänzlich andere Meinung haben. Der Mindestlohn war erfolgreich. Er zeigt Wirkung! Studien und alle arbeitsmarktpolitischen Untersuchungen verweisen mehrheitlich darauf, dass die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns die Lohnentwicklung insgesamt verbessert, die Ungleichheit in der Lohnentwicklung verringert und keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung hat. Gleichzeitig sind negative Effekte ausgeblieben. Doch wir wissen auch, der aktuelle Mindestlohn schützt noch immer nicht vor Altersarmut. Obwohl er grundsätzlich positiv zu bewerten ist, liegt er auch 5 Jahre nach seiner Einführung immer noch unterhalb der Niedriglohnschwelle. Rund 7,7 Millionen und damit mehr als 1/5 aller Beschäftigten in Deutschland verdienten im Jahr 2018 weniger als 11,40 Euro brutto je Arbeitsstunde und arbeiteten damit im Niedriglohnsektor. Der Mindestlohn liegt auch heute noch unterhalb dieser Grenze. Er führt Menschen also nicht aus der Armut. Menschen, die zum Mindestlohn arbeiten, sind immer noch stark armutsgefährdet im Alltag und später im Alter. Seit der Deutschen Wiedervereinigung ist der Niedriglohnsektor um gut 60 Prozent gewachsen – in keinem anderen europäischen Land mit vergleichbarer Wirtschaftsleistung nimmt der Niedriglohnsektor ein solches Ausmaß an. Inzwischen haben einige Branchen ihr Geschäftsmodell auf niedrigen Löhnen aufgebaut. Besonders stark betroffen sind davon die ostdeutschen Bundesländer.


    Das größte Problem dabei ist, für zu viele Menschen ist dieser Niedriglohnsektor eine Sackgasse. Eine Studie hat das wissenschaftlich untersucht und folgende Ergebnisse zu Tage gebracht. Für die Hälfte der Niedriglohnbeschäftigten hat sich die Hoffnung eines Aufstiegs in besser bezahlte Tätigkeiten für die nicht erfüllt. Etwa 50 Prozent von ihnen verharrten auch vier Jahre nach Beginn des Beobachtungszeitraums noch im Niedriglohn, jeder Zehnte wurde arbeitslos oder war nicht mehr am Arbeitsmarkt aktiv. Lediglich 27 Prozent gelang der Sprung über die Niedriglohnschwelle.


    Ein weiterer wichtiger Punkt muss in diesem Zusammenhang noch angesprochen werden, über den die deutsche Politik mal grundsätzlich debattieren müsste. Dazu ein Zitat aus der Studie:

    Zitat von Jörg Dräger, Vorstand der Bertelsmann Stiftung


    "Der Niedriglohnsektor hat die Arbeitslosigkeit reduzieren können. Allerdings zu einem hohen Preis: Niedrige Löhne dienen nicht mehr dem bloßen Einstieg in den Arbeitsmarkt, sondern sind häufig ein Dauerzustand. Sie sind dann kein Sprungbrett, sondern eine Sackgasse."


    Und damit kommen wir zur aktuellen Situation. Die Coronakrise hat die größten Probleme offenbart. Berufe, die wir im Frühjahr als "systemrelevant" beklatscht haben, sind zum Großteil Tätigkeiten aus diesem Niedriglohnbereich. Im Jahr 2018 waren immerhin mehr als die Hälfte der Niedriglohnbeschäftigten im Groß- und Einzelhandel, in der Transport- und Nahrungsmittelindustrie sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheits- und Sozialwesen tätig. Wir haben sie im Frühjahr beklatscht und gefeiert, aber mehr als warme Worte hatten wir bis heute nicht für sie übrig. Das falsch und unmoralisch. Es ist unehrlich. Es wird Zeit, dass den warmen Worten auch endlich Taten folgen und deshalb wird es Zeit, für eine signifikante Erhöhung des Mindestlohns auf 13 Euro je Arbeitsstunde. Damit sagen wir dem Niedriglohnsektor den Kampf an und bauen gegen Altersarmut vor. Die Verkäuferin und der Busfahrer, sie seien nur stellvertretend genannt, sie haben mehr verdient als sie bisher erhalten haben. Wir werden zeigen, das Land und die Politik stehen an eurer Seite.