[Debatte] BR/184 - Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit

  • BR/184 - Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit


    Geschätzte Kollegen,


    das Bundestagspräsidium hat uns die folgende Drucksache übermittelt. Es handelt sich bei dem 'Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit' um einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung, welcher durch den Deutschen Bundestag angenommen wurde. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz.

  • Frau Präsidentin,


    Hamburg meldete Redebesarf an. Eine Frage an die Bundeswehr. Die Bahn als größter Stromverbraucher hat neulich angekündigten von der Strompreise Gebrauch machen zu müssen. Eine Abschaffung würde das verhindern und den Unternehmen und Privatverbrauchern wieder die extremen Strompreise auflasten. Wie wird man am Beispiel der Deutschen Bahn damit umgehen?


    Ich beantrage gleichzeitig eine Verlängerung der Debatte.


    Herzlichen Dank.

  • Frau Präsidentin,

    meine Damen und Herren,

    Frau Bürgermeisterin,


    die Ankündigung der Deutschen Bahn wundert mich, weil die Strom- und Gaspreisbremse bislang nicht in Kraft getreten ist, vgl. § 19 IV vDGB. Grundsätzlich überrascht es aber nicht, dass ein Unternehmen von einer staatlichen Begünstigung Gebrauch machen möchte. Wir begrenzen diese staatliche Begünstigung zeitlich und ergreifen daneben andere Entlastungsmaßnahmen, darunter eine spürbare Senkung der Unternehmenssteuern und die Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke, die den Strompreis um bis zu neunzehn Prozent senken kann.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Drucksache BR/XXX


    Änderungsantrag


    des Freien und Hansestadt Hamburg


    zu BR/188







    Gesetz zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit




    Anlage 1



    Gesetz zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit



    vom ...



    Artikel 1

    Aufhebung der Strompreisbremse



    Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 27. Januar 2023 wird wie folgt geändert:



    1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Wörter "1. Januar 2024" durch die Wörter "1. Oktober 2023" ersetzt.

    2. Artikel 3 Absatz 2 wird neu gefasst: " Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 01. Februar 2024 verlängern.

    3. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    4. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    5. Artikel 4 Absatz 2 wird neu gefasst: "In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchstens jedoch bis zum 01. Februar 2024.



    Artikel 2

    Aufhebung der Gaspreisbremse



    Das Gesetz zur Einführung einer von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) vom 27. Januar 2023 wird wie folgt geändert:



    1. In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "1. Januar 2024" durch die Wörter "1.Oktober 2023" ersetzt.

    2. Artikel 1 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

    3. In Artikel 2 werden jeweils die Wörter "31. Dezember 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    4. In Artikel 4 werden jeweils die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.



    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 1. Mai 2023 in Kraft.







    Begründung

    [optional]



  • Frau Erste Bürgermeisterin,


    vielen Dank für die Einbringung! Ich weise allerdings darauf hin, dass der Bundesrat keine Änderungen an den vom Bundestag beschlossenen Gesetzen vornehmen kann. Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Gesetzesbeschlusses an den Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beantragen. Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses bedürfen anschließend der Bestätigung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat. Schlägt der Vermittlungsausschuss vor, das Gesetz zu ändern, muss der Bundestag über die Änderungsvorschläge abstimmen. Der Bundesrat beschließt dann über das geänderte Gesetz. Bei dem vorliegenden Beschluss des Deutschen Bundestags ist die Frist hierfür allerdings bereits abgelaufen.

  • Frau Erste Bürgermeisterin,


    vielen Dank für die Einbringung! Ich weise allerdings darauf hin, dass der Bundesrat keine Änderungen an den vom Bundestag beschlossenen Gesetzen vornehmen kann. Grundsätzlich besteht natürlich die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Gesetzesbeschlusses an den Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu beantragen. Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses bedürfen anschließend der Bestätigung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat. Schlägt der Vermittlungsausschuss vor, das Gesetz zu ändern, muss der Bundestag über die Änderungsvorschläge abstimmen. Der Bundesrat beschließt dann über das geänderte Gesetz. Bei dem vorliegenden Beschluss des Deutschen Bundestags ist die Frist hierfür allerdings bereits abgelaufen.

    Frau Präsidentin,


    Gegenanträge und Änderungsanträge sind jederzeit möglich. Zeigen Sie mir den Teil der GO, der das nicht zulässt. Wann auch sonst sollte ein solcher Änderungsantrag eingebracht werden, wenn nicht in dieser Debatte? Das ist die reguläre Debatte über den Antrag. Die erste Debatte ist nur ein Debatte zur Stellungnahme des Bundesrats.