ANTRÄGE | Anträge an den 14. Deutschen Bundestag

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    Präsident des Deutschen Bundestages

    _________________________________________________________________________________________


    Hier können Anträge an das Präsidium des 14. Deutschen Bundestages eingereicht werden.


    Andere Beiträge sind zu unterlassen!

  • Deutscher Bundestag

    14. Wahlperiode



    Drucksache XIV/XXX



    Kleine Anfrage

    der Fraktion der Allianz



    Forderungen von Galeria Kaufhof und Karstadt zur Unternehmensrettung


    Anlage 1

    Wir fragen den Bundeskanzler:


    1. Ist die Bundesregierung über die Forderungen von Galeria Kaufhof und Karstadt nach staatlichen Darlehen zur Unternehmensrettung in Höhe von 238 Millionen Euro bereits in Kenntnis gesetzt worden?


    2. Plant die Bundesregierung, Galeria Kaufhof und Karstadt jene Hilfen in Form von Darlehen zu gewähren?

    a. Wenn ja, warum?

    b. Wenn nein, warum nicht?

    3. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob wirtschaftlich in Schieflage geratenen Unternehmen staatliche Hilfen zur Unternehmensrettung gewährt werden sollen?

    Lefèvre und Fraktion

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  • Deutscher Bundestag

    14. Wahlperiode




    Drucksache XIV/XXX




    Gesetzesentwurf

    der Fraktion der Allianz


    Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des ungeborenen Lebens


    A. Problem und Ziel

    Noch immer sterben Jahr für Jahr zahlreiche unschuldige Babies durch sogenannte Schwangerschaftsabbrüche.


    B. Lösung

    Dies muss durch die Politik versucht werden zu unterbieten, handelt es sich bei einem Schwangerschaftsabbruch doch um einen, dem Menschenrecht auf Leben diametral entgegenstehenden, Akt der Grausamkeit.


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    Keine.


    Anlage 1

    Gesetz zum Schutz des ungeborenen Lebens


    Vom 27.11.2022


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches



    Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. § 218 Absatz 4 Satz 2 wird ersatzlos g e s t r i c h e n.


    2. § 218a wird wie folgt gefasst:



    "§ 218a

    Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs



    (1) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.


    (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 173 und 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind."


    3. In § 218b werden die Wörter "Abs. 2 und 3" durch "Abs. 1 und 2" ersetzt. § 218b Absatz 1 Satz 3 wird ersatzlos g e s t r i c h e n.


    4. Es wird ein § 219a angefügt, der wie folgt gefasst wird:


    "(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise


    1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
    2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

    anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.


    (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.


    (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen


    1. auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen oder
    2. auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.
    "


    5. § 219b Absatz 2 wird ersatzlos g e s t r i c h e n.


    Lefèvre und Fraktion

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  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dreizehnte Wahlperiode



    Drucksache XIII/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Paul Fuhrmann


    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Betäubungsmittelrechts an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben



    A. Problem und Ziel

    Mit Urteil vom 26.02.2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB a. F. für nichtig, weil die Strafnorm die Entscheidung Sterbewilliger für den eigenverantwortlichen Freitod in unzumutbarer Weise erschwerte. Ob die Neuregelung der geschäftsmäßigen Sterbehilfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, darf bezweifelt werden. Denn viel grundsätzlicher als die Einzelfallentscheidung zu § 217 StGB a. F. stellte das Bundesverfassungsgericht eine im Hinblick auf die Menschenwürde selbstverständliche Aussage heraus: Nicht der Suizident muss sich für seine Entscheidung rechtfertigen, sondern der Staat, wenn er die Möglichkeiten, den Freitod zu wählen, einschränkt. Aus der Menschenwürde, verstanden als unantastbarer Bereich personaler Autonomie, folgt unmittelbar das - im Kern unentziehbare - Recht, Zeitpunkt und Umstände des eigenen Tods zu wählen, ohne dass diese Entscheidung einer wie auch immer gearteten Plausibilitätskontrolle zugänglich wäre. Einzig und alleine die Freiverantwortlichkeit darf durch staatliche Stellen kontrolliert werden. Während der faktischen Geltung des § 217 StGB a. F. versuchten Sterbewillige über § 3 Abs. 1 BtMG eine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu erwirken, um mit diesem Betäubungsmittel den Freitod zu wählen. Im Jahr 2017 erging das - inzwischen wohl überholte (dazu sogleich) - Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 02.03.2017 - Az: 3 C 19.15), das einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Genehmigung in verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG als gegeben ansah, wenn eine schwere, unheilbare Krankheit vorlag, die einen erheblichen Leidensdruck verursacht, der Betroffene entscheidungsfähig war und eine andere, zumutbare Möglichkeit des Suizids nicht gegeben war. Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgericht stellten sich sowohl das VG Köln (allerdings erst nach der Nichtannahme der erfolgten Richtervorlage gem. Art. 100 GG) und das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 02.02.2022 - Az: 9 A 147/21) auf den Standpunkt, eine Erlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 1 BtMG könne generell nicht erteilt werden, weil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme von geschäftsmäßig tätigen Sterbehilfeorganisationen bestünde eine zumutbare Alternative, die der Erlaubniserteilung entgegenstehe. Die Revision gegen diese Entscheidung ist derzeit anhängig.


    Unabhängig davon, ob diese Interpretation des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG überzeugt oder nicht (kritisch etwa Neumann, in ZflStw 2022, 388, 393 ff), beruhen die Entscheidungen nach Ansicht des Antragstellers auf einer erstens unzureichenden Rezeption der verfassungsrechtlichen Vorgaben und zweitens fragwürdigen Annahmen tatsächlicher Art. Tragender Grund für die Rechtfertigung des zutreffend erkannten Eingriffs in das Persönlichkeitsrechts ist die Überlegung, dass die Erlaubniserteilung restriktiv gehandhabt werden müsse, um eine Normalisierung des Suizids zu verhindern und eine "Symbolwirkung" zu vermeiden, die nicht entscheidungsfähige Dritte zum Anlass nehmen könnten, selbst aus dem Tod zu scheiden, damit etwa nahe Angehörige sie nicht mehr als Belastung wahrnehmen würden. Damit wird zum einen impliziert, das Rechtsgut Leben sei ein von dem Willen des Rechtsgutsinhabers abstrahierter Wert an sich oder in den Worten des OVG Nordrhein-Westfalen ein "Rechtsgut (..) als solches" (Urteil vom 02.02.2022 - Az: 9 A 147/21 Rz. 80 ,- zitiert nach openjur). Letztendlich wird dem Betroffenen dadurch eine notstandsähnliche Pflicht zum Weiterleben, welche die Gerichte selbst zutreffend ablehnen, ohne allerdings die logischen Konsequenzen daraus zu ziehen, auferlegt. Zum anderen wird nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Entscheidungsfähigkeit eben durch Vorgaben im Verfahren der Erlaubniserteilung berücksichtigt werden können und im Rahmen der Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 VwVfG) durch das BfArM auch müssen.


    Trotz der mittlerweile geschaffenen Möglichkeit, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen, wiegt der Eingriff schwer. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist wie keine andere Ausprägung des Persönlichkeitsrecht mit den persönlichen Vorstellungen des Grundrechtsträgers verbunden. Diese rechtlich in besonders oder weniger schutzwürdige Belange zu kategorisieren, ist richtigerweise unstatthaft. Wie schon das Bundesverfassungsgericht klar zum Ausdruck gebracht hat, darf der Staat Suizidprävention betreiben und eine eng auf die Verstandsreife des Suizidenten beschränkte Kontrolle durchführen. Die Motive und gewünschten Umstände des Suizids entziehen sich demgegenüber jeder rechtlichen Bewertung. Vor diesem Verständnis wird auch deutlich, weshalb es ein anerkennenswertes Interesse gibt, eine Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zu erhalten und nicht pauschal auf Sterbehilfevereine verwiesen zu werden. Durch die private Einnahme der hierfür entwickelten, todbringenden Betäubungsmittel kann den persönlichen Vorstellungen des Suizidenten umfassend Rechnung getragen werden.


    B. Lösung

    Das Betäubungsmittelgesetz wird um einen weiteren Erlaubnistatbestand ergänzt, der als lex specialis §§ 3, 5 BtMG verdrängt. Einzige Voraussetzung für den Erhalt der Erlaubnis ist die Ernsthaftigkeit des Todeswunsches sowie die nötige Verstandsreife (Entscheidungsfähigkeit im Sinne des Rechtsprechung des BVerwG). Die Erlaubniserteilung ist beschränkt auf solche Betäubungsmittel, die zur Durchführung des Suizids geeignet sind. Insoweit obliegt es dem BfArM solche Mittel auszuwählen, die den Tod in einer überschaubaren Zeit und ohne Schmerz herbeiführen wie das bei Natrium-Pentobarbital ganz überwiegend der Fall ist. Im Hinblick etwa auf unerträgliche Schmerzen oder befürchteten, unmittelbar bevorstehenden Krankheitsausbrüchen, die nicht selten zum "Verfall" der Selbstwahrnehmung führen, ist die Verfahrensbeschleunigung ein besonderes Anliegen des Gesetzesentwurfes. In den allermeisten der zu § 3 BtMG ergangenen Verfahren waren die Kläger aufgrund der langen Verfahrensdauer schon verstorben, bevor überhaupt eine Entscheidung getroffen werden konnte. In Abweichung zu § 68 VwGO ist ein Vorverfahren daher unstatthaft, so dass unmittelbar gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Mit einem Anstieg der Verwaltungskosten kann gerechnet werden.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Betäubungsmittelrechts an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben

    (BtMG-ÄndG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des BtMG


    Es wird folgender § 3a eingefügt:


    § 3a

    Erlaubnis zum Zwecke der Selbsttötung


    (1) Die Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Selbsttötung erteilt auf Antrag das Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Erteilung der Erlaubnis steht nicht im Ermessen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

    (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

    1. der Antragsteller nicht fähig ist, eine autonome Entscheidung von derartigem Gewicht zu treffen;

    2. anzunehmen ist, dass der Sterbewunsch nicht auf einer ernsthaften Entscheidung des Antragstellers beruht;

    3. oder aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Missbrauch der Betäubungsmittel zu befürchten ist.

    Zum Nachweis der Entscheidungsfähigkeit bringt der Antragsteller ein psychologisches Gutachten einer sachkundigen, unabhängigen Person bei. Kann der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm die Erstellung eines Gutachtens unzumutbar ist, gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Gutachten in Auftrag. Zum Nachweis der Ernsthaftigkeit seines Entschlusses legt der Antragsteller die Gründe für seinen Wunsch dar. Die Prüfung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte beschränkt sich darauf, in der Zusammenschau mit dem Gutachten zu prüfen, ob der Wunsch von voraussichtlicher Dauer ist.

    (3) Der Antrag ist in schriftlicher Form und doppelter Ausfertigung zu stellen.

    (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft, wenn der Sachverhalt nicht weiter zu ermitteln ist, binnen zwei Monaten eine Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit eines ablehnenden Bescheids ist abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Abweichend von § 167 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sollen Urteile auf Erteilung einer Genehmigung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um dem Zweck der Selbsttötung Rechnung zu tragen.

    (5) Die Erlaubnis wird erst zwei Wochen nach ihrer Erteilung wirksam. Sie ist von Gesetzes wegen auf zwei Monate befristet; die Frist beginnt mit Wirksamwerden der Erlaubnis.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Paul Fuhrmann

  • Deutscher Bundestag

    14. Wahlperiode



    Drucksache XIV/XXX




    Kleine Anfrage

    der Fraktion der Allianz


    Potentielle Verwicklung des Irans in die Anschläge auf deutsche Synagogen


    Anlage 1

    Wir fragen den Bundeskanzler:


    1. Ist die Bundesregierung darüber informiert, dass die jüngsten Anschläge auf Synagogen in Deutschland mutmaßlich von Mitgliedern der iranischen Revolutionsgarden verübt wurden?


    2. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, plant die Bundesregierung eine Reaktion gegenüber dem Iran?

    a. Wenn ja, welche?

    b. Wenn nein, warum nicht?

    3. Ist die Bundesregierung darüber informiert, dass der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland ebenfalls in den Fokus der Täter geraten ist und hat man sich mit diesem bereits darüber ausgetauscht?


    4. Wird der Bundeskanzler sich in seiner Amtszeit klar gegen Antisemitismus jeglicher Art positionieren?

    Lefèvre und Fraktion

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  • Deutscher Bundestag

    14. Wahlperiode


    Drucksache XIV/XXX



    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Lefèvre und der Fraktion der Allianz


    Teilnahme Deutschlands an der European Sky Shield Initiative (ESSI)

    Anlage 1

    Wir fragen die Verteidigungsministerin:


    1. Plant die Bundesregierung eine Teilnahme an ESSI?

    a. Wenn nein, warum?

    b. Wenn ja, wann wird man das Abkommen unterzeichnen?


    2. In welchen Bereichen der Luftverteidigung bestehen derzeit Fähigkeitslücken und könnten diese durch ESSI geschlossen werden?


    3. Wie sieht die Bundesregierung eine potentielle Teilnahme neutraler Staaten ohne NATO-Mitgliedschaft an ESSI?


    4. Gäbe es im Falle einer Beteiligung an ESSI für Deutschland eine Kostenreduktion im Ausbau der Luftverteidigung?

    a. Wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung diese?

    b. Wenn nein, weshalb nicht?

    Lefèvre und Fraktion

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  • Deutscher Bundestag

    14. Wahlperiode


    Drucksache XIV/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Lefèvre und der Fraktion der Allianz


    Unterstützung der Ukraine


    Anlage 1

    Wir fragen die Verteidigungsministerin:


    1. Plant die Bundesregierung weitere Lieferungen von Waffen und Hilfsgütern an die Ukraine?

    a. Wenn nein, warum?

    b. Wenn ja, welches Gerät und Güter sollen diese beinhalten?

    2. Welche Waffen wurden bisher durch Deutschland an die Ukraine geliefert und in welchen Stückzahlen?


    3. Wie schätzt die Bundesregierung den Erfolg der bisherigen Waffenlieferungen an die Ukraine ein?


    4. Befürwortet die Bundesregierung eine Teilnahme Deutschlands an EUMAM Ukraine?

    a. Wenn nein, warum?

    b. Wenn ja, wie wird sich Deutschland daran beteiligen?

    Lefèvre und Fraktion

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  • Deutscher Bundestag

    14. Wahlperiode



    Drucksache XIV/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Lefèvre und der Fraktion Allianz


    Haushaltsrechtliche Unkenntnis der Bundesfinanzministerin

    Anlage 1

    Vorbemerkung:

    Am 28. November 2022 sagte die Frau Bundesminister der Finanzen Sembrant, dass die Bundesregierung den Entwurf eines Bundeshaushaltes 2023 erst im Jahr 2023 vorlegen wolle. Das entspreche aus ihrer Sicht dem üblichen Haushaltskreislauf.

    Wir fragen die Bundesministerin der Finanzen:


    Hält die Frau Bundesminister an der oben genannten Position fest, den Bundeshaushalt 2023 erst im kommenden Jahr vorlegen zu wollen?

    1. Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage soll der Bund im nächsten Jahr bis zum Beschluss eines Bundeshaushaltes Ausgaben leisten?
    2. Falls ja, wie ist diese Position mit Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar?
    3. Falls nein, wann wird die Bundesregierung in diesem Jahr einen Haushaltsentwurf für 2023 vorlegen?

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  • Deutscher Bundestag

    14. Wahlperiode




    Drucksache XIV/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Lefèvre und der Fraktion Allianz


    Vorgehen gegen die eklatanten Menschenrechtsverletzungen, besonders gegenüber Frauen, im Iran

    Anlage 1


    Der deutsche Bundestag möge beschließen:



    1. Die Bundesregierung - insbesondere die Bundesministerin des Auswärtigen und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - wird aufgefordert, sich auf europäischer und internationaler Ebene für die Prävention sowie Bekämpfung von Gewalt gegenüber Frauen einzusetzen, sowie bestimmte Fälle - wie etwa den der Mahsa Amini - auf bilateraler Ebene zu thematisieren und auf eine unabhängige, rasche Aufklärung derartiger Fälle versuchen, hinzuwirken.


    2. Die Bundesregierung - insbesondere die Bundesministerin des Auswärtigen und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - wird aufgefordert, auf der Ebene der Europäischen Union das bereits Bestand habende Sanktionsregime gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran weiterhin zu unterstützen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken, dieses auszuweiten.

    Lefèvre und Fraktion

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  • Deutscher Bundestag

    14. Wahlperiode




    Drucksache XIV/XXX



    Antrag

    des Abgeordneten Lefèvre und der Fraktion Allianz



    Einsatz für eine Beendigung der Gewalt zwischen Armenien und Aserbaidschan

    Anlage 1


    Der deutsche Bundestag möge beschließen:



    1. Die Bundesregierung - insbesondere die Bundesministerin des Auswärtigen und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - wird aufgefordert, sich gegenüber den Konfliktparteien und auf der Ebene der Europäischen Union, sowie der OSZE dahingehend einzusetzen, dass Handlungen, die die Unversehrtheit, territoriale Integrität, sowie Souveränität einer Konfliktpartei - und damit Völkerrecht - verletzen, zu unterlassen, sowie Kampfhandlungen sofort einzustellen sind.


    2. Die Bundesregierung - insbesondere die Bundesministerin des Auswärtigen und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - wird aufgefordert, die diplomatischen Bemühungen der Europäischen Union zur dauerhaften und friedlichen Lösung des Konflikts, sowie zur Einhaltung der Menschenrechte - und damit einhergehend einer nachhaltigen Stabilisierung im südlichen Kaukasus - bestmöglich zu unterstützen.


    3. Die Bundesregierung - insbesondere die Bundesministerin des Auswärtigen und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Vereinbarungen vom November 2022 von allen Konfliktparteien respektiert und eingehalten werden.

    Lefèvre und Fraktion

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    Einmal editiert, zuletzt von Nathan Lefèvre ()