Präsident des Deutschen Bundestages
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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
über nachfolgenden Antrag wird für exakt zweiundsiebzig Stunden debattiert werden:
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates
Herrn LandesministerDr. Sascha Ende
Sehr geehrter Herr Präsident,hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr und Digitalisierung
Mit freundlichen Grüßen
Jan Friedländer
Bundeskanzler
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Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse
A. Problem und Ziel
Seitdem Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine sind die Gas- und Strompreise massiv gestiegen. Die Großhandelspreise für Strom zuletzt zurückgegangen sind, verbleiben die Strompreise in Deutschland und Europa weiterhin auf einem deutlich höheren Niveau als vor der Krise. Zugleich führen die anhaltend hohen Börsenstrompreise auch zu einem Anstieg anderer Strompreisbestandteile. Diese Maßnahmen verfolgen nicht nur das Ziel, einen weiteren Anstieg der Strompreise zu verhindern, sondern sie sollen zu einer spürbaren Entlastung bei den privaten, gemeinnützigen und gewerblichen Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern führen. Die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher, für die soziale Infrastruktur sowie für Unternehmen abfedern.
B. Lösung
Die Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher sollen bis zum 30. April 2024 entlastet. Das gilt für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (z.B. private, gewerbliche oder gemeinnützige). Diese Entlastung wird für das Jahr 2023 durch dieses Gesetz und für das Jahr 2024 durch ergänzende Verordnungen umgesetzt. Im Einzelnen ist die Entlastung wie folgt ausgestaltet:
- Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, deren vertragliche Strompreise bereits jetzt oder über den Umsetzungszeitraum des Gesetzes hinweg über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, werden durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält. Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischen Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
- Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, erfolgt die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023.
- Die Entlastung von insbesondere industriellen Unternehmen mit besonders hohen Stromkosten folgt den Vorgaben und insbesondere den Beihilfehöchstgrenzen des „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“, den die EU-Kommission am 28. Oktober 2022 beschlossen hat. Auch Großkunden, die selbst und ohne zwischengeschaltetes Elektrizitätsversorgungsunternehmen am Stromgroßhandel teilnehmen, werden analog zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen von ihren gestiegenen Beschaffungskosten entlastet. Die Entlastung von Schienenbahnen folgt den Vorgaben der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen der EU-Kommission vom 22. Juli 2008, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten und die Rückverlagerung von Verkehren von der umweltfreundlichen Schiene auf andere Verkehrsträger zu vermeiden.
Diese kriegs- und krisenbedingten Überschusserlöse werden mit diesem Gesetz in angemessenem Umfang abgeschöpft und über einen Wälzungsmechanismus zur Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen verwendet.
C. Alternativen
Keine, Die Strompreisbremse ist erforderlich zur Abfederung der stark gestiegenen Stromkosten.
Begründung
siehe Vorblatt