Beurkundung Gesetze, Gesetzesänderungen, Verordnungen u.a.



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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Landesinnenminister



    Drucksache VII/XX


    Bereitstellung von Haushaltsmitteln für ein Förderprogramm zur Stärkung der kommunalen Cyberabwehr


    Der Landtag beschließt:


    Dem Landesministerium des Innern und für Digitalisierung werden Haushaltsmittel in Höhe von 50.000.000,00 € zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind zweckgebunden zur Durchführung eines Förderprogramms zur Stärkung der Abwehr elektronischer Angriffe auf die kommunale IT-Infrastruktur zu verwenden. Das Landesministerium des Innern und für Digitalisierung wird beauftragt, eine Richtlinie zu erarbeiten, welche die Voraussetzungen für die zweckmäßige Vergabe der Fördermittel regelt.



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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Landesinnenminister



    Drucksache VII/XX


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landespolizeigesetzes - Einführung der Schleierfahndung


    A. Problem

    Das Schengener Übereinkommen von 1985 ebnete den Weg zur Aufhebung von Binnengrenzkontrollen in der Europäischen Union. Was zu wirtschaftlicher Flexibilisierung und einer engeren europäischen Zusammenarbeit führte, hat gleichzeitig neue Möglichkeiten für grenzüberschreitende Kriminalität eröffnet. Mitunter auch durch die fehlende Sicherung der europäischen Außengrenzen begünstigt die zunehmende Kriminalität im grenzüberschreitenden Raum. Aufgrund fehlender Kontrollen der Binnengrenzen sind die Landessicherheitsbehörden auf zusätzliche Befugnisse angewiesen, um die innere Sicherheit auf einem hohen Niveau gewährleisten zu können.


    B. Lösung

    Das Polizeigesetzes NRW wird um die Befugnisse der sogenannten Schleierfahndung erweitert.


    C. Alternativen

    Alternativen.


    D. Kosten

    /



    Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

    vom xx.xx.xxxx



    Artikel 1

    Änderung von § 12 PolG NRW


    § 12 Abs. 1 PolG NRW wird um die wie folgt lautende Nr. 5 ergänzt:

    "im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 20 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität."



    Artikel 2
    Änderung von § 40 PolG NRW


    § 40 Abs. 1 PolG NRW wird um die wie folgt lautende Nr. 7 ergänzt:

    "sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 5 genannten Orte befindet."



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 15.01.2022 in Kraft

  • Richtlinie des Ministeriums des Innern und für Digitalisierung

    zur Gewährung von Hilfen im Rahmen des Förderprogramms "Stärkung der kommunalen Cyberabwehr"

    ("Förderprogramm Cyberabwehr")


    Runderlass des Ministeriums des Innern und für Digitalisierung

    – 102 – Förderprogramm Cyberabwehr –

    Vom 18. Dezember 2021


    1. Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

    1.1 Zweck der Billigkeitsleistung

    Die Einrichtungen des Staates sehen sich zunehmend mit Angriffen durch private und fremdstaatliche "Hackergruppen" konfrontiert. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltung können derartige Angriffe die staatliche Daseinsvorsorge massiv beeinträchtigen. Insbesondere in den Kommunen fehlen oftmals die nötigen Finanzmittel, um die Cyberangriffe abzuwehren und die Einrichtungen des Staates effektiv zu schützen. Zur Behebung dieses sicherheitsrelevanten Missstands gewährt das Land Nordrhein-Westfalen einen Zuschuss zur Stärkung der kommunalen Cyberabwehr.


    1.2 Rechtsgrundlage

    Die Förderleistung ist als Billigkeitsleistung eine freiwillige Leistung des Landes. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe


    a) des § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO)

    und

    b) dieser Richtlinie


    1.3 Kein Rechtsanspruch

    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde tritt die Förderentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Soweit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme vergleichbarer Hilfsangebote des Bundes besteht, sind diese vorrangig zu nutzen und zu beantragen.


    2. Leistungsempfänger, Antragsberechtigte

    2.1 Leistungsempfänger

    Leistungsempfänger sind grundsätzlich


    a) Gemeinden im Sinne der Gemeindeordnung des Landes (GO NRW)

    b) Landkreise im Sinne der Kreisordnung des Landes (KrO NRW)


    2.2 Antragsberechtigte

    Antragsberechtigt ist der gesetzliche Vertreter eines zulässigen Leistungsempfängers


    2.3 Antragsvoraussetzungen

    Der Antragsteller muss nachweisen, dass und inwieweit er die Fördermittel benötigt. Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle ein schlüssiges Konzept zur Cyberabwehr vorlegen. Er muss vorstellen, für welche konkreten Maßnahmen die beantragten Fördermittel verwendet werden sollen.


    2.4 Vergabeentscheidung

    Die Bewilligungsstelle hat ihre Vergabeentscheidung nach der Bedürftigkeit des Antragstellers auszurichten. Zu berücksichtigen ist insbesondere die bestehenden Abwehreinrichtungen der Antragsteller. Die Bewilligungsstelle hat dazu eine angemessene Frist festlegen, binnen der Fördermittel beantragt werden können.


    3. Art und Umfang der Billigkeitsleistung

    Eine Bewilligung erfolgt als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO und wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses bemisst nach dem im Antrag dargestellten Förderbedarf, ist jedoch grundsätzlich auf 1.500.000 Euro beschränkt. Mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Digitalisierung kann im hinreichend begründeten Einzelfall ein höherer Zuschuss gewährt werden.


    4. Verfahren

    4.1 Bewilligungsbehörde

    Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen.


    4.2 Antragstellung

    Anträge sind bis zum 10. November 2022 an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen. Im Antrag ist darzulegen, dass der Antragsteller die Antragsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt.


    4.3 Auszahlung

    Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nach Bekanntgabe des Bescheides.


    4.4 Nachweis, Rückzahlung

    Der jeweilige Leistungsempfänger hat die zweck- und antragsmäßige Verwendung der Fördermittel binnen eines Jahres nach ihrer Auszahlung nachzuweisen. Im hinreichend begründeten Einzelfall kann die zuständige Bewilligungsbehörde diese Frist verlängern, längstens jedoch um ein weiteres Jahr. Ein hinreichend begründeter Einzelfall liegt insbesondere bei Lieferengpässen und Personalgewinnungsproblemen vor.

    Sofern die Billigkeitsleistung nicht oder nur teilweise zweckgemäß verwendet wurde, ist eine Rückzahlung des nicht vom Förderzweck abgedeckten Betrages an das Land Nordrhein-Westfalen auf das Konto der Landeshauptkasse IBAN DE59 3005 0000 0001 6835 15 durch die jeweiligen Leistungsempfängerinnen und -empfänger in eigener Verantwortung unverzüglich zu veranlassen. Die Rückzahlung muss spätestens binnen zwei Monaten erfolgen.


    4.5 Prüfungsrechte

    Die Bewilligungsbehörde prüft die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung. Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, bei den Leistungsempfängerinnen und -empfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen.



    5. Inkrafttreten

    Die Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • Erlass zur Anwendung der §§ 12 Absatz 1 Nummer 5, 40 Absatz 1 Nummer 7 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen

    Vom 18. Dezember 2021



    Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sieht in den Artikeln 1 und 20 – vorbehaltlich einer vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Maßgabe der Artikel 23 ff. Schengener Grenzkodex – vor, dass die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschritten werden dürfen.


    Der Verordnungsgeber hat in Artikel 21 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex gleichzeitig ausdrücklich normiert, dass die Abschaffung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittkontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten. Die Ausübung der polizeilichen Befugnisse darf insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittkontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen i) keine Grenzkontrollen zum Ziel haben; ii) auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen; iii) in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet und iv) auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden.


    Die Befugnis des § 12 Absatz 1 Nummer 5 PolG NRW räumt der Landespolizei die Befugnis ein, die Identität einer Person im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 20 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität festzustellen. Die Befugnis des § 40 Absatz 1 Nummer 7 PolG NRW ermächtigt die Landespolizei, eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die sich im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 20 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs aufhält.


    Zur Präzisierung der Anwendung der vorgenannten Befugnisse bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Rahmenbedingungen:



    a) Grenzüberschreitende Kriminalität findet dynamisch (zeitlich, örtlich und unter Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel) statt und bedarf daher flexibler polizeilicher Befugnisse zu deren Bekämpfung. Die Ausübung der vorgenannten Befugnis zielt im Ergebnis auf die Verhinderung oder Unterbindung grenzüberschreitender Kriminalität ab;


    b) Die Kontrollmaßnahmen haben im eng umschriebenen Rahmen der vorgenannten Kriterien des Artikel 21 Buchstabe a Schengener Grenzkodex zu erfolgen. Sie müssen so ausgestaltet werden, dass sie sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden und nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben. Die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen muss ihrerseits einem Rahmen unterliegen, so dass sichergestellt ist, dass diese in Intensität und Häufigkeit nicht Grenzübertrittskontrollen gleichkommen.


    c) Dieser Rahmen ist wie folgt ausgestaltet:

    a. Die Kontrollmaßnahmen sind nicht auf Dauer anzulegen, sondern erfolgen unregelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und stichprobenartig unter Berücksichtigung des Reiseaufkommens.

    b. Die Kontrollmaßnahmen finden nicht allein aus Anlass des Grenzübertritts statt Sie erfolgen auf der Grundlage von ständig aktualisierten Lageerkenntnissen und/oder (grenz-)polizeilicher Erfahrung, die die Bundespolizeidienststellen auf der Grundlage von eigenen Lageinformationen oder denen anderer Behörden entwickeln. Daher sind allgemeine oder konkrete polizeiliche Informationen und/oder Erfahrungen über grenzüberschreitende Kriminalität, z.B. über häufig genutzte Verkehrsmittel und -wege, bestimmte Verhaltensweisen, und die Analyse der verfügbaren Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität, die aus eigenen Quellen oder von anderen Behörden stammen, Ausgangspunkt der Ausübung polizeilicher Maßnahmen sowie ihrer Intensität und Häufigkeit.

    Die Ausgestaltung der Kontrollmaßnahmen ist Gegenstand der regelmäßigen Dienst- und Fachaufsicht.


    d) Zur Vermeidung von Mehrfachkontrollen sollen die Kontrollmaßnahmen mit anderen Behörden möglichst abgestimmt werden oder sind im Rahmen gemeinsamer Einsatz-/Kooperationsformen durchzuführen.


    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien ist gewährleistet, dass die Anwendung der vorgenannten polizeilichen Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.


    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • 320px-LANDTAG_NRW_Logo.svg.pngLandtag Nordrhein-Westfalen

    Neunte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung vertreten durch den Landesminister für Soziales, Integration und Gleichstellung





    Drucksache VII/020


    Entwurf eines Gesetzes über die Einführung eines Familienpasses


    A. Problem

    Finanziell schwache Familien sind aufgrund der Kosten nicht in der Lage soziale Aktivitäten zu unternehmen. Besonders die Kinder leiden darunter, da sie vieles unternehmen möchten, es aber aufgrund der finanziell schwachen Lage der Familie nicht können.


    B. Lösung

    Einführung eines Familienpasses und die damit verbundene finanzielle Entlastung der einkommensschwachen Familien


    C. Alternativen

    Keine


    D. Kosten

    50.000.000 €



    Gesetz über die Einführung eines Familienpasses

    vom 07.12.2021




    § 1

    Allgemeines



    (1) Dieses Gesetz regelt die allgemeine Einführung eines Familienpasses für das Land Nordrhein-Westfalen





    § 2

    Inhalt



    (1) Durch den Familienpass wird ein ermäßigter oder kostenloser Eintritt in die Sport- oder Freizeiteinrichtungen in Nordrhein-Westfalen ermöglicht. Ebenfalls können sich private Vereine daran beteiligen.

    (2) Die genauen Vergünstigungen sind wie folgt aufgelistet:

    1. 50 % Ermäßigung für alle Familienmitglieder in allen Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen

    2. Freier Eintritt einmal im Quartal für alle Familienmitglieder in allen Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen





    § 3

    Voraussetzungen



    (1) Der Erhalt eines Familienpasses ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

    1. Eltern oder alleinerziehende Elternteile mit mindestens einem minderjährigen Kind

    2. Monatliches Gesamteinkommen der Familie liegt unterhalb von 2000 € (netto)

    3. Eltern und Kind haben ihren gemeinsamen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen





    § 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft


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    Landtag Nordrhein-Westfalen

    Siebte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung, vertreten durch den Minister des Innern und für Digitalisierung



    Drucksache VII/23


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung


    A. Problem

    In vielen Teilen Deutschlands herrscht ein Mangel an Wohnraum. Auch Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind davon nicht ausgenommen. Eine effektive Möglichkeit, bezahlbaren Wohnraum angesichts eines zu geringen Angebotes zu schaffen, ist die Verringerung der Nachfrage. Es ist daher ratsam, möglichst breiten Teilen der Bevölkerung den Erwerb eines Eigenheims zu ermöglichen. Gleichzeitig braucht es gute Rahmenbedingungen, die den zügigen Neubau von Wohnhäusern unterstützen. Das ist derzeit noch nicht gewährleistet. Ein hoher Verwaltungsaufwand und eine zu langsame Prüfung der Bauanträge behindern den zügigen Neubau von Wohnhäusern.


    B. Lösung

    Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung eines digitalen Bauantrags werden geschaffen. Überdies wird der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben, über Baugenehmigungen künftig binnen zwei Monaten zu bescheiden.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Rechtslage.



    Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung

    vom xx.xx.xxxx



    Artikel 1

    Änderung von § 70 BauO NRW



    § 70 Absatz 1 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 anderes bestimmt ist."



    Artikel 2

    Änderung von § 71 BauO NRW



    § 71 BauO NRW wird wie folgt neu gefasst:

    "(1) Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung nach Satz 1 hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag und die dazugehörenden Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise der Gemeinde zuzuleiten.

    (2) Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich

    1. der Bauherrschaft ihren Eingang und den nach Absatz 5 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, jeweils mit Datumsangabe, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen sowie

    2. die Gemeinde und die berührten Stellen nach Absatz 3 zu hören.

    Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn in der Bauaufsichtsbehörde ein Verfahren zur elektronischen Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren zum Einsatz kommt und die Bauherrschaft den Stand des Verfahrens selbständig nachvollziehen kann.

    (3) Soweit es für die Feststellung notwendig ist, ob dem Vorhaben von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 74 Absatz 1 entgegenstehen, sollen die Stellen gehört werden, deren Aufgabenbereich berührt wird. Ist die Beteiligung einer Stelle nur erforderlich, um das Vorliegen von fachtechnischen Voraussetzungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Bauherrschaft und auf deren Kosten dies durch geeignete Sachverständige prüfen lassen. Sie kann von der Bauherrschaft die Bestätigung einer oder eines geeigneten Sachverständigen verlangen, dass die fachtechnischen Voraussetzungen vorliegen.

    (4) Die Bauaufsichtsbehörde setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 eine angemessene Frist; sie darf höchstens zwei Monate betragen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder des Benehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Äußern sich die berührten Stellen nicht fristgemäß, kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen.

    (5) Entscheidungen und Stellungnahmen nach Absatz 4 sollen gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der nach Absatz 2 zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) ist einzurufen, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens dienlich ist. Förmlicher Erklärungen der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Behörden oder Dienststellen derselben Körperschaft wie die Bauaufsichtsbehörde angehören.

    (6) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb von zwei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 und nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches sowie nach § 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist. Die Fristen nach Absatz 4 dürfen nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren jedoch nur, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches erforderlich ist.

    (7) Die Beachtung der technischen Regeln ist, soweit sie nach § 3 Absatz 2 eingeführt sind, zu prüfen."





    Artikel 3

    Änderung von § 87 Absatz 2 BauO NRW



    § 87 Absatz 2 Satz 1 BauO wird um die folgende Nummer 7 ergänzt:

    "ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten."


    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01.02.2022 in Kraft








  • Jan Friedländer

    Ministerpräsident

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    2 Mal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()

  • Folgende Gesetze wurden beschlossen und gelten hiermit als veröffentlicht.









    Jan Friedländer

    Ministerpräsident

  • Dr. Sascha Ende

    Hat den Titel des Themas von „Beurkunden Gesetze, Gesetzesänderungen, Verordnungen u.a.“ zu „Beurkundung Gesetze, Gesetzesänderungen, Verordnungen u.a.“ geändert.


  • 4718-f601cafffeb4a142b9f866b08deabec6-png


    Jan Friedländer

    Ministerpräsident

  • Düsseldorf den 14.09.2022

    Die Ministerpräsidentin

    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Sascha Ende ()

  • Düsseldorf den 4. Oktober 2022

    Die Ministerpräsidentin

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    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts

  • Folgende Gesetze wurden beschlossen und gelten hiermit als veröffentlicht.







    Düsseldorf den 21. November 2022


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    Katharina Haßelmann

    Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen

    Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW


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    Düsseldorf, 01.12.2022


    Erlass des Ministeriums des Inneren und der Justiz vom 01.12.2022


    Der Erlass vom 01.10.2020 zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen, zuletzt außer Kraft gesetzt am 17.11.2021, tritt ab Sofort wieder in Kraft. Das Innenministerium begründet dies damit, dass die Reichskriegsflagge regelmäßig von rechtsextremen Organisationen und Gruppen zur Schau gestellt wird. Zudem ist die Flagge erneut wieder zum Identifikationssymbol dieser Gruppen geworden.


    Für die Landesregierung


    Dr. C. Schmidt

    Dr. Carmen Schmidt

    Ministerin des Innern und der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

    ---------------------------------------------------------------------------

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    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

    ---------------------------------------------------------------------------

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    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

    ---------------------------------------------------------------------------

  • Folgender Antrag wurde beschlossen und gilt hiermit als veröffentlicht.




    Düsseldorf den 01. Dezember 2022


    Screenshot_20221121_192434.png


    Katharina Haßelmann

    Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen

    Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW


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    Düsseldorf, 14.02.2023


    Verfügung des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 14.02.2023


    Bestimmung der Staatsanwaltschaft Bonn

    zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur

    Bekämpfung der Datennetzkriminalität

    und gewaltdarstellender, pornographischer

    und sonstiger jugendgefährdender

    Schriften


    Allgemeine Verfügung des Ministeriums der Justiz

    und Verbraucherschutz


    Vom 14. Februar 2023


    I.

    1. Gemäß § 143 Abs. 4 GVG wird die Staatsanwaltschaft Bonn

    zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der

    Cyber- und Netzkriminalität bestimmt. Ihre örtliche Zuständigkeit

    erstreckt sich insoweit auf alle Gerichtsbezirke des Landes

    Nordrhein-Westfalen.


    2. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist sachlich zuständig

    für die Bearbeitung der im Land Nordrhein-Westfalen anfallenden

    Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von

    Straftaten nach:


    - § 131 StGB (Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum

    Rassenhass)

    - § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)

    - § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender

    Schriften (GjS)

    - § 202 a StGB (Ausspähen von Daten)

    - § 303 a StGB (Datenveränderung)

    - § 303 b StGB (Computersabotage).


    Sie ist ferner sachlich zuständig, soweit die Tat unter Nutzung

    von Datennetzen begangen wurde, wegen des Verdachts

    von Straftaten nach:


    - § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln

    verfassungswidriger Organisationen)

    - § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen

    verfassungswidriger Organisationen)

    - § 130 StGB (Volksverhetzung)

    - § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten)

    - § 316 b StGB (Störung öffentlicher Betriebe)

    - §§ 143, 144 MarkenG (Kennzeichenverletzung; strafbare

    Nutzung geographischer Herkunftsangaben)

    - §§ 106 - 108a UrhG (Urheberrechtsverletzungen)

    - §§ 6c, 17 UWG (Progressive Kundenwerbung; Verrat

    von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen).


    Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist auch zuständig für die

    Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. des

    Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), wenn der Einspruch

    sich gegen einen Bußgeldbescheid richtete, der wegen

    einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 119, 120 Abs. 1

    Nr. 2 OWiG erlassen worden ist.


    Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nimmt im Rahmen ihrer

    sachlichen Zuständigkeit auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde

    wahr.


    3. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft nimmt die Aufgabe der

    Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer

    und sonstiger jugendgefährdender Schriften

    wahr. Ihr obliegen daher


    a) die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit

    den Zentralstellen der übrigen Länder der Bundesrepublik

    Deutschland sowie mit anderen Dienststellen, die

    ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, und


    b) die Wahrnehmung aller in Nummern 223 bis 228 der

    Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren

    (RiStBV) festgelegten Aufgaben mit Ausnahme

    der in Nr. 224 Abs. 2 Buchst. b und c RiStBV genannten

    Aufgaben der Landesjustizverwaltung.


    4. Die Zentralstelle fügt im Schriftverkehr der Bezeichnung ihrer Behörde den Zusatz „Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften“ bei.


    II.

    1. Bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist eine Abteilung

    für Cyber- und Datennetzkriminalität einzurichten, die aus einem Abteilungsleiter

    und für die Bearbeitung der einschlägigen Verfahren

    besonders geeigneten Staatsanwälten zu bestehen

    hat.


    2. Geht eine Anzeige bei einer örtlichen Staatsanwaltschaft ein

    oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren

    wegen Verdachts einer der unter I. Nr. 2 genannten Straftaten

    der Datennetzkriminalität ein, so übersendet sie die Vorgänge

    unverzüglich der Schwerpunktstaatsanwaltschaft.

    Ebenso verfährt sie mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG

    von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare

    Maßnahmen, insbesondere eine etwa sofort notwendige

    Beschlagnahme, veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft.

    Kommt eine Einigung über die Abgabe an die

    Schwerpunktstaatsanwaltschaft nicht zustande, führt der Leiter

    der Staatsanwaltschaft unverzüglich die Entscheidung

    des Generalstaatsanwalts herbei.


    3. Die Generalstaatsanwalt Köln lässt sich

    über die Bearbeitung der Verfahren und die Belastung der

    Schwerpunktstaatsanwaltschaft berichten. Sie legt dem Ministerium

    der Justiz und Verbraucherschutz bis zum

    01. April eines jeden Jahres einen Bericht vor, der insbesondere

    Angaben zur Zahl der neu eingeleiteten Verfahren

    und deren Gegenstand, der Art der Erledigung und der spezifischen

    Ermittlungsprobleme auf dem Gebiet der Datennetzkriminalität

    enthält.


    III.

    Diese Allgemeine Verfügung tritt am 01. April 2023 in Kraft.



    Düsseldorf, den 14. Februar 2023


    Für die Landesregierung

    Dr. C. Schmidt

    Dr. Carmen Schmidt

    Die Ministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

    Dr. Carmen Schmidt, MdL, MdBR

    Ministerialrätin a.D.

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    Die Ministerin

    Völklinger Straße 49 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@bm.nrw-regierung.de

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    Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen
    Platz des Landtags 1 | 40221 Düsseldorf

    Carmen.Schmidt@landtag.nrw.de

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  • Folgendes Gesetz wurde beschlossen und gilt hiermit als veröffentlicht.



    Düsseldorf den 21. Februar 2023


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    Katharina Haßelmann

    Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen

    Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW


  • Sechste Verordnung zur Änderung
    der Beflaggungsverordnung


    Vom 29. März 2023


    Auf Grund des Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 (GV. NRW. S. 220), der zuletzt durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 617) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:


    Artikel 1

    Die Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 742), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2008 (GV. NRW. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Nach dem § 1 Absatz 1 Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:


    „11. der 28. Juni als Jahrestag des Christopher Street Day zum Gedenken an den Aufstand von Homosexuellen und sexuellen Minderheiten in der Bar Stonewall Inn gegen Polizeiwillkür.“


    2. Nach dem § 1 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:


    ,,(4) Am 28. Juni eines jeden Jahres soll, nach Möglichkeit neben der Bundesflagge und der Landesflagge, die Regenbogenflagge gezeigt werden. Dabei ist sie möglichst an bevorzugter Stelle zu setzen.''


    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Düsseldorf, den 29. März 2023


    Die Ministerin

    für Inneres und Kommunales

    des Landes Nordrhein-Westfalen




    Dr. Juliane L i n k e

  • Folgendes Gesetz wurde beschlossen und gilt hiermit als veröffentlicht.




    Düsseldorf den 15. April 2023


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    Katharina Haßelmann

    Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen

    Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW


  • Das folgende Gesetz wurde vom Landtag beschlossen und gilt hiermit als veröffentlicht.

    Düsseldorf den 3. September 2023

    Die Ministerpräsidentin


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  • Die folgenden Gesetze wurden vom Landtag beschlossen und gelten hiermit als veröffentlicht.






    Düsseldorf den 1. Oktober 2023

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