Alles anzeigenDa geht es mir nicht einmal um die Frage der Abschiebung, sondern die Frage, in wie fern ein*e Polizist*in einen persönlichen moralischen Kompass besitzen darf. Unser Rechtssystem lässt für Individualität und für menschlichkeit wenig Platz.
Anders kann eine Demokratie nicht funktionieren. Individualität in dem von Ihnen verstandenen Sinn würde bedeuten, sich als Einzelner über die Entscheidung der demokratischen Mehrheit zu stellen.
Nein, in einer Demokratie ist man nicht dazu gezwungen, jegliche Mehrheitsbeschlüsse persönlich umzusetzen. Hier kommen wir aber natürlich an die Konfliktfrage: Wie soll das als Vertreter*in eines Staates funktionieren? Das ist doch die Problematik, dass hier die Moral zwingend unter dem Gesetz steht und einem beauftragten Menschen damit die eigene Entscheidungsgewalt entzogen wird. Dennoch ist jeder Mensch frei und kann sich dagegen entscheiden. In dieser Entscheidung können Polizist*innen unterstützt werden.
"Schließlich ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG. Er zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 38) und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind (vgl. Sachs, in: ders., GG, 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 77; Schulze-Fielitz, a.a.O., Art. 20 Rn. 40). Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert der Schutz der Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten ist. Das Gewaltmonopol des Staates (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 26 Rn. 11, 71; Isensee, in: ders./Kirchhof, a.a.O., § 15 Rn. 86 ff.; E. Klein, in: Depenheuer/ Grabenwarter, Verfassungstheorie, 2010, § 19 Rn. 14) ist deshalb ebenfalls als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen." - BVerfGE 144, 20, Rn. 547
Ja und was habe ich gesagt? Formuliere doch bitte eine konkrete Aussage und nicht nur 90% Quellenangabe.
Sie fordern Staatsbedienstete dazu auf, entgegen einer zukünftigen Rechtslage keine Abschiebungen durchzuführen und stellen dadurch - noch dazu als Innensenator - die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt in Frage - genauso wie die Frage, ob Sie überhaupt dafür geeignet sind, ein solches hohes Amt zu übernehmen.