3 BvB 1/21 - Bundesrat ./. Freiheitliches Forum Deutschlands - Parteiverbotsverfahren, mündliche Verhandlung

  • Die Auflösung wurde gebilligt, weshalb auch nicht. Es gab keine anderslautenden Wiedersprüche .

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Hat sich inzwischen auf seinem Stuhl zurückgelehnt, die Arme verschränkt und ein leichtes Grinsen im Gesicht.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Natürlich gab es einen Parteitag, doch stellte die Führung der Basis den Beschluss vor und jene stimmte wohlwollend ab.

    Die Partei war und ist demokratisch organisiert ,falls Sie wieder damit kommen. nur eben nicht sogenannt basisdemokratisch.

    Nicht die Basis bestimmmt sondern der Vorstand, nicht ei von Unten nach Oben ,sonden ein von Oben nach Unten ,wie es sich gehört!

    Es gab sogar Wiederspruch aber nur vereinzelt.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • betritt zusammen mit Vizepräsident Neuheimer, der Richterin Siebert und dem Richter Thälmann den besetzten Sitzungssaal


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    werte Anwesende,


    ich eröffne hiermit wieder die Sitzung des dritten Senates der ersten Kammer des Obersten Gerichtes in dem Verfahren 3 BvB 1 aus 2021 über die Anträge:


    1. Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist verfassungswidrig.

    2. Das Freiheitliche Forum Deutschlands wird aufgelöst.

    3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das Freiheitliche Forum Deutschlands schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.

    4. Hilfsweise: Das Freiheitliche Forum Deutschlands ist von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Mit dieser Feststellung entfällt die steuerliche Begünstigung des Antragsgegners und von Zuwendungen an den Antragsgegner.


    Antragstellerin ist der Bundesrat, vertreten durch den Bundesratspräsidenten, Antragsgegnerin das Freiheitliche Forum Deutschlands (FFD), vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dr. Christian Reichsgraf Schenk von Wildungen. Bevollmächtigt für die Antragstellerin ist Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Joachim Holler, für die Antragsgegnerin Herr Rechtsanwalt Paul Fuhrmann.


    Das Gericht hat beschlossen, das Verfahren fortzusetzen, da der Nachweis für das Zustandekommen einer demokratisch legitimierten Auflösung des BUW nicht erbracht worden ist. Damit entfallen zunächst, sofern dieser Nachweis nicht noch erbracht wird, weitere Fragen, ob das Verfahren gegen das FFD fortzusetzen ist. (SimOff: es sei auf das bei der zweiten Kammer anhängige Regelbeschwerdeverfahren hingewiesen, das dieses Verfahren - je nach Ausgang - tangieren kann.)


    Ich würde anregen, dass wir nun direkt wieder in die Verhandlung einsteigen.


    Erstmal eine Vorbemerkung, bevor Herr Holler das Wort erhält: Die Verfassungswidrigkeit ist auch immer im Zusammenhang mit zeitlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dem trägt auch § 33 V OGG Rechnung: so kann die Verfassungswidrigkeit im Sinne des Artikel 21 III GG für lediglich sechs Jahre festgestellt werden. Bei einer Verlängerung einer solchen Anordnung wäre dann wieder eine Neubewertung von Nöten. Für eine Feststellung auf Grundlage von Artikel 21 II GG kann auch nichts anderes gelten: entscheidend ist immer die Frage, ob der Tatbestand der Verfassungswidrigkeit momentan erfüllt wird - und nicht, ob sie früher erfüllt wurde.


    Ich richte nun Fragen an Herrn Holler (Herr Wildungen oder Herr Fuhrmann können selbstredend replizieren):


    Werter Herr Holler,


    kurz, bevor die Verhandlung vertagt wurde, wurde die Frage, ob die Antragsgegnerin das Tatbestandsmerkmal des "darauf Ausgehen[s]" erfüllt, thematisiert. Das Gericht sieht - bislang - keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Charakterisiert wird das "darauf Ausgehen" im Wesentlichen


    1.

    durch ein aktives Handeln, mit dem die Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung überschritten wird, gekennzeichnet wird;


    2.

    durch ein systematisch-planvolles Handeln im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung, gerichtet auf die Beeinträchtigung/Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.


    Sie hatten ja jetzt einige allgemeine Beschreibungen des Handelns des FFD vorgenommen. Könnten Sie diese Beschreibung vielleicht ein wenig konkretisieren, einige konkrete Beispiele nennen, und auf das Handeln der Antragsgegnerin in jüngerer Zeit - etwa seit dem Jahreswechsel - eingehen?


    -----------------


    Und mit Blick auf Thüringen: gibt es Beweise dafür, dass Beamte des Staates oder Soldat*innen, die - auch, wenn sie kein Mitglied der Antragsgegnerin sind/waren - mit Herrn Wildungen bzw. dem FFD sympathisiert haben, dazu bereit gewesen wären, Weisungen/Gesetze o. Ä. einer nicht demokratisch legitimierten Regierung Wildungen auszuführen und dieser Regierung reale Macht zu verschaffen?




    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Frau Vorsitzende,


    ich darf folgend Ihre Fragen beantworten:


    Konkrete Beispiele für das Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung habe ich bereits genannt. Zu diesen zählen die unzureichend demokratisch organisierte Binnenstruktur des Antragsgegners, der Putschversuch in Thüringen, der Aufruf zu zivilem Ungehorsam und der Versuch der willkürlichen Einschränkung der Pressefreiheit.


    Bzgl. des Handelns der Antragsgegnerin in diesem Jahr kann ich folgende relevante Tätigkeiten aufführen, die im Zusammenhang mit dem Antragsgegner stehen:


    - Im März wurde ein FFD-nahes "Schutzbanner Schwarz-Weiß-Rot" gegründet. Dieses Schutzbanner nach "militärischem Vorbild". Ein solches Schutzbanner "nach militärischem Vorbild" ist für eine parteinahe Organisation höchst unüblich und fragwürdig. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass diese Organisation gewaltbereit ist. Auch über die genaue Mitgliederzahl ist nichts bekannt. Nach den geschaffenen Organisationsstrukturen scheinen es jedoch mindestens rund 250 zu sein.


    - Hinsichtlich des Krieges in der Ukraine zeigt der Parteivorsitzende des Antragsgegners schlicht nur Interesse an den wirtschaftlichen Folgen und den Kulturgütern. Während er sich hierzu öfter besorgt äußert, hat er mit keinem Wort das Leid der Menschen vor Ort erwähnt. Dies zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber dem Schutz des Lebens und der Menschenwürde.


    - Der Parteivorsitzende hat weiter bekräftigt, dass er kein Befürworter einer gleichen Wahl ist. Ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis, Frau Vorsitzende: "Dreiklassenwahl, na und?". Der Parteivorsitzende spricht dabei von einem Wahlsystem, in dem die Bürgerinnen und Bürger je nach Steuerleistung in drei verschieden zu gewichtende Klassen eingeteilt werden. Eine solche Abstufung des Stimmenrechts bei staatlichen Wahlen, dass Herr von Wildungen befürwortet, läuft den Wahlgrundsetzen eines demokratischen Staates grundlegend entgegen.


    - Herr von Wildungen verharmlost auch offensichtlich die Verfolgung von Sozialdemokraten im Deutschen Kaiserreich. Ich zitiere wiederum: "Bismarck verfolgte Sozen und auch Katholiken, letzteres war ein großer Fehler."


    - Der Parteivorsitzende forderte im Januar öffentlich auf einem Wahlkampfauftritt in Bad Wildungen wieder die komplette Abschaffung des Asylrechts. Deutschland solle seine Außengrenzen komplett dicht machen und jene Flüchtlinge abschieben, die "uns nicht zu Nutze" seien. Er missachtet dabei wieder grundsätzliche Prinzipien unseres demokratischen Rechtsstaates. Da der Parteivorsitzende hinsichtlich der Gewaltbereitschaft keine Aussage treffen wollte, sei hier auch noch explizit angemerkt.


    Vielen Dank!



    Zu Ihrer zweiten Frage:
    Dem Antragsteller liegen hierzu keine Beweise vor. Wenn der Antragsgegner behauptet, dass Mitglieder der Polizei und der Bundeswehr hinter dem Vorhaben standen, deutet dies offensichtlich auf eine Sympathie gegenüber dem Antragsgegner hin. Wie weit diese Personen im Zweifelsfall gegangen werden, lässt sich nicht belegen. Hier sei auf die bisher getätigten Ausführungen des Parteivorsitzenden des Antragsgegners verwiesen, der davon sprach, dass die entsprechenden Personen ihn "im Falle des Falles unterstützt [hätten]"

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Herr Holler,


    zwei Fragen hierzu hätte ich noch:


    1.

    Nach dem Urteil des zweiten Senates des ehemaligen Bundesverfassungsgerichtes zum Antrag auf NPD-Verbot (vgl. BVerfGE 144, 20 <Rn. 984>) muss der bloße politische Meinungskampf bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmales "darauf Ausgehen" unberücksichtigt bleiben, soweit dadurch keine Einschränkung Dritter in der Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte besteht. Das bloße Kundtun verfassungsfeindlicher Ideen reicht eben noch nicht aus. Viele Aussagen und Forderungen wie die Forderung einer Abschaffung des Asylrechtes oder dergleichen vermögen noch nicht für eine Annahme eines "darauf Ausgehens" ausreichen.

    Sind Mitglieder Antragsgegnerin im letzten Jahr über diese Schwelle hinausgegangen? Oder wurde Gewalt angewandt?


    2.

    Könnten Sie, soweit möglich, die Aktivitäten des "Schutzbanner[s] Schwarz-Weiß-Rot" näher beschreiben?


    Vielen Dank!

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Euer Ehren.

    alles was dieser sogenannte Anwalt, namens holler hier vorbring isrt geuistiger Dünnschiss mit verlazub, verzeigen sie meinen direktheit.

    Holler ist als linkslastige Sympatisant im bürgerlichen Gewand bekannt, ein Wolf im Schafspelz!

    Nach aus gutbürgerlich im Inneren aber rosarotgrün !Wiederlich so etwas.

    Aber soviel zu diesem "Anwalt"

    Wenden wir uns nun den Fragen Euer Whren zu und dazu dann noch einiges zu Hollers Stuss!

    Auch wenm es Holler und seinesgleichen gebetsmühlenartig wiederhoolen, es gab bie eine Putschversuch, da alle markanten Merkmale fehlten, wohl aber einen Aufruf zur Regierungsbildung.! Dies ist legitim, Exilreregierungen können im Ausland oder im Inland entstehen, wie weit sie politische Macht erlangen ,liegt immer an den jeweilgen Verhältnissen!

    Das Schutzbanner"Schwarz-Weiss-Rot" wurde angeführt! Nun wollen Euer Ehren das Reichsbanner "Schwarz-Rot-Gold" ebenso verbieten, denn es ist genau so militärisch struktuert, wie besahtes "Reichsbanner"?

    Oder geht man nach der Devise rechtes Banner böse, linkes Banner gut?

    Zum Ukraine-Russland-Konflikt, mich interessieren tatsächlich nur der wirtschaftliche Aspekt und der Schutz der Kulturgüter, ist das etwa ein Verbrechen?

    "Dreiklassenwahl, na und?" Ein aus dem Zusammmenhaggerissen Zitat, das ich es befürwprten würde ist auch kein Verbrechen, jedoch steht die Verfassung unf GG von 1948 dagegen! Ich habe auch nicht vor die zu ändern!

    Was nun das "Asylrecht" betrifft, was hat es uns eingebracht ausser kosten , verdruss und Ärger? Nicvhts keinen einzigen Nutzen.

    Wir haben weis Gott nichts gegen zahlungkräftige Touristen aus aller Herren Länder, wohl aber gegen bettelarme "Dahergelaufe" welche auf unsere Kosten leben! Auch ein vermögender Fremdländischer, welche von seinen Geld lebt ist willkomnmen.

    Wenn meint dieser Holler mit gewaltbereit, die Dahergelaufenen? Nun das jene es sind weiss man ja zur genüge!

    Ich selbst lehne Gewalt strikt ab, das nur am Rande.

    Alles was ich darklegte rechtferrigen in keinem einzigen Punkt ein Parteiverbot, den die strengen Regeln desselbigen wiedersprechen dem!

    Mehr gibt es dazu nich zu sagen!

    Besten Dank.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Frau Vorsitzende,


    gerne beantworte ich Ihre Fragen:


    1.

    Das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" wird vom Bundesverfassungsbericht im NPD-Urteil, nebst dem planvollen Hinarbeiten mit hinreichender Intensität auf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Ziele daran festgemacht, ob es auch konkrete Anhaltspunkte von Gewicht gibt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln des Antragsgegners zum Erfolg führt.


    Dass der Antragsgegner im Rahmen seiner organisatorischen Möglichkeiten planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Erreichung diverser gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ziele hinarbeitet, wurde hier und auch in der Antragsschrift schon ausführlich dargelegt. Die von mir genannten Ausführungen in diesem Verfahren unterstreichen dies. Dass dem Antragsgegner schon an der Menschenwürde nichts zu liegen scheint, demonstriert der Vorsitzende desselben ja auch in diesem Verfahren eindrücklich.


    Bei der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" vorliegt, ist als zweites zu beleuchten, ob es die Handlungen des Antragsgegners zumindest möglich erscheinen lassen, dass er einzelne seiner gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele verwirklichen kann. Und an dieser Stelle haben wir einen ganz eklatanten Unterschied zum NPD-Verbotsverfahren. Das Freiheitliche Forum Deutschlands besitzt vollkommen andere Dimensionen als die NPD zu ihrer Zeit. Das FFD sitzt seit vielen Legislaturperioden im Bundestag und in diversen Landtagen. In der letzten Legislaturperiode stellte das FFD gar ein Fünftel aller Bundestagsmandate! Auch wenn die Partei parlamentarisch meist isoliert ist - doch auch hier gab es immer wieder Informationen, nachdem gewisse Parteien und Gruppierungen eine Zusammenarbeit mit dem FFD nicht ausschlossen - hat der Antragsgegner dennoch einen erheblichen Einfluss auf das politische Geschehen in Deutschland. Alleine seine Androhungen zum pauschalen Abschieben von Flüchtlingen, zum Unter-Strafe-Stellen von Homosexualität in der Öffentlichkeit, zur Schaffung einer Zweiklassengesellschaft, etc. sind dazu geeignet, bei vielen Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere natürlich bei Betroffenen, Angstgefühle auszulösen. Wie, Frau Vorsitzende, würden Sie sich als Homosexuelle fühlen, wenn ein Parteivorsitzender einer im Bundestag vertretenen Partei ankündigt, gegen Homosexualität vorgehen zu wollen? Dieses Herbeiführen einer Atmosphäre der Angst, dieses Schaffen einer Drohkulisse in einem bundesweiten Rahmen, ist in keiner Weise vergleichbar mit der Reichweiter der NPD zu ihrer Zeit.


    Das Bundesverfassungsgericht begründet das Nicht-Verbot des NPD am Ende seines Urteils (Rn. 1008) zusammenfassend damit, dass die NPD zu einer "prägenden Einflussnahme auf den politischen Prozess nicht in der Lage" gewesen sei. Dies liegt hier offenkundig anders. Der Antragsgegner prägt seit diversen Legislaturperioden im Bund und in einigen Bundesländern den politischen Diskurs ganz erheblich. Er nimmt, in den Parlamenten sowie bei diversen Veranstaltungen auch offenkundig Einfluss auf den politischen Prozess in Deutschland. Wenn man zu dem Entschluss käme, dass sogar eine - mit Teils mehreren Abgeordneten - im Bundestag vertretende Partei keinen im Sinne des Verbotsverfahrens hinreichenden Einfluss auf das politische Geschehen nehmen kann, würde der Sinn und Zweck des Verbotsverfahrens ad absurdum geführt. Es ist nicht Zweck des Verbotsverfahrens, eine politische Partei erst dann zu verbieten, wenn sie schon mehrheitsfähig ist und ihre verfassungsfeindlichen Ziele umgesetzt hat und eine konkrete Gefahrenlage besteht (vgl. BVerfGE 144, 20 <Rn. 583>) . Das Verbotsverfahren dient der Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und soll politische Parteien, die es sich zum Ziel gesetzt haben, einzelne oder alle Wesensmerkmale der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen, verbieten, noch bevor eine Umsetzung dieser Ziele erfolgt ist (vgl. a. a. O, Rn. 584). Es kann jedoch vorliegend nicht ernsthaft in Zweifel stehen, dass der Antragsgegner einen hinreichenden Einfluss auf die politische Lage in Deutschland hat.


    ich will an dieser Stelle gerne noch einmal darauf hinweisen, dass das Anwenden von Gewalt zur Durchsetzung verfassungsfeindlicher Ziele die Anforderungen des "Darauf Ausgehens" schon regelmäßig erfüllt, dies aber nicht zwingend vorliegen muss (vgl. a. a. O., Rn. 855). Das Vorliegen eines hinreichenden Maßes an Potentialität ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen, welche die Situation der Partei, ihre Wirkkraft in der Gesellschaft, ihre Vertretung in Ämtern und Mandaten und sonstige von ihr eingesetzte Mittel, Strategien und Maßnahmen zu berücksichtigen hat (vgl. a. a. O., Rn. 587).



    2.

    Soweit ersichtlich handelt es sich bei diesem Schutzbanner um eine parteinahe Organisation zum Schutz der Mitglieder oder Veranstaltung der Partei. Die bei der Gründung erfolgte Beschreibung als militärisch organisierte Organisation lässt daran - vor dem Hintergrund der verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Antragsgegners - jedoch zweifeln. In relevante öffentliche Erscheinung getreten ist der beschriebene Schutzbanner bisher, soweit dem Antragsteller bekannt, nicht.

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  • Nochmals der Hinweis an die Vertreter der Antragsgegnerin: es steht Ihnen jederzeit frei, zu replizieren.


    Vielen Dank, Herr Holler.


    Alleine seine Androhungen zum pauschalen Abschieben von Flüchtlingen, zum Unter-Strafe-Stellen von Homosexualität in der Öffentlichkeit, zur Schaffung einer Zweiklassengesellschaft, etc. sind dazu geeignet, bei vielen Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere natürlich bei Betroffenen, Angstgefühle auszulösen.

    Ist dieses Auftreten in der Öffentlichkeit aber objektiv geeignet, den Prozess der freien demokratischen Willensbildung oder andere bei der Wahrnehmung anderweitiger demokratischer Rechte zu beeinträchtigen (vgl. a. a. O. Rn. 983)?


    2.

    Wäre denn ein Verbot oder ein Ausschluss von staatlicher Finanzierung verhältnismäßig?

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Ist dieses Auftreten in der Öffentlichkeit aber objektiv geeignet, den Prozess der freien demokratischen Willensbildung oder andere bei der Wahrnehmung anderweitiger demokratischer Rechte zu beeinträchtigen (vgl. a. a. O. Rn. 983)?

    Dies ist an dieser Stelle schwierig einzuschätzen. Objektiv betrachtet erscheint es zumindest möglich, dass sich z. B. Flüchtlinge, Ausländer oder Homosexuelle von Mitgliedern und Veranstaltungen des Antragsgegners bedroht fühlen und deshalb aufgrund ihrer Angst vor Konsequenzen jedweder Art auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten.


    Jedenfalls ist es offenkundig das Zielt des Antragsgegner, den Prozess der freien politischen Willensbildung zu beeinträchtigen. Hierzu sei das Ziel genannt, das Wahlrecht in Deutschland nicht an die Staatsbürgerschaft, sondern die ethnische Herkunft zu knüpfen. Dazu hat der Antragsgegner durch einen Antrag im Bundestag versucht, es Medien generell zu untersagen, über die Corona-Pandemie zu berichten. Auch dies würde, nebst dem eklatanten Verstoß gegen die Pressefreiheit, zweifellos eine Beeinträchtigung der freien demokratischen Willensbildung darstellen.


    Wäre denn ein Verbot oder ein Ausschluss von staatlicher Finanzierung verhältnismäßig?

    Auf die Verhältnismäßigkeit kommt es im Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 GG nach der Ansicht des Antragstellers nicht an. Der Verfassungsgeber hat in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG eine abschließende Regelung getroffen, die für eine gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen Raum lässt (vgl. hierzu analog BVerfGE 144, 20 <Rn. 600>). Jede Partei, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, ist von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen. Handlungs- oder Entscheidungsspielräume sind auch im Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 GG, wie im Parteiverbotsverfahren, ausgeschlossen, da der Gesetzgeber die zu treffende Maßnahme bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, die auch abschließend normiert sind, verbindlich vorgegeben hat. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hiernach nicht anzuwenden.

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  • Nur eines dazu, Euer Ehren, alles andere mag unser ehrenwerter Rechtsvetreter Herr Ritter von Fuhrmann erklären, wir erhalten keine staatliche Parteienfinazierung. Sicher jene stünde uns zu, aber, Nein danke.

    Das wurde von mir abgelehnt um unabhängig zu bleiben, ich besitze genug Vermögen um die Partei zufinanzieren, desweiteren, hibt es Förderer aus hochvermögenden Kreisen.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Nachdem Herr Wildungen jetzt nochmal gesprochen hat, räumt das Gericht nochmals letzte Gelegenheit zur Stellungnahme ein, bevor es sich zur Entscheidungsfindung zurückziehen wird.


    Hinsichtlich des Verbotsantrages ist es geneigt, die gleichen Maßstäbe - auch für das Tatbestandsmerkmal "darauf Ausgehen" anzuwenden, die vom Bundesverfassungsgericht im zweiten NPD-Verbotsverfahren gesetzt wurden, wohingegen es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 21 III GG darauf ankommt, ob eine Partei "darauf ausgerichtet" ist, die FDGO zu beeinträchtigen, sukzessive zu beseitigen, oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden; die Formulierung stellt weniger auf aktiv-kämpferisches Handeln, sondern auf die Zielsetzung ab, um zu prüfen, ob ein Ausschluss von staatlicher Finanzierung geboten ist.


    Sie haben jetzt Gelegenheit zu abschließender Stellungnahme.


    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Frau Vorsitzende,

    Hohes Gericht,


    im Endeffekt vermochte es der Antragsgegner in diesem Verfahren kaum einen der vom Antragsteller angesprochenen Punkte abzuwehren. Ich darf an dieser Stelle noch einmal zusammenfassen:


    Der Antragsgegner hat sich erneut in widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der internen Organisation der Partei verstrickt. Es scheint kein Zweifel mehr zu bestehen, dass der Antragsgegner absolut unzureichend demokratisch organisiert ist, was nicht nur den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sondern auch eine offensichtliche Abneigung gegenüber unserer freiheitlichen Demokratie und ihren Prinzipien zum Ausdruck bringt.


    Der Antragsgegner vermochte es auch nicht, sich hinsichtlich der Vorwürfe bezüglich seiner verfassungsfeindlichen Ziele zu verteidigen. Der Bevollmächtigte versuchte zwar eingangs einige meiner vorgetragenen Vorwürfe zu entkräften, dies gelang jedoch - wenn überhaupt - nur punktuell. Summa summarum steht außer Zweifel, dass der Antragsgegner in Teilen Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in keiner Weise in Einklang zu bringen sind. Der Antragsgegner tritt die Menschenwürde z. T. mit Füßen, sieht Menschen - ob nun aufgrund ihrer Sexualität, Herkunft, Hautfarbe oder ihres Vermögens - generell nicht als gleichwertig an und Verfolgt die Etablierung eines Zweiklassensystems in der Gesellschaft.


    Der Antragsgegner handelte auch bereits akut gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, indem er in Thüringen versuchte eine nicht demokratisch legitimierte Parallelregierung aufzubauen. Wie der Parteivorsitzende des Antragstellers ausführt, steht er auch heute noch zu diesem Versuch. Ist den Aussagen des Parteivorsitzenden Glauben zu schenken, hatte er bei diesem Vorhaben auch die Unterstützung von einigen Bediensteten des Staates. Dieser Versuch zeigt nicht nur, dass der Antragsgegner ein verblendetes Verständnis von Demokratie hat, sondern auch, dass dieser aktiv, kämpferisch und die freiheitliche demokratische Grundordnung akut gefährdend handelt - und dahingehend keine Reue zeigt. Eine Wiederholung eines solchen Versuches zur Etablierung einer Parallelregierung scheint daher möglich.


    Der Antragsgegner verkennt auch grundsätzliche rechtsstaatliche Prinzipien. So führt der Parteivorsitzende aus, dass er sich nur an das Grundgesetz aus dem Jahre 1948 halte, denn alle danach erfolgen Änderungen seien wider die Interessen Deutschlands. Diese grundsätzliche Missachtung der verfassungsändernden Gesetzgebers und der aktuellen Rechtslage ist für eine im Bundestag vertretende Partei nicht nur bedenklich, sondern schlicht verheerend.


    Abschließend ist auch - in Abgrenzung zum NPD-Verbotsverfahren - das Tatbestandsmerkmal des "Darauf Ausgehens" erfüllt. Der Antragsgegner ist bundesweit organisiert und zählt diverse parteinahe Organisationen und Vereine. Er prägt das politische Geschehen in Deutschland zweifellos und hat nicht zu vernachlässigenden Einfluss darauf. Er handelt aufgrund grundlegender - der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufender - Überzeugungen und zielt auf die systematische Verwirklichung seines politischen Konzeptes. Der Antragsgegner ist - wie man bei dem Versuch zum Errichten einer Parallelregierung in Thüringen oder dem Aufruf zum Leisten von zivilem Ungehorsam gesehen hat - dazu bereit, für die Erreichung dieser Ziele auch die Grenze des gesetzlich Zulässigen teils massiv zu überschreiten. Dennoch erhält der Antragsgegner bei Wahlen regelmäßig einen Stimmenanteil, der ihm zu einem oder mehreren Mandaten, auch im Bundestag, verhilft. Er hat daher - und hier ist der entscheidende Unterschied zum NPD-Verbotsverfahren - eine deutlich größere Wirkungsmöglichkeit als die NPD zu ihrer Zeit. Der Antragsgegner hat im Bundestag und in den Landtagen eine große Bühne, um seine verfassungsfeindlichen Ziele zu propagieren und auch auf die Verwirklichung derselben hinzuarbeiten. Auch damit gefährdet er den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und bekämpft diese aktiv.


    Hinsichtlich des Hilfsantrages sei noch angemerkt, dass es unschädlich ist, dass der Antragsgegner die staatliche Parteienfinanzierung nicht in Anspruch nimmt. Beantragt wird schließlich der Ausschluss vom Anspruch auf staatliche Parteienfinanzierung. Es wäre demnach festzustellen, dass der Antragsgegner keinen Anspruch mehr auf die staatliche Parteienfinanzierung hat. Ob der Antragsgegner diese je in Anspruch genommen hat, ist für diese Feststellung unbeachtlich.


    Vielen Dank!

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Euer Ehren, mag sich unser Rechtsbeistand Ritter von Fuhrmann, zu dem Gesülz des Hollers äußern.

    Wir sind und waren nie verfassungsfeindlich, wir achten und schützen die Verfassung von 1948 ,welche treudeutsch!

    Nur zum zivilen Ungehorsam ein Wort , es war einmal eine Tugend der Linkslastigen und wurde von uns bekämpft, nun ist es wohl umgekehrt!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

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  • Da der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin scheinbar auch nicht mehr das Wort ergreifen möchte, schließe ich hiermit die mündliche Hauptverhandlung. Das Gericht wird sich nunmehr zur Beratung zurückziehen und über ein Urteil beraten. Der Termin zur Urteilsverkündung wird angekündigt werden.

    Präsidentin des Obersten Gerichtes