[DEBATTE] X/015 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich begrüße Sie zur Aussprache über den Gesetzentwurf des Kollegen Davis auf Drucksache X/015 und erteile sogleich dem Antragsteller das Wort. Gestatten Sie mir jedoch die Bemerkung, dass ich Sie darum bitte, die Formvorlagen des Präsidiums zu berücksichtigen. Es wäre begrüßenswert, wenn alle Anträge des Hauses den gleichen formalen Kriterien entsprechen. Herzlichen Dank im Voraus!

  • Frau Präsidentin,


    das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes enthält momentan keine Regelung zum finalen Rettungsschuss, die in der überwiegenden Mehrzahl der Polizeigesetze der Bundesländer vorhanden ist. Mit diesem Antrag, der uns vorliegt, werden wir eine rechtliche Grundlage für den finalen Rettungsschuss einführen, damit die Vollzugsbeamten des Bundes in besonderen Situationen auf einer sicheren Rechtsgrundlage handeln können. Der finale Rettungsschuss könnte zum Beispiel bei Geiselnahmen und bei Terroranschlägen zum Gebrauch kommen. Sofern keine anderen Mittel mehr gegeben sind, muss auch mit dem Ziel geschossen werden können, einen Angreifer unter Umständen zu töten. Durch diese Gesetzesänderung ermöglichen wir es den Beamten, in einem gesetzlich absicherten Rahmen handeln zu können. Vielen Dank!

  • Frau Präsidentin,

    Werte Damen und Herren,

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    die Bundesregierung begrüßt den hier eingebrachten Antrag der Allianz prinzipiell. Der Mangel einer konkreten Regelung zum finalen Rettungsschuss resultiert durchaus in gewissen Unsicherheiten für die Beamtinnen und Beamten, die sich im Zweifelsfall auf die Notwehr oder den Notstand berufen müssen. Entsprechend erachtet die Bundesregierung diese vorgeschlagene Konkretisierung als richtig und wichtig. Auch in den meisten Bundesländern gibt es entsprechende konkrete Regelungen zum finalen Rettungsschuss.


    Allerdings wäre es in den Augen der Bundesregierung sehr wünschenswert, den bisherigen § 12 Abs. 2 Satz 1 UZwG beizubehalten. Es soll weiter klargestellt sein, dass der Schusswaffengebrauch ausschließlich zur Erreichung der Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit dienen darf. Warum im vorliegenden Antrag diese Klarstellung entfallen soll, erschließt sich der Bundesregierung entsprechend nicht.


    Vielen Dank!

  • Frau Präsidentin,

    hohes Haus,

    der finalen Rettungsschuss ist das Gebot der Stunde! Wir müssen unsere Beamten sich selbst schützen lassen.

    Immer mehr deutsche und fremdländische Verbrecher , sowie Terroristen, sind bewaffnet und machen auch vor unseren Beamten nucht halt.

    Um unsere Beamten auf einer sicheren Rechtsgrundlage zu geleiten, bedarf es einer Gesetzänderung.

    Daher geben wir dem antrag der Allianz unsere Zustimmung.

    Ich danke für ihre Aufmerksamkeit,es lebe Deutschland.

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Frau Präsidentin,


    nach Rücksprache innerhalb der Partei werden wir dem Ansinnen des Bundesministers gerne folgen und ich bitte dementsprechend darum, folgende Änderung im Antragstext vorzunehmen und einzupflegen. Vielen Dank!


    Gesetz zur Änderung des UZwG


    Artikel 1

    Änderung des UZwG


    Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:


    § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegengewärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für Vollzugsbeamte erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Absatz 2) nicht vermeiden lässt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.