Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich begrüße Sie zur Aussprache über den Gesetzentwurf des Kollegen Davis auf Drucksache X/015 und erteile sogleich dem Antragsteller das Wort. Gestatten Sie mir jedoch die Bemerkung, dass ich Sie darum bitte, die Formvorlagen des Präsidiums zu berücksichtigen. Es wäre begrüßenswert, wenn alle Anträge des Hauses den gleichen formalen Kriterien entsprechen. Herzlichen Dank im Voraus!
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Zehnte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Änderung des UZwG
Artikel 1
Änderung des UZwG
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegengewärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für Vollzugsbeamte erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Absatz 2) nicht vermeiden lässt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.