Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur Debatte:
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Gesetz zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
2. die für den Personenfernverkehr gemäß § 42a Personenbeförderungsgesetz bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.“
2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Kraftomnibusse“ sind die Wörter „, soweit sie nicht im Linienfernverkehr gemäß § 42a des Personenbeförderungsgesetzes verkehren oder deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 7,5 Tonnen beträgt“ einzufügen.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro."
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,089 Euro in der Kategorie F."
Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 sind in Zeile 2, Spalte 4 der Tabelle die Wörter "16 Jahre" durch die Wörter "15 Jahre" zu ersetzen. Der Text in § 10 Absatz 1 Zeile 2, Spalte 3 der Tabelle ist wie folgt zu fassen: "Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat."
2. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die laufende Nr. 25 wie folgt gefasst:
25 195 Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft
Begründung
Erfolgt mündlich.