ANTRÄGE | Anträge an den 9. Deutschen Bundestag

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode





    Drucksache IX/



    Gesetzentwurf

    des MdB Dr. von Gröhn



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von § 183 Strafgesetzbuches



    Der Bundestag wolle das folgende Gesetz beschließen:


    Artikel 1


    In § 183 Abs. 1 des StGB werden die Wörter "Ein Mann, der" durch "Eine Person, die" ersetzt.



    Artikel 2


    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    Begründung:


    Durch die Normänderung wird die einseitige Bestrafung exhibitionistischer Handlungen, welche aktuell nur durch Männer strafbar sind, beendet.

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    des MdB Dr. von Gröhn



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung






    Artikel 1


    In § 395 StPO wird eine Nr. 7 angefügt, welche wie folgt lautet:


    "7. einer sonstigen Straftat, welche als Verbrechen (§ 12 I StGB) klassifiziert ist."


    Artikel 2


    Das Bundesgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft



    Begründung


    Durch die beabsichtigte Änderung wird es allen Opfern von Verbrechensstraftaten ermöglicht, dem Strafverfahren als mitwirkungsberechtigter Nebenkläger beizuwohnen.

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode



    Gesetzentwurf

    des MdB Dr. von Gröhn



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von jugendstrafrechtlichen Vorschriften



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jugendstrafrechtlicher Vorschriften


    Artikel 1


    In § 19 des Strafgesetzbuches wird das Wort vierzehn durch zwölf ersetzt.


    In § 1 JGG wird das Wort vierzehn durch zwölf ersetzt.



    Artikel 2


    § 18 JGG wird fortan wie folgt gefasst:


    (1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß sieben Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß 13 Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.


    (2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist und daß die durch die Tat erfolgte Rechtsgüterverletzung angemessen gesühnt ist.



    Artikel 3


    § 80 Abs. 3 JGG wird fortan wie folgt gefasst:


    "Die Nebenklage ist nach den allgemeinen Vorschriften der StPO zulässig."



    Artikel 4


    Das Bundesgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung:


    Erfolgt mdl.

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    Neunte Wahlperiode





    Drucksache IX/XXX



    Antrag

    der Allianz-CDSU-Fraktion



    Russland die Grenzen aufzeigen

    Anlage 1



    Russland die Grenzen aufzeigen

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:



    Ein jeder Nationalstaat hat einen Anspruch auf Achtung seiner territorialen Integrität. Es obliegt allein dem jeweiligen Nationalstaat darüber zu entscheiden, sich einem Staatenbündnis anzuschließen. Soweit von einem Nationalstaat gefordert wird, von der Beitrittsabsicht zu einem bestimmten Bündnis abzusehen, ist dies mit dem vorstehend Ausgeführten unvereinbar.



    Eingedenk dieser Überlegungen verurteilt der Deutsche Bundestag die seit mindestens 2015 zu beobachtende russische Aggressionspolitik gegenüber der Ukraine. Die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und die andauernde Unterstützung prorussischer Rebellen auf ukrainischem Staatsgebiet sind eine Bedrohung für das friedliche Zusammenleben nicht nur in der Ukraine, sondern in ganz Europa. Der Deutsche Bundestag fordert die Russische Föderation auf, die Staatsgewalt über die Krim an die Ukraine zu übergeben und die Unterstützung prorussischer Rebellen einzustellen.



    Darüber hinaus ist auch die russische Truppenkonzentration an der Staatsgrenze zur Ukraine ein Grund zur Besorgnis. Die von Russland geforderten Sicherheitsgarantien - darunter: der Abzug von NATO-Einheiten aus osteuropäischen Ländern und die sichere Nichtaufnahme der Ukraine in die NATO - sind inakzeptabel und widersprechen dem Recht eines jeden Nationalstaates auf Selbstbestimmung. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Falle eines Angriffes Russlands auf die Ukraine gemeinsam mit den internationalen Partnern einschneidende Sanktionen gegen die russische Regierung zu verhängen. Denkbar sind insbesondere ein Ausschluss Russlands aus dem internationalen Zahlungssystem Swift sowie die Beschlagnahme von Vermögenswerten hochrangiger russischer Regierungsvertreter, insbesondere aus dem engsten Umfeld des russischen Staatspräsidenten.



    Die ukrainische Verteidigungsfähigkeit hat sich seit 2015 exorbitant erhöht. Dennoch bleibt die Ukraine weiter auf auswärtige Rüstungslieferungen angewiesen. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Waffenlieferungen an die Ukraine zu unterstützen und sich derartigen Bestrebungen innerhalb der NATO nicht entgegenzustellen.




    Begründung: erfolgt mündlich.





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    Neunte Wahlperiode





    Gesetzentwurf

    der Allianz-CDSU Fraktion





    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Frauenquote




    Gesetz zur Abschaffung des Frauenquote


    Artikel 1

    Abschaffung der Frauenquote



    (1) Das Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG) wird aufgehoben.

    (2) Das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) wird aufgehoben.

    (3) § 76, Absatz 3a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (4) § 76, Absatz 4 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (5) § 85, Absatz 1a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (6) § 96, Absatz 2 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (7) § 96, Absatz 3 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (8) § 104, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (9) § 111, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (10) § 124, Absatz 2, Satz 2 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

    (11) § 127, Satz 4 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

    (12) § 250, Absatz 1, Nummer 5 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

    (13) § 393a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (14) § 25 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.

    (15) § 26I des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.

    (16) § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (17) § 6, Absatz 6 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (18) § 5a des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (19) § 10e, Absatz 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (20) § 10f des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (21) In § 17, Nummer 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.

    (22) § 22 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird wie folgt gefasst:



    㤠22



    (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der aktuellen Fassung anzuwenden.

    (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des herrschenden Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“



    (23) § 7, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

    (24) § 17, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

    (25) § 18a des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

    (26) In § 39, Nummer 4 Mitbestimmungsgesetzes werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.

    (27) § 40 des Mitbestimmungsgesetzes wird wie folgt gefasst:



    㤠40



    (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Mitbestimmungsgesetz in der aktuellen Fassung anzuwenden.

    (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“



    (28) § 289f, Absatz 2, Nummer 4 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.

    (29) § 289f, Absatz 3 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.

    (30) § 336 Absatz 2 Satz 1, Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs wird gestrichen.

    (31) Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.

    (32) Artikel 78 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.

    (33) § 17, Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

    (34) § 24, Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

    (35) § 40, Absatz 1a des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

    (36) § 52a des SE-Ausführungsgesetzes wird aufgehoben.

    (37) Artikel 26 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wird aufgehoben.

    (38) § 36 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.

    (39) § 52, Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird gestrichen.

    (40) § 77a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.

    (41) § 5 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.

    (42) § 10 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.

    (43) § 9, Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (44) § 9, Absatz 4 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (45) § 168 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (46) § 174 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (47) § 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.

    (48) § 358 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.

    (49) § 104a der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz wird gestrichen.

    (50) § 91a der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

    (51) § 113a der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

    (52) § 113a der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

    (53) § 24, Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG) wird gestrichen.

    (54) § 4, Absatz 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

    (55) § 7, Absatz 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

    (56) § 7a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird aufgehoben.

    (57) § 13, Satz 1, Nummer 3a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

    (58) § 5 Absatz 2, Satz 1, Nummer 6a bis 6d und Nummer 11a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden gestrichen.

    (59) §§ 19a und 19b der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden aufgehoben.

    (60) § 20, Absatz 2 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

    (61) § 21, Absatz 3 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

    (62) § 31, Absatz 4a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

    (63) § 381, Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs wird gestrichen.

    (64) § 35a, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.

    (65) § 36, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.

    (66) § 133 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Begründung: erfolgt mündlich.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des UZwG


    Gesetz zur Änderung des UZwG


    Artikel 1

    Änderung des UZwG


    Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:


    1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), Reizstoffe und Explosivmittel.“


    2. § 13 Absatz 3 wird ergänzt und wie folgt gefasst: „(3) Die Anwendung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser) ist anzudrohen.“


    3. § 14a wird ergänzt und wie folgt gefasst:


    „§ 14a Distanz-Elektroimpulsgeräte


    Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten entsprechend für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser).“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode

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    Drucksache IX/0xx


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD

    Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit (StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz) - Staatsangehörigkeit heißt Verantwortung, Einbürgerung bei Geburt an verstärkte Auflagen koppeln



    Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit (StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz) - Staatsangehörigkeit heißt Verantwortung, Einbürgerung bei Geburt an verstärkte Auflagen koppeln


    Vom …


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)



    Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit (StAG), wird wie folgt geändert:



    1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:


    (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

    1.seit zwölf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

    2. als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Berlin, den 07. Januar 2022





    Harald Friedrich Rache, Dr. Christian von Wildungen und Fraktion


    Begründung

    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Allianz-CDSU-Fraktion

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    Drucksache IX/XXX



    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

    Einführung der deutschen Sprache in das Grundgesetz



    Artikel 1



    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

    Dem Artikel 22 des Grundgesetzes wird ein dritter Absatz hinzugefügt:

    "(3) Die Landessprache der Bundesrepublik Deutschland ist Deutsch."





    Artikel 2



    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode



    Drucksache IX/XXX


    Gesetzentwurf

    der Abgeordneten Leonhard Breitenberger, Sebastian Fürst und der Fraktion der Grünen


    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Bundes-Radverkehrsinfrastruktur-Fonds" (Bundes-Radverkehrsinfrastruktur-Fonds-Gesetz – BRadFG)



    A. Problem und Ziel

    Aufgrund des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 21. Dezember 2019 sollte der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm "Stadt und Land" zur Verfügung stellen. Dieses Finanzhilfeprogramm war Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde allerdings nie getroffen. Ziel ist es, diesem Umstand Abhilfe zu schaffen.


    B. Lösung

    I. Es wird auf Grundlage des Art. 104b des Grundgesetzes ein "Fonds zum Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur" als Sondervermögen des Bundes errichtet, der mit 500 Millionen Euro vom Bund finanziert wird.


    II. Der Fonds soll zur konsequenten Gestaltung einer modernen und menschengerechten Mobilität beitragen. Der Bund unterstützt die Länder mit ihren Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bei dem Aufbau einer sicheren, in lückenlosen Netzen geplanter und mit geringen Verlustzeiten nutzbarer Radverkehrsinfrastruktur. Eine solche trägt zu einer nachhaltigen und umweltschonenden Mobilität bei, aggregiert Quelle-Ziel-Verkehre, vermeidet Staus und verflüssigt den Verkehr insgesamt. Ziel ist es weiter, dabei sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen das Fahrradfahren sicherer und attraktiver für die Radfahrenden zu gestalten und einen Umstieg vom Kfz auf das Fahrrad zu erreichen. Die ländlichen Räume, die bislang durch ein Pkw-orientiertes Mobilitätsverhalten geprägt sind, bieten dabei besondere Chancen, aber auch spezifische Herausforderungen. Eine deutliche Verlagerung, insbesondere der Verkehre bis zu einer Länge von rund 15 Kilometern vom Kfz auf das Fahrrad, fördert die Luftreinhaltung und den Lärmschutz, trägt signifikant zum Klimaschutz bei und schützt die Umwelt.


    III. Durch den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur kann insbesondere in urbanen Räumen und Metropolregionen angesichts der erwarteten Stauvermeidung ein volkswirtschaftlicher Nutzen generiert werden. Dadurch zu erzielende Kosteneinsparungen sind ein direkter Beitrag zur Wirtschaftsförderung. Volkswirtschaftlich ist darüber hinaus die mit dem Radfahren in der Regelverbundene Verbesserung der Gesundheit relevant. Die aktive Mobilität soll außerdem die Lebensqualität erhöhen, gesellschaftliche Teilhabe und Freiheit ermöglichen. Vor dem Hintergrund der zu erreichenden Klimaschutzziele ist ein Handeln jetzt und in den nächsten Jahren dringend geboten. Die Radverkehrsinfrastruktur muss hohe Anforderungen für einen sicheren und attraktiven Radverkehr aller Nutzergruppen hinsichtlich einer gut erkennbaren Linienführung, der Querschnitt- und Knotenpunktgestaltung erfüllen. Sie ist in der Regel getrennt von Flächen anderer Verkehrsarten zu führen.


    IV. Die Radverkehrsinfrastruktur ist zunehmend ein wichtiger Teil eines vernetzten und leistungsstarken Mobilitätsangebotes, welches wiederum eine zentrale Voraussetzung bei der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist. Zur Attraktivitätssteigerung des Radverkehrs und der Förderung multimodaler Verkehre müssen auch geeignete und sichere Fahrradabstellmöglichkeiten geschaffen werden. Die bestehende und die zu schaffende Radverkehrsinfrastruktur müssen den Stand der Technik und auch die zunehmende Nutzung von Lastenrädern berücksichtigen. Die Unterstützung der Länder und Gemeinden mit Finanzhilfen durch den Bund erfolgt dabei nach folgenden Grundsätzen:


    a) Der Fonds unterstützt die Planung und den Bau von hochwertigen, sicheren und leistungsfähigen Radverkehrsinfrastrukturen. Er ersetzt nicht die grundsätzliche Aufgabe der Länder und Gemeinden zur Planung und Finanzierung sowie zum Bau und Betrieb von Radverkehrsinfrastruktur in ihrem Zuständigkeitsbereich.


    b) Die langfristige und nachhaltige Benutzbarkeit der Radverkehrsinfrastruktur bedarf einer bedarfsgerechten bauliche und betriebliche Unterhaltung, Instandsetzung, Anpassung und Erneuerung durch den jeweiligen Baulastträger der Länder und Gemeinden.


    c) Zur Gewährleistung eines für alle Nutzergruppen attraktiven Radverkehrs mit hoher objektiver und subjektiver Verkehrssicherheit muss die Radverkehrsinfrastruktur einen hoch- und gleichwertigen Standard aufweisen; dazu gehört auch die Durchführung entsprechender Sicherheitsaudits. Hochwertiger Standard bedeutet, dass mindestens nach den bundesweitanerkannten technischen Regelwerken, die durch länderspezifische Regelwerke ergänzt werden können, geplant und gebaut wird. Abweichungen von dem hochwertigen Standard sind möglichst zu vermeiden, in Ausnahmefällen auf kurze Streckenabschnitte zu beschränken und zu begründen. Weder der Nutzen noch die Verkehrssicherheit dürfen durch die Abweichungen beeinträchtigt werden.


    d) Die Länder gewährleisten einen möglichst effizienten und sparsamen Mitteleinsatz durch Priorisierung von förderfähigen Maßnahmen mit einer hohen Maßnahmenwirkung zur Erreichung einer Verkehrsverlagerung insbesondere hin zum Klimaschutz und Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahmen.


    C. Alternativen

    Keine. Das Klimaschutzprogramm 2030 ist umzusetzen.


    D. Kosten

    Der Bundeshaushalt wird mit zusätzlichen Kosten von bis zu 500 Millionen Euro belastet.


    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Bundes-Radverkehrsinfrastruktur-Fonds"

    (Bundes-Radverkehrsinfrastruktur-Fonds-Gesetz – BRadFG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Abschnitt 1

    Errichtung, Zweck, Stellung, Finanzierung, Verwaltung, Auflösung des Sondervermögens


    § 1

    Errichtung des Sondervermögens


    Es wird ein "Bundes-Radverkehrsinfrastruktur-Fonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet.


    § 2

    Zweck des Sondervermögens


    Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für ihre Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bei dem Aufbau einer sicheren, in lückenlosen Netzen geplanter und mit geringen Verlustzeiten nutzbarer Radverkehrsinfrastruktur gemäß Art. 104b des Grundgesetzes gewährt.


    § 3

    Stellung im Rechtsverkehr


    (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

    (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation und das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft verwalten das Sondervermögen. Sie können sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

    (3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.


    § 4

    Finanzierung des Sondervermögens


    Der Bund stellt dem Sondervermögen in den Jahren 2022 bis 2024 einen Betrag in Höhe von 500 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung.


    § 5

    Rücklagen des Sondervermögens


    Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.


    § 6

    Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht


    Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.


    § 7

    Rechnungsauslegung


    Das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation und das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft stellen für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.


    § 8

    Berichtspflichten


    Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.


    § 9

    Verwaltungskosten


    Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.


    § 10

    Auflösung des Sondervermögens


    (1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben verbraucht sind, als aufgelöst; spätestens am 31. Dezember 2024.

    (2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.



    Abschnitt 2

    Verwendung des Sondervermögens


    § 11

    Verteilung an die Länder


    (1) Die Mittel des Sondervermögens verteilen sich als Finanzhilfen auf die Länder gemäß nachfolgender Prozentsätze:

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    (2) Der Verteilung der Finanzhilfen aus dem Sondervermögen auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil am CO2-Ausstoß des Straßenverkehrs (40 Prozent), Radverkehrsanteil am Gesamtverkehrsaufkommen (20 Prozent), Bevölkerungszahl (17 Prozent), Bevölkerungsdichte (3 Prozent) und Fläche (20 Prozent).


    § 12

    Förderbeteiligung des Bundes


    (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen mit einem Regelfördersatz in Höhe von bis zu 75 Prozent, bei finanzschwachen Gemeinden und strukturschwachen Regionen einen Höchstsatz in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

    (2) Finanzschwache Gemeinden sind solche, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen oder eine vergleichbare finanzschwache Haushaltssituation nachweisen können. Strukturschwache Regionen sind solche nach dem Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 13. August 2020 (BGBl. I Nr. 37 S. 1795ff.).


    § 13

    Förderfähige Maßnahmen und Fördervoraussetzungen


    (1) Mit den Finanzhilfen des Bundes sollen Investitionen der Länder und Gemeinden in die Radverkehrsinfrastruktur, mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot, bevorzugt auch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze, gefördert werden, die ohne eine finanzielle Beteiligung des Bundes erst nach dem Jahr 2023 oder überhaupt nicht getätigt würden.

    (2) Die Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur werden für solche Investitionen eingesetzt, die durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöhen, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leisten und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken, die durch länderspezifische Regelwerke ergänzt werden können, geplant und umgesetzt werden. Die Finanzhilfen können insbesondere eingesetzt werden für:

    1. den Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter(außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und benötigten Grunderwerb von:

    a) straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen (auch als Radfahr- und Schutzstreifen ausgebildet) einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,

    b) eigenständigen Radwegen,

    c) Fahrradstraßen und Fahrradzonen,

    d) Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen, Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogenen Haltelinien. Hierzu gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr;

    2. den Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräderund Lastenräder von:

    a) Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere, standfeste und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie beispielsweise Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen,

    b) Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs;

    3. betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr;

    4. die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen, insbesondere dem Fußverkehr. Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme heraus förderfähig. Verwaltungskosten (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung) sind nicht förderfähig. Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen verbleiben Aufgabe des jeweiligen Vorhabenträgers und sind ebenfalls nicht förderfähig.

    (3) Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Investition

    1. bau- und verkehrstechnisch einwandfrei ist,

    2. unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

    3. eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales aufweist,

    4. nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,

    5. die Planung im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes bzw. Radnetzes erfolgt,

    6. dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann.

    5) Die Länder beachten bei der Auswahl der zu fördernden Maßnahmen und Verwendung der Bundesmittel die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Die Länder achten – je nach der Siedlungsstruktur im jeweiligen Bundesland - auf eine angemessene Verteilung der Mittel zwischen urbanen und ländlichen Regionen mit dem Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse.


    § 15

    Verfahren; Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel


    (1) Das Verfahren richtet sich nach Art. 4 der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238; im folgenden Grundvereinbarung genannt).

    (2) Vor Bewilligung der Finanzhilfen sind dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Angaben zu den einzelnen förderfähigen Maßnahmen (zum Fördergegenstand, Region und Träger des Vorhabens, zu den Investitionskosten und den Förderbeiträgen) nach dem in der Anlage 2abeigefügten Muster zum 1. eines jeden Monats zu übermitteln. Die Länder stellen sicher, dass die Finanzhilfen unter Beachtung des EU-Beihilferechts gewährt werden.

    (3) Äußert sich das BAG nach Vorliegen vollständiger Angaben nach Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, wird unterstellt, dass es keine Einwendungen erhebt. Beabsichtigt das BAG, einzelne Maßnahmen von der Förderung auszuschließen, teilt es dies dem Land innerhalb dieser Frist schriftlich mit und legt innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen seine Gründe dem Land schriftlich dar.

    (4) Eine einfache und verwaltungseffiziente Ausgestaltung des Verfahrens soll die Belastungen der Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen so gering wie möglich halten.

    (5) Sollten die Länder zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands Pauschalen zur Feststellung der Planungskosten oder der zuwendungsfähigen Investitionskosten einer förderfähigen Maßnahme in ihren Länderprogrammen zur Radverkehrsinfrastrukturförderung verwenden, werden diese Pauschalen als Grundlage für die Abrechnung der Förderung durch den Bund akzeptiert.

    (6) Die Länder weisen dem BAG bis zum 1. April eines jeden Jahres für das vorangegangene Jahr die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel nach. Hinsichtlich des Verfahrens findet Artikel 6 Absatz 3 der Grundvereinbarung entsprechend Anwendung.

    (7) Die Länder unterrichten das BAG nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise über die Verwendung der Bundesmittel inklusive ihrer Verteilung auf Stadt, Land und Stadt-Umland in Form eines zusammenfassenden Berichts. Dieser muss auch die Daten und Ergebnisse der Kontrolle der Zielerreichung durch die Länder beinhalten. Die Länder teilen dem BAG einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörde mit.

    (8) Die Finanzhilfen stehen nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts für Maßnahmen nach § 13 zur Verfügung.


    § 16

    Rückforderung von Bundesmitteln; Zinsen


    (1) Die Länder zahlen die entsprechenden Finanzhilfen zurück, wenn geförderte Maßnahmen nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen oder weder baulich noch verkehrstechnisch umgesetzt werden.

    (2) Zurückgezahlte Finanzhilfen können vom jeweiligen Land vorbehaltlich des Absatzes 3 erneut in Anspruch genommen werden.

    (3) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu verzinsen und an den Bund abzuführen.



    Abschnitt 3

    Schlussbestimmungen


    § 17

    Öffentlichkeitsarbeit


    (1) Die Förderung des Bundes ist in der öffentlichen Kommunikation (z.B. Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltungen) angemessen darzustellen.

    (2) Im Bewilligungsbescheid gegenüber den Gemeinden bringen die Länder zum Ausdruck, inwieweit die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht und legen den Gemeinden auf, die Förderung durch den Bund während des Baus und nach Fertigstellung in geeigneter Formauszuweisen. Dabei sind die Logos des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation und des Bundesministeriums für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft sowie eine vom Bund zu Verfügung gestellte Dachmarke zu verwenden. Das BAG stellt den Ländern die entsprechenden Wortbildmarken elektronisch zur Verfügung. Nach Abschluss der Bundesförderung zu einem bedeutenden Radverkehrsvorhaben ist die Bundesförderung dauerhaft, z.B. durch Plaketten oder Hinweistafeln darzustellen.

    (3) Die Länder wirken darauf hin, das BAG in die öffentlichkeitswirksame Kommunikation der Förderung sowie in wesentliche öffentlichkeitswirksame Termine bedeutender Maßnahmen rechtzeitig einzubinden. Die Länder werden mit dem BAG jährlich Termine zur gemeinsamen Vorstellung von geförderten Maßnahmen abstimmen.


    § 18

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.





    Leonhard Breitenberger und Fraktion



    Begründung

    siehe Vorblatt

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    der Allianz-CDSU-Fraktion


    Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes


    Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes


    Gesetz zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes


    Artikel 1

    Änderung der Zivilprozessordnung


    Die Zivilprozessordnungwird wie folgt geändert. § 32 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

    (2) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen, die über Telemedien oder Presseerzeugnisse vermittelt werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gilt nicht, wenn der Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hat.“


    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


    § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert.


    1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 ein neuer Satz drei angefügt: „Wenn der Beklagte im Inland weder eine selbstständige oder gewerbliche berufliche Niederlassung oder Wohnsitz, noch einen Aufenthaltsort hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.“

    2. Absatz zwei wird gestrichen.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Klagen, die bis dahin rechtshängig werden, bleiben unberührt.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.

  • Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion


    Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung eines Grunderwerbsteuerfreibetrags


    Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung eines Grunderwerbsteuerfreibetrags


    Gesetz zur Ermöglichung eines Grunderwerbsteuerfreibetrags


    Artikel 1

    Grunderwerbsteuerfreibetrag


    Artikel 105, Absatz 2a des Grundgesetzes wird wie folgt neu gefasst:


    „(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes und der Einführung eines Freibetrages bei der Grunderwerbsteuer."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    Erfolgt mündlich.