ABSTIMMUNG ÜBER ÄNDERUNGSANTRAG / DEBATTE VIII/040 | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

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    DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VIII/040

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


    Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.


  • Herr Präsident,


    ich möchte mit Verweis auf § 15, Absatz 5 der Geschäftsordnung Redebedarf kenntlich machen.

    | Präsident des Deutschen Bundestages a.D. (11. + 15. LP) |

    | Stellvertreter der Bundeskanzlerin a.D. |

    | Bundesminister für Wirtschaft und Energie / Arbeit und Soziales / des Auswärtigen a.D. |

    | Minister für Wirtschaft und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen a.D.|

    | Landtagspräsident Nordrhein-Westfalen a.D. (12.LP)|

  • tritt von seinem Sitz im Plenum nach vorn


    Sehr geehrter Herr Präsident,

    sehr geehrte Damen und Herren,



    ich möchte den Antragsteller ( Alex Regenborn )

    zunächst gerne fragen, ob er die entsprechenden Vorschriften des fünften Sozialgesetzbuches tatsächlich schon einmal gelesen hat und ob er in Angesicht dessen, den Bundestag weiterhin, hinsichtlich des aktuellen Norminhaltes, die Unwahrheit erzählen möchte?


    Gemäß dem aktuellen Stand der Norm, zuletzt geändert durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 1. Januar 2015, beträgt die Zahl der Kinderkrankentage das Doppelte der hier durch den Antragsteller genannten Zahl, nämlich 10.


    Auch sonst zeugt die „Problembeschreibung“ des Antragstellers von mangelnder Sachkenntnis, so verkennt sie ganz offensichtlich, dass für Alleinerziehende und getrennt Lebende andere Regelungen gelten und es für diese keine Begrenzung auf fünf (sic!) Kinderkrankentage gibt, sondern Alleinerziehenden bereits heute 20 Kinderkrankentage zustehen.



    Ferner ist die Behauptung, dem Bundeshaushalt entstünden keine Kosten, zwar möglicherweise (zunächst) zutreffend, der Antragsteller übersieht (oder ignoriert) dabei jedoch, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten für Kinderkrankentage trägt und dieses deshalb in der Zukunft auf höhere Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt angewiesen sein könnte.



    Eine völlige Entfristung der Kinderkrankentage ist deshalb mehr als unangemessen, belastet es doch die gesetzlichen Krankenkassen unangemessen, was nur wieder zu erneuten Beitragssteigerungen bei den Versicherten führen wird. Einer maßvollen Erhöhung könnte man hingegen sicherlich offen gegenüberstehen.



    Des Weiteren möchte ich rügen, dass das antragstellende Bundestagsmitglied als Bundeskanzler durch die Einbringung direkt im Bundestag, die Rechte der Bundesländer und des Bundesrates mindestens missachtet. Es ist offenkundig, dass das ein Antrag der Bundesregierung sein soll, er wurde durch den Bundeskanzler nur deshalb mit der Unterschrift der Abgeordneten Kaiser im Fraktionsnamen eingebracht, um das verfassungsmäßige Stellungnahmerecht des Bundesrates ignorieren zu können.



    Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

  • Herr Präsident,


    ich finde es bedauerlich, dass die angekündigte Begründung bisher immer noch nicht erfolgt ist und ebenso wenig auf die Ausführungen von Dr. von Gröhn eingegangen wurde. Da wir, wie durch den Kollegen, ausgeführt, trotz einer Ablehnung des vorliegenden Entwurfs einer maßvollen Erhöhung der Kinderkrankentage durchaus offen gegenüberstehen, reiche ich hiermit folgenden Änderungsantrag im Namen der Allianz-Fraktion ein.


    Artikel 1 wird wie folgt formuliert:

    Die Anzahl der Kinderkrankentage pro Kind wird von bisher zehn auf fünfzehn erhöht, für Alleinerziehende von zwanzig Tagen auf dreißig. Der Gesamtanspruch wird von 25 Tagen auf 30 Tage erhöht und für Alleinerziehende von fünfzig Arbeitstagen auf sechzig. Die Ausdehnung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes könnte für die Gesetzliche Krankenversicherung zu Ausgaben in einem niedrigen dreistelligen Millionenbereich führen, wenn hierdurch die Anzahl an Kinderkrankengeldfällen zunimmt. Für die Krankenkassen wird sich im Falle einer Zunahme der Kinderkrankengeldfälle zudem ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand ergeben.

  • Stimmen Sie dem Änderungsantrag zu? 9

    1. Ja (6) 67%
    2. Nein (4) 44%
    3. Enthaltung (0) 0%

    Rückwirkend ab HEUTE, 12:18 Uhr pausiert die Debatte gemäß § 26 II GO-BT. Die Debattenzeit wird nach Abstimmung über den Änderungsantrag nachgeholt.


    Der folgende Änderungsantrag des MdB Davis steht für 72 h zur Abstimmung:



    Zitat

    Artikel 1

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch



    Das Fünfte Sozialgestzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung wird wie folgt geändert:



    1. § 45 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:



    (2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 60 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

  • Dr. Maximilian von Gröhn

    Hat den Titel des Themas von „DEBATTE VIII/040 | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ zu „ABSTIMMUNG ÜBER ÄNDERUNGSANTRAG / DEBATTE VIII/040 | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ geändert.