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Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion der SDP und des Liberalen Forum
Entwurf eines Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG)
A. Problem und Ziel
In einer Demokratie ist es Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers, staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz zu legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dies betrifft insbesondere Fragen, die von hoher Bedeutung für die Verwirklichung der Grundrechte sind. Eine solche Frage ist die Verteilung des Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die von ihm ausgelösten Krankheiten. Es ist absehbar, dass zunächst nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen wird und bereits die Impfung großer Teile der Bevölkerung mindestens mehrere Monate dauern wird. Damit ist es zwingend erforderlich, eine Reihenfolge festzulegen.
Wann die Bürgerinnen und Bürger den Impfstoff erhalten, hat erhebliche Auswirkungen auf ihre Möglichkeiten, ihre Freiheit auszuüben und ihr Leben unbeschwert durch das Risiko einer Erkrankung zu führen sowie - in letzter Konsequenz - auch auf ihre Gesundheit und ihre Leben.
B. Lösung
Es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, durch die der Gesetzgeber die Verteilung des Impfstoffs regelt und selbst die Kriterien zur Reihenfolge und Prioritätensetzung aufstellt. Dies entspricht auch der Empfehlung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission, des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina (Positionspapier "Wie soll der Zugang zu einem COVID-19-Impfstoff geregelt werden?" v. 9.11.2020, S. 4). Ein Gesetz ist aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz der vorgesehenen Maßnahmen bei der Impfstoffverteilung zwingend erforderlich. Zudem ist eine gesetzliche Regelung geeignet, das Vertrauen und die Akzeptanz der Bevölkerung zu stärken.
Das vorliegende Gesetz gewährt Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und priorisiert diese Menschen dahingehend, wer zuerst diesen
Anspruch einlösen kann. Diese Priorisierung erfolgt auf Grundlage von Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine Priorisierung von COVID-19-Impfstoffen.
C. Alternativen
Keine. Eine gesetzliche Regelung der Priorisierung von Personengruppen bei Ausreichung des Impfstoffes ist aufgrund der herausragenden Bedeutung dieser Frage für die Ausübung der Grundrechte der Betroffenen verfassungsrechtlich zwingend erforderlich. Eine Delegation dieser Entscheidung an die Bundesregierung oder die Verwaltung scheidet damit aus.
D. Kosten
Die Kostenbelastung der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung hängt insbesondere von der Zahl der in den Ländern eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams, der Vergütungshöhe des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals und den Infrastrukturkosten ab, die regional unterschiedlich ausfallen können. Eine Quantifizierung ist vor diesem Hintergrund nur beispielhaft möglich. Sofern sich die Personal- und Sachkosten eines durchschnittlichen Impfzentrums in einem Zeitraum von drei Monaten auf 1 Mio. Euro belaufen, ist je 100 Impfzentren mit einer Kostenbelastung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds von 46,5 Mio. Euro und der privaten Krankenversicherungsunternehmen von 3,5 Mio. Euro zu rechnen.
Für die Entwicklung der Terminmanagement-Software der KBV entsteht der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eine einmalige Mehrbelastung in noch nicht quantifizierbarer Höhe. Für den Betrieb der technischen Infrastruktur für die Terminmanagement-Software entstehen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds laufende Kosten in noch nicht quantifizierbarer Höhe monatlich.
Hinzu kommen Kosten in nicht quantifizierbarer Höhe für die Vergütung der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung in Höhe von 5 Euro im Rahmen der Impfberechtigung, die vollständig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.
Für das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entsteht Erfüllungsaufwand für die Abwicklung der Zahlungen zwischen BAS und den Kassenärztlichen Vereinigungen und zur Bestimmung der Einzelheiten zum Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds einschließlich der hierfür erforderlichen Datenmeldungen in nicht quantifizierbarer Höhe.
Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsteht durch die Festlegung der Vorgaben zur Abrechnung für das ärztliche Zeugnis ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.
Anlage 1
Charly Roth und Fraktion
Isabelle Yersin und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Übersendungen aus dem Bundestag
-
- Organisatorisches
- Felix Neuheimer
-
-
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion des Liberalen Forums
Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von regionalen Bioprodukten und zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
A. Problem und Ziel
Viele Menschen möchten sich in der heutigen Zeit bewusster ernähren. Dabei wird nun auch auf Faktoren wie Herkunft, Arbeitsverhältnisse und Saisonalität geachtet. Doch dies ist für normale Bürger nur sehr schwer zu erkennen und außerdem recht zeitaufwendig. Hinzu kommt das diese Produkte im Vergleich recht teuer sind.
B. Lösung
Produkte die die Anforderungen an Saisonalität, Regionalität, Bio-Qualität, Fairness und Nachhaltigkeit erfüllen sollen ein eigenes Siegel und zudem einen Umsatzsteuer-Rabatt von zwei Prozent bekommen.
C. Alternativen
Drucksache IV/008
D. Kosten
Es fallen jährlich Kosten in Höhe von 2.000.000 € an.
Die Steuerausfälle werden zudem auf 300.000 € pro Jahr geschätzt.
Anlage 1
Felix Neuheimer und Fraktion
-
Wertes Bunderatspräsidum,
hiermit übersende ich Ihnen, mit Zustimmung des Bundestags, den Bundeshaushalt und dessen Haushhaltspläne, mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Herzlichst,
Jan Friedländer
Bundestagsvizepräsident
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Deutschen Bundestages
Herrn
Felix Neuheimer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)mit Begründung.
Die Entwürfe des Gesamtplans und der Einzelpläne sind beigefügt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über
die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021(Haushaltsgesetz 2021)
Begründung:
Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist für das Haushaltsjahr 2021 ein Haushaltsplan aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung beschlossen.
Der vom Bundesministerium der Finanzen aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den dem Bundesministerium der Finanzen von den jeweils zuständigen obersten Bundesbehörden übersandten Voranschlägen der Einzelpläne und den Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressortverhandlungen. Er berücksichtigt insbesondere die finanziellen Aus- wirkungen der Corona-Pandemie sowie der Maß- nahmen zur Krisenbewältigung und Konjunkturstärkung.
Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen aus den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt daneben aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse.
Anlage I:
-
Sehr geehrter Frau Präsidentin,
ich übersende ihnen folgenden vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur weiteren Bearbeitung.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Aufhebung von §219a StGB)
A. Problem und Ziel
§ 219a des Strafgesetzbuches will die Werbung für den Abbruch von Schwangerschaften unter Strafe stellen. Tatsächlich wird von dieser Strafnorm auch die öffentliche, fachliche, sachliche und nicht- werbende Informationsweitergabe über legale Schwangerschaftsabbrüche von Ärzten, mit dem Verweis auf der Durchführung dieser, unter Strafe gestellt. Dieser Gesetzentwurf möchte den Ärzten ermöglichen sachliche Informationen über legale Schwangerschaftsabbrüche verbreiten und potenzielle Patienten darauf hinweisen zu können, dass sie derartige legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Nach § 219a Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt. Dabei wird das Tatbestandsmerkmal des "Anbietens" weit ausgelegt. Dies führt dazu, dass bereits der Hinweis von Ärzten, dass sie legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu strafrechtlichen Sanktionen führt. Durch den ersatzlosen Wegfall von § 219a StGB wird die Weitergabe von Informationen bezüglich legalen Schwangerschaftsabbrüche durch durchführende Ärzte entkriminalisiert. Da das Berufsordnungsrecht der Ärzte anpreisende Werbung untersagt, bleibt empfehlende oder lobende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche durch Ärzte auch in Zukunft unzulässig.
B. Lösung
§ 219a des Strafgesetzbuches wird abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
-
Sehr geehrter Frau Präsidentin,
ich übersende ihnen folgende vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwürfe zur weiteren Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
ANTRAG
der Fraktion der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel
European Heritage Trust – Erhalt europäischer Baudenkmäler und kulturelle Revitalisierung ländlicher Regionen
Anlage 1
Emmelie Seidel und Fraktion
Begründung
siehe Antragstext
-
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Tempolimits aus Autobahnen
A. Problem und Ziel
Deutschland ist das einzige Land in Europa, in dem Raserei auf den Autobahnen keine Grenzen kennt. Untersuchungen zeigen, dass die Verringerung der Durchschnittsgeschwindigkeit um fünf Prozent zu einer Minderung der Unfälle um zehn und sogar zu einer Reduzierung der tödlichen Unfälle um 20 Prozent führt. Alle europäischen Staaten praktizieren längst eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf ihren Autobahnen. Wir praktizieren weiterhin die Mentalität der Autobahnen als Rennstrecken. Dabei stehen dabei tausende Menschenleben auf dem Spiel und unsere Umwelt wird unnötiger Weise belastet.
B. Lösung
Auf bundesdeutschen Autobahnen wird ein allgemeines Tempolimit von 130 km/h eingeführt.
C. Alternativen
keine
D. Kosten
keine
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
Aus Verkehrssicherheitsgründen sowie zur Verbesserung der Luft, zur Lärmminderung und zum Klimaschutz ist die Einführung eines Tempolimits von 130 km/h auf Autobahnen sinnvoll und erforderlich. Ein allgemeines Tempolimit auf bundesdeutschen Autobahnen ist geeignet, zur Verbesserung der europaweiten Verkehrsverhältnisse beizutragen, den Kraftstoffverbrauch sowie klimaschädliche Emissionen zu reduzieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Auf rund 70 Prozent der Autobahnen besteht derzeit keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Insofern hätte ein Tempolimit von 130 km/h einen nicht unerheblichen Rückgang der von Pkw auf Bundesautobahnen verursachten CO2-Emissionen und anderer Schadstoffemissionen (insbesondere Stickoxide) zur Folge. Deutschland ist das einzige Land in Europa, in dem Raserei auf den Autobahnen keinen Grenzen kennt. Untersuchungen zeigen, dass die Verringerung der Durchschnittsgeschwindigkeit um fünf Prozent zu einer Minderung der Unfälle um zehn und sogar zu einer Reduzierung der tödlichen Unfälle um 20 Prozent führt. Alle europäischen Staaten praktizieren längst eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf ihren Autobahnen. Zuletzt haben sich die Niederlande aus Gründen des Umwelt und Klimaschutzes dazu entschieden, tagsüber eine Geschwindigkeitsgrenze von 100 km/h einzuführen. Deutschland bildet dagegen eine seltsame, aus der Zeit fallende Ausnahme und lässt auf seinen Autobahnen zum Teil Geschwindigkeiten zu, die besser auf reinen Rennstrecken zu Hause wären. Es gibt keinen rationalen Grund dafür, diesen verkehrspolitischen Weg weiter fortzusetzen.
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgende vom Bundestags beschlossene Anträge.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Dem Bundesrat wurde folgender Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt.
Seitens des Bundesrates gibt es keine Stellungnahme.
Daher übersende ich Ihnen den Antrag zur weiteren Bearbeitung.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zu folgendem Antrag:
Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag:
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrter Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit mit Begründung und Vorblatt.Federführend sind das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Familie sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit Gesetz – MAG)
A. Problem und Ziel
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es viele Arbeitnehmer/innen die ihre Arbeit am Schreibtisch tätigen die ihre Arbeit auch zu Hause Tätigen können diese Menschen müssen unnötiger Weise Kilometerweit zu ihrem Arbeitsstandort reisen dies ist auch nicht gut für denn Kilmaschutz
B. Lösung
Die Bundesregierung will deshalb denn Arbeitnehmer/innen die Heimarbeit ermöglichen das diese Menschen die oft sehr Weit in die Arbeit fahren müssen denn das ist auch nicht gut für die Klimabilanz jeder/de Arbeitnehmer/Inn der von Zuhause arbeitet, ist ein Auto weniger auf der Straße und es ist weniger Stress für diese Menschen da sie sich die anreise an den Arbeitsstandort sparen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Der Bundesminister Jonathan Schmidt hat das Wort.
Kinfried Wretschmann , Emilia von Lotterleben , Alex Regenborn , Wilhelm Prinz von Preußen
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel
verfasst von Elias Jakob Lewerentz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Partizipation von Auszubildenden in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
A. Problem und Ziel
Auszubildende starten häufiger erst mit etwas späterem Alter in eine Berufsausbildung. Bereits heute sind 11,7% der neuen Auszubildenden älter als 24. Mit den aktuellen Lösungen hinsichtlich der Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVs) werden sowohl beim aktiven als auch beim passiven Wahlrecht zwischen 25 und 27 Jahren die Grenze gezogen. So können einige Auszubildende gar nicht oder nur unzureichend im eigenen Betrieb partizipieren. Es ist nicht ersichtlich, warum die JAVs einer Altersgrenze obliegen müssen, wo doch die Belange vieler Auszubildende häufig ähnlich sind. Eine gleichmäßig mögliche Partizipation von Auszubildenden in der JAV sollte also angestebt werden.
B. Lösung
Die Aufhebung sämtlicher Altersgrenzen bezüglich der JAVs und damit die breitere Öffnung und Partizipationsgerechtigkeit für alle Auszubildenden.
C. Alternativen
Beibehaltung eines Status Quo, der nicht mehr zeitgemäß ist
D. Kosten
Keine ersichtlichen.
Anlage 1
Emmelie Seidel und Fraktion
Begründung
erfolgt mündlich
Herzlichst,
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Charly Roth, Tom Schneider, Jonathan Schmidt, Theresa Klinkert und Constantin Nohlen sowie
der Fraktion des Liberalen Forums und der Abgeordneten Nils Neuheimer, Felix Neuheimer, Isabelle Yersin, Mario Ahner und Elke KanisEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch
A. Problem und Ziel
Seit geraumer Zeit steht das vDeutsche Gesetzbuch an oberster Stelle der Normenhierarchie. Dabei wurden grundlegende Regeln festgelegt, vor allem bezüglich der obersten Bundesorgane, namentlich dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundespräsidenten und dem Bundesverfassungsgericht, welches zum Obersten Gericht umgewandelt wurde. Um sich auch künftig bei wichtigen Angelegenheiten in gewohnter Weise auf das Grundgesetz berufen zu können, ist es notwendig, dieses an die geltenden Normen aus dem vDeutschen Gesetzbuch anzupassen.
B. Lösung
Das Grundgesetz wird an die geltenden Normen des vDeutschen Gesetzbuches angepasst. Insbesondere erfolgt eine Anpassung der Fristen bezüglich dem Bundestag sowie des Gesetzgebungsverfahrens. Dazu kommen zahlreiche redaktionelle Änderungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Für Bund und Länder fallen keine Mehrkosten an.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Art. 18 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
- In Art. 21 Abs. 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
- Art. 39 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt."
b) In Abs. 2 wird das Wort "dreißigsten" durch das Wort "fünften" ersetzt. - Art. 40 Abs. 1 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. " - In Art. 41 Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- Art. 42. Abs. 1 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.
- Art. 45 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen." - Art. 45a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen." - Art. 45b Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden." - Art. 45c Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag kann einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt bestellen." - Art. 45d Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen." - Art. 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
"(2) Die Anzahl der Stimmen im Bundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB." - Art. 52 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zehn Wochen" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen. - Art. 53a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Über die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf." - Art. 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird der Halbsatz "und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat" ersatzlos gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zwölf Wochen" ersetzt.
c) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB."
d) In Abs. 4 werden die Wörter "dreißig" beide Male durch die Angabe "14" ersetzt. - Art. 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt. - Art. 63 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird das Wort "vierzehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt. - In Art. 68 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "einundzwanzig" durch das Wort "sieben" ersetzt.
- Art 76 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach vier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung."
b) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen." - In Art. 77 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" ersetzt.
- Art. 81 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monaten" durch "zehn Wochen" ersetzt. - In Art. 84 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- In Art. 92 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- Art. 93 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt. - Art. 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
c) Satz 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch der Regierung eines Landes angehören." - Art. 98 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt. - In Art. 99 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichte" ersetzt.
- Art. 100 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt. - Art. 115g wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Bundesverfassungsgericht" wird durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
bb) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
d) In Satz 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt. - Art. 115h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "neun Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
bb) Die Wörter "sechs Monate" werden durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt. - In Art. 126 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- In Art. 137 Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichte" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Charly Roth und Fraktion
Nils Neuheimer und FraktionBegründung
Das Grundgesetz soll an die geltenden Normen des vDeutschen Gesetzbuches angepasst werden. Insbesondere geht es um die Anpassung der Fristen, z. B. bei der Konstituierung des Bundestages, bei der Wahl des Bundespräsidenten und bei dem Gesetzgebungsverfahren. Dazu sollen auch die Länge der Legislaturperiode im Bund bzw. die Länge der Amtszeiten von Bundespräsident und Bundesratspräsident an die geltenden Regeln des vDGBs angepasst werden. Aufgrund der Umbenennung des Bundesverfassungsgerichts werden auch zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Jan Friedländer
Deutscher BundestagVierte Wahlperiode
Drs. IV/0XX
GESETZENTWURF
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Charly Roth, Tom Schneider, Jonathan Schmidt, Dr. Constantin Nohlen und Dr. Theresa Klinkert
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Blutspendeverbots für homosexuelle Männer
A. Problem und Ziel
In Deutschland fehlen jährlich unzählige Blutkonserven, um notwendige Transfusionen durchzuführen. Gleichzeitig werden Blutspendewillige Männer, die mit Männern schlafen (MSM), gesetzlich von der Blutspende ausgeschlossen, es sei denn, sie haben nachweislich ein Jahr enthaltsam gelebt. Begründet wird dies mit gesundheitlichen Gefahren, vor allem in Bezug auf das HI-Virus, obwohl jede Konserve nach der Blutspende auf HI-Viren untersucht wird. Dieser Ausschluss von MSM von der Blutspende ist diskriminierend und verhindert zudem, dass dringend benötigte Blutkonserven bereitgestellt werden können.
B. Lösung
Das Blutspendeverbot für Männer, die mit Männern schlafen (MSM) wird durch eine Änderung des Transfusionsgesetzes abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt mündlich.
Berlin, den 3. Januar 2021
Tom Schneider und die SDP-Fraktion
Bundestagsvizepräsident
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestag beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz)
A. Problem und Ziel
Durch § 217 StGB wurde die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verboten und unter Strafe gestellt. Doch durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16), wurde diese Norm nichtig erklärt. Laut Urteil würde durch § 217 Absatz 1 die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in solchen Umfang verengt, dass dem einzelnem faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seines verfassungsrechtlich geschützten Rechts bleibe. Das BVerfG tolerierte die Einschätzung des Gesetzgebers zum Zweck der Norm als "nachvollziehbar". Mit der von Anfang an umstrittenen Norm des § 217 StGB wollte der Gesetzgeber eine gesellschaftliche Normalisierung von Sterbehilfe insbesondere durch deren Kommerzialisierung vermeiden und labile Menschen, die nicht wirklich sterben wollten, vor interessengeleiteter Einflussnahme schützen. So sei auch ein strafrechtliches Verbot theoretisch denkbar, um Risiken zu begegnen. Die von § 217 StGB ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben aber sei nicht verhältnismäßig. Durch die Nichtigkeitserklärung des § 217 StGB herrscht folglich eine Rechtsunsicherheit zulasten von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten, und Angehörigen. Durch das Geschäftsmäßige Verbot der Suizidhilfe hängt es zusätzlich vom Zufall ab, ob ein Sterbewilliger einen Arzt findet, der bereit ist Suizidhilfe zu leisten. Um das Recht auf Selbsttötung durchzusetzen brauche es praktisch geschäftsmäßige Angebote zur Sterbehilfe, wie Sterbehilfevereinen, wie z.B. "DIGNITAS Menschenwürdig leben-Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) e.V." Um Rechtssicherheit zu schaffen und um das verfassungsgebotene Recht auf Selbsttötung durchzusetzen, schlägt die Bundesregierung diesen Gesetzentwurf vor.
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf beinhaltet eine Änderung des StGB, um den nichtigen § 217 aufzuheben, sowie das Gesetz über die Straffreiheit zu Selbsttötung, welches das Recht auf Selbsttötung durchsetzt sowie gesetzliche Regularien aufstellt, die eine Kommerzialisierung der Sterbehilfe verhindern, das Beratungsmonopol von ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten verankern und die Rechtsmäßigkeit der Hilfe zur Selbsttötung sicherstellen. Zusätzlich wird das Recht auf Selbsttötung, auch wenn es bereits aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herausgeht, formalisiert. Durch eine Frist zwischen der Beratung und der Hilfe zur Selbsttötung soll außerdem verhindert, dass hochemotionalisierte Patienninnen und Patienten eine Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen. Ärztinnen und Ärzten wird gestattet, auch entgegen berufsständiger Gesetzgebung, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Dennoch sollen diese nicht die Pflicht innehaben, einer Bitte zur Hilfe zur Selbsttötung entsprechen zu müssen. Durch zu entsprechenden Dokumentationspflichten wird die Rechtsmäßigkeit von Hilfen zur Selbsttötung gewährleistet.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Jan FriedländerBundestagsvizepräsident
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestags beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Herr Präsident,
ich bringe folgenden Gesetzentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Oberstes-Gericht-Gesetz
Jan FriedländerBundestagsvizepräsident
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestags beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
An die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Erreichung der vollständigen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zum Jahr 2040, zum Ausbau der solaren Strahlungs- sowie der Windenergie (Energiewende-2040-Gesetz – EWG 2040) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft sowie das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Es handelt sich hierbei somit um einen gemeinsamen Antrag des Bundesministeriums für für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation gemäß § 13 Absatz 3 Nr. 1a Satz 2 vDGB.Mit freundlichen Grüßen
Mijat Russ
Minister für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft
Zitat
Jan FriedländerBundestagspräsident
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestags beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/004
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Jan Friedländer und der Fraktion von VORWÄRTS!
Entwurf eines Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes
(CannLG)
A. Problem und Ziel
Die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis ist vollständig gescheitert. Cannabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge. In Deutschland gebrauchen nach Schätzungen allein 3,1 Millionen volljährige Bürgerinnen und Bürger Cannabis (ESA 2015). Der Anteil der Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren, die schon einmal Cannabis konsumiert haben, ist seit 2011 angestiegen (von 6,7 auf 8,8 %). Von den jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren haben 35,5 % Cannabis konsumiert (Drogenaffinitätsstudie 2015). Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Jugendliche werden durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum abgehalten. Gleichzeitig verhindert das Betäubungsmittelrecht durch den so geschaffenen Schwarzmarkt glaubwürdige Prävention und wirksamen Jugendschutz. Zudem macht es einen effektiven Verbraucherschutz und Bemühungen um Schadensminderung unmöglich, da der illegalisierte Handel nicht effektiv kontrolliert werden kann.
B. Lösung
Cannabis wird aus den strafrechtlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen. Stattdessen wird ein strikt kontrollierter legaler Markt für Cannabis eröffnet. Damit wird dem Schutz von Minderjährigen besser Rechnung getragen als bisher, da erst in einem solchen Markt das Verbot, Cannabis an Minderjährige zu verkaufen, wirksam überwacht werden kann. Eine gute Cannabispolitik reguliert den Cannabismarkt so, dass sowohl der Jugendschutz gestärkt wird als auch die Risiken möglichst stark reduziert werden.
C. Alternativen
Fortführung der bisherigen Kriminalisierungspolitik, die den Schutz von Minderjährigen nicht sicherstellen konnte, Freiheitsrechte übermäßig beeinträchtigte und überdies hohe Kosten verursacht und letztlich in ihrer Gesamtheit gescheitert ist.
D. Kosten
Kosteneinsparung von bis zu 1,8 Milliarden Euro durch den Wegfall von Strafverfolgungsmaßnahmen.
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Sowohl deutsche als auch europäische Studien betonen, dass Jugendliche durch das Verbot von Cannabis nicht vom Cannabiskonsum abgehalten werden. Auf der anderen Seite verhindert das Cannabisverbot eine wirksame Prävention, stigmatisiert die jugendlichen Konsumenten und erhöht die gesundheitlichen Folgeprobleme durch spätes Erkennen problematischen Konsums. Kernproblem des Cannabisverbotes für den Jugendschutz ist, dass die Abschreckung nicht funktioniert und das Verbot gleichzeitig jeglichen sonstigen Jugendschutz untergräbt.
In Bezug auf Erwachsene stellt das derzeitige Cannabisverbot mit Strafandrohung einen schwerwiegenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz auch solche Verhalten, die Risiken
für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung bewirken. Der Schutz vor selbstschädigendem Verhalten kann deshalb bei Erwachsenen nur in besonders gravierenden Fällen einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 1989 entschieden, es widerspreche dem umfassenden Persönlichkeitsrecht, „staatlichen Behörden die Befugnis einzuräumen, dem Staatsbürger vorzuschreiben, was er im Interesse seines Eigenschutzes zu tun“ habe. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Cannabisverbots im Jahr 1994 den Strafgrund für den Umgang mit Cannabis gerade nicht in der Selbstgefährdung der Konsumenten gesehen hat.
Jan FriedländerBundestagspräsident
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestags beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Fünfte WahlperiodeDrucksache V/012
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Theresa Klinkert, Tom Schneider, Charly Roth, Mijat Russ und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Entwurf eines zweiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches
A. Problem und Ziel
Opfer von Sexualdelikten haben zum Teil jahrelang, teils sogar über Jahrzehnte hinweg mit den Folgen eines solchen Übergriffs zu kämpfen. Gemeint sind hierbei nicht vordergründig die physischen Folgen, sondern viel mehr die psychischen, wie etwa schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörungen. Die Traumata, die durch solche sexuelle Übergriffe entstehen, sind für Außenstehende Großteils gar nicht zu bereifen und schlicht unvorstellbar. Die Betroffenen jedoch leiden unter diesen Folgen, viele Jahre lang. Viel zu oft entscheiden sich die Opfer erst viel zu spät psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Viel zu oft überwinden die Betroffenen ihr Trauma erst Jahre und Jahrzehnte nach der Tat, welche dann jedoch nach geltendem Recht schon verjährt ist. Die allermeisten Betroffenen entscheiden sich erst viele Jahre nach der tatsächlichen Tat Strafanzeige zu erstatten - oftmals ist es dann schon zu spät. Es ist fundamentale Aufgabe des Staates und unseres Rechtssystems, vor allem Rücksicht auf die Opfer solcher Straftaten und die Folgen derselben zu nehmen. Insofern wird die geltende Verjährungsfrist für Sexualdelikte diesen Maßgaben nicht gerecht. Durch die genannten Traumata und damit einhergehende psychische Folgen erinnern sich die Opfer oft erst Jahre oder Jahrzehnte nach der Tat an etwaige Details - beispielsweise durch nachträgliche Behandlung bei einem Psychologen. Oft können die Ermittlungen die geltenden Verjährungsfristen daher nicht einhalten, da zunächst oftmals gar kein Verdächtiger gefunden werden kann. Erst viel später ergeben sich manchmal Verbindungen zu anderen Straftaten desselben Täters. Zur Rechenschaft gezogen kann dieser dann aber nur vollständig, wenn die Tat bis dahin nicht verjährt ist.
B. Lösung
Die Verjährungsfrist für Sexualstraftaten wird gestrichen.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Durch die Streichung der Verjährungsfrist für Sexualstraftaten wird es zu einer Mehrbelastung der Strafgerichte kommen, welche sich jedoch nicht genau beziffern lässt.
Anlage 1
Begründung
Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt bei Bedarf mündlich.
Berlin, den 02. Februar 2021
Tom Schneider und die SDP-Fraktion
Elke KanisBundestagsvizepräsidentin
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestags beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/014
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und der Fraktion DIE GRÜNEN
Entwurf eines dreiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren)
A. Problem und Ziel
Durch die Pseudotherapien sogenannter „Homo-Heiler“ erleiden insbesondere queere Jugendliche schwere psychische Folgen. Diese Therapien erfüllen das unmögliche Versprechen der „Umpolung“ nicht und sorgen dafür, dass Betroffene eine internalisierte Homophobie, quasi einen Hass gegen die eigene sexuelle Orientierung, entwickeln. Außerdem kann das vorprogrammierte Scheitern der Therapie zu Selbsthass, Depressionen oder einer erhöhten Suizidalität beitragen. Der Coming-Out Prozess ist für Betroffene schwer genug, sie brauchen in dieser Zeit Unterstützung, eine Pseudotherapie mit einem 0%igen Erfolgsversprechen gehört definitiv nicht dazu. Diese Personengruppe benötigt besonderen Schutz, da die Entscheidung, diese Therapie in Anspruch zu nehmen, so gut wie nie selbstständig getroffen wird. Dieser Schutz wird mit diesem Entwurf geschaffen.
B. Lösung
Die sogenannten Konversionsverfahren werden für Personen unter 26 Jahren verboten. Ebenso verboten wird das Werben für und das Vermitteln einer solche Therapie. Insbesondere Sorgeberechtigte, die ihre Kinder zu Konversionsverfahren nötigen, sollen künftig auch bestraft werden, nämlich nach dem gleichem Strafmaß wie bei einer Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.
C. Alternativen
Insbesondere die BPTK setzt sich für ein vollständiges Verbot der sogenannten Konversionstherapien ein. Da es jedoch verfassungsrechtliche Bedenken bei einem vollständigen Verbot gibt, empfehlen BÄK, BPTK und BASJ eine Altersgrenze. Dieser Empfehlung kommt der folgende Entwurf nach.
D. Kosten
Es wird mit einer Mehrbelastung der Strafgerichte gerechnet, welche sich jedoch nicht genau beziffern lässt.
Anlage 1
Manuela Kotting-Uhl und Fraktion
Begründung
Begründung erfolgt mündlich im Plenum
Elke KanisBundestagsvizepräsidentin
-
ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE V/018Die Debatte dauert gemäß Geschäftsordnung drei Tage.
Deutscher Bundestag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/XXX
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Manuela Kotting-Uhl, Sebastian Fürst und der Fraktion DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine
A. Problem und Ziel
Es gibt eine Vielzahl an gegründeten Vereinen, jedoch fehlt eine wirkliche Übersicht hierüber. Auch sind etwa Anzahl der Mitglieder der Vereine und Namen der Vorstandsmitglieder nicht hinreichend transparent einsehbar. Ziel des Gesetzes ist es, diesen Missstand zu beheben.
B. Lösung
Die Verwaltung des Vereinsregisters wird z. T. in die Hand des Obersten Gerichts gelegt, welches ein permanent öffentliche einsehbares Register über die eingetragenen Vereine führt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Es ist mit keinen Mehrkosten zu rechnen.
Anlage 1
Manuela Kotting-Uhl und Fraktion
Begründung
Durch ein vom Obersten Gericht zu führendes Vereinsregister, soll das Vereinswesen generell transparenter gestaltet und nachvollziehbar geregelt werden. Dazu soll die Hürde für die Gründungen von Vereinen von sieben auf fünf Mitglieder gesenkt werden.
-
Sehr geehrte Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestags beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Sechste Wahlperiode
Drs. IV/003
GESETZENTWURF
der Abgeordneten Caroline Kaiser, Richard Düvelskirchen, Jan Friedländer, Dr. Theresa Klinkert, Emilia von Lotterleben, Alex Regenborn und Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
sowie
den Abgeordneten Dr. Maria Cortez, Sebastian Fürst, Victoria Mechnachanov und der Fraktion der Grünen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
A. Problem und Ziel
Mit der Verringerung des Bundestages von der Regelgröße 598 Sitze auf 15 Sitze hat sich die Auswahl der Ministerinnen und Minister für parlamentarische Staatssekretäre drastisch verringert. Da sich die Rechte parlamentarischer Staatssekretäre jedoch maßgeblich von denen der beamteten Staatssekretäre unterscheiden, wollen wir die Voraussetzung der Mitgliedschaft im Bundestag aufheben. Somit haben die Ministerinnen und Minister wieder mehr Möglichkeiten sich in ihrer Arbeit durch Staatsekretäre unterstützen, und im Parlament vertreten zu lassen.
B. Lösung
Die Voraussetzung der Mitgliedschaft des Bundestages wird aufgehoben.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
Siehe Oben
Berlin, den 06.04.2021
Theresa Klinkert und Fraktion
Maria Cortez und Fraktion
Jan FriedländerBundestagspräsident
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestags beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Sechste Wahlperiode
Drucksache VI/008
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Maria Cortez, Sebastian Fürst, Victoria Mechnachanov und Fraktion der Grünen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
A. Problem und Ziel
Durch die Novelle des Gesetzes über die Administration und Moderation in der vBundesrepublik wurden auch diverse Änderungen getätigt, die das Oberste Gericht und seine Tätigkeiten berühren. Namentlich hervorzuheben sind die Einführung des Amtsenthebungsverfahrens sowie die Einführung des Schiedsverfahrens und eines entsprechenden Rechtsbehelfs. Ziel des vorliegenden Entwurfes ist es, die notwendigen Konkretisierungen im Gesetz über das Oberste Gericht vorzunehmen.
B. Lösung
Es werden die notwendigen Konkretisierungen in das Oberstes-Gericht-Gesetz implementiert. Insbesondere wird ein neues Unterkapitel zur Konkretisierung des Amtsenthebungsverfahrens angefügt. Dazu wird, um im Eilrechtsschutzverfahren besonders eilbedürftige Anordnungen schon vor Formulierung einer Begründung erlassen zu können, die Möglichkeit eines Hängebeschlusses eingeführt. Die Erforderlichkeit eines solchen besonders schnellen Handelns des Obersten Gerichts hat sich in der Vergangenheit mehrfach gezeigt. Weiter ermöglicht der Entwurf Strafverfahren, soweit es sich um Privatklagedelikte nach § 374 StGB handelt.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Dr. Maria Cortez und Fraktion
Jan FriedländerBundestagspräsident
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgende vom Bundestag beschlossene Anträge.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Joachim Holler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über neue Klimaschutzziele (Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verkehr.Mit freundlichen Grüßen
Caroline Kaiser
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über neue Klimaschutzziele (Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG)
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich der Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, angeschlossen. Doch das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen, reicht nicht aus, um der Verantwortung für die schon heute von den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels betroffenen Nationen gerecht zu werden.
B. Lösung
Die Eckpunkte dieses Gesetzes sind:
1. Das Bundesklimaschutzgesetz erhält mit § 1a KSG ein neues, oberstes nationales Klimaschutzziel zur Erreichung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045.
2. Die bestehenden nationalen Klimaschutzziele in § 3 KSG werden verschärft. Die Bundesregierung wird ermächtigt, diese anzuheben, falls zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele nötig.
3. § 9 KSG erhält eine neue Vorschrift, wonach der Klimaschutzplan 2050 und das Klimaschutzprogramm 2030 außerplanmäßig in diesem Jahr fortgeschrieben und aktualisiert werden sollen.
4. § 14 KSG stellt künftig klar, dass Klimaschutzgesetze der Länder den Zielen des KSG nicht widersprechen dürfen.
5. Im EEG wird das Ziel, dass vor dem Jahr 2050 die gesamte Energieerzeugung und der gesamte Bruttoendenergieverbrauch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) treibhausgasneutral ist, auf das Jahr 2045 abgesenkt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
In Folge der Fortschreibung des Klimaschutzplan 2050 und der Aktualisierung des Klimaschutzprogramm 2030 entsteht ein Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung.
In Folge der Änderung des § 14 KSG kommt auf die Verwaltungen der Länder eventuell ein Erfüllungsaufwand zu, um bestehende Klimaschutzgesetze zu ändern.
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt
Deutscher Bundestag
Sechste Wahlperiode
Drucksache VI/XXX
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Alkopopsteuer
A. Problem und Ziel
Deutschland leistet sich fünf verschiedene Steuern auf Alkohol. 2004 wurde eine neue flankierende Steuer beschlossen, um Jugendliche vor dem Konsum von Alkopops besonders zu schützen. Die Alkopopsteuer ist in ihrem Lenkungszweck massiv umstritten und es lässt sich 2021 kein Effekt zur Reduktion von Suchtprävalenzen oder Alkoholkonsum bei Jugendlichen feststellen. Die Alkopopsteuer zählt zu den sogenannten Bagatellsteuern, die keinen wesentlichen Aufkommenseffekt haben. Alkopops haben in ihrer Beliebtheit nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern massiv nachgelassen. Ein wirklicher Lenkungseffekt ist nicht eingetreten.
B. Lösung
Die Alkopopsteuer sollte abgeschafft werden, da sie keinen erkennbaren Zweck mehr verfolgt und eine erfolgreiche Alkoholreduktion bei Jugendlichen über andere Mittel erreicht werden muss.
C. Alternativen
Beibehaltung der wirklosen Steuer
D. Kosten
Geringfügige Steuermindereinnahmen für den Bund (Beispiel 2018: Aufkommen von 2,4 Mio.€)
Anlage 1
Elias Jakob Lewerentz und Fraktion
Begründung
siehe oben, wird im Plenum präzisiert
Jan FriedländerBundestagspräsident
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen einen nachfolgend vom Bundestag beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Deutscher Bundestag
Sechste Wahlperiode
Drucksache VI/XXX
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Kennzeichnung von homöopathischen Arzneimitteln
A. Problem und Ziel
Homöopathische Arzneimittel werden an sich in dem medizinischen und gesundheitspolitischen Diskursraum kontrovers diskutiert. Unabhängig von einer generellen Positionierung zu homöopathischen Arzneimitteln ist es aber im Sinne einer umfassenden Aufklärung und Kennzeichnung zwingend notwendig, dass homöopathische Arzneimittel besser gekennzeichnet werden. Bis dato ist es ausreichend, die Ursubstanzen mit ihrem wissenschaftlichen Namen anzugeben. Eine Nachverfolgbarkeit für Verbraucher ist dadurch nicht gegeben. Gleichzeitig sollte in der Kennzeichnung von homöopathischen Arzneimitteln auch auf fehlende wissenschaftliche Evidenz durch fehlende klinische Studien hingewiesen werden. Die Unterschiede zwischen Arzneimitteln der Schulmedizin und homöopathischen Arzneimitteln sollen deutlich gemacht werden.
B. Lösung
Die Regelungen zur Kennzeichnung von homöopathischen Arzneimitteln werden überarbeitet.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Elias Jakob Lewerentz und Fraktion
Begründung
siehe oben, wird im Plenum präzisiert
Carsten Müller
Vizepräsident des Bundestages
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen einen nachfolgend vom Bundestag beschlossenen Antrag.Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Joachim Holler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Caroline Kaiser
Bundeskanzlerin
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Die COVID-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die weitere Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.
B. Lösung
Durch eine Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit geben wir den Unternehmen in dieser Hinsicht Luft zum Atmen.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Welche Folgen die vorgesehene Änderung der Regelungen des COVInsAG auf den Haushalt hat, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen.
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt
Carsten Müller
Vizepräsident des Bundestages
-
Sehr geehrte Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen nachfolgenden vom Bundestags beschlossenen Antrag.
Mit der Bitte um weitere Bearbeitung.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundestags
Herrn Jan Friedländer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben. Der Entwurf wurde entsprechend der Stellungnahme geändert.
Federführend sind das Bundesministerium für Familie, Arbeit, Gleichstellung und Soziales und das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen.Mit freundlichen Grüßen
Caroline Kaiser
Bundeskanzlerin
___________________________________________________________________________________________________________________________________Bundestag
Drucksache VI/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes
A. Problem und Ziel
Mit Beginn der Corona-Pandemie wurden viele Branchen und Berufsbilder plötzlich als systemrelevant erklärt und damit als ganz besonders wichtig für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur eingeordnet. In den Blick geraten ist dabei auch die häufig schlechte Entlohnung in diesen Branchen. Beschäftigte, die im Einzelhandel, der Nahrungsmittelproduktion, in pflegerischen Tätigkeiten oder in der Reinigungsbranche mit ihrer Arbeit für die Erfüllung gesellschaftlicher Grundbedürfnisse sorgen, erhalten häufig sehr niedrige Löhne.
Inzwischen arbeiten in Deutschland etwa 22 Prozent aller Beschäftigten im Niedriglohnsektor, erhalten also weniger als 13 Euro pro Stunde. Auf europäischer Ebene wird die Armutslohnschwelle bei 60 Prozent des nationalen Medianeinkommens definiert. Deutschland liegt mit weniger als 50 Prozent weit darunter, dabei sind wir die größte Wirtschaftsnation der EU und an dieser Stelle trotzdem nur ein Schlusslicht. Der Mindestlohn muss existenzsichernd sein. Seine Einführung war ein Meilenstein aber er war vom ersten Tag an zu gering angesetzt. Der Mindestlohn muss vor Armut und vor allem vor späterer Altersarmut schützen.B. Lösung
Der Mindestlohn wird perspektivisch bis zum Jahr 2025 auf 13 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Die Erhöhung findet schrittweise statt, damit sich auch die Wirtschaft darauf einstellen kann und Planungssicherheit hat.
C. Alternativen
Eine bessere Tarifbindung, die einen Mindestlohn in de Regel überflüssig macht. Aber der Gesetzgeber hat hier wenig bis keine Handlungsspielräume.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine Nennenswerten. Durch höhere Löhne wird mit einem höheren Steueraufkommen gerechnet, das aktuell jedoch nicht zu beziffern ist.
E. Weitere Kosten
Anlage 1
[/legend]Begründung
siehe Vorblatt
Jan FriedländerBundestagspräsident