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Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
GESETZENTWURF
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Charly Roth, Tom Schneider, Jonathan Schmidt, Theresa Klinkert und Constantin Nohlen sowie
der Fraktion des Liberalen Forums und der Abgeordneten Nils Neuheimer, Felix Neuheimer, Isabelle Yersin, Mario Ahner und Elke Kanis
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch
A. Problem und Ziel
Seit geraumer Zeit steht das vDeutsche Gesetzbuch an oberster Stelle der Normenhierarchie. Dabei wurden grundlegende Regeln festgelegt, vor allem bezüglich der obersten Bundesorgane, namentlich dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundespräsidenten und dem Bundesverfassungsgericht, welches zum Obersten Gericht umgewandelt wurde. Um sich auch künftig bei wichtigen Angelegenheiten in gewohnter Weise auf das Grundgesetz berufen zu können, ist es notwendig, dieses an die geltenden Normen aus dem vDeutschen Gesetzbuch anzupassen.
B. Lösung
Das Grundgesetz wird an die geltenden Normen des vDeutschen Gesetzbuches angepasst. Insbesondere erfolgt eine Anpassung der Fristen bezüglich dem Bundestag sowie des Gesetzgebungsverfahrens. Dazu kommen zahlreiche redaktionelle Änderungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Für Bund und Länder fallen keine Mehrkosten an.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Grundgesetzes an das vDeutsche Gesetzbuch
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Art. 18 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
- In Art. 21 Abs. 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.
- Art. 39 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf zehn Wochen gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 14 Tagen statt."
b) In Abs. 2 wird das Wort "dreißigsten" durch das Wort "fünften" ersetzt.- Art. 40 Abs. 1 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Der Bundestag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. "- In Art. 41 Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- Art. 42. Abs. 1 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.
- Art. 45 Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Der Bundestag kann einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellen."- Art. 45a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag kann einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung bestellen."- Art. 45b Satz 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle kann ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen werden."- Art. 45c Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag kann einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt bestellen."- Art. 45d Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Bundestag kann ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes bestellen."- Art. 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
"(2) Die Anzahl der Stimmen im Bundesrat richtet sich nach § 17 Abs. 1 vDGB."- Art. 52 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zehn Wochen" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.- Art. 53a Abs. 1 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages. Über die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses entscheiden Bundestag und Bundesrat; seine Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf."- Art. 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird der Halbsatz "und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat" ersatzlos gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zwölf Wochen" ersetzt.
c) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, den Mitgliedern der Volksvertretungen der Länder und den Mitgliedern nach § 14 Abs. 6 vDGB."
d) In Abs. 4 werden die Wörter "dreißig" beide Male durch die Angabe "14" ersetzt.- Art. 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberstes Gericht" ersetzt.- Art. 63 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird das Wort "vierzehn" durch das Wort "sieben" ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "drei" ersetzt.- In Art. 68 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "einundzwanzig" durch das Wort "sieben" ersetzt.
- Art 76 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Tagen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach zwei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach vier Tagen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung."
b) Abs. 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
"(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, vier Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist sechs Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen."- In Art. 77 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "drei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" ersetzt.
- Art. 81 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monaten" durch "zehn Wochen" ersetzt.- In Art. 84 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- In Art. 92 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- Art. 93 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.- Art. 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
c) Satz 3 wird geändert und wie folgt gefasst:
"Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch der Regierung eines Landes angehören."- Art. 98 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.- In Art. 99 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Obersten Gerichte" ersetzt.
- Art. 100 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.- Art. 115g wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Bundesverfassungsgericht" wird durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
bb) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
d) In Satz 4 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.- Art. 115h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "neun Monate" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Bundesverfassungsgerichtes" wird durch die Wörter "Obersten Gerichtes" ersetzt.
bb) Die Wörter "sechs Monate" werden durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.- In Art. 126 wird das Wort "Bundesverfassungsgericht" durch die Wörter "Oberste Gericht" ersetzt.
- In Art. 137 Abs. 3 wird das Wort "Bundesverfassungsgerichte" durch die Wörter "Obersten Gericht" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Charly Roth und Fraktion
Nils Neuheimer und Fraktion
Begründung
Das Grundgesetz soll an die geltenden Normen des vDeutschen Gesetzbuches angepasst werden. Insbesondere geht es um die Anpassung der Fristen, z. B. bei der Konstituierung des Bundestages, bei der Wahl des Bundespräsidenten und bei dem Gesetzgebungsverfahren. Dazu sollen auch die Länge der Legislaturperiode im Bund bzw. die Länge der Amtszeiten von Bundespräsident und Bundesratspräsident an die geltenden Regeln des vDGBs angepasst werden. Aufgrund der Umbenennung des Bundesverfassungsgerichts werden auch zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen.
ANTRÄGE | Anträge an das Bundestagspräsidium
- Nils Neuheimer
- Geschlossen
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Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
KLEINE ANFRAGE
der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel
verfasst von Elias Jakob Lewerentz :heart:
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Schulunterricht im Januar
Anlage 1
Emmelie Seidel und Fraktion
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Deutscher BundestagVierte Wahlperiode
Drs. IV/0XX
GESETZENTWURF
der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Charly Roth, Tom Schneider, Jonathan Schmidt, Dr. Constantin Nohlen und Dr. Theresa Klinkert
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Blutspendeverbots für homosexuelle Männer
A. Problem und Ziel
In Deutschland fehlen jährlich unzählige Blutkonserven, um notwendige Transfusionen durchzuführen. Gleichzeitig werden Blutspendewillige Männer, die mit Männern schlafen (MSM), gesetzlich von der Blutspende ausgeschlossen, es sei denn, sie haben nachweislich ein Jahr enthaltsam gelebt. Begründet wird dies mit gesundheitlichen Gefahren, vor allem in Bezug auf das HI-Virus, obwohl jede Konserve nach der Blutspende auf HI-Viren untersucht wird. Dieser Ausschluss von MSM von der Blutspende ist diskriminierend und verhindert zudem, dass dringend benötigte Blutkonserven bereitgestellt werden können.
B. Lösung
Das Blutspendeverbot für Männer, die mit Männern schlafen (MSM) wird durch eine Änderung des Transfusionsgesetzes abgeschafft.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
Siehe oben. Eine weitere Begründung erfolgt mündlich.
Berlin, den 3. Januar 2021
Tom Schneider und die SDP-Fraktion
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Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
ANTRAG
der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer
Keine bewaffneten Drohnen für die Bundeswehr
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
Begründung
Aktuell werden wieder Fordeurungen lauter die Bundeswehr mit bewaffneten Drohnen auszustatten. Wir Linksdemokraten lehnen dies ab, wollen aber diese sehr wichtige Grundsatzdebatte darüber, ob ferngesteuerte Waffeneinsätze per Bildschirm und Maus-Click in Zukunft möglich sein sollen, in den Bundestag bringen. Richtig ist, wir müssen unsere Soldat:innen bestmöglich schützen, aber Drohnen eben nicht nur eine Maßnahme zur Verteidigung. Sie bleiben Waffensysteme, die auch für Angriffsoperationen äußerst geeignet sind. Sie lösen unter Menschen, die sich den unbemannten bewaffneten Flugobjekten ausgeliefert fühlen, Angst, Empörung und Gewalt aus. Was geschieht, wenn eine aufgebrachte Menge sich von einer bewaffneten Drohne bedroht fühlt und sie attackiert? Wie wird der Bediener in der Ferne reagieren? In Aserbaidschan wurde der erste Drohnenkrieg der Geschichte ausgefochten. Mit katastrophalen Folgen für die Zivilbevölkerung. Ja - und ist bewusst, immer mehr Staaten schaffen sich diese Drohnen an. Aber es sollte uns zu denken geben, das es vor allem nicht demokratische Staaten sind, die hier massiv aufrüsten. Diese Entwicklung bereitet uns große Sorgen. Die Welt kommt in einer erneute Spirale der militärischen Aufrüstung. Deutschland ist eine Nation des Friedens, wir müssen diese Debatte führen, die Grundsatzentscheidung ist dringend notwendig.
-
Anbei der Antrag zurück zur weiteren Bearbeitung. Durch den BR wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Hiermit wird den Ländern die Möglichkeit zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung eine Stellungnahme gegeben.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.Mit freundlichen Grüßen
Nils Neuheimer
Bundeskanzler
ZitatB u n d e s r a t
Drs. BR/XXX
GESETZENTWURF
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz)
A. Problem und Ziel
Durch § 217 StGB wurde die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verboten und unter Strafe gestellt. Doch durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG, Urt. v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/16), wurde diese Norm nichtig erklärt. Laut Urteil würde durch § 217 Absatz 1 die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung in solchen Umfang verengt, dass dem einzelnem faktisch kein Raum zur Wahrnehmung seines verfassungsrechtlich geschützten Rechts bleibe. Das BVerfG tolerierte die Einschätzung des Gesetzgebers zum Zweck der Norm als "nachvollziehbar". Mit der von Anfang an umstrittenen Norm des § 217 StGB wollte der Gesetzgeber eine gesellschaftliche Normalisierung von Sterbehilfe insbesondere durch deren Kommerzialisierung vermeiden und labile Menschen, die nicht wirklich sterben wollten, vor interessengeleiteter Einflussnahme schützen. So sei auch ein strafrechtliches Verbot theoretisch denkbar, um Risiken zu begegnen. Die von § 217 StGB ausgehende Einschränkung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben aber sei nicht verhältnismäßig. Durch die Nichtigkeitserklärung des § 217 StGB herrscht folglich eine Rechtsunsicherheit zulasten von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten, und Angehörigen. Durch das Geschäftsmäßige Verbot der Suizidhilfe hängt es zusätzlich vom Zufall ab, ob ein Sterbewilliger einen Arzt findet, der bereit ist Suizidhilfe zu leisten. Um das Recht auf Selbsttötung durchzusetzen brauche es praktisch geschäftsmäßige Angebote zur Sterbehilfe, wie Sterbehilfevereinen, wie z.B. "DIGNITAS Menschenwürdig leben-Menschenwürdig sterben (Sektion Deutschland) e.V." Um Rechtssicherheit zu schaffen und um das verfassungsgebotene Recht auf Selbsttötung durchzusetzen, schlägt die Bundesregierung diesen Gesetzentwurf vor.
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf beinhaltet eine Änderung des StGB, um den nichtigen § 217 aufzuheben, sowie das Gesetz über die Straffreiheit zu Selbsttötung, welches das Recht auf Selbsttötung durchsetzt sowie gesetzliche Regularien aufstellt, die eine Kommerzialisierung der Sterbehilfe verhindern, das Beratungsmonopol von ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten verankern und die Rechtsmäßigkeit der Hilfe zur Selbsttötung sicherstellen. Zusätzlich wird das Recht auf Selbsttötung, auch wenn es bereits aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herausgeht, formalisiert. Durch eine Frist zwischen der Beratung und der Hilfe zur Selbsttötung soll außerdem verhindert, dass hochemotionalisierte Patienninnen und Patienten eine Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen. Ärztinnen und Ärzten wird gestattet, auch entgegen berufsständiger Gesetzgebung, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Dennoch sollen diese nicht die Pflicht innehaben, einer Bitte zur Hilfe zur Selbsttötung entsprechen zu müssen. Durch zu entsprechenden Dokumentationspflichten wird die Rechtsmäßigkeit von Hilfen zur Selbsttötung gewährleistet.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Begründung
erfolgt mündlich
Der Bundesminister erhält das Wort.
-
Sehr geehrtes Präsidium,
hiermit beantrage ich nach § 13 Abs. 4 vDGB die Offenlegung der Aktivitätsdaten im Deutschen Bundestag.
Mit freundlichen Grüßen
Charly Roth
-
-
Herr Präsident,
ich beantrage den Einspruch des Bundesrats zu Drucksache 34 mit einer sofortigen Abstimmung zurückzuweisen.
Herzlichen Dank.
-
Deutscher Bundestag
Vierte Wahlperiode
Drs. IV/XXX
ANTRAG
der Fraktion von Vorwärts! - Die Linksdemokraten und des Abgeordneten Jan Friedländer
Befragung der Bundesregierung
Anlage 1
Jan Friedländer und Fraktion
-
Dr. Helmut Müller
Hat das Thema geschlossen -
Dr. Helmut Müller
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