PREUß — Das Lokal aus Berlin-Mitte

  • Ich bitte , in aller gebotene Höflichkeit , die werten administratoren zu prüfen ,ob es sich bei den Gründern der sogenannten vLinken um Doppelaccounts handelt.

    Hat hier etwa jemand eine Kristallkugel zu Hause?^^

    Nein ich musste mir nur die Figuren nur anschauen ,die urplötzlich wie Pilze aus dem Boden schöseswen ,als es darum ging die verdammte vLinke zu gründen. Ich ahnte sofort das da was oberfaul war. So kam es zu der Anfrage und wie man sieht , ich habe Recht behalten!

    Ganz so einfach ist das nach neueren Erkenntnissen aber nicht, Herr Wildungen.

  • Herr von Wildungen, leider täuschen Sie sich in Ihren Äußerungen, es wird sich alles aufklären.

  • Setzt sich an einen Tisch und versinkt in seinem Tablet. Wundert sich dabei über die andauernde Inaktivität des Bundesrates und denkt zurück an die Zeit, als er noch selbst Bundesratspräsident war.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Zur Sache Baerbock:


    §14 Absatz 5

    Pro Stimme bei der Landtagswahl erhält die jeweilige Liste einen Sitz. Die Mandate können während der Legislaturperiode unter den Mitgliedern der jeweiligen Landesparteien beliebig getauscht werden. Eine Mitteilung des Fraktionsvorsitzenden an das Präsidium ist hierbei obligatorisch. Kann ein Mandat nicht mehr besetzt werden, so bleibt dieses frei, kann aber jederzeit wieder besetzt werden. Die Mandate sind an die jeweiligen Listen gebunden, nicht an die Landtagsmitglieder selbst.


    Und dazu gab es bereits einmal ein Urteil vor dem Gericht.


    Das Oberste Gericht entschied in seinem Beschluss 3 BvT 2/20 vom 22.12.2020, dass ein Landtagsmandat, das einer bestimmten Wahlliste zusteht, nicht durch ein Mitglied einer anderen Wahlliste oder einen unabhängigen Kandidaten besetzt werden kann. Maßgeblich ist insoweit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Wahlliste zum Zeitpunkt der entsprechenden Wahl. Demnach geht mit einem Parteiwechsel auch nicht ein Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Wahlliste einher. Dazu ist die Kandidatur eines passiv Wahlberechtigen auf einer Wahlliste einer anderen Partei als der eigenen oder einer unabhängigen Wahlliste möglich, sofern er dies öffentlich und innerhalb einer geeigneten Frist bekanntgibt.

  • Das Oberste Gericht entschied in seinem Beschluss 3 BvT 2/20 vom 22.12.2020, dass ein Landtagsmandat, das einer bestimmten Wahlliste zusteht, nicht durch ein Mitglied einer anderen Wahlliste oder einen unabhängigen Kandidaten besetzt werden kann. Maßgeblich ist insoweit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Wahlliste zum Zeitpunkt der entsprechenden Wahl. Demnach geht mit einem Parteiwechsel auch nicht ein Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Wahlliste einher. Dazu ist die Kandidatur eines passiv Wahlberechtigen auf einer Wahlliste einer anderen Partei als der eigenen oder einer unabhängigen Wahlliste möglich, sofern er dies öffentlich und innerhalb einer geeigneten Frist bekanntgibt.

    Da aber öffentlich angekündigt wurde, das Mandat nun für die vLinke ausüben zu wollen, ist das Gerichtsurteil nicht aussagekräftig, es handelt sich um eine völlig andere Sachlage.

    Ebenso wird davon gesprochen, man müsse seine Kandidatur auf einer Wahlliste einer anderen Partei oder einer unabhängigen Liste rechtzeitig bekanntgeben. Da bei einer Landtagswahl allerdings nur die Namen der Liste(n) eingereicht werden, nicht aber die sich darauf befindlichen Personen ist eine solche Bekanntgabe in diesem Fall nicht erfolgt.

    Einmal editiert, zuletzt von Stroma Kater ()

  • Bedeutet also, wenn ich das richtig verstehe, dass ich das Mandat wahrnehmen darf?

  • Das Oberste Gericht entschied in seinem Beschluss 3 BvT 2/20 vom 22.12.2020, dass ein Landtagsmandat, das einer bestimmten Wahlliste zusteht, nicht durch ein Mitglied einer anderen Wahlliste oder einen unabhängigen Kandidaten besetzt werden kann. Maßgeblich ist insoweit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Wahlliste zum Zeitpunkt der entsprechenden Wahl. Demnach geht mit einem Parteiwechsel auch nicht ein Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Wahlliste einher. Dazu ist die Kandidatur eines passiv Wahlberechtigen auf einer Wahlliste einer anderen Partei als der eigenen oder einer unabhängigen Wahlliste möglich, sofern er dies öffentlich und innerhalb einer geeigneten Frist bekanntgibt.

    Da aber öffentlich angekündigt wurde, das Mandat nun für die vLinke ausüben zu wollen, ist das Gerichtsurteil nicht aussagekräftig, es handelt sich um eine völlig andere Sachlage.

    Ich habe nirgends gesagt dass ich das Mandat für VLinke ausführe, ich habe gesagt ich zitiere "Aber natürlich werde ich auch mein Mandat im Bayrischen Landtag wahrnehmen."

  • Das kann ich nicht so klar sagen, soweit ich das im Kopf habe ist Sahra Baerbock vor der Wahl bereits in VoxPopuli eingetreten und wollte die umgestalten. Deshalb könnte man irgendwo auch rausziehen können das, egal wie die Liste heißt, diese Liste eine Parteiliste sein könnte.


    Das wäre aber dann eher eine Sache die das Gericht klären müsste und nicht ich hier an dieser Stelle.

  • Ich zitierte mal ein paar interessante Auszüge aus dem Urteil:


    "Auch ein Parteiwechsel nach der Landtagswahl kann nicht mit einer Änderung der Listenzugehörigkeit einhergehen. Auch wenn bei den Landtagswahlen gem. § 14 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3. S. 3 vDGB kein personalisiertes Wahlrecht gilt, so muss trotzdem berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Wählers auch und vor allem von der personellen Besetzung der Wahllisten beeinflusst wird. Eine Änderung der Listenzugehörigkeit nach der Wahl würde daher das Risiko einer Missachtung des Wählerwillens bergen und ist somit regelmäßig unzulässig. Insoweit ist die Zugehörigkeit eines Kandidaten zu einer Wahlliste zum Zeitpunkt der Wahl maßgeblich für die komplette Legislaturperiode.


    Wechselt ein Mitglied während der Legislaturperiode seine Parteizugehörigkeit, so geht damit allenfalls ein Verlust seiner Zugehörigkeit zur Wahlliste, der er bisher angehört hat einher. Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit von Bürgerinnen und Bürgern, welche zum Zeitpunkt der Wahl keiner Liste angehörten (somit parteilos waren oder in angemessener Frist vor der Wahl öffentlich bekanntgegeben haben nicht der Liste ihrer Partei angehören zu wollen) und auf eine Kandidatur bei der entsprechenden Wahl verzichtet haben (somit nicht als Mitglied einer Wahlliste oder mit einer eigenen Liste zur Wahl angetreten sind), sich während der Legislaturperiode einer Liste anzuschließen und ein dieser Liste zustehendes Landtagsmandat zu besetzen."


    Fraglich ist und zu beurteilen gilt entsprechend, ob durch den Eintritt in die neue Partei auch die Listenmitgliedschaft von Frau Baerbock erloschen ist.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Aber zumindest würde ich zum jetzigen Zeitpunkt, ohne ein neues Urteil gegen nix verstoßen?

  • Wie genau muss ich eine Klage beim Gericht einreichen?

    Einfach eine Konversation mit Müller und mir (da aktuell die einzigen Richter, ansonsten halt alle) aufmachen und schon geht die Post ab.

    Klopft den Staub aus der Robe

  • Wie genau muss ich eine Klage beim Gericht einreichen?

    Wenn du Fragen zu Formalitäten hast, mach gerne ne Konversation mit mir auf, ich kann dir da helfen wenn du brauchst und magst.

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