Anträge an den Bundesrat

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von §20 des IfSG zur Aufwertung der STIKO mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Aufwertung der Ständigen Impfkommission



    A. Problem und Ziel

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) wurde in 1970er Jahren gegründet. Ihre Aufgabe besteht in der Entwicklung von Impf­em­pfehl­ungen für Deutsch­land. Dabei be­rück­sichtigt sie nicht nur deren Nutzen für das ge­impfte Indivi­duum, sondern auch für die ge­samte Be­völke­rung. Die STIKO orientiert sich an den Kriterien der evi­denz­basierten Me­dizin. Während für die Zu­las­sung einer Imp­fung deren Wirk­sam­keit (zumeist im Ver­gleich zu Place­bo), deren Un­be­denk­lich­keit und pharma­zeutische Qualität re­le­vant sind, analysiert die STIKO da­rauf auf­bauend neben dem indi­vi­duellen Nutzen-Risiko-Ver­hältnis auch die Epi­demio­logie auf Be­völkerungs­ebene und die Effekte einer flächen­deckenden Impf­strategie für Deutsch­land. Ihre Aufgabe und Zusammensetzung wird in §20 geregelt. Ziel des vorliegenden Entwurfes es, diesen Paragraphen abzuändern, um einerseits mehr Stellen innerhalb der STIKO zu schaffen, die Arbeit zu professionalisieren sowie völlige Transparenz und Unabhängigkeit zu garantieren.


    B. Lösung

    Um die Kommissionsmitglieder aufzustocken, die Arbeit zu professionalisieren und Transparenz zu garantieren, muss § 20 IfSG in der jetzigen Fassung abgeändert werden.


    C. Alternativen

    Keine.





    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Aufwertung der Ständigen Impfkommission



    Vom [...]


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Infektionsschutzgesetzes


    § 20 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2020, wird geändert und wie folgt neu gefasst:


    1. Absatz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht."


    2. Nach Absatz 2 wird ein Absatz 2a eingefügt und wie folgt gefasst:

    "(2a) Die Ständige Impfkommission besteht aus 30 ehrenamtlichen sowie 5 hauptberuflichen Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden für die Dauer von zwei Jahren berufen; eine erneute Berufung ist möglich. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Ständige Impfkommission kann weitere Vertreter von Bundes- oder Landesbehörden sowie Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu ihren Sitzungen einladen; diese Vertreter nehmen mit beratender Stimmt teil. Die Mitglieder der Ständigen Impfkommission haben frühere und aktuelle Tätigkeiten sowie sonstige berufliche Verbindungen in oder zu medizinischen oder pharmazeutischen Unternehmen sowie sonstige Tätigkeiten, die zu Interessenskonflikten führen könnten, offenzulegen."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft mit Begründung und Vorblatt.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX





    A. Problem und Ziel

    Die Stellung der Staatsanwaltschaft und ihre Unabhängigkeit gegenüber politischer Institutionen, insbesondere der Exekutive, war in der Vergangenheit mehrmals Gegenstand politischer Debatten. Die aufgebrachte Problematiken beziehen sich grundlegend auf Folgendes:


    1. Der Bundesjustizminister kann der Generalbundesanwältin bzw. dem Generalbundesanwalt sowie den Bundesanwältinnen und Bundesanwälten Weisungen - auch Weisungen im Einzelfall - erteilen. Dieses ,nicht an bestimmte Anforderungen geknüpfte Weisungsrecht, eröffnet für die Möglichkeit einer politischen Einflussnahme von Ermittlungsverfahren einen weiten Raum, da die Weisungen nicht begründungspflichtig sind. Die Möglichkeit dieses - nicht begründungspflichtigen - Einzelfallweisungsrechts beschädigt das Vertrauen in die Unabhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften nachhaltig, ist es doch ihre originäre Aufgabe, Ermittlungen unabhängig und frei von der Einflussnahme politischer Institutionen, die unter Umständen ein persönliches Interesse an dem Ausgang von diversen Ermittlungen haben, durchzuführen. Zwar sind die Erteilungen von solchen Weisungen selten. Dennoch haben sie - wie etwa die "netzpolitik.org-Affäre" um den ehemaligen Bundesjustizminister Maas zeigt, das Potential, Vertrauen in das deutsche Justizwesen weiter zu beschädigen.


    2. Der europäische Gerichtshof hat u.a. entschieden, dass dass deutsche Staatsanwaltschaften keine „ausstellende Justizbehörde“ sein können, da sie der Gefahr ministerieller Einzelweisungen ausgesetzt sind (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 – C-508/18 und C82/19 PPU, Rn. 90). Es scheint nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlich, dass der EuGH diese Rechtsprechung auf weitere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU übertragen wird. Dadurch besteht das Risiko, dass die deutschen Staatsanwaltschaften ihre Stellung als Anordnungs-, Validierungs- und Vollstreckungsbehörde verlieren.


    Nach diverser Debatten über die Stellung der Staatsanwaltschaft bedarf es einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage und der Beseitigung rechtsstaatlicher Defizite des deutschen Systems.



    B. Lösung

    Der Entwurf sieht als Lösung folgende Ansätze vor:


    1. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften soll gestärkt werden. Hierzu sollen die Möglichkeiten der Erteilung von Einzelfallweisungen grundsätzlich abgeschafft werden. Dazu soll der Transparenz wegen für Weisungen nach § 147 GVG die Schriftform sowie eine Begründungspflicht der tatsächlichen Notwendigkeit der erteilten Weisung vorgesehen werden. Insoweit wird u.a. die Handlungsfähigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften als eigenständige Akteure im Bereich der Ausstellung und Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gesichert. Eine vollständige Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist aus Gründen der Gewaltenteilung nicht umsetzbar.


    2. Die Stellung des Generalbundesanwaltes bzw. der Generalbundesanwältin als politischer Beamter bzw. politische Beamte, der oder die jederzeit ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden kann, wird abgeschafft.



    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Keine.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


    § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.


    2. Die Wörter "Das Recht der Aufsicht und Leitung" werden durch die Wörter "Die Dienstaufsicht" ersetzt.

    3. Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
    „(2) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig, soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, sowie im Bereich der Ermessensausübung und nur wenn sie darauf zielen, auf eine gesetz- und ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken. Sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.
    (3) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind schriftlich zu erteilen und ihre Notwendigkeit zu begründen.
    (4) Auf Sachbehandlungen in Einzelfällen bezogene Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind unzulässig.“



    Artikel 2

    Änderung des Bundesbeamtengesetzes


    § 54 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird ersatzlos gestrichen.




    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.





    Begründung

    Erfolgt mündlich.


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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler MdBR



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2022 (Bundeshaushaltsgesetz 2022 - BHG 2022).


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



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    Drucksache BR/107


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2022 (Bundeshaushaltsgesetz 2022 - BHG 2022)




    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2022

    (Bundeshaushaltsgesetz 2022 - BHG 2022)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Haushaltsgesetz2022.pdf





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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung der Luftverkehrsteuer mit Vorblatt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



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    Drucksache BR/108


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung der Luftverkehrsteuer




    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung der Luftverkehrsteuer


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Gesetz zur Anhebung der Luftverkehrsteuer.pdf





    Begründung

    siehe Vorblatt


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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zur Abschaffung der Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit Begründung und Vorblatt.


    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Familie, Generationen und Gleichstellung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________

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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf zur Abschaffung der Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch


    A. Problem und Ziel

    Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 5.11.2019 I 2046 - 1 BvL 7/16 ist der § 31a Abs. 1 Satz 1, 2 u. 3: nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar.


    Das Arbeitslosengeld II stellt in unserem Land die finanzielle Grundsicherung. Ein Wegfall dieser Grundsicherung ist, wie im zitterten Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden, unmenschlich und verletzt die Würde unserer Bürgerinnen und Bürger.

    Um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Folge zu leisten, soll § 31a gestrichen werden, womit § 31b obsolet wird und ebenfalls gestrichen werden kann.


    B. Lösung

    Streichung § 31a und § 31b SGB II.


    C. Alternativen

    Keine.






    Abschaffung der Sanktionen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch


    Vom 01. Mai 2022


    Der Bundestag hat das Folgende beschlossen:



    Artikel 1
    Streichung § 31a und § 31b SGB II


    Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In der Inhaltsübersicht entfallen die §§ 31a und 31b.


    2. § 31a wird ersatzlos gestrichen.


    3. § 31b wird ersatzlos gestrichen.


    4. § 32 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.


    5. § 43 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung der EEG-Umlage mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen und für Wirtschaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung der EEG-Umlage



    Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung der EEG-Umlage


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung der EEG-Umlage.pdf





    Begründung

    siehe Vorblatt

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht mit Begründung und Vorblatt.

    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht






    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht.pdf





    Begründung

    siehe Vorblatt


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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines
    Gesetzes zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mit Begründung und Vorblatt.


    Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



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    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testgesetz)




    A. Problem und Ziel

    Für die Testung auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) gab es bisher kein direktes Gesetz welches eine bundeseinheitliche Regelung vorgesehen hat. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Testungen, die Finanzierung und die Methodik etc. genau geregelt werden. Auch die neue Teststrategie der Bundesregierung mittels PCR-Tests zur Eigenanwendung erfährt durch diesen Gesetzentwurf eine rechtliche Grundlage bzw. ebendieses Testverfahren, da bisher solche Tests nicht möglich waren. Auch die Abrechnung der Corona-Tests wird durch dieses Gesetz genau geregelt, ebenso welche Personen einen Anspruch auf einen kostenlosen Test haben.


    B. Lösung

    Der vorliegende Entwurf soll eine genaue gesetzliche Regelung über die Testverfahren, deren Abwicklung und Finanzierung ermöglichen.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    1.000.000.000






    Entwurf eines Gesetzes zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testgesetz)



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Entwurf_eines_Gesetzes_zum_Anspruch_auf_Testung_in_Bezug_auf_einen_direkten_Erregernachweis_des_Coronavirus_SARS_3.pdf





    Begründung

    siehe Vorblatt

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ersten Bürgermeister
    Marius Wexler


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Förderung des Solidaritätsprinzips der Sozialversicherungen mit Begründung und Vorblatt.


    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Familie, Generationen und Gleichstellung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Gesetz zur Förderung des Solidaritätsprinzips der Sozialversicherungen


    A. Problem und Ziel

    Die soziale Säule unseres sozialen Bundesstaates (vgl Art. 20 GG) ist das sogenannte Solidaritätsprinzip. Dieses wird, genauso wie unsere Sozialversicherungsbudgets, durch Beitragsbemessungsgrenzen und einkommensbezogenen Befreiungen von der Versicherungspflicht belastet und teilweise außer Kraft gesetzt. Durch das Nichtheranziehen von Einkommen oberhalb einer bestimmten Einkommensgrenze werden Reiche übermäßig bevorteilt, da sie relativ gesehen weniger Sozialabgaben zahlen, als Personen mit geringem Einkommen.


    B. Lösung

    Änderungen im Dritten (III), Fünften (V), Sechsten (VI) und Elften Buch (XI) Sozialgesetzbuch (SGB) mit daraus resultierendem Wegfall der Beitragsbemessungsgrenzen und einkommensbezogenen Befreiungen von der Versicherungspflicht.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Mehreinnahmen

    5 - 10 Mrd. Euro p.a.





    Gesetz zur Förderung des Solidaritätsprinzips der Sozialversicherungen


    Vom XX. Mai 2022


    Der Bundestag hat das Folgende beschlossen:



    Artikel 1
    Änderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch



    § 341 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (Art. 1 des Gesetzes v. 24. März 1997, BGBI S.594) wird ersatzlos gestrichen.



    Artikel 2
    Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch


    Das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBI S.2477) wird wie folgt geändert:


    1. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 Nr. 1 wird ersatzlos gestrichen.

    b) Abs. 6 wird ersatzlos gestrichen.

    c) Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen


    2. § 223 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.


    Artikel 3
    Änderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch


    In § 157 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBI S.2261) wird der zweite Halbsatz ersatzlos gestrichen.



    Artikel 4
    Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch



    Das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Art. 1 des Gesetzes v. Mai 1994, BGBI S.1014) wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht werden bei der Angabe zu § 55 das Komma und das Wort "Beitragsbemessungsgrenze" ersatzlos gestrichen.


    2. In § 43 Abs. 2 wird die Angabe "bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55)" ersatzlos gestrichen.


    3. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Beitragsbemessungsgrenze" ersatzlos gestrichen.

    b) Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.





    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft




    Begründung

    siehe Vorblatt

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst MdBR


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Begründung (siehe Vorblatt) und Vorblatt.

    Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag vor Ablauf der Wahlperiode sicherzustellen.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen und für Wirtschaft.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch






    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.pdf





    Begründung

    siehe Vorblatt


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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.


    Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag vor Ablauf der Wahlperiode sicherzustellen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Bisher wurde die Maskenpflicht und andere Maßnahmen, welche zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-Cov-2, getroffen wurde, über verschiedene Verordnungen angeordnet. Mit dieser Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird nun eine verbindliche, rechtliche Verankerung der genannten Maßnahmen ermöglicht. Auch in Hinblick auf in die Zukunft, möglicherweise auftretende Situationen mit einem hohem Infektionsgeschehen, ist es wichtig, dass diese rechtliche Ebene geschaffen wird.


    Besonders die Maskenpflicht ist eine einfache und effektive Maßnahme um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, die Bundesregierung will an dieser auch festhalten und diese gesetzlich verankern, auch wieder im Hinblick auf ein mögliches Infektionsgeschehen im Herbst etc.


    B. Lösung

    Der vorliegende Entwurf soll eine genaue gesetzliche Regelung der Maßnahmen, besonders die Maskenpflicht, ermöglichen.


    C. Alternativen

    Keine.






    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Infektionsschutzgesetzes


    In das Infektionsschutzgesetze vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2020, wird nach § 28 ein § 28a eingefügt und wie folgt gefasst:

    "(1) Notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

    1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
    2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
    2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,
    4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr.


    (2) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)

    a) in Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen soweit die Verpflichtung zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist,
    b) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht und

    c) im Einzelhandel

    als notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sein


    (3) unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, auch folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen ein, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt:

    1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz),

    2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen und
    3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze
    mit Vorblatt.


    Federführend ist das Bundesministerium des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Matthias Linner

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze



    A. Problem und Ziel

    Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung genießen weitreichende, ihnen durch Gesetz zustehende Privilegien, die bei der Bevölkerung oftmals auf Unverständnis stoßen und die auch den Bundeshaushalt in teils nicht zwingend notwendiger Weise belasten. Hierzu gehört etwa die Auszahlung von Übergangsgeld für bis zu 18 Monate nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Abgeordnete oder Mitglieder der Bundesregierung. Dazu werden etwa Kosten für Inlandsflüge - deren zwingende Notwendigkeit oft nicht gegeben erscheint - bei Geschäftsreisen vollständig erstattet. Auch hinsichtlich der Notwendigkeit von Dienstreisen gibt es oftmals bedenken, da - wie die letzten zwei Jahre gezeigt haben - Meetings oder andere Dienstgeschäfte oftmals auch unproblematisch auf anderem Wege, etwa über Telekommunikationsmedien erfolgen können und keine persönliche Präsenz der Teilnehmenden erfordert.



    B. Lösung

    Durch den vorliegenden Entwurf sollen gewisse, unverhältnismäßige Privilegien von Mitgliedern des Bundestages sowie der Bundesregierung gestrichen bzw. abgeändert werden. Der Entwurf umfasst:


    1. Die Änderung der Regelungen bzgl. des Übergangsgeldes nach Ausscheiden der Bundestags- oder Bundesregierungsmitglieder aus ihrem Amt.

    2. Den Wegfall der Erstattung der Kosten von nicht zwingend notwendigen Inlandsflugreisen.

    3. Die Einschränkung, dass Dienstreisen nur dann angeordnet bzw. genehmigt werden dürfen, wenn das Dienstgeschäft nicht auf anderem Wege, etwas via Telekommunikationsmedien, erledigt werden kann.



    C. Alternativen

    Keine.



    D. Kosten

    Durch das Gesetz werden Minderausgaben in nicht näher bezifferbarer Höhe erwartet.



    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Abgeordnetengesetzes


    Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:


    1. § 16 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "Flugzeuge" sowie das darauffolgende Komma ersatzlos gestrichen.


    2. In § 17 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "bei Auslandsdienstreisen" eingefügt.


    3. § 18 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aaa) Die Angabe "in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1" wird ersatzlos gestrichen.
    bbb) Die Angabe "18 Monate" wird durch die Angabe "zwölf Monate" ersetzt.

    bb) Nach Satz 3 wird ein Satz 4 angefügt und wie folgt gefasst:

    "Als Übergangsgeld werden gewährt

    1. für die ersten drei Monate die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 in voller Höhe,

    2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Entschädigung."


    b) Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.


    c) Abs. 4 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.



    Artikel 2

    Änderung des Bundesministergesetzes



    Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:


    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Die Angabe "sechs" wird durch die Angabe "drei" ersetzt.
    bb) Die Angabe "zwei Jahre" wird durch die Angabe "zwölf Monate" ersetzt.


    b) Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt und wie folgt gefasst:
    "Untersagt die Bundesregierung nach § 6b Abs. 1 die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für 18 Monate ganz oder teilweise, wird das Übergangsgeld abweichend von Satz 1 maximal bis zu dem Zeitpunkt gewährt, an dem einer Erwerbstätigkeit wieder nachgegangen werden kann.




    Artikel 3

    Änderung des Bundesreisekostengesetzes


    Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Fahrt- und Flugkostenerstattung" durch das Wort "Fahrtkostenerstattung" ersetzt.


    2. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

    „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann."



    3. § 3 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

    „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

    (2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden."


    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.



    4. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird zu "Fahrkostenerstattung" geändert.

    b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.

    bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder allgemein" ersatzlos gestrichen.



    5. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2."





    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Begründung


    Erfolgt mündlich.




  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den

    Präsidenten des Deutschen Bundestages

    Herrn

    Dr. Matthias Linner MdB



    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrte Herren Präsidenten,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)


    mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin




    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022

    (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    ErstesNachtragshaushaltsgesetz2022.pdf




  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den

    Präsidenten des Deutschen Bundestages

    Herrn

    Dr. Matthias Linner MdB



    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrte Herren Präsidenten,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 110 Absatz 3 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen korrigierten


    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)


    mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin




    Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines ersten Nachtrages zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022

    (Erstes Nachtragshaushaltsgesetz 2022)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    NachtragshaushaltKORRIGIERT.pdf




  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf einer Verordnung zur Festlegung in pflegeintensiven Bereichen in Krankhäusern mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Entwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung der Verordnung zur Feststellung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021.



    A. Problem und Ziel

    Das deutsche Gesundheitssystem steht vor großen Herausforderungen. Besonders die Gesundheits- und Krankenpfleger sind aufgrund verschiedener Gegebenheiten sehr belastet.


    B. Lösung

    Um bestmögliche Pflege zu ermöglichen werden sogenannte Mindestpersonalschlüssel, die als Untergrenzen für das Pflegepersonal gelten, länderübergreifend festgesetzt.


    C. Alternativen

    Keine.







    Entwurf einer Änderung der Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021


    Vom 04.07.2022


    Der Bundestag hat das folgende Verodnung beschlossen:



    Artikel 1

    Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9.November 2020 (BGBI | S. 2357), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBI. | S. 4792) geändert worden ist wird wie folgt verändert


    1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt wie folgt geändert:


    a) Verordnung zur Festlegung von Mindestpersonalschlüsseln in pflegerischen Bereichen in Krankenhäusern.


    2. Der Inhalt der Verordnung vom 9.11.2020 wird wie folg geändert:


    a) Der Text des §6 (1) Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen wird wie folgt ersetzt:

    1. Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin

    a) in der Tagschicht: 2 zu 1,

    b) in der Nachtschicht: 2,75 zu 1


    2. Geriatrie:

    a) in der Tagschicht: 8 zu 1,

    b) in der Nachtschicht: 20 zu 1,


    3. allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie:

    a) in der Tagschicht: 8,5 zu 1,

    b) in der Nachtschicht: 20 zu 1,


    4. Innere Medizin und Kardiologie:

    a) in der Tagschicht: 9,75 zu 1

    b) in der Nachtschicht: 22 zu 1,


    5. Herzchirugie:

    a) in der Tagschicht: 6 zu 1,

    b) in der Nachtschicht 15 zu 1,


    6. Neurologie und Neurochirurgie:
    a) in der Tagschicht: 2 zu 1

    b) in der Nachtschicht: 4,25 zu 1


    7. neurologische Schlaganfalleinheit:

    a) in der Tagschicht: 3 zu 1

    b) in der Nachtschicht: 4 zu 1


    8. neurologische Frührehabilitation

    a) in der Tagschicht: 4,5 zu 1

    b) in der Nachtschicht 14 zu 1


    9. allgemeine Pädiatrie

    a) in der Tagschicht: 7 zu 1

    b) in der Nachtschicht: 10,75 zu 1


    10. spezielle Pädiatrie

    a) in der Tagschicht: 6 zu 1

    b) in der Nachtschicht: 12 zu 1


    11. neonatologische Pädiatrie

    a) in der Tagschicht: 2,5 zu 1

    b) in der Nachtschicht 5 zu 1


    12. Gynäkologie und Geburtshilfe

    a) in der Tagschicht: 6 zu 1

    b) in der Nachtschicht 20 zu 1


    b) Der Text des § 6 (2a) wird wie folgt verändert:

    1. in der Tagschicht: 12 Prozent,

    2. in der Nachtschicht: 6 Prozent.


    c) Der Text des § 6 (4) wird wie folgt verändert:


    Sind auf einer Station verschiedene Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen das untere Quartil der Pflegepersonaluntergrenzen mit d


    d) Der Text des § 6 (5) wird wie folgt geändert:


    Die Krankenhäuser ermitteln jedes Quartal anhand von Durchschnittswerten, ob die Pflegepersonaluntergrenzen eingehalten werden.



    e) Der § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten wird gestrichen.

    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01.10.2022 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt



  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    EntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesUStG.pdf




    Begründung

    siehe Vorblatt



  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kerosinsteuer mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kerosinsteuer


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kerosinsteuer.pdf




    Begründung

    siehe Vorblatt


  • An den

    Präsidenten des Bundesrates

    Herrn Ministerpräsidenten

    Sebastian Fürst



    Sehr geehrter Herr Präsident,


    Hiermit übersende ich Ihnen einen Gesetzesentwurf des Freistaates Thüringen mit dem Titel Gesetz zur Enteignung von Wohnungskonzernen



    Mit freundlichen Grüßen



    Leon Mus

    Dateien

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

    120px-PNSNeu.png

  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn

    Manuel Gilbert


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


    Entwurf eines Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften


    mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen, für Wirtschaft und Digitalisierung.


    Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein Verschärfung der Gasmangellage vor
    Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht auszuschließen ist und durchaus im Raum steht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung





    Entwurf eines Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften


    Vom ...


    GesetzentwurfStrommarktGasmangellage.pdf




    Begründung

    siehe Vorblatt



  • 20211207030912DEgov-BKin-Logo.svg.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzlerin


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Sebastian Fürst


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Bepreisung von Berichts- und Bürokratiepflichten im Gesundheitswesen mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Dr. Kerstin Siegmann

    Bundeskanzlerin



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Bepreisung von Berichts- und Bürokratiepflichten im Gesundheitswesen



    A. Problem und Ziel

    Derzeit streiken viele Mitarbeiter im Gesundheitswesen und fordern mehr Zeit für die Patienten. Zugleich steigen Berichts- und Bürokratiepflichten und rauben wertvolle Zeit. Dieser Fehlentwicklung muss entgegengewirkt werden.


    B. Lösung

    Bürokratie soll abgebaut werden, in dem eine Bepreisung für Berichts- und Bürokratiepflichten eingeführt wird. Diesen Preis soll die Person, die sie anfordert, bezahlen. Dieses Gesetz bietet dafür Grundlage. Bei Inkraftreten dieses Gesetzes muss eine Verordnung vorgelegt werden, in der bestimmt ist, in welche Weise, welche Art von Berichts- oder Bürokratiepflicht bepreist wird


    C. Alternativen

    Keine Regelung bezüglich der Bepreisung von Berichts- und Bürokratiepflichten.







    Entwurf eines Gesetzes zur Grundlange der Bepreisung von Berichts- und Bürokratiepflichten im Gesundheitswesen


    Gesetz zur Grundlage der Bepreisung von Berichts- und Bürokratiepflichten im Gesundheitswesen.pdf




    Begründung

    siehe Vorblatt