Debatte VII/10 |Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Verfassung und zur Einführung eines Klimavorbehalts

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit eröffne ich die Debatte über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Verfassung und zur Einführung eines Klimavorbehalts.

  • Herr Präsident!

    Liebe Kolleginnen und Kollegen!


    Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Klima- und Umweltschutz, ist eine Querschnittsaufgabe, die nahezu alle politischen Sachbereiche tangiert. Bayern befindet sich wie auch Deutschland im Ganzen in einem großen Umbruch: Das Ziel, die Klimaneutralität zu erreichen, erfordert höchste Anstrengungen für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Treibhausgasemissionen müssen schnell und effektiv eingespart werden, gleichzeitig darf jedoch nicht vergessen werden, dass auch keine neuen klimaschädlichen Projekte mehr gestartet werden dürfen. Die Politik ist es den Bürgerinnen und Bürgern schuldig, offenzulegen, welchen Einfluss ihre Gesetzgebung auf das Klima und die Umwelt hat.


    Beim Landtage eingebrachte Gesetzesvorlagen sowie Verordnungen der Staatsregierung, die in die Sachbereiche Klima- und Umweltschutz, Energie, Verkehr, Bau, Infrastruktur sowie Land- und Fortwirtschaft fallen, werden mit diesem Gesetzentwurf unter einen Klimavorbehalt gestellt. Dies bedeutet: Den entsprechenden Vorlagen muss bei Einbringung (Gesetzesvorlagen) oder Verkündung (Verordnungen) eine Klima- und Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt werden. Der Landtagspräsident prüft die ordnungsgemäße Umsetzung des Klimavorbehalts, eine qualitative Prüfung findet aber ausdrücklich nicht statt. Der Klimavorbehalt sorgt auch nicht dafür, dass Vorlagen, die der Erreichung der Ziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz oder dem Bayerischen Klimaschutzgesetz entgegenstehen, nicht beschlossen werden oder nicht in Kraft treten dürfen. Er sorgt lediglich für eine Offenlegung der Konsequenzen, die die entsprechende Vorlage für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hat/hätte.


    Aus diesen Gründen bitte ich Sie um Zustimmung für diesen Gesetzentwurf.


    Vielen Dank!

  • Wie soll diese Klima- und Umweltverträglichkeitsprüfung aussehen?

    Diese muss von Antragsteller bzw. Staatsregierung beigelegt werden. Bei Gesetzentwürfen wäre das bspw. ein neuer Buchstabe "E)" im Vorblatt.

    Ja. Das habe ich schon verstanden. Aber wie hat das auszusehen? Wieso gibt es dazu keine Bestimmungen? Kann der Landtagspräsident das ganze dann wahllos ablehnen, wie ihm beliebt? Ich frage mich, wieso dazu absolut keine Regelung vorliegt.

    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

  • Ja. Das habe ich schon verstanden. Aber wie hat das auszusehen? Wieso gibt es dazu keine Bestimmungen? Kann der Landtagspräsident das ganze dann wahllos ablehnen, wie ihm beliebt? Ich frage mich, wieso dazu absolut keine Regelung vorliegt.

    Es liegen doch Bestimmungen vor. Eine inhaltliche Prüfung findet durch den Landtagspräsidenten nicht statt. Dieser hat nur sicherzustellen, dass die Prüfung vorliegt und, wie im Entwurf vorgesehen, darlegt, ob und inwieweit die Vorlage insbesondere der Erreichung der Ziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz oder dem Bayerischen Klimaschutzgesetz entgegensteht oder diese fördert. Soweit Sie weitergehende Bestimmungen für nötig erachten, ist die Staatsregierung gerne bereit, hier im Entwurf nachzujustieren.

  • Also so wie Sie das darstellen handelt es sich nicht um einen tatsächlichen Vorbehalt, sondern nur eine weitere Bürokratisierung und Verlangsamung bei der Gesetzgebung? Der Staatsregierung zufolge kann also mitunter so der anthropogene Klimawandel effizient eingedämmt werden. Heutzutage ist Innovation und Flexibilität, gerade bei diesem Thema, von großer Wichtigkeit. Neue Ideen in der Wirtschaft werden jedoch massivst durch umständliche Genehmigungsverfahren ausgebremst und nun soll diese Bremsung auch auf die Legislative ausgeweitet werden? Unverständlich.

  • An die Fraktion der Grünen gewandt: Geben Sie es doch einfach zu. Sie haben Angst, dass Sie in der nächsten Legislaturperiode nicht mehr an der Landesregierung beteiligt sein werden und bringen deshalb diesen Antrag ein, damit auch bei einem potentiellen Ausscheiden aus der Landesregierung die Klimalobby noch Einfluss auf Gesetze oder besser gesagt deren öffentliche Wahrnehmung nehmen kann. Hierfür spricht auch das Einbringen dieses Antrags kurz vor Ende der Landtagswahl, sowie das fast sofortige Inkrafttreten. Schön kurz vor der Wahl noch die Verfassung ändern, wirklich ein guter Stil.

  • Dieses Vorhaben war Teil unseres Wahlprogrammes und Teil des Koalitionsvertrages. Dass es umgesetzt werden soll, hat also nichts mit Angst zu tun. Dass die Staatsregierung in dieser Legislaturperiode nicht mit Aktivität geglänzt hat, steht dabei außer Frage. Ich freue mich umso mehr, dass die Allianz ab Montag neuen Schwung in den Landtag bringen wird.

  • Herr Präsident,

    Ich beantrage die Verlängerung der Debatte sowie die Überweisung des Gesetzesentwurfes an einen Ausschuss, gemäß §23 4 sowie §26 1 der Geschäftsordnung.

  • Aufgrund dessen, dass wir hier klar um eine Änderung drr Verfassung sprechen, ist es nötig, jene genauer zu betrachten und auch intensiver darüber zu sprechen. Eine Konkretisierung wurde auch noch nicht eingebracht.


    So unterstptze ich den Antrag.

    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

  • Stimmen Sie dem Antrag auf Überweisung an einen temporären Ausschuss zu? 1

    1. NEIN (2) 200%
    2. JA (0) 0%
    3. ENTHALTUNG (0) 0%

    Nachdem erfolgreich zwei Mitglieder dieses Hauses einen Antrag auf Überweisung des behandelten Gesetzentwurfs gestellt haben, wird nun 24 h lang gem. §26 Abs. 1 BayLTGeschO über dieses Antrag abgestimmt. Die Debatte ist vorerst bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung unterbrochen. Es befinden sich noch rund 4 h an Debattenzeit auf der Uhr.

  • Aufgrund des Diskontinuitätsprinzips, welches zum tragen kommt, weil der Landtag der siebten Legislaturperiode durch die Landtagswahl vom 08.08.2021 durch den Landtag der achten Legislaturperiode ersetzt wurde, wird die Debatte ergebnislos beendet. Eine Abstimmung findet folglich nicht statt. Der Gesetzentwurf kann in den Landtag der achten Legislaturperiode erneut eingebracht werden.