Dem Präsidium liegt ein Gesetzesentwurf der Staatsregierung, vertreten durch den Minister für Bau, Verkehr und Digitalisierung sowie dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Claudius von Weißenfels vor. Die Debatte dauert 3 Tage an
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Drucksache: TH006/012
G e s e t z e n t w u r fder Regierung und dem Ministerium für Bau, Verkehr und Digitalisierung sowie dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Entwurf eines Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft
A) Problem
Alle großen Städte haben mit dem Problem der Wohnungsknappheit zu kämpfen. Besonders Menschen mit geringerem Einkommen können sich die zunehmend steigenden Mieten nicht mehr leisten.
B) Lösung
Um dort wo es nötig ist bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, soll eine landeseigene Wohnungsgesellschaft gegründet werden, die Wohnraum aufkauft oder selbst baut.
C) Alternativen
Ein effektiver bundesweiter Mietendeckel.
D) Kosten Für das erste Jahr werden der Gesellschaft 36 Millionen Euro zu Verfügung gestellt. In den folgenden Jahren werden die Kosten gestaffelt niedriger.
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes zur Gründung einer landesweiten Wohnungsgesellschaft
(TWGG)
vom 06 . Juni 2 0 2 1
Artikel 1
Allgemeines
(1) Das Land Thüringen gründet eine eigene Wohnungsgesellschaft.
(2) Diese trägt den Namen "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft (TWG)".
(3) Für diese Wohnungsgesellschaft wird eine Satzung ausgearbeitet und mit einfacher Mehrheit beschlossen sowie geändert.
(4) Die erste Satzung entspricht der Vorlage in Artikel 2.
(5) Die GmBH wird berechtigt, eigens Projekte anzugehen, Wohnungen zu kaufen, zu sanieren oder zu bauen. Gegen jegliche Entscheidungen kann der Landtag mit
absoluter Mehrheit Einspruch einlegen.(6) Es steht ein jährliches Budget, welches der Freistaat stellt, zur Verfügung. Einnahmen durch Miete und Nebenkosten können ohne Beantragung reinvestiert werden. Sollte ein öffentliches Interesse bestehen, dieses zu überschreiten, muss ein entsprechender Antrag im Thüringer Landtag gestellt werden.
Die Kosten werden gestaffelt jährlich an die "Wohnen in Thüringen" ausgezahlt:
2021: 36 Millionen Euro
2022: 22 Millionen Euro
2023: 20 Millionen Euro
2024: 18 Millionen Euro
Sollte bis zum Jahr 2025 keine neue Gesetzesänderung erfolgen, so wird automatisch der jährliche Beitrag des Freistaates auf dem Niveau des Jahres 2024 ausgezahlt.
Artikel 2
Satzung
(1) Die "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft" ist eine GmBH, die sich den Zielen des sozialen, ökologischen und gerechten Vermieten von Wohnraum verschreibt.
(2) Ziel der "Thüringer Wohnungsbaugesellschaft" ist es, sozial benachteiligten Menschen einen im Vergleich günstigen und erschwinglichen Wohnraum in Gebieten in denen dies nicht bereits garantiert ist, anzubieten.
(3) Die Gemeinschaft ist vollumfänglich im Besitz des Freistaates Thüringen.
(4) Die Vollhaftung übernimmt der Freistaat Thüringen.
(5) Satzungsänderungen benötigen die absolute Mehrheit im Thüringer Landtag.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.