Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,
ich eröffne hiermit die Abstimmung über diesen Antrag auf Drs. BR/055, einen vom Bundestag beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes.
Die Abstimmungsdauer beträgt drei Tage.
Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz.
Ich bitte um Mitteilung, ob die Länder auf Einspruch verzichten oder Einspruch erheben wollen.
Marius Wexler Lando Miller Ricarda Fährmann
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Bundesrat
Drucksache BR/055
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes
A. Problem und Ziel
Mit Beginn der Corona-Pandemie wurden viele Branchen und Berufsbilder plötzlich als systemrelevant erklärt und damit als ganz besonders wichtig für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur eingeordnet. In den Blick geraten ist dabei auch die häufig schlechte Entlohnung in diesen Branchen. Beschäftigte, die im Einzelhandel, der Nahrungsmittelproduktion, in pflegerischen Tätigkeiten oder in der Reinigungsbranche mit ihrer Arbeit für die Erfüllung gesellschaftlicher Grundbedürfnisse sorgen, erhalten häufig sehr niedrige Löhne.
Inzwischen arbeiten in Deutschland etwa 22 Prozent aller Beschäftigten im Niedriglohnsektor, erhalten also weniger als 13 Euro pro Stunde. Auf europäischer Ebene wird die Armutslohnschwelle bei 60 Prozent des nationalen Medianeinkommens definiert. Deutschland liegt mit weniger als 50 Prozent weit darunter, dabei sind wir die größte Wirtschaftsnation der EU und an dieser Stelle trotzdem nur ein Schlusslicht. Der Mindestlohn muss existenzsichernd sein. Seine Einführung war ein Meilenstein aber er war vom ersten Tag an zu gering angesetzt. Der Mindestlohn muss vor Armut und vor allem vor späterer Altersarmut schützen.
B. Lösung
Der Mindestlohn wird perspektivisch bis zum Jahr 2025 auf 13 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Die Erhöhung findet schrittweise statt, damit sich auch die Wirtschaft darauf einstellen kann und Planungssicherheit hat.
C. Alternativen
Eine bessere Tarifbindung, die einen Mindestlohn in de Regel überflüssig macht. Aber der Gesetzgeber hat hier wenig bis keine Handlungsspielräume.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine Nennenswerten. Durch höhere Löhne wird mit einem höheren Steueraufkommen gerechnet, das aktuell jedoch nicht zu beziffern ist.
E. Weitere Kosten
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt