Stimmen Sie dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und eines Gesetzes über den Bayerischen Landesmindestlohn zu? 11
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Ja (7) 64%
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Nein (3) 27%
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Enthaltung (1) 9%
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich leite die Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und eines Gesetzes über den Bayerischen Landesmindestlohn ein.
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Sechste Wahlperiode
Drucksache VI/09
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und eines Gesetzes über den Bayerischen Landesmindestlohn
A) Problem
Trotz der allgemein guten wirtschaftlichen Lage im Freistaat Bayern, profitieren längst noch nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hiervon. Über eine halbe Million Vollzeitbeschäftigte sind noch immer im Niedriglohnsektor anzusiedeln, was auch an der seit Jahren sinkenden Tarifbindung liegt. Wo nämlich Tarifverträge gelten, sind regelmäßig Arbeitsbedingungen und Löhne und damit auch die Zufriedenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deutlich besser.
Der Freistaat Bayern steht daher, auch aufgrund des Verfassungszieles, gleichwertige Lebensbedingungen und Arbeitsverhältnisse herzustellen, in der Pflicht. Als einziges aller Bundesländer hat der Freistaat Bayern nämlich noch kein Landesvergabegesetz erlassen. Nur in Bayern und Sachsen existiert kein Tariftreuegesetz. Dazu werden auch in immer mehr Bundesländer Landesmindestlohngesetze im Rahmen der Länderkompetenzen erlassen. Auch und gerade aufgrund der hohen Lebensunterhaltungskosten in Bayern ist die Behebung dieses Missstandes geboten, soweit der Freistaat hierbei Gestaltungsspielraum hat.
B) Lösung
Es wird ein Bayerisches Vergabegesetz sowie ein Bayerisches Mindestlohngesetz erlassen.
- Das Vergabegesetz regelt den rechtlichen Rahmen hinsichtlich der Tariftreue bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Freistaat, Gemeinden oder Gemeindeverbände. Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz von Niedriglohnkräften soll damit entgegengewirkt und die Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerrechte gestärkt werden. Die Unternehmen sollen deshalb verpflichtet werden, mindestens einen vergabespezifischen Mindestlohn zu zahlen und eine Tariftreueerklärung abzugeben. Entsprechende Verpflichtungen zu vorzulegenden Nachweisen und Kontrollen hierzu und etwaigen Strafen bei Vertragsbruch sind ebenfalls Teil des Gesetzes.
- Das Mindestlohngesetz definiert die Einführung eines Landesmindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den im Gesetz genannten Maßgaben. Die Höhe des Mindestlohnes soll zunächst bis zum 31. Dezember 2022 11,50 je Zeitstunde betragen, um eine zu starke Belastung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu vermeiden. Ab dem Jahr 2023 soll der Landesmindestlohn 12 Euro je Zeitstunde betragen. Das Gesetz ist im Einklang mit den landespolitischen Möglichkeiten in diesem Bereich nur anzuwenden auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände des Freistaates sowie auf andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und Personengesellschaften, sofern der Freistaat Bayern, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände diese überwiegend finanzieren oder über sie die, auch im Rahmen der Geschäftsführung, Aufsicht ausüben. Es ist auch anzuwenden auf juristische Personen des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.
C) Alternativen
Keine.
D) Kosten
Für den Freistaat Bayern entstehen im Bereich der öffentlichen Verwaltung , insbesondere durch die Errichtung der Kontrollstellen zur Kontrolle der Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Entwurf des Bayerischen Vergabegesetzes geringe, nicht näher bezifferbare Personalkosten. Weitere Kosten für Staat und Kommunen sind nicht ersichtlich.
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A n l a g e 1