vPiratenpartei | 1. Bundesparteitag
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notiert sich den Termin, um später einzuschalten
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Nimmst du die Tagesordnung an? 1
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Ja (2) 200%
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Nein (0) 0%
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Enthaltung (0) 0%
eilt mit einem Leberkässemmel an seinen Schreibtisch
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mitglieder der Presse,
interessierte Öffentlichkeit,
und natürlich Euch, liebe Piraten,
ich begrüße alle ganz herzlich zum 1. Bundesparteitag der vPiratenpartei Deutschland. Wie es sich gehört, in diesen Zeiten und für uns als Partei, natürlich digital. Die Tagesordnung wurde Euch gestern übersandt. Hier ist sie aber zu Informationszwecken erneut:
Wir stimmen zuerst über die Tagesordnung ab.
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Stimmst du der Geschäftsordnung zu? 6
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Ja (4) 67%
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Nein (3) 50%
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Enthaltung (0) 0%
Die Tagesordnung ist damit beschlossen.
Ich rufe den Tagesordnungspunkt 1: Annahme einer Geschäftsordnung auf.
Hierzu liegt ein Antrag von Lukas Kratzer vor:
Zitat von Antrag 1/3Der Bundesparteitag möge beschließen, folgende Geschäftsordnung anzunehmen:Alles anzeigen§ 1 Teilnahme
Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle Mitglieder der vPiratenpartei.
§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch Umfragesysteme statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.
(1a) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2a) Für offene Wahlen und Abstimmungen sorgt die Versammlungs- oder Wahlleitung entsprechend für eine Umfrage mit mindestens den Optionen "Ja" und "Nein".
(2b) Bei Abstimmungen legt die Versammlungsleitung fest, wie die Teilnehmer Ja- und Nein-Stimmen und Enthaltungen anzeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 14c}.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird die Umfrage so platziert, dass nur stimmberechtigte Mitglieder abstimmen können. Es dürfen dabei keine Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder möglich sein.
(5) Bei geheimen Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidierenden muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden: "Ja" oder "Nein".
(6) Gibt es mehrere Optionen oder Kandidierende, so wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt.
(7) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 14f}.
(8) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, § 14g}
(9) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.
(10) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.
(11) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 2 stimmberechtigten Mitgliedern beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung, § 14d}
§ 3 Akzeptanzwahl
(1) Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben.
(2) Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.
(3) Gibt es zwei Kandidierende mit der gleichhöchsten Stimmzahl, oder erreichen die genau zwei bestplatzierten Kandidierenden nicht jeweils die erforderliche Mehrheit, so findet unter diesen eine Stichwahl mit absoluter Mehrheitswahl statt. Dabei kann nur eine Stimme vergeben werden, wobei zusätzlich die Option "keinen der Kandidierenden" zur Verfügung steht. Es gewinnt der Kandidierende mit mehr als der Hälfte aller gültigen abgegebenen Stimmen.
(3b) Haben mehr als zwei Wahloptionen die höchste Stimmzahl, so werden weitere Wahlgänge unter diesen durchgeführt.
(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, sind die Wahloptionen mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen in der absteigenden Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.
§ 4 Unterstützungsunterschriften
Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur eine Unterstützung von stimmberechtigten Mitgliedern, so sind die Namen der Unterstützenden dem Antrag oder Kandidatur hinzuzufügen. Sollte ein Unterstützender der Versammlungsleitung bekannt machen, dass er den Antrag oder die Kandidatur nicht unterstützt, so wird diese Unterstützung hinfällig.
§ 5 Versammlungsämter
(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung.
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.
(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.
(4) Sollte die Versammlungsleitung gewählt worden sein und sind keine Kandidaturen für die Wahlleitung oder Protokollführung eingegangen, so übernimmt die Versammlungsleitung die Aufgaben der Wahlleitung oder Protokollführung entsprechend. Die Versammlung kann jederzeit die Wahlleitung oder Protokollführung wählen {GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes, § 14 b}
§ 6 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleitenden geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleitende fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.
(2) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Die Versammlungsleitung kann Gästen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredenden, § 14a}
(3) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.
(4) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(5) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
§ 7 Wahlleitung
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung aus mehreren Personen.
(2) Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:
- Die Ankündigung der Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
- das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
- Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
- Erstellung des Wahlprotokolls.
(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das vom verantwortlichen Wahlleitenden zu unterschreiben ist.
§ 8 Protokollführung
(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.
(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
- gestellte Anträge im Wortlaut,
- Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
- das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
(3) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von dem am Ende der Versammlung amtierenden Bundesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.
(4) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.
§ 9 Kandidaturen
(1) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.
(2) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf ist zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidierender, so wird die Liste geschlossen.
(3) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweiligen Ämter keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.
(4) Konnte ein Amt nicht durch eine Wahl besetzt werden, wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt. Bei einem optional zu besetzendem Amt entscheidet die Versammlung nach kurzer Aussprache, ob ein Wahlgang stattfindet. Für den neuen Wahlgang wird die Kandidierendenliste erneut geöffnet.
§ 10 Vorstellung der Kandidierenden
(1) Jeder Kandidierende erhält fünf Minuten Zeit, sich der Versammlung vorzustellen. Die Reihenfolge der Vorstellungen ermittelt sich durch alphabetische Reihung der Nachnamen und ggf. Vornamen der Kandidierenden.
(2) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung des Kandidierenden aus, kommt es zu einer Befragung durch bis zu 5 Fragestellende. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen. Die Redezeit für Fragestellende ist auf 2 Minuten, die für Kandidierende auf 6 Minuten begrenzt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt {§ 14i Änderung der Redezeit}. Nach Beantwortung der letztgestellten Frage entscheidet die Versammlung, ob eine weitere Fragerunde durchgeführt wird. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Befragung, so wird die Befragung fortgesetzt.
(3) Kandidierende, die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch vier Minuten, um sich erneut vorzustellen. Eine Befragung nach Abs. 2 bleibt möglich.
§ 11 Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragstellende jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.
(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragstellenden relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.
(3) Fragen an den Antragstellenden können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden. Auf Fragen kann der Antragstellende antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.
(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.
(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.
§ 12 Aussprache zu Anträgen
(1) Bei einer Aussprache zu Anträgen werden drei Redeschlangen gebildet, eine für (Pro), eine gegen (Contra) den Antrag und eine für Verständnisfragen. Letztere sollen möglichst vor Beginn der Debatte gestellt werden, können aber jederzeit bevorzugt gestellt werden. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen.
(2) Es werden pro Durchgang und Redeschlange jeweils höchstens 5 Redende an der Pro- und Contraschlange zugelassen, die jeweils eine Rede vortragen dürfen. Diese Redeschlangen kommen abwechselnd zu Wort, sofern es für beide noch Redende gibt. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Reden (insbesondere solche, die nicht zur Redeschlange passen) das Wort entziehen. § 10 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
(3) Wollen nach einem Durchgang noch weitere Personen reden, so fragt die Versammlungsleitung die Versammlung, ob sie die Debatte fortsetzen will. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Debatte, so wird diese mit einem weiteren Durchgang gemäß Absatz 2 fortgesetzt. Dies wird so lange wiederholt, bis die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.
(4) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.
(5) Sollte die Debatte nach jeweils 5 Pro- und Contrabeiträgen verlängert werden, so wird dem Antragsstellenden die Möglichkeit eingeräumt, eine einminütige Stellungnahme abzugeben.
§ 13 Abstimmungen über Anträge
(1) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, so kann die Abstimmung durch Akzeptanzwahl offen oder geheim {§14c GO-Antrag auf geheime Abstimmung} stattfinden (vgl. § 2 Absatz 6).
(2) Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl, so wird mittels Akzeptanzwahl die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und auch die Option "keiner der Anträge" abgefragt. Erhält die Option "keiner der Anträge" die meisten Stimmen, endet die Abstimmung mit Ablehnung aller Anträge. Es wird nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jedes Mitglied beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.
(3) Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse.
(4) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Gesamt-Abstimmung (§ 3).
(5) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module.
(6) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der Antragstellende des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.
(7) Die Antragskommission entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellenden über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.
§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes stimmberechtigte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.
(3) Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.
(4) Ein GO-Antrag wird bei der Versammlungsleitung hinterlegt. Dies erfolgt durch Schriftform gegenüber der Versammlungsleitung entweder privat oder öffentlich durch einen Beitrag auf dem Bundesparteitag. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.
(5) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung das Wort.
(6) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 14h}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(7) Der Antragstellende eines GO-Antrags kann seinen Antrag mündlich begründen. Jedes Mitglied kann anschliessend einen Redebeitrag zu dem GO-Antrag halten. Der Antragstellende hat das letzte Wort. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.
(8) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 13 {Abstimmungen über Anträge} entsprechend (§14 Abs. 3) eine Gesamtabstimmung entsprechend § 13(2) {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.
(9) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Stimmberechtigter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.
(10) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.
§ 14a Zulassung des Gastredenden
Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.
§ 14b Neuwahl eines Versammlungsamts
(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.
(2) § 5 gilt entsprechend.
(3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.
§ 14c Geheime Abstimmung
Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 2 stimmberechtigte Mitglieder diesem zustimmen.
§ 14d Wiederholung der Wahl/Abstimmung
Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung kann einmalig beantragt werden, dass diese unmittelbar wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 2 Unterstützende (§ 2 Abs. 10) benötigt.
§ 14e Auszählung einer Wahl/Abstimmung
Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.
§ 14f Getrennte Wahlgänge
(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.
(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.
§ 14g Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.
§ 14h GO-Alternativantrag
Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
§ 14i Änderung der Redezeit
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.
(2) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.
§ 14j Einholung eines Meinungsbildes
(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden als unzulässig abgewiesen. Meinungsbilder müssen als Ja/Nein-Frage gestellt werden.
(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.
§ 14k Unterbrechung der Sitzung
Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.
§ 14l Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Unterpunktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. § 4 gilt entsprechend.
(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.
§ 14m Änderung der Geschäftsordnung
(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung gestellt werden. § 4 gilt entsprechend.
(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.
(3) Abweichend zu § 14 (9) wird ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung stets abgestimmt.
§ 14n Feststellung von Antragskonkurrenzen
(1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss schriftlich bei der Versammlungsleitung von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied, darunter jeweils mindestens ein Antragstellenden eines der betroffenen Anträge, gestellt werden. § 4 gilt entsprechend.
(2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.
(3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.
§ 14o Sukzessive Abstimmung
(1) Der GO-Antrag auf sukzessive Abstimmung wird vor einer Abstimmung von konkurrierenden Anträgen oder Anträgen mit konkurrierenden Modulen gestellt. Das antragstellende Mitglied muss dabei angeben, in welcher Reihenfolge die Anträge bzw. Module abgestimmt werden sollen.
(2) Wird der GO-Antrag auf sukzessive Abstimmung angenommen, so wird abweichend von §13 (1), (2) & (5) (Abstimmung über Anträge) folgendermaßen nacheinander abgestimmt: Die Anträge werden grundsätzlich nacheinander in der beantragten Reihenfolge abgestimmt, bis ein Antrag die notwendige Mehrheit erreicht oder alle Anträge nicht die notwendige Mehrheit erreicht haben. Erreicht ein Antrag die notwendige Mehrheit, so werden die nachfolgenden Anträge nicht mehr abgestimmt, sondern gelten als abgelehnt. Konkurrierende Module werden entsprechend gleich behandelt.
§ 15 Automatisches Verfallen von Anträgen
Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.
§ 16 Gültigkeit
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie vom Bundesparteitag durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
§ 17 Abweichen von der Geschäftsordnung
Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.
Da wir noch keine Geschäftsordnung haben, schlage ich vor, dass wir darüber sofort abstimmen. Sollte es keinen Widerspruch geben, nehme ich an, dass Ihr damit einverstanden sind.
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Die Geschäftsordnung wurde angenommen. Ich danke Euch.
Ich rufe die Tagesordnungspunkte 2: Wahl der Versammlungsämter, sowie 2a - 2c auf.
Die Kandidaturphase bleibt für 5 Minuten offen.Folgende Kandidaturen wurden bereits erklärt:
- Lukas Kratzer für das Amt des Versammlungsleiters
- Hajime Nagumo für das Amt des Protokollführers
Die Versammlungsleitung weißt darauf hin, dass, sollte es keine Kandidaten für die anderen Ämter geben, die Versammlungsleitung die Aufgaben der Wahlleitung und Protokollführung übernimmt.
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entmutet sich
Ich kandidiere als Protokollant!
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Wählst du die Kandidaten? 0
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Lukas Kratzer als Versammlungsleiter (2) 0%
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Hajime Nagumo als Protokollführer (2) 0%
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Keinen der beiden (0) 0%
Die Wahl wird hiermit eingeleitet:
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Stimmst du der Antragsordnung zu? 1
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Ja (2) 200%
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Nein (0) 0%
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Enthaltung (0) 0%
Ich bedanke mich für das Vertrauen.
Ich rufe den Tagesordnungspunkt 3: Annahme einer Antragsordnung auf.
Hierzu liegt ein Antrag von Lukas Kratzer vor:
Zitat von Antrag 1/1Der Bundesparteitag möge beschließen, folgende Antragsordnung anzunehmen:
§ 1 Antragskommission
(1) Die Antragskommission prüft die zum jeweils nächsten Bundesparteitag eingereichten Anträge kollektiv auf ihre formelle Zulässigkeit. Über eine geeignete innere Arbeitsaufteilung entscheidet die Antragskommission eigenständig
(2) Entscheidungen der Antragskommission sind endgültig. Der Rechtsweg ist davon unberührt. Die Antragskommission wird sich darum bemühen, mittels Rückfragen bei den Antragstellern ggf. Gelegenheit zur Nachbesserung bei formellen Fehlern zu geben. Ein Anspruch seitens des oder der Antragsteller auf Ansprache durch der Antragskommission besteht nicht.
(3) Die Antragskommission als Helferin des Bundesvorstandes befasst sich im Rahmen dieser Antragsordnung eigenständig nur mit Anträgen an einen Bundesparteitag im Sinne der Bundessatzung und ihrer Satzungsbeiordnungen.
§ 2 Antragsarten
Es gibt folgende Antragsarten:
1. Satzungsänderungsantrag (SÄA) im Sinne von Abschnitt A §12 (1) der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten
2. Satzungsbeiordnungsantrag (SBA) als einen eine in der Satzung geschaffene Beiordnung betreffenden Antrag, der diese Ordnung, nicht aber ihre satzungsmäßige Verankerung betrifft, mit der in der Satzung genannten Frist unter 3. Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. Sofern die Satzung Frist bzw. Mitantragstellung nicht regelt, dies aber in der Beiordnung der Fall ist, kommt die Regelung der Beiordnung zur Anwendung.
3. Programmänderungsantrag im Sinne von Abschnitt A §12 (3) der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten.
4. Sonstige Anträge im Sinne der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. In Vorbereitung des BPT unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken:
a) Positionspapiere (PP), die programmatische Auffassungen formulieren, welche perspektivisch in eines der Programme der Bundespartei übernommen werden sollen,
b) Sonstige Anträge (SO), die mit Antragsgegenständen befasst sind, denen keine andere Antragsart im Sinne dieser Antragsordnung zugeordnet ist.
§ 3 Antragseinreichung
(1) Der Bundesvorstand stellt sicher, dass den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Einladung ein Antragsthread zu Verfügung steht. Der Thread soll leicht auffindbar sein.
(2) Die Antragseinreichung erfolgt über den zur Verfügung gestellten Antragsthread.
(5) Sofern sich ein Antrag nach Auffassung eines Antragstellers in Konkurrenz zu einem anderen Antrag befindet, so kann dies der Antragskommission außerhalb des eigentlichen Antragstextes unverbindlich mitgeteilt werden.
§ 4 Formerfordernisse bei Anträgen
(1) Frist: Ein Antrag muss fristgerecht im Sinne der Satzung gestellt werden. Sollte ein Antrag nicht fristgerecht gestellt sein, so muss die Antragskommission den Antrag als nicht fristgerecht gestellt zurückweisen.
(2) Antragsteller: Der oder die Antragsteller müssen der Antragskommission in anhand der Mitgliedsdaten überprüfbarer Form bei Antragseinreichung bekannt gemacht werden.
(3) Antragsart: Ein Antrag muss erkennbar machen, welcher Antragsart er zugeordnet werden soll.
(4) Antragsbestimmtheit: Ein Antrag ist einzuleiten mit „Der Bundesparteitag möge beschließen,…“, worauf sich der Antragstext anschließt. Der Antragstext hat ausschließlich eine oder mehrere Aussagen, die sich der Bundesparteitag zu eigen machen soll, zu beinhalten.
(5) Antragsklarheit: Sofern ein Antrag die Satzung, Satzungsbeiordnungen, Programme oder andere strukturierte Textkörper in Teilen verändern soll, ist der jeweils zu ändernde Teil sowie die Änderung selbst genau zu benennen.
(6) Module: Sofern ein Antrag die Möglichkeit der Modularen Abstimmung vorsieht, muss dies aus dem Antragstext klar hervorgehen. Die abzustimmenden Module sind klar zu benennen. Ein Antrag kann höchstens zehn Module enthalten.
(7) Zusammenhängende Anträge: Es ist zulässig zusammenhängende Anträge zu stellen, sofern diese unterschiedlichen Antragsarten angehören und der Antragsgegenstand Regelungen in verschiedenen Antragsarten erfordert. Dabei ist es möglich, die zeitliche Zusammenlegung der zusammenhängenden Anträge zu einem Teilaspekt des initiierenden Antrages zu machen.
(8) Sollte der Antrag in den nach § 4 (2) bis (7) Mängel aufweisen, so kann die Antragskommission den Antrag als formell ungenügend zurückweisen. Sollte die Antragskommission der Auffassung sein, dass ein bestehender Mangel auf ihren Hinweis hin seitens des oder der Antragsteller einfach zu beseitigen ist, so kann sie zu diesem Zweck Kontakt zu dem Antragsteller oder den Antragstellern aufnehmen. Ein Anspruch seitens des Antragstellers oder der Antragsteller besteht nicht.
§ 5 Mitwirkungspflichten der Antragsteller
(1) Ansprechpartner: Antragsteller haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass sie für die Antragskommission erreichbar sind.
(2) Antwortfristen: Die Antragskommission darf Antragstellern zur Beantwortung von Rückfragen Fristen setzen. Bis zwei Wochen vor dem Bundesparteitag sollen diese nicht kürzer als zwei Tage sein. In jedem Fall kann eine Frist nicht kürzer als 24 Stunden sein.
§ 6 Prüfungsergebnisse
(1) Die Antragskommission beschließt über die formelle Zulässigkeit von Anträgen kollektiv. Das Prüfungsergebnis wird im Antragsthread veröffentlicht. Aus formellen Gründen nicht zugelassenen Anträge gelten als nicht gestellt. Nicht geprüfte Anträge gelten als zulässig.
(2) Im Zuge der Antragsvorbereitung zurückgezogene Anträge gelten als nicht gestellt.
(3) Die Antragskommission teilt über das Antragsportal mit, welche Anträge sie als zueinander in Konkurrenz stehend ansieht.
(4) Die Antragskommission erstellt einen Vorschlag zur Antragsreihung als Grundlage für den Tagesordnungsvorschlag.
Die Versammlungsleitung ist hierzu der Meinung, dass keine Aussprache nötig ist. Deswegen wird die Abstimmung eingeleitet.
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lässt den Stream im Hintergrund laufen und sendet Grüße an die vPiraten per Textnachricht
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Die Antragsordnung ist damit angenommen. Sie haben den langweiligen Teil abgeschlossen.
Ich rufe die Tagesordnungspunkte 4: Sonstige Anträge und 4a: Antrag 1/2 auf.
Der Antragsteller will seinen Antrag begründen. Bitte.
Zitat von Antrag 1/2Der Bundesparteitag möge beschließen:
1. der Bundesvorstand kann Parteimitglieder zu internationalen Koordinatoren (nachfolgend "Koordinatoren" genannt) ernennen
2. die Koordinatoren
a) berichten der Partei und dem Bundesvorstand über internationale und europäische Entwicklungen, die die Partei betreffen,
b) entscheiden über die Durchführung ihrer Arbeit eigenständig,
c) beziehen in ihre Arbeit die Partei mit ein
3. die Partei akzeptiert
a) die Vorschriften der Satzung der Europäischen Piratenpartei (PPEU) und Anordnungen ihrer Organe,
b) das Piratenmanifest
4. die Koordinatoren sollen in Absprache mit dem Bundesvorstand
a) an den PPEU-Ratssitzungen teilnehmen,
b) jährlich der PPEU über Partei- und Politikentwicklungen berichten,
d) den Jahresabschluss und Wahlergebnisse an die PPEU übersenden,
c) den PPEU-Mitgliedsbeitrag pünktlich überweisen,
d) Namensänderungen oder Fusionen der Partei an den PPEU-Vorstand melden
5. der Generalsekretär ist Schatzmeister der Partei in Bezug auf die PPEU
6. die Partei hält sich an, bekennt sich zu und respektiert die Grundsätze der Pirate Parties International (PPI), dessen Satzung, die darin festgelegten Ziele, internen Vorschriften und Verfahrensregeln,
7. die Koordinatoren sollen in Absprache mit dem Bundesvorstand
a) an PPI-Generalversammlungssitzungen teilnehmen
b) den PPI-Mitgliedsbeitrag pünktlich überweisen
8. der Generalsekretär soll
a) einen Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied an den Vorstand der PPEU senden,
b) eine Mitgliedschaftsanfrage als ordentliches Mitglied an den Vorstand der PPI senden,
c) alle dafür nötigen Dokumente erstellen oder sammeln und mit überweisen,
9. für die Durchführung von 8. kann der Generalsekretär Übersetzungsdienste im Namen der Partei in Anspruch nehmen.
Zitat von Antragsbegründung Lukas KratzerLiebe Freunde,
in meinem Antrag geht es um internationale Angelegenheiten. Wir bekennen uns, davon gehe ich aus, klar zu Europa. Aber auch zur nternationalen Zusammenarbeit. Hierzu ist eine Vernetzung unserer Partei notwendig, bei der PPEU geht es vor Allem um die europäische Zusammenarbeit. Die Interessen unserer Bewegung sollen auch Gewicht im Europarat und in der Europäischen Union bekommen. Hierzu ist eine Kooperation mit anderen Piratenparteien auf europäischer Ebene unerlässlich.
Aber auch die Kooperation international ist für uns wichtig. Eines unserer Kernthemen, die Netzpolitik, ist eben global. Die Gesellschaft weltweit zu transformieren zum Besseren, deshalb gibt es Piratenparteien weltweit. Mit diesen in den Austausch zu treten hat doch eigentlich nur Vorteile.
Das alles kommt natürlich mit Verpflichtungen und finanziellen Kosten, dass will ich auch gar nicht leugnen, meiner Meinung nach ist dies aber ein Preis, denn wir bereit sein müssen zu zahlen.
Um uns hier etwas zu entlasten, soll der Posten eines oder mehrerer internationaler Koordinatoren geschaffen werden. Diese sollen uns in diesen Organisationen repräsentieren, uns auf dem Laufenden halten, uns aber auch einbinden.
Ich bitte um Zustimmung.
Vielen Dank!
Vielen Dank.
Die Aussprache wird eröffnet und dauert 10 Minuten.
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speichert das Protokoll :w<CR> zwischen
Liebe Piraten,
die Piratenbewegung ist eine internationale Bewegung, schon alleine deswegen ist eine Zusammenarbeit mit der PPEU zu begrüßen.
In der Gründungs-PK wurde schon ein klares Ja zu Europa gegeben, was nur noch mehr die Zusammenarbeit untermauert.
Um nicht Lange in der Leitung zu hängen, der Antrag hat meine Unterstützung.
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Stimmst du Antrag 1/2 zu? 1
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Ja (2) 200%
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Nein (0) 0%
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Enthaltung (0) 0%
Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung:
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Der Antrag ist angenommen.
Jetzt kommen wir zu dem, wozu Sie, die Zuschauerinnen und Zuschauer, eigentlich eingeschaltet haben.
Ich rufe die Tagesordnungspunkte 5: Vorstellung der Liste und 6: Vorstellung des Wahlprogrammes auf.
Das Wort dazu hat der Bundesvorsitzende.
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lässt den Steam neben der Arbeit laufen
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trinkt den letzten Schluck Tee aus dem Becher
Danke Lukas.Gemäß der Satzung wurde die Bewerberaufstellung und -wahl durchgeführt; Kandidiert haben unser derzeitiger MdB Martin Mondtod und meine Wenigkeit.
Wie auch schon heute in der Mailingliste mitgeteilt konnte Martin 6 Punkte und ich 3 Punkte erreichen, d.h. die Liste sieht so aus:
hält einen Zettel hoch
- Martin Mondtod
- Hajime Nagumo
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Kommen wir nun zum Wahlprogramm. Mit dem Beschluss des Bundesvorstand vom 9. Mai 2021 wurde die Programmentwicklung mittels Arbeitsgruppen an die
Gesamtpartei delegiert. Die Positionen wurde zusammengeführt und zur Abstimmung gestellt.räuspert sich und schaltet die Bildschirmübertragung ein
Ihr solltelt jetzt das Programm sehen; Es ist auch in der Datei-Sektion des Streams zu finden.
Ich würde jetzt dir die Leitung zurückgeben Lukas und vorschlagen, dass wir Raum für eventuelle Fragen oder Beiträge lassen.
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Vielen Dank.
Wir sind damit am Ende unserer Tagesordnung angelangt.
Ich wünsche Euch, liebe Piraten, und allen Gästen einen schönen Abend.
Der Bundesparteitag ist damit formell geschlossen.
Kommentare, sowie Fragen, der Öffentlichkeit oder Presse sind gerne im Chat gesehen
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Der Kohleausstieg in schon 7 Jahren. Ist das nicht ein wenig überambitioniert?
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Potenzielle Erweiterungskandidaten der EU sollen „kultiviert“ werden? Ich glaube, ich seh nicht richtig.
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Potenzielle Erweiterungskandidaten der EU sollen „kultiviert“ werden? Ich glaube, ich seh nicht richtig.
Da haben sie wohl nicht richtig gelesen..