Der folgende Antrag steht für 3 Tage zur Debatte.
Alles anzeigenAntrag
des mitwirkenden Bürgers Dr. Dominick Gwinner und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei
Änderung der Geschäftsordnung
Der Landtag möge beschließen:
§ 15 a in die Geschäftsordnung aufzunehmen
„§ 15a Mitgliederzählungen
(1) Eine Mitgliederzählung erfolgt auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Landtags.
(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich bei Mitgliederzählungen mit Namen und Fraktionszugehörigkeit zu melden.
(3) Zwischen zwei Mitgliederzählungen müssen mindestens 14 Tage vergehen.
(4) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread mit der Auflistung der aktuellen Mitglieder des Landtages und entsprechender Grafik. Es garantiert ebenfalls die Aktualität der Liste und Grafik.
Begründung:
Bessere Übersicht im Landtag analog zum Verfahren in anderen Landesparlamenten.