ANTRÄGE | Anträge an den 6. Deutschen Bundestag

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei


    Entwurf eines Vierundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafschärfung bei Delikten gegen Vollstreckungsbeamte



    A. Problem und Ziel

    Unsere Vollstreckungsbeamte sind tagtäglich mit schwerwiegenden Anfeindungen konfrontiert und müssen ihren Dienst trotz aller Widrigkeiten und tätlicher Angriffe im Dienste unseres Staates gewissenhaft ausführen. Die Anhäufung von tätlichen Angriffen gegenüber Vollstreckungsbeamten ist eine erschreckenden Tendenz, der es entgegenzuwirken gilt. Da der derzeitige Strafrahmen offenkundig nicht abschreckend genug ist und es nicht vermittelbar ist, dass auf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte immer noch eine Geldstrafe verhängt werden könnte, gilt es hier entscheidend nach zu schärfen. Darüber hinausgehend erleben wir bei gewaltsamen Auseinandersetzungen heute häufiger gewaltsame Blockaden oder Barrikaden. Insbesondere bei brennenden Straßenabschnitten oder gewalttätiger Blockade liegt allerdings ein besonders schwerer Fall vom Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor, da es hierbei zu einer erheblichen persönlichen Gefahr für die Vollstreckungsbeamte kommt und zeitgleich Diensthandlungen erheblich beeinträchtigt werden können. Auch hier gilt es die bestehende Rechtslage zu verbessern.


    B. Lösung

    Verschärfung der Strafvorschriften in den §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches sowie Aufnahme der gewaltsamen Blockade und Barrikade als besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in §113 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuches.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen, unzureichenden Strafnormen


    D. Kosten

    Keine.


    Anlage 1


    Entwurf eines Vierundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafschärfung bei Delikten gegen Vollstreckungsbeamten



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBI. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. §113 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      "Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft."
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

    2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,

    3. der Täter Diensthandlungen durch Barrikaden oder gewaltsame Blockaden erheblich beeinträchtigt oder

    4. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.



    2. §114 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Elias Jakob Lewerentz und Fraktion



    Begründung

    siehe oben

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)


  • Bundesrat | Bundesratspräsident Dr. Joachim Holler120px-Bundesrat_Logo.svg.png
    Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin


    An den Deutschen Bundestag | z. Hd. Bundestagspräsident Jan Friedländer
    Platz der Republik 1 | 11011 Berlin



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,



    anbei übersende ich Ihnen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.



    Mit freundlichen Grüßen,


    Dr. Joachim Holler
    Bundesratspräsident
    2021-01-27_17_42_45-Window-removebg-preview.png


    Anlage 1:

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


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    Anfragen können hier eingereicht werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Joachim Holler ()

  • Deutscher Bundestag

    Fünfte Wahlperiode





    Drucksache V/14



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Martin Mondtod und der Fraktion der vPiraten im Bundestag



    Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung von Gehältern und Dividenden von DAX-Aufsichtsräten, bzw. -Vorständen





    A. Problem und Ziel

    Im Corona-Jahr 2020 wurden Dividenden in höhe von rund 57,3 Milliarden Euro an Aktionäre der im DAX-Notierten Unternehmen ausgeschüttet. Dazu kommen Vorstandsgehälter von ca. 6 Millionen Euro Pro Vorstandsmitglied im Jahr. In Deutschland gibt es 191 DAX-Vorstandsmitglieder. Das sind also nochmal rund 1,1 Mrd. Euro pro Jahr.

    Dies ist aus der Sicht der vPiraten nicht mehr verhältnismäßig. Wir bringen deshalb diesen Antrag ein, um dies zu ändern.



    B. Lösung

    Die Gehälter und die ausgeschütteten Dividenden an DAX-Vorstände wird auf das tausendfache des am niedrigsten Beschäftigten der AG begrenzt.



    C. Alternativen

    Weiter wie bisher, sodass die Gehälter der Vorstände immer weiter steigen, und damit die Schere zwischen Arm und Reich in Deutschland immer größer wird.



    D. Kosten

    keine





    Anlage 1



    Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung von Gehältern und Dividenden von DAX-Aufsichtsräten bzw. -Vorständen




    Vom ...



    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:





    § 1 / Artikel 1

    Allgemeines



    (1) Die Gehälter der DAX-Aufsichtsräte und DAX-Vorstände werden auf anhand des am niedrigsten Bezahlten Angestellten mal eintausend festgelegt.





    § 2/ Artikel 1

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 1. August 2020 in Kraft.






    Martin Mondtod und Fraktion





    Begründung

    Im Corona-Jahr 2020 wurden Dividenden in höhe von rund 57,3 Milliarden Euro an Aktionäre der im DAX-Notierten Unternehmen ausgeschüttet. Dazu kommen Vorstandsgehälter von ca. 6 Millionen Euro Pro Vorstandsmitglied im Jahr. In Deutschland gibt es 191 DAX-Vorstandsmitglieder. Das sind also nochmal rund 1,1 Mrd. Euro pro Jahr.

    Dies ist aus der Sicht der vPiraten nicht mehr verhältnismäßig. Wir bringen deshalb diesen Antrag ein, um dies zu ändern.





  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Alkopopsteuer


    A. Problem und Ziel

    Deutschland leistet sich fünf verschiedene Steuern auf Alkohol. 2004 wurde eine neue flankierende Steuer beschlossen, um Jugendliche vor dem Konsum von Alkopops besonders zu schützen. Die Alkopopsteuer ist in ihrem Lenkungszweck massiv umstritten und es lässt sich 2021 kein Effekt zur Reduktion von Suchtprävalenzen oder Alkoholkonsum bei Jugendlichen feststellen. Die Alkopopsteuer zählt zu den sogenannten Bagatellsteuern, die keinen wesentlichen Aufkommenseffekt haben. Alkopops haben in ihrer Beliebtheit nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern massiv nachgelassen. Ein wirklicher Lenkungseffekt ist nicht eingetreten.


    B. Lösung

    Die Alkopopsteuer sollte abgeschafft werden, da sie keinen erkennbaren Zweck mehr verfolgt und eine erfolgreiche Alkoholreduktion bei Jugendlichen über andere Mittel erreicht werden muss.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der wirklosen Steuer


    D. Kosten

    Geringfügige Steuermindereinnahmen für den Bund (Beispiel 2018: Aufkommen von 2,4 Mio.€)


    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Alkopopsteuer

    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen


    Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    Nach §5 wird folgender §6 angefügt:


    §6 - Außerkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 01. Januar 2022 außer Kraft.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.




    Elias Jakob Lewerentz und Fraktion



    Begründung

    siehe oben, wird im Plenum präzisiert





    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei


    Entwurf eines Gesetzes zur besseren Kennzeichnung von homöopathischen Arzneimitteln


    A. Problem und Ziel

    Homöopathische Arzneimittel werden an sich in dem medizinischen und gesundheitspolitischen Diskursraum kontrovers diskutiert. Unabhängig von einer generellen Positionierung zu homöopathischen Arzneimitteln ist es aber im Sinne einer umfassenden Aufklärung und Kennzeichnung zwingend notwendig, dass homöopathische Arzneimittel besser gekennzeichnet werden. Bis dato ist es ausreichend, die Ursubstanzen mit ihrem wissenschaftlichen Namen anzugeben. Eine Nachverfolgbarkeit für Verbraucher ist dadurch nicht gegeben. Gleichzeitig sollte in der Kennzeichnung von homöopathischen Arzneimitteln auch auf fehlende wissenschaftliche Evidenz durch fehlende klinische Studien hingewiesen werden. Die Unterschiede zwischen Arzneimitteln der Schulmedizin und homöopathischen Arzneimitteln sollen deutlich gemacht werden.


    B. Lösung

    Die Regelungen zur Kennzeichnung von homöopathischen Arzneimitteln werden überarbeitet.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.

    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur besseren Kennzeichnung von homöopathischen Arzneimitteln

    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Arzneimittelgesetzes


    Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. §10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 und außer dem deutlich erkennbaren Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel" die folgenden Angaben zu machen:


    1.

    Ursubstanzen nach Art und Menge und der Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole aus den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen zu verwenden; die wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz kann durch einen Phantasienamen ergänzt werden; zusätzlich in jedem Fall eine deutsche Übersetzung für die Namen der Ursubstanzen,


    2.

    Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit vorhanden, seines örtlichen Vertreters,


    3.

    Art der Anwendung,


    4.

    Verfalldatum; Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und Absatz 7 finden Anwendung,


    5.

    Darreichungsform,


    6.

    der Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl,


    7.

    Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Warnhinweise, einschließlich weiterer Angaben, soweit diese für eine sichere Anwendung erforderlich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind,


    8.

    Chargenbezeichnung,


    9.

    Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-Nr." und der Angabe „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation",


    10.

    der Hinweis an den Anwender, bei während der Anwendung des Arzneimittels fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischen Rat einzuholen,


    11.

    bei Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Apothekenpflichtig",


    12.

    bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches Muster",


    13.

    der Hinweis, dass die Wirksamkeit des Mittels nicht medizinisch und klinisch nachgewiesen wurde.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.




    Elias Jakob Lewerentz und Fraktion



    Begründung

    siehe oben, wird im Plenum präzisiert





    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)


  • Bundesrat | Bundesratspräsident Dr. Joachim Holler120px-Bundesrat_Logo.svg.png
    Leipziger Straße 3-4 | 11017 Berlin


    An den Deutschen Bundestag | z. Hd. Bundestagspräsident Jan Friedländer
    Platz der Republik 1 | 11011 Berlin



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,



    anbei übersende ich Ihnen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung und bitte um weitere Bearbeitung durch den Bundestag. Der Bundesrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet.



    Mit freundlichen Grüßen,


    Dr. Joachim Holler
    Bundesratspräsident
    2021-01-27_17_42_45-Window-removebg-preview.png


    Anlage 1:

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei


    Kein Pardon mit dem Politischen Islamismus!


    Anlage 1


    Kein Pardon mit dem Politischen Islamismus!


    Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    Die überwiegende Mehrheit der in Deutschland lebenden Muslime ist friedlich und steht zur Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung. Dabei ist zwingend zwischen dem Islam und dem Politischen Islamismus zu unterscheiden. In Deutschland herrscht Religions- und Glaubensfreiheit. Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die die religionsfreundliche Auffassung des Grundgesetzes in irgendeiner Form unterminieren könnte.


    Dem Politischen Islamismus ist aber jeder Nährboden zu entziehen. In den vergangenen Monaten erleben wir einen Backlash mit erneuten islamistisch motivierten Attentaten, Ermordungen und Gewalttaten - in Dresden gegen ein homosexuelles Paar, in einem Pariser Vorort der Lehrer Samuel Paty. Wenn islamistisch gefärbter Nationalismus salonfähig wird und auf den Straßen Solidarität mit dem Mörder von Paty geübt wird, wenn man sich versammelt, um gegen die grundgesetzlichen Freiheitsrechte zu demonstrieren, dann überschreitet man die Grenze des Sagbaren und des Tolerierbaren. Der Politische Islamismus gehört nicht zu Deutschland und ist entschieden zu verurteilen.


    Der Islamismus hat – wie auch andere Extremismen – eine ideologische Basis und es muss darum gehen, diesen ideologischen Untergrund zu erkunden. Dieser Politische Islamismus, der vordergründig gewaltfrei agiert, aber Hass, Hetze und Gewalt schürt und eine islamische Ordnung anstrebt, in der es keine Gleichberechtigung, keine Meinungs- und Religionsfreiheit und auch keine Trennung von Religion und Staat gibt, hat sich in Teilen unserer Gesellschaft breit gemacht. (Quelle)


    Der Deutsche Bundestag beschließt:


    1. Es wird eine "Dokumentationsstelle Politischer Islamismus in Deutschland und Europa" angelegt. Dort soll neben fundierter Grundlagenforschung, auch eine starke öffentliche Präsenz geschaffen werden und Ressourcen für einen breiten und fundierten Umgang mit der Praxis des Politischen Islamismus geschaffen werden. Diese Dokumentationsstelle soll dann auch politische Handlungsempfehlungen entwickeln, die als Strategie gegen die Verbreitung und die Radikalisierung des Politischen Islamismus dienen soll.
    2. Es sollen Lehrstühle zum Thema Politischer Islamismus gefördert werden. Hier sollen dann Forschungskompetenzen gebündelt werden und zum ersten Mal eine systematische Aufarbeitung des Phänomens vorgenommen werden. Lehrstühle helfen bei der Erforschung und der Verbesserung des Verständnisses für diese politische Ideologie. Forschungsmaßnahmen sind zu fördern.
    3. Die finanzielle Förderung für Vereine, die dem Politischen Islamismus nahestehen, ist einzustellen. Gleichzeitig sind Maßnahmen zu evaluieren, die es möglich werden lassen, dass unter bestimmten Gründen Auslandsfinanzierung verhindert werden kann, wenn nachgewiesen Maßnahmen und Projekte zur Unterminierung der FDGO gefördert werden sollen.




    Elias Jakob Lewerentz und Fraktion



    Begründung

    erfolgt mündlich

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz



    Globaler Einsatz gegen die COVID-19-Pandemie


    Anlage 1


    Globaler Einsatz gegen die COVID-19-Pandemie


    Ich frage die Bundesministerin des Auswärtigen und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung:


    1. Wie beurteilt die Bundesministerin die derzeitige COVID-19-Situation in Indien?
    2. Hat die Bundesregierung diesbezügliche Soforthilfemaßnahmen in die Wege geleitet?
    3. Wenn ja, welche und warum hat sie diese Maßnahmen nicht öffentlich transparent kommuniziert? (Bitte nach Leistung differenzieren.)
    4. Wenn nein, warum nicht?
    5. Welche Position nimmt die Bundesregierung in der Debatte um einen TRIPS-Waiver zur Patentfreigabe bei COVID-19-Impfstoffen ein?
    6. Welche Auswirkungen hatte die COVID-19-Pandemie auf das Engagement der Bundesregierung im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit?
    7. Bitte lassen Sie uns den Blick in drei spezifische afrikanische Länder werfen:
      1. Wie beurteilt die Bundesregierung eine mögliche Aussetzung der Entwicklungszusammenarbeit mit Tansania in Folge der gefälschten Präsidentschaftswahlen und den darauffolgenden repressiven Maßnahmen?
      2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation im Post-Genozid-Ruanda? Welche Handlungsoption sieht die Bundesregierung insbesondere auch hinsichtlich der Länderpartnerschaft Ruanda/Rheinland-Pfalz?
      3. Durch die COVID-19-Pandemie haben sich mehrere Krisen multipliziert. In Simbabwe läuft beispielsweise korreliert die COVID-19-Pandemie mit einer gewaltigen Schuldenkrise und einer immer weiter zunehmenden Hungerpandemie. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation in Simbabwe? Unter welchen Voraussetzungen kann sich die Bundesregierung eine Wiederaufnahme der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit vorstellen?



    Elias Jakob Lewerentz und Fraktion



    Bemerkungen

    keine


    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz



    Duale Berufsausbildung während der COVID-19-Pandemie

    Anlage 1


    Duale Berufsausbildung während der COVID-19-Pandemie


    Ich frage die Bundesministerin für Bildung und Forschung:


    1. Wie beurteilt die Bundesregierung die sinkende Neigung von Betrieben eine duale Berufsausbildung anzubieten?
    2. Wie möchte die Bundesregierung eine Trendumkehr in die Wege leiten? Bitte konkrete Maßnahmen benennen.
    3. Wie steht die Bundesregierung zu einer weiteren Reform der Ausbildungsprämie?
    4. Die Berufsorientierung in den Schulen bricht durch die COVID-19-Pandemie nahezu komplett weg. Plant die Bundesregierung eine digitale Berufsorientierungskampagne?
    5. Wie möchte die Bundesregierung Anreize für Praktikantenstellen erhöhen, die in der COVID-19-Pandemie ebenfalls immens wegbrechen?
      1. Wie steht die Bundesregierung beispielsweise zu einer Kostenübernahme der Schnelltests für Berufsorientierungspraktika?
    6. Steht die Bundesregierung in Kontakt mit den Akteuren der Dualen Berufsausbildung? Bitte Kontakte auflisten.




    Elias Jakob Lewerentz


    Bemerkungen

    keine

    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Thomas Merz und der Fraktion des Liberalen Forums



    Bildung während der Corona-Pandemie


    Anlage 1


    [Bildung während der Corona-Pandemie]


    Wir fragen den Bundesminister für Bildung und Forschung:


    1. Wie bewertet die Bundesministerin die aktuelle Lage im Bereich der Bildung?

    1.1.1 Wenn positiv, warum?

    1.1.2 Wenn negativ, warum?


    2. Wie bewertet die Bundesministerin die aktuelle Lage für Abschlussklassen?

    2.1.1 Wenn positiv, warum?

    2.1.2 Wenn negativ, warum?

    2.2 Entstand den Abschlussklassen in diesem Jahr ein Nachteil im Vergleich zu Abschlussklassen vor zwei Jahren?

    2.2.1 Wenn ja, wieso wurde Seitens ihres Ministeriums nichts dagegen unternommen?

    2.2.2 Wenn nein, warum nicht?


    Vorbemerkung zu 3: Immer wieder werden Kindergärten und Grundschulen gegenüber weiterführenden Schulen bevorzugt. Dabei wurden teilweise sogar auf Masken- und Testpflicht verzichtet.


    3. Wie bewertet die Bundesministerin die aktuelle Lage in Grundschulen und Kindergärten?

    3.1.1 Wenn positiv, warum?

    3.1.2 Wenn negativ, warum?

    3.2 Sieht der Bundesminister ein erhöhtes Infektionsrisiko in Kindergärten und Grundschulen als bei weiterführenden Schulen oder gar Abschlussklassen?

    3.2.1 Wenn ja, warum werden Kindergärten und Grundschulen bei der Öffnung immer wieder bevorzugt?

    3.2.2 Wenn nein, warum nicht?




    Merz und Fraktion


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Thomas Merz und der Fraktion des Liberalen Forums



    Aktueller Impfstand in Deutschland


    Anlage 1


    [Aktueller Impfstand in Deutschland]


    Wir fragen den Bundesminister für Gesundheit:


    1. Wie sieht der aktuelle Fahrplan des Bundesminister bei Impfungen gegen das Covid-19-Virus aus?


    2. Stehen Deutschland genug Impfdosen zu Verfügung, sodass die gesamte Bevölkerung geimpft werden könnte?

    2.1 Wenn ja, bei welchen Herstellern wurden welche Mengen gekauft?

    2.2 Wenn nein, wie ist der aktuelle Stand bei der Impfstoffbeschaffung?

    2.3 Wie bewertet der Herr Bundesminister das aktuelle Tempo beim Impfen?


    3. Welche Gruppe der Impfreiheinfolge hat derzeit ein Recht auf eine Impfung?

    3.1 Wann können Bürgerinnen und Bürger mit einer "Impfung für alle" rechnen?


    4. Sollten Schülerinnen und Schüler vorzeitig geimpft werden?

    4.1 Wenn ja, warum?

    4.2 Wenn nein, warum nicht?




    Merz und Fraktion


  • Herr Kollege, die Anfrage wird abgelehnt. Sprechen Sie die Frau Bundesministerin richtig an, dann werde ich die Anfrage zulassen.

  • Deutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode

    Drucksache VI/XXX



    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Christian Schenk von Wildungen und der Fraktion der BUW


    Aktuelle Zahlen der durch Impfungen bundesweit Verstorbenen.



    (Aktuelle Zahlen der durch Impfungen bundesweit Verstorbenen.)


    Wir fragen die Frau Bundesminister für Gesundheit:


    1. Wieviel Bürger sind bundesweit durch Corona-Impfungen verstorben?

    2. In welchen Altersklassen waren jene?

    3. Welchen Geschlecht gehörten die Verstorbenen vorrangig an?

    4. Durch welchen der derzeit kursierenden Impfstoffe traten bisher die meisten Todesfälle auf?

    5. Gedenken Sie die Impfungen auszusetzen und/oder einen der Impfsroffe vom Markt zunehmen?

    6. Wenn Ja wann und welchen?

    7. Wenn Nein, warum nicht?

    8. Haben Sie, bzw. sind Sie dabei, eine Studie über Langzeitfolgen und Todesfälle in Zusammenhang mit den Impfungen zu erstellen und zu veröffentlichen?


    Wildungen und Fraktion

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

    7398-verdienstkreuz-ii-jpg0930e48da0.jpg

    Einmal editiert, zuletzt von Christian von Wildungen ()

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Kleine Anfrage

    des Abgeordneten Dr. Thomas Merz und der Fraktion des Liberalen Forums



    Saubere Luft durch Fahrverbote?


    Anlage 1


    [Saubere Luft durch Fahrverbote?]


    Wir fragen den Bundesminister fürBundesminister für Klima, Umwelt, Landwirtschaft, Energie und Verkehr:


    1. Wie steht der Bundesminister zu Fahrverboten in Innenstädten zur Einhaltung der EU-Grenzwerte?


    2. Ist dem Bundesminister bekannt, dass Fahrverbote zu einem erhöhten Umgehungsverkehr und damit verbunden längeren Strecken der Autofahrer führen?

    2.1.1Falls ja, widerspricht sich dies nicht mit dem Ziel der Fahrverbote, für eine saubere Umwelt zu sorgen?

    2.1.2 Falls nein, sehen Sie Fahrverbote weiterhin als geeignetes Mittel? (mit Begründung)


    3. Kann der Bundesminister zweifelsfrei bestätigen, dass PKWs für das Überschreiten der Immissionsgrenzwerte von NOx, sowie Feinstaub zurückzuführen sind?

    3.1.1 Falls ja, wie begründet der Herr Bundesminister Beobachtungen während der Corona-Pandemie, bei denen trotz weniger Verkehrsaufkommen in Innenstädten höhere NOx-Werte gemessen werden konnten?

    3.1.2 Falls nein, sind diese Fahrverbote gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 – 7 C 30.17 und BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 – 7 C 26.16) dann noch zu rechtfertigen?




    Dr. Thomas Merz und Fraktion


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    DrucksacheVI/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Dr. Thomas Merz und der Fraktion des Liberalen Forums


    BAföG für alle - Studienfinanzierung der Zukunft


    Anlage 1


    [BAföG für alle - Studienfinanzierung der Zukunft]


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    I. Der Bundestag stellt fest:

    Ein Studium darf keine Frage der sozialen Abstammung sein. Lediglich noch 11% der Studierenden erreicht BAföG heute noch. Durch die Corona Pandemie haben zudem knapp 40% der Studierenden ihren Nebenjob verloren, was diese vor große finanzielle Schwierigkeiten stellt. Wir brauchen daher eine grundlegende Reform der Studienfinanzierung.


    Studierende sind eigenverantwortliche volljährige Bürgerinnen und Bürger, deren Zukunft nicht von Unterstützungswillen und Unterstützungskraft der Eltern abhängen sollten. Ein elternunabhängiges Fördersystem für Studierende ist daher schon längst nötig.



    II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, nach folgenden Maßgaben einen Gesetzentwurf zu erarbeiten und einzubringen, so dass:


    1. ab dem Sommersemester 2022:

    a) das BAföG zu einer elternunabhängigen Studienförderung umgewandelt wird;

    b) das jeder Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr eine pauschale von 200€ im Monat erhält, welche er nicht zurückzahlen muss. Der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag der Eltern entfällt;

    c) es allen Studierenden möglich ist, einen flexiblen und zinsfreies Darlehen in Höhe von bis zu 1.000€ pro Monat zu beantragen;

    d) die Rückzahlung erfolgt erst dann, wenn der/die Darlehensnehmer/in über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Ist eine vollständige Rückzahlung innerhalb von 20 Jahren nicht möglich, sollen die Verbindlichkeiten erlassen werden;

    e) die maximale BAföG-Förderungsdauer auf die Regelstudienzeit + zwei Semester festgelegt ist. Ein Studienfachwechsel hat dabei keine Auswirkungen auf die maximale Förderungsdauer;

    f) die Altersgrenzen für die BAföG-Förderung im Erststudium vollständig aufgehoben werden;

    g) die Hinzuverdienstgrenzen vollständig abgeschafft werden;

    h) für studienbedingte Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr, die nicht durch Mittel des Programms Erasmus+ gefördert werden, zusätzlich zum BAföG-Zuschuss ein landesspezifischer Aufschlag als Vollzuschuss gewährt wird;


    2. mittelfristig:

    a) die Beträge des BAföG-Sockels, des BAföG-Zuschusses, des Förderdeckels und des Einkommensfreibetrags an die Preisentwicklung gekoppelt werden;

    b) ein übergreifendes System der Ausbildungsförderung zu entwickeln, das alle Formen der schulischen, beruflichen, akademischen und lebenslangen Ausbildung unter einem Dach zusammenführt.



    Dr. Thomas Merz und Fraktion

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei


    Entwurf eines Gesetzes über den oder die Bundesbeauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs



    A. Problem und Ziel

    Es gibt bereits seit 2011 den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. Diese Stelle leistet einen wichtigen Beitrag für Prävention, Intervention, Beratung, Hilfe und Betroffenenbetreuung im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs. Diese Stelle hat aber bis jetzt keine gesetzliche Verankerung. Der aktuelle Bundesbeauftragte Rörig hat immer wieder eine gesetzliche Verankerung gefordert, um eine Verstetigung des Engagements sicherstellen zu können und gleichzeitig auch festgelegte Arbeitsschwerpunkte aufweisen kann. Durch die Verstetigung des Engagements und bessere Berichtserstattungsregelungen soll die Aufmerksamkeit für den Bundesbeauftragten erhöht werden und gleichzeitig eine Intensivierung des Engagements erreicht werden. Unsere personellen und inhaltlichen Ressourcen im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs müssen zwingend erhöht werden.


    B. Lösung

    Der Bundesbeauftragte wird gesetzlich verankert und hat dadurch gefestigte Strukturen und Regelungen. Gleichzeitig werden dem Bundestag regelmäßig Bericht erstattet.


    C. Alternativen

    Status Quo beibehalten


    D. Kosten

    keine Mehrkosten, da auf bestehende Strukturen zurückgegriffen werden


    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes über den oder die Bundesbeauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    §1 – Errichtung


    (1) Die oder der Bundesbeauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (Bundesbeauftragte) ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Berlin:

    (2) Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.

    (3) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.


    §2 – Zuständigkeit


    (1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Information, Sensibilisierung und Aufklärung zu Themen der sexualisierten Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Dabei soll die Unterstützung einer nachhaltigen Verbesserung des Schutzes vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie passgenaue Hilfen für betroffene Menschen im Vordergrund stehen.

    (2) Die oder der Bundesbeauftragte berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zudem bei gesetzlichen Handlungsbedarfen und identifiziert in regelmäßigen Abständen Forschungslücken im Themenfeld der sexualisierten Gewalt gegen Kinder und Jugendliche.

    (3) Die oder der Bundesbeauftragte stellt mit seiner Arbeit die systematische und unabhängige Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs in Deutschland sicher.


    §3 – Unabhängigkeit


    (1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

    (2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.


    §4 – Ernennung und Amtszeit


    (1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde verfügen.

    (2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

    (3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.


    §5 – Amtsverhältnis


    (1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

    (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.

    (3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. § 3 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

    (4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.


    §6 – Rechte und Pflichten


    (1) Die oder der Bundesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Bundesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

    (2) Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

    (3) Die oder der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Dokumenten von ihr oder ihm nicht gefordert werden.


    §7 – Tätigkeitsbericht


    Die oder der Bundesbeauftragte erstellt einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit. Dabei soll er über die Defizite und Fortschritte im Kampf gegen sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche berichten. Insbesondere zum Stand von Prävention, Intervention, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung soll der Tätigkeitsbericht Aufschluss geben.


    §8 – Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.






    Elias Jakob Lewerentz und Fraktion


    Begründung

    siehe oben, wird mündlich präzisiert




    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz und der Fraktion der Konservativen Partei


    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Situation an Familiengerichten



    A. Problem und Ziel

    Die Situation an den Familiengerichten ist nicht weiter hinnehmbar. Es gibt erhebliche Sach- und Fachdefizite bei Familienrichtern, die keine Weiterbildungen brauchen. Während Familienanwältinnen und Familienanwälte vielfältige Bildungs- und Weiterbildungsangebote in Anspruch nehmen mussten, um den Fachtitel zu tragen, ist bei Familienrichtern keine zusätzliche Qualifikation erforderlich. Wenn über das familiäre Schicksal von Menschen gerichtet wird, sollten aber Grundkenntnisse in den Bereichen Psychologie und Soziale Arbeit sowie fundierte Fachkenntnis im Bereich Kindschaftsrecht und Familienrecht erforderlich sein. Ziel des Gesetzes ist es die Situation an den Familiengerichten zu verbessern.


    B. Lösung

    Mit diesem Gesetz sollen nur Richter auf Lebenszeit nach §12 DRiG als Familienrichter Aufgaben übernehmen dürfen, da es einer gewissen Einarbeitung und Erfahrung erfordert, um schwierige familienrechtliche Fälle beurteilen zu können. Gleichzeitig wird eine Fortbildungsklausel aufgenommen, die den Besuch von einer Fortbildung in familienrechtlichen Fragestellungen bei der Richterakademie alle drei Jahre vorsehen. Für bereits als Familienrichter arbeitende Richter auf Probe zum Stichtag 01.01.2022 wird eine Ausnahmeregelung geschaffen.


    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Regelungen.


    D. Kosten

    Keine direkten.


    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Situation an Familiengerichten


    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


    Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. §23b wird wie folgt neu gefasst:


    (1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.

    (2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.

    (3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Die Geschäfte des Familienrichters dürfen nur nach §12 DRiG auf Lebenszeit ernannte Richter ausführen. Bereits zum 01. Januar 2022 mit den Geschäften eines Familienrichters betrauten Richtern, die noch nicht auf Lebenszeit ernannt sind, dürfen diese Geschäfte weiterhin ausführen. Um die Geschäfte als Familienrichter übernehmen zu können sind Fortbildungsangebote der Richterakademie im Bereich Kindschafts- und Familienrecht regelmäßig zu besuchen, zumindest aber alle drei Jahre. Die entsprechende Nachweise sind für die Dienstaufsicht zu erbringen und für den Gültigkeitszeitraum zu dokumentieren.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.




    Elias Jakob Lewerentz



    Begründung

    siehe oben, wird mündlich präzisiert




    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/XXX


    Antrag

    des Abgeordneten Elias Jakob Lewerentz


    Stärkung des Familienrechts durch weiterführende Maßnahmen flankieren

    Anlage 1


    Stärkung des Familienrechts durch weiterführende Maßnahmen flankieren


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Die Bundesregierung soll den Aufbau einer dritten Richterakademie in Betracht ziehen, um die Fortbildungsangebote für Richterinnen und Richter zielgerichtet ausbauen zu können. Dafür soll das Bundesjustizministerium mit der Standortsuche beginnen und dem Bundestag gegenüber Meldung über den Stand der Suche berichten.
    2. In der Programmkonferenz für die Richterakademien soll die Bundesregierung in der Jahresplanung für 2022 einen besonderen Fokus auf die familienrechtlichen Fortbildungsangebote legen. Es sollen hier Schwerpunktthemensetzungen im Bereich Kindschaftsrecht vorgenommen werden.
    3. Die Bundesregierung soll in Verbindung zu den Landesjustizministerien treten und dabei einen Pakt zur Stärkung des Familienrechts schließen. Familienrecht soll wieder zum Pflichtstoff für juristische Examina werden und der Stellenwert des Familienrechts soll wieder zunehmen.
    4. Die Bundesregierung soll in Gesprächen mit den Ländern zudem über kostenfreie Fortbildungen sprechen und die Möglichkeit zur Teilnahme an Bildungsangeboten der Richterakademien durch zielgerichtete Freistellungen stärker zu ermöglichen.



    Elias Jakob Lewerentz und Fraktion


    Begründung

    mündlich


    797-lewerentz-signatur-png


    Elias Jakob Lewerentz

    Landtagsabgeordneter für den Saale-Holzland-Kreis I

    Landtagspräsident des Thüringer Landtages

    Stellvertretender Ministerpräsident des Freistaates Thüringen

    Landesminister für Gesundheit und Soziales

    Mitglied der Konservativen Partei (KonP)

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Sechste Wahlperiode



    Drucksache VI/28


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Alex Regenborn und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes - Änderung des Artikels 5 (1)



    A. Problem und Ziel

    Das Grundgesetz bietet keinen absolut klaren Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit in digitalen Netzwerken.


    B. Lösung

    Das Grundgesetz wird entsprechend angepasst.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    keine



    Anlage 1


    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes – Änderung des Artikels 5 (1)


    Vom 14.05.2021



    Artikel 1

    Änderung des Artikels 5 (1)


    Das Grundgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    (1) Der Artikel 5 Absatz des Grundgesetzes wird durch die zwei Worte "digitale Netzwerke" erweitert.

    (2) Der aktuelle Wortlaut:


    "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."


    ändert sich demnach wie folgt:


    "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, Film und digitale Netzwerke werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Alex Regenborn und Fraktion.



    Begründung

    siehe oben, folgt in der Debatte