6 BvT 1/21- Einspruch - V. Mechnachanov ./. die Moderation und Administration von vBundesrepublik

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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die mündliche Verhandlung,

    in dem Einspruchsverfahren


    V. Mechnachanov ./. die Administration und Moderation der vBundesrepublik


    beginnt am Dienstag 02. Februar 2021 um 20:00 Uhr.




    Teilnehmer der mündlichen Verhandlung:


    1. Für den Antragsteller:

    Frau Victoria Mechnachanov

    vertreten durch Herrn Dr. Joachim Holler


    2. Für die Administration:

    -noch zu benennen-


    3. Für die Moderation:

    Frau Elke Kanis





  • Betritt gemeinsam mit Richter Brandstätter den Saal.


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich begrüße Sie zur mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren 6 BvT 1/21 V. Mechnachanov ./. die Administration und Moderation der vBundesrepublik. Gegenstand des Verfahrens wird die Frage sein, ob die Absetzung der Frau Mechnachanov aus dem Amt der Bundeswahlleiterin durch die Administration und die Moderation der vBundesrepublik rechtens war und ist.

    Ich rufe das Verfahren 6 BvT 1/21 auf und eröffne hiermit die mündliche Verhandlung.

    Zunächst bitte ich den Vertreter der Antragstellerin, Herrn Dr. Holler, um die Begründung des Antrags.


  • Erhebt sich.


    Vielen Dank!



    Frau Vorsitzende,

    Werte Damen und Herren,


    ich möchte an dieser Stelle zunächst auf die Klageschrift verweisen, welche alle für uns bis dato relevanten Punkte enthält. Ich möchte daher nur kurz auf die relevantesten Punkte eingehen:


    Hinsichtlich der Zulässigkeit dürften keine größeren Bedenken bestehen. Zuständigkeit, Antragsberechtigung, Forum und Frist sind unstrittig. Der einzige womöglich näher zu prüfende Punkt könnte die Antragsbefugnis sein. Jedoch ist diese, zumindest hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen hierzu, auch zweifelsohne gegeben. Nach § 43 Abs. 1 OGG ist grundsätzlich jeder antragsbefugt, der Einspruch gegen eine Sanktion der Moderation oder Administration erhebt. Dies ist vorliegend eindeutig der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den §§ 17, 18 ModAdminG.


    Vorsorglich möchten wir, da dies in den letzten Tagen öffentlich durchaus angeklungen ist, bereits bestreiten, dass es der Antragsbefugnis der Antragstellerin entgegensteht, dass diese die Sanktion im Voraus anerkannt hat. Es ist unerheblich, ob dies der Fall war oder nicht, da jede Sanktionierung durch das Oberste Gericht überprüfbar ist.


    trinkt einen Schluck Wasser


    Der Antrag dürfte weiter auch begründet sein. Dies ist einerseits schon der Fall, weil die Sanktionierung auf einer, unseres Erachtens, unzulässigen Rechtsgrundlage beruht. Es ist soweit ersichtlich, dass die Sanktionierung auf dem Beschlusses der Administration beruht, welche den sog. „Rechtemissbrauch“ einführte. Maßgeblich ist hierbei jedoch, dass dieser Tatbestand zur Zeitpunkt der Tat überhaupt nicht bestanden hat. Es wird zwar angeführt, der Beschluss gelte rückwirkend, dies kann aber schlussendlich nicht der Fall sein. Es ist schon hinsichtlich des zu wahrenden Vertrauensschutzes unzulässig, eine solche rückwirkende Grundlage für eine Sanktionierung zu schaffen, welche unstrittig an eine für die Antragstellerin ungünstige Rechtsfolge geknüpft ist. Eine solche echte Rückwirkung von belastenden Rechtsnormen ist nach allgemeiner Rechtsauffassung unzulässig.


    Hilfsweise kann auch festgestellt werden, dass der erlassene Beschluss gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Der Beschluss der Administration ist als „Strafgesetz“ i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG anzusehen, wird doch hier explizit die Sanktionierung eines bestimmten Tuns vorgesehen. Dazu ist auch nicht ersichtlich, dass das ModAdminG eine Stellung über dem Grundgesetz genießt, wie es beim vDGB der Fall ist. Weder im vDGB noch im ModAdminG selbst wird eine solche Feststellung gemacht. Insbesondere muss dies dann für auch Beschlüsse der Administration gelten, ist jene doch ein nicht demokratisch legitimiertes Organ.


    Es ist daher nur geboten, festzustellen, dass die Sanktionierung der Antragstellerin auf einer unzulässigen Rechtsgrundlage beruhte. Insbesondere wird auf Art. 20 Abs. 3 GG verwiesen. Demnach ist die Rechtsprechung und somit auch das Oberste Gericht an Gesetz und Recht gebunden. Dies gilt selbstredend in Sim-On wie Sim-Off-Verfahren. Soweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG festgestellt wird, ist dies schon ein Verstoß gegen Gesetz. Jedenfalls aber ist der Verstoß gegen den nach kontinentalrechtlicher Rechtsauffassung allgemein gültigen Grundsatz „nulla poena sine lege“ und somit gegen Recht i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich und zu rügen.


    Demnach dürfte die Sanktionierung schon alleine deshalb unzulässig sein, da ihr gar keine gültige Rechtsnorm zugrunde liegt.



    Dies ist jedoch noch lange nicht alles. Beiden Antragsgegnern fehlt es offenkundig auch an jeglicher Befugnis eine Amtsenthebung durchzuführen. Weder vDGB noch ModAdminG sieht eine Sanktionierung durch Amtsenthebung vor. Strafpunkte und Sperren sind nach vDGB die einzigen Mittel, welche zur Sanktionierung angewandt werden dürfen.


    Hilfsweise wird auch die fehlende Zuständigkeit der Administration bemängelt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1. besagt, es werde die Entscheidung der Administration bestätigt. Daraus ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 2. bereits mit der Sanktionierung befasst hat. Jedoch ist weder ein Beschluss der Administration bekannt, der überhaupt bestätigt werden könnte, noch wäre die Antragsgegnerin zu 2. überhaupt zuständig gewesen. Letztere war diese zum Erlassen des Verbotes berechtigt, die Sanktionierung fällt jedoch gem. § 6 Abs. 1, 2 unstrittig in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu 1., der Moderation. Ein Beschluss der Antragsgegnerin zu 2., der mithin nicht bekannt gemacht wurde, ist somit jedenfalls unzulässig, da ebendiese nicht zuständig war.


    Hilfsweise wird auch noch ein Verstoß gegen die in § 6 ModAdminG festgelegte Zuständigkeitsabgrenzung gerügt. Offenkundig haben sich sowohl Administration als auch Moderation mit dem Sanktionierungsprozess befasst. Mithin hat laut Aussage meiner Mandantin sogar eine Beratung der Antragsgegnerin zu 2. zur Sanktionierung stattgefunden, was besonders bedenklich ist, wurde das Organ der Moderation doch gerade deshalb geschaffen, weil ein Befassen der nicht demokratisch legitimierten Administration mit Sanktionierungen mehrheitlich von der Spielerschaft nicht gewünscht war. Jedenfalls ist nach § 6 Abs. 1, 2 ModAdminG offensichtlich unzulässig, dass sich sowohl die Antragsgegnerin zu 1. als auch die Antragsgegnerin zu 2. mit der Sanktionierung der Antragstellerin befasst. Hier wird nämlich entweder der Moderation oder aber der Administration die ausschließliche Zuständigkeit zugesprochen.



    Zusammenfassend haben wir es hier also mit einer Reihe von unserer Meinung nach rechtswidrigen Handlungen bezüglich des Sanktionierungsprozesses zu tun, welche allesamt die Feststellung der Unzulässigkeit der Sanktionierung und entsprechend ihre Aufhebung rechtfertigen.



    Vielen Dank vorerst, für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Frau Vorsitzende,

    Hohes Gericht,


    wir halten die Rechtsgrundlage, auf der der Beschluss der Administration vom 17. Januar 2021 ergangen ist, und den Beschluss selbst für zulässig. Ich bin sehr verwundert, dass sich die Antragsteller gegen jenen Beschluss wenden. Bei der Plattform vBundesrepublik handelt es sich um eine Internetplattform mit einem Eigentümer und Betreiber. Der Betreiber ebendieser Plattform vBundesrepublik hat dabei die Entscheidung getroffen, die Verwaltung dieser Plattform auf die Mitglieder der technischen Administration zu verwalten. Dementsprechend hat er ihnen ebenfalls die Befugnisse gegeben, in seinem Namen bestimmte Rechte wahrzunehmen, die ihm als Betreiber zustehen. Darunter fällt unter anderem das Recht aus § 903 BGB, mit seinem Eigentum (hier: ebendieser Internetplattform) so zu verfahren, wie es ihm beliebt. Dazu zählt auch das Recht, Regeln zu setzen und ihnen rückwirkende Geltung zu verleihen; zumindest sieht kein Gesetz ein derartige Verbot vor.


    Es wird bestritten, das dem verfassungsrechtliche Normen gegenüberstehen. Die Antragsteller führen an, dass Art. 103 Abs. 2 GG ein solches Recht beschneiden würden. Dabei übersehen sie allerdings den wichtigen Umstand, dass es sich bei dieser Internetplattform um keine Institution handelt, die irgendwelche hoheitlichen Rechte inne hat. Demzufolge mangelt es ihr überhaupt an dem Recht, in irgendeiner Art und Weise Gesetze zu erlassen, die irgendeine Strafbarkeit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG begründen würden. Mithin ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG zu verneinen. Verfassungsrecht ist hier schlichtweg nicht einschlägig, da der Eigentümer in Vertretung durch die technische Administration schlichtweg die ihm aus seinem Eigentumsrecht zustehenden Rechte nutzt.


    Ferner wird bestritten, dass die technische Administration an das Rechtsstaatprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gebunden ist. Wie oben bereits dargestellt, handelt es sich bei der technischen Administration nicht um eine Institution, die hoheitliche Rechte inne hat. Folglich kann es sich bei der technischen Administration auch nicht um ein Organ handeln, welches an eben jenes Rechtssaatsprinzip gebunden ist.


    Auch wird bestritten, dass das ModAdminG den Normen des Grundgesetzes unterzuordnen ist. Nähme man an, dass das ModAdminG sich den Vorschriften des Grundgesetzes unterzuordnen hätte, müsste es sich hierbei um ein ordentliches Gesetz oder eine Verordnung der Bundesregierung handeln. Ein ordentliches Gesetz oder eine Verordnung der Bundesregierung hat die Eigenschaft, dass es durch Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland legitimiert und beschlossen worden ist. Beim ModAdminG ist das offensichtlich nicht der Fall. Dieses wurde in einer öffentlichen Abstimmung nach einem Votum der Spielerschaft angenommen; kein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland war an diesem Gesetz beteiligt. Folglich kann es sich hierbei nicht um ein Gesetz handeln, was dem Grundgesetz untersteht. Vielmehr handelt es sich beim ModAdminG um eine Richtline, bzw. Spielregel, die sich die Spielerschaft in einem Votum selbst gegeben hat. Würde diese Richtlinie dem Grundgesetz untergeordnet, wäre nicht nur die formelle Verfassungswidrigkeit unter anderem wegen Verstößen gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG dieses Gesetzes evident, sondern würde es auch gegen den Willen der Verfassungsgeber verstoßen, auf plebiszitäre Elemente in der Verfassung zu verzichten. Mithin wäre eine Unterstellung dieser Norm den Intentionen der Verfassungsgeber nicht vereinbar und ist somit zu verneinen.


    Somit handelt es sich bei dieser Norm offensichtlich um eine Regel oder zumindest regelgleiche Regelung, die allgemein für alle Mitspieler gilt. Die Normen des Grundgesetzes sind auf sie nicht anzuwenden. Soweit das nicht der Fall ist, ist das ModAdminG für formell verfassungswidrig zu erklären.


    räuspert sich


    Ferner wird bestritten, dass sich die Administration mit einer Sanktionierung des Antragstellers befasst hat. Die Administration hat lediglich von den ihr durch die Spielregeln gegebenen Rechte Gebrauch gemacht, indem sie Aufgaben des Bundeswahlleiters übernommen hat. Eine Amtsenthebung kommt im Beschluss der Administration vom 17. Januar 2021 mit keinem Wort vor. Es wird auch jegliche Absprache oder Beeinflussung der Entscheidung der Moderation in den ihnen übertragenen Aufgaben bestritten. Der Antrag ist, soweit er gegen Entscheidungen und Beschlüsse der Administration wendet, unzulässig und – soweit er zulässig ist – unbegründet.


    Vielen Dank.

    Vizepräsident des Obersten Gerichts

  • Frau Vorsitzende,

    werte Damen und Herren,


    ich möchte insbesondere auf die Amtsenthebung zusprechen kommen. Zunächst ist es aus heutiger Sicht fraglich ob man Frau Mechnachanov vorwerfen kann, dass sie ihrer Verpflichtung als Bundeswahlleiterin nicht nachgekommen ist. Sie hat sich um die Wahl gekümmert was ihre Pflicht war, die Weitergabe von Teilen der Wahlergebnisse ist eine Verletzung der ihr überreichten Rechte, aber ob dadurch die Verpflichtung ihrer Aufgaben verletzt ist und damit der §10 Absatz 11 des vDGB zutrifft, ist zumindest fraglich. Sie war schließlich anwesend und hätte die Wahl zu Ende führen können.


    Die technische Administration hat sich darauf berufen und die Aufgaben vorübergehend übernommen. Dabei ist es aber nicht geblieben, Frau Mechnachanov wurden zeitnah auch die besonderen Rechte aus dem Forum die einem Bundeswahlleiter zustehen genommen. Die Wegnahme der laut Amt zustehenden Rechte ist ein Entfernen aus dem Amt und entspricht in den Augen der Moderation einer Amtsenthebung, auch wenn dies nicht wörtlich in dem Beschluss der Administratoren genannt wurde. Und dadurch ist die Formulierung der Moderation zustande gekommen "eine Amtsenthebung zu bestätigen".


    Frau Mechnachanov war bei den Gesprächen über ihren Fall in den gleichen Räumlichkeiten anwesend, auch wenn sie abschließend kein Stimmrecht hatte durch ihre Befangenheit. Mehrere Tage ist darüber gesprochen und nachgedacht worden, welche Strafe und Konsequenzen richtig sind. Sie war in diesem Rahmen die erste die eine Amtsenthebung ins Gespräch brachte.


    Auf weitere Stellungnahmen zu einzelnen Punkten wird verzichtet.


    Danke.

  • Erhebt sich.


    Frau Vorsitzende,

    Hohes Gericht,


    ich möchte zunächst auf die Argumente der Administration eingehen. Gewiss mag die Argumentation des Herrn Müller hinsichtlich § 903 BGB (RL-Gesetz) richtig sein, aber darauf kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Der Betreiber der Plattform vBundesrepublik kann mit seinem Eigentum so Verfahren wie er möchte, so weit so gut. Wenn nun aber diese Argumentation vor dem Obersten Gericht als Rechtfertigung für ein bestimmtes Handeln der Administration oder des Plattformbetreibers angeführt wird, dann wird der Sinn des Obersten Gerichts selbst und der gesamten Regeln, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik mehrheitlich gegeben hat ad absurdum geführt. Der Betreiber der Plattform, respektive die Administration könnten sich dann nämlich ganz einfach allen Simulations-Regeln und auch den Beschlüssen und Urteilen des Obersten Gerichts widersetzen. Das mag tatsächlich so auch möglich sein, aber es kann selbstverständlich nicht Aufgabe des Obersten Gerichts sein, auf Grundlage von Sim-Off-Gesetzen (mit Ausnahme des vDGBs und des ModAdminG, wenn man diese als Sim-Off werten möchte) zu entscheiden, dafür fehlt es dem OG auch an jeglicher Kompetenz. Die Entscheidungen des Obersten Gerichts haben dabei natürlich ausschließlich auf den geltenden Vorschriften des simulationsinternen Rechtsraumes zu fußen, die Rechte des Betreibers der Plattform aus dem RL-BGB gehören hier selbstredend nicht dazu. Es ist und kann nicht Aufgabe des Obersten Gerichts sein, festzustellen, dass die Administration faktisch ohnehin alles machen darf, was sie möchte. Das Oberste Gericht hat simulationsintern die Aufgabe ebendies auf Grundlage der Regeln, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik selbst gegeben hat und welche wohlgemerkt durch die Administration und den Betreiber der Plattform auch offenkundig stillschweigend anerkannt wurden, zu verhindern. Es hat die Aufgabe, über die Einhaltung der im simulationsinternen Raum geltenden Gesetze zu wachen. Für die Wahrung der RL-Gesetze ist das Oberste Gericht keinesfalls zuständig, es fehlt dabei schon an jeglicher gesetzlichen Grundlage. Ebendeshalb argumentieren wir entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2. auch nicht damit, dass die Administration an Gesetz und Recht gebunden sei, sondern viel mehr das Oberste Gericht selbst, was sich aus dem Grundgesetz zweifelsohne ergibt. Hieraus ergibt sich nach Art. 20 Abs. 3 GG, dass die Entscheidungen der Rechtsprechung, sprich des Obersten Gerichts auf Grundlage der geltenden Gesetze (vDGB, ModAdminG und Sim-On-Gesetze ausschließlich wohlgemerkt) und der geltenden anerkannten Rechtsgrundsätze zu treffen sind. Dahingehend kann sich Administration und Betreiber im Einspruchsverfahren vor dem Obersten Gericht jedenfalls nicht auf ihre sich aus dem RL-BGB faktisch uneingeschränkten Rechte berufen.


    Dahinstehen lassen wir die Argumentation der Antragsgegnerin zu 2. hinsichtlich der Stellung des ModAdminG in der Normenhierarchie. Darauf kommt es schlussendlich aber auch nicht an. Der Tatsache geschuldet, dass die Normen des Grundgesetzes auf das Oberste Gericht selbst anzuwenden sind und der angegriffene Beschluss in offensichtlicher Weise gegen den kontinentalrechtlich allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz „nulla poena sine lege“ verstößt, ist die Rückwirkung des angegriffenen Beschlusses in unseren Augen unzulässig.


    Seitens der Antragsgegnerin zu 1. gibt es hinsichtlich der Unzulässigkeit der Sanktionierung offensichtlich nicht einmal einen Versuch, diese zu rechtfertigen. Entsprechend kann man wohl davon ausgehen, dass sie unsere Ausführungen teilt.


    Aufschluss gibt die Antragsgegnerin zu 1. jedoch jedenfalls über die Tatsache, dass sie einen Beschluss der Administration bestätigen wollte. Sie ging dabei offensichtlich davon aus, durch den Entzug der Rechte der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin zu 2. sei eine Amtsenthebung schon einhergegangen. Sie zweifelt sogar selbst daran, ob das Handeln der Antragsgegnerin zu 2. rechtmäßig war. Diese Zweifel teilen wir zwar grundlegend, jedoch sehen wir auch, dass diese Frage nicht Umfang dieses Verfahrens sein kann. Die Anfechtung der Anwendung des § 10 Abs. 11 vDGB durch die Antragsgegnerin zu 2. könnte lediglich durch eine Regelbeschwerde erfolgen.

    Weiter ist es jedoch fraglich, ob es rechtmäßig war, der Antragstellerin ihre Rechte einfach zu entziehen, obwohl ihr diese eigentlich noch zugestanden hätten. Hierüber gibt jedoch weder vDGB noch ModAdminG Aufschluss, weshalb auch dies im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben kann. Es ist aber jedenfalls zu hinterfragen, ob ein solches Entziehen der Rechte nicht faktisch auch eine Amtsenthebung darstellt und als solche zu werten ist, wenngleich diese auch stillschweigend ergangen ist. Ist dies zu bejahen, so kann wiederum die fehlende Zuständigkeit und die Fehlende Befugnis der Antragstellerin zu 2. hinsichtlich der Amtsenthebung, sowie der Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 ModAdminG gerügt werden.

    Jedenfalls ist durch die Administration anscheinend nie ein öffentlicher Beschluss ergangen, die Antragstellerin aus ihrem Amt zu entheben, weshalb die Formulierung der Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1. jedenfalls irreführend ist. Auch dies ist zweifelsohne zu beanstanden, ist aber für den vorliegenden Fall insoweit nicht maßgeblich.


    Es bleibt, soweit der Entzug der Rechte der Antragstellerin nicht schon als - jedenfalls unzulässige - Amtsenthebung durch die Antragsgegnerin zu 2. zu werten ist, vordergründlich festzustellen, dass die Rückwirkung des Beschlusses der Administration unzulässig war, die Sanktionierung der Antragstellerin demensprechend auf keiner gültigen Rechtsgrundlage beruht und dass es der Antragsgegnerin zu 1. an jeglicher Befugnis fehlt, eine Amtsenthebung durchzuführen.


    Vielen Dank!

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  • Hohes Gericht,


    es ist bemerkenswert, dass der Antragsteller endlich seinen Fehler erkennt. Ich zitiere: „[Deshalb argumentieren wir] auch nicht damit, dass die Administration an Gesetz und Recht gebunden sei“. Damit akzeptieren sie die Tatsache, dass der Beschluss der Administration vom 17. Januar 2021 in der Hierarchie über dem Grundgesetz steht, denn selbstverständlich wäre ein solcher Beschluss, wenn er als normales, von den Verfassungsorganen nach dem Grundgesetz beschlossenes Gesetz verabschiedet würde, selbstverständlich offensichtlich verfassungswidrig. Hier handelt es sich allerdings nicht um ein solches Gesetz, sondern um einen Beschluss, der auf Basis einer spielregelgleichen Vorschrift (hier: das ModAdminG) zustande gekommen ist; folglich ist anzunehmen, dass sowohl das ModAdminG als auch der Beschluss der Administration vom 17. Januar 2021 in der Normenhierachie über dem Grundgesetz stehen und die darin verbriefen Vorschriften nicht einschlägig sind. Das gilt auch für das Rückwirkungsverbot. Folglich ist die Rückwirkung dieses Beschlusses als zulässig anzusehen.


    Interessant ist ferner, dass der Antragsteller hier mit zweierlei Maß zu messen versucht. Es wird richtigerweise angeführt, dass die technische Administration nicht an Vorschriften des Grundgesetzes gebunden ist, allerdings aus eine Bindung des Obersten Gerichts an jene Vorschriften in diesem Sim-Off Verfahren aus fadenscheinigen Gründen bejaht. In diesem Verfahren handelt es sich um ein Verfahren, was nichts mit dem Sim-On, also Verfahren die einen Simulationsinhalt berühren, zu tun hat. Denn Gegenstand dieses Verfahren ist ein Sachverhalt, der sich nur darauf beschränkt, ob eine Entscheidung der Administration bzw. Moderation mit den Spielregeln und dem ModAdminG vereinbar war. Wie bereits im Verlauf dieses Verfahrens dargelegt, handelt es sich bei diesen Vorschriften offensichtlich um Vorschriften, die gegenüber dem Grundgesetz in der Normenhierarchie priorisiert sind. Das bedeutet, dass das Oberste Gericht hier nur das Recht hat, diesen Sachverhalt zu entscheiden, weil ihr dieses Recht auf Grund der Spielregeln und des ModAdminG eingeräumt wird. Es wäre inkonsistent, hier generell eine Bindung des Obersten Gerichts an Vorschriften des Grundgesetzes festzustellen, vor allem wenn diesem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der sich die Frage der Vereinbarkeit der Handlungen der Spielleitung mit den Spielregeln oder spielregelgleichen Vorschriften tangiert. Es wäre mithin inkonstistent, hier eine Bindung des Obersten Gerichts an Vorschriften des Grundgesetzes festzustellen, wenn jenes seine Entscheidungskompetenz überhaupt erst aus Normen übertragen wurde, die über dem Grundgesetz in der Normenhierarchie stehen. Es ist folglich anzunehmen, dass das Oberste Gericht in diesem Verfahren lediglich an Vorschriften der Spielregeln oder spielregelgleicher Normen gebunden ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Rückwirkung des Beschlusses der Administration für zulässig zu erklären.


    Es wird ferner bestritten, dass die Administration eine Amtsenthebung der Antragsgegnerin vorgenommen hat. Die Administration hat in ihrem Beschluss lediglich ihre Rechte aus § 10 Abs. 11 vDGB wahrgenommen. Jegliche Aussagen, die anderes behaupten, werden von unserer Seite aus bestritten.


    Vielen Dank.

    Vizepräsident des Obersten Gerichts

  • Frau Präsidentin,

    Hohes Gericht,


    erlauben Sie mir eine letzte Bemerkung zur Unzulässigkeit der Rückwirkung. Es ist für das Verfahren noch nicht einmal von Bedeutung, ob das Grundgesetz für das Verfahren einschlägig ist oder nicht. Selbst dann ist das Oberste Gericht selbstredend immer noch als Organ der Rechtsprechung anzusehen und es ist geboten, dass dieses sich auch an allgemeine und international anerkannte Rechtsgrundsätze hält. Auch wenn das OG im vorliegenden Verfahren fernab jeglicher Sim-On-Gesetze entschiede, so wäre die belastende Rückwirkung des Beschlusses immer noch unzulässig. Der Grundsatz der Unzulässigkeit belastender Rückwirkungen ist - wie ich bereits mehrfach erwähnt habe - kontinentalrechtlicher Konsens und nicht lediglich durch das Grundgesetz normiert. Nur die Tatsache, dass die Administration Administration ist, kann kein Freifahrschein dafür sein, fernab jeglicher allgemeinen Rechtsauffassung belastend rückwirkende Beschlüsse zu erlassen, die ja unbestreitbar für die Spielerschaft binden sind. Dies wäre fatal. Damit belasse ich es auch hinsichtlich dieser Thematik, mehr habe ich dazu nicht zu sagen.


    Ich hätte, sofern die Frau Vorsitzende erlaubt, eine Frage an Herrn Müller: Stimmen Sie der Antragstellerin und Frau Kanis zu, wenn diese sagen, die Administration hätte der Antragstellerin ihre als Bundeswahlleiterin möglicherweise noch zustehenden Rechte zu Beendigung der Wahl entzogen?

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  • Hohes Gericht,


    ich bestreite ein weiteres Mal die Einlassung des Antragstellers, die Rückwirkung des Beschlusses der Administration vom 17. Juni 2021 sei unzulässig. Da die Spielregeln und das ModAdminG – scheinbar jetzt auch unstrittig – in der Normenhierarchie über dem Grundgesetz steht, kann dieses Regelungen so treffen, wie sie es für richtig hält. Selbst wenn das Grundgesetz etwas verbietet, dann steht es den Spielregeln frei, eine solche Regelung trotzdem zu treffen, da es schlichtweg darauf keine Anwendung findet. Das gilt selbstverständlich auch für die Rückwirkung von Beschlüssen und Regeln, denn diese wird lediglich durch das Grundgesetz ausgeschlossen. Hier geht es nämlich entgegen der Argumentation der Antragsteller nicht um persönliche Befindlichkeiten und irgendwelche Freifahrscheine, sondern schlichtweg um die Auslegung des Rechts. Es ist sehr bezeichnend, dass sich der Antragsteller nun auf Gewohnheitsrecht bezieht; denn wenn man sich an die Systematik und Dogmatik des Normensystems dieser Plattform hält, dann muss man zwangsläufig zu der Auffassung kommen, dass diese Regelung nicht unzulässig sein kann. Es wäre fatal, von diesem Prinzip abzuweichen, denn eine solche „Wünsch-dir-was“ Auslegung des Gesetzes kann nicht im Interesse dieser Plattform, der Rechtssicherheit und des Verfassers dieser Regelungen sein.


    Gern beantworte ich auch die Frage des Antragstellers. Der Fakt, dass die Administration die Aufgaben der Bundeswahlleiterin übernommen hat, impliziert, dass die Bundeswahlleiterin ihre Aufgaben nicht mehr wahrnimmt. Dazu braucht sie auch ihre Rechte nicht mehr, weshalb ihr ihre Rechte entzogen worden sind. Das erklärt bereits der Wortlaut dieser Norm, denn die Übernahme einer Aufgabe impliziert eine direkte Abgabe der Aufgabe durch die Gegenperson. Für diese Argumentation spricht neben der Auslegung nach dem Wortlaut auch der Zusammenhang und Sinn und Zweck der Norm. § 10 Abs. 11 vDGB sagt explizit, dass eine Übernahme der Befugnisse des Bundeswahlleiters für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, möglich sei. Folglich war es die klare Intention dieser Regel, einen Entzug der Rechte durch die Administration vorzunehmen, wenn der Bundeswahlleiter seinen Verpflichtungen eben nicht nachkommt. Zu den Verpflichtungen des Bundeswahlleiters gehört logischerweise das Geheimhalten sensibler Informationen; das war in diesem Fall nicht gegeben. Mithin waren war der Tatbestand des § 10 Abs. 11 vDGB gegeben – und auch ein Entzug der Rechte ist nach teleologischer und wörtlicher Auslegung zulässig.


    Vielen Dank.

    Vizepräsident des Obersten Gerichts

  • Herr Dr. Müller,


    Sie führen aus, dass dem Betreiber der Plattform vBundesrepublik nach § 903 BGB das Recht zusteht mit dieser zu verfahren, wie es ihm beliebt. In welchem Verhältnis sehen Sie die Spielregeln und das ModAdminG zu dem Recht des Betreibers aus § 903 BGB?


    Sie beschreiben weiter eine Überordnung des ModAdminG im Verhältnis zum Grundgesetz. Ferner führen Sie aus diese Überordnung aus einer Zugehörigkeit des ModAdminG zu den Spielregeln zu schließen. Können Sie näher darlegen warum das hier benannte Gesetze in der Normenhierarchie über dem Grundgesetz steht?

  • Frau Vorsitzende,


    es ist offenkundig, dass die Administration nach § 903 BGB das Recht hat, mit dieser Plattform zu verfahren, wie sie es beliebt. Die Spielregeln und das ModAdminG stellen dabei freiwillige Richtlinien dar, denen sich die Administration freiwillig unterwirft. § 903 BGB und die Vorschriften der Spielregeln bzw. des ModAdminG stellen keine Gegensätze dar, wenn sich die Administration eben freiwillig jenen Normen unterwirft. Genau das tut die Administration. Sie bindet sich freiwillig an durch die Spielerschaft aufgestellte Regeln.


    Das ModAdminG und die Spielregeln müssen, wie oben bereits aufgeführt zwangsläufig in der Normenhierarchie stehen, da sie nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sind. Es handelt sich dabei weder um ein förmliches Gesetz noch um eine Verordnung, welche durch die zuständigen Verfassungsorgane behandelt und beschlossen wurde. Nähme man eine Unterordnung des ModAdminG und der Spielregeln gegenüber des Grundgesetzes an, so müssten beide Vorschriften auf Grund offensichtlicher formeller Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt werden, da sie nicht nach dem im Grundgesetz bezeichneten Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind. Folglich ist eine Überordnung der Spielregeln und des ModAdminG über das Grundgesetz anzunehmen.

    Vizepräsident des Obersten Gerichts

  • Vielen Dank, Herr Dr. Müller.

    Herr Dr. Holler,


    Sie führen an, dass die Übernahme der Aufgaben der Bundeswahlleitung durch die Administration einer Amtsenthebung gleichkommen könnte. Haben Sie dazu weitere Anhaltspunkte, die Sie dem Gericht darlegen können?

    Weiter führen Sie an, dass die Gültigkeit eines rückwirkenden Beschlusses nach der allgemeinen kontinentalen Rechtsauffassung anzuzweifeln ist. Können Sie dem Gericht weitere Anhaltspunkte darlegen, warum diese Rechtsauffassung auch auf die Bestimmungen der Spielregeln und des ModAdminG, als simulationsinterne spielreglerische Normen, Anwendung finden sollte?

  • erhebt sich


    Frau Vorsitzende,


    zu Ihrer ersten Frage: Amtsenthebungen sind weder im vDGB noch im ModAdminG geregelt, daher muss man sich die Frage stellen, wie definiert man so eine Amtsenthebung überhaupt? Ist hierfür ein Beschluss der Administration oder Moderation notwendig oder lediglich ein Rauswurf der ihres Amtes enthobenen Person? Ich bin schon der Meinung, man kann letzteres als eine Amtsenthebung werten. Der Antragstellerin wurden nach übereinstimmenden Aussagen ihrerseits und von Seiten der Moderation durch die Administration ihre Rechte entzogen, welche ihr als Bundeswahlleiterin eigentlich zustehen würden. Entsprechend ist das Handeln der Administration hier schon fragwürdig, denn im vDGB ist lediglich die Rede davon, dass die Administration die Aufgaben der Bundeswahlleiterin übernehmen dürfe, wenn diese ihren Aufgaben nicht nachkomme. Nicht nachkommen in diesem Sinne ist gleichzusetzen mit einer Abwesenheit der Amtsinhaberin. Entsprechend ist hierbei ein Entzug der Rechte gar nicht notwendig. Daher wird es im vorliegenden Fall recht kompliziert, denn die Amtsinhaberin ist ja offensichtlich anwesend und auch ihren Aufgaben nachgekommen. Es muss strittig sein, ob eine Weitergabe von vertraulichen Informationen den Voraussetzungen des § 10 Abs. 11 vDGB überhaupt genügt. Sollte dies der Fall sein, ist der nächste strittige Punkt, ob der Amtsinhaberin ihre Rechte einfach entzogen werden dürfen. Gerade dies steht im Ergebnis einer Amtsenthebung gleich und nicht nur einer reinen Übernahme der Aufgaben durch die Administration. Ein Vorgehen, wie wir es seitens der Administration im vorliegenden Fall beobachten konnten, ist weder explizit in vDGB oder ModAdminG vorgesehen, noch zweifelsfrei aus teleologischer Sicht zu rechtfertigen.


    Zu Ihrer zweiten Frage:
    Es ist wie bereits mehrfach erwähnt allgemeiner Konsens in der Rechtsprechung, dass Rückwirkungen, insbesondere belastende Rückwirkungen von Normen ihrem Wesen nach dem Prinzip der Rechtssicherheit widersprechen - Stichwort Vertrauensschutz - und entsprechend, bis auf einige Ausnahmen, unzulässig sind. Selbstredend ist auch der Beschluss der Administration als Norm zu verstehen, er ist ja für die gesamte Spielerschaft bindend und beruht seinerseits auf einer normativen Grundlage des ModAdminG, sprich, Verstöße hiergegen werden geahndet und können im Zweifelsfall auch vor dem Obersten Gericht durchgesetzt werden. Die Administration kann nicht behaupten, sie könne nach § 903 BGB auf dieser Plattform so verfahren, wie sie möchte, gleichzeitig aber feststellen, dass sie sich freiwillig den Normen des vDGB und ModAdminG unterworfen hat. Letzteres impliziert unstrittig, dass die Administration auch an diese Normen gebunden ist. Sie kann nicht einfach behaupten, die Normen seien nun plötzlich nicht mehr bindend, weil sie hätte sich diesen ja nur freiwillig unterworfen. Das von Herrn Müller angesprochene Prinzip der Rechtssicherheit auch innerhalb der Simulation würde damit ebenso ad absurdum geführt werden, wie das rechtsprechende Organ der Simulation, das Oberste Gericht, dessen Beschlüsse nach vDGB und ModAdminG binden sind, selbst. Ob die Administration sich den Regeln freiwillig unterworfen hat oder nicht ist folglich irrelevant, wichtig ist nur, sie hat sich diesen Regeln unstrittig unterworfen und somit auch der Tatsache stattgegeben, dass das Oberste Gericht ihre Beschlüsse für unzulässig und folglich auch für die Spielerschaft nicht mehr bindend erklären kann.

    Für Sanktionierungen der Mitspielerinnen und Mitspieler müssen weiter schon aus rationalen Gründen ebenjene prinzipiellen Maßstäbe angelegt werden, wie sie auch im Strafrecht gelten. "Nulla poena sine lege scripta" und "nulla poena sine lege praevia" sind zwei Grundsätze, die nach kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis die Garantiefunktion des Strafgesetzes im Rechtsstaat festlegen. Was zeichnet einen Rechtstaat dabei aus? Es ist vor allem die Tatsache, dass Entscheidungen von unabhängigen Gerichten überprüft werden können. Diese Gerichte sind allgemein an Gesetz und Recht gebunden. Entsprechend müssen die Grundzüge eines Rechtstaates auch auf diese Simulation Anwendung finden, haben doch Plattformbetreiber stillschweigend und Spielerschaft durch Abstimmung hingenommen und akzeptiert, dass das Oberste Gericht die unabhängige Kontrollinstanz der Simulation darstellt und dessen Entscheidungen allgemein bindend sind. Selbstredend hat der Verfasser von vDGB und ModAdminG intentioniert, dass das Oberste Gericht auch in Sim-Off-Verfahren nach gängigen Rechtsgrundsätzen entscheiden kann. Einen Anspruch auf vollständige Regelung aller Eventualitäten können diese Normen zweifelsohne nicht erheben, weshalb die Entscheidungen des Obersten Gerichts hierzu ergänzend auch, auch um die Vertrauenswürdigkeit des Gerichts zu wahren, auf Grundlage der zumindest in Europa allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze zu beruhen haben.


    Vielen Dank!

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Vielen Dank, Frau Präsidentin.


    Hohes Gericht,


    ich bestreite die Aussagen der Antragsteller. Es wurde hier von meiner Seite mehrfach dargelegt, dass die die Spielregeln und das ModAdminG in der Normenhierarchie über dem Grundgesetz stehen. Die Antragsteller argumentieren allerdings dennoch, als sei das nicht der Fall. Wir befinden uns hier in einer Simulation und in dieser sind bei Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung der Spielregeln lediglich jene einschlägig. Dazu zählt auch nicht das Prinzip „keine Strafe ohne Gesetz“ und das allgemeine Rückwirkungsverbot, da eben jene Vorgaben Vorschriften aus dem Grundgesetz sind, das hier schlichtweg keine Anwendung findet. Es handelt sich bei den oben genannten Vorschriften nicht im Strafgesetze, geschweige denn irgendwelche Gesetze, sondern Richtlinien einer Internetplattform, die das Recht hat, alles zu beschließen, was sie möchte. Dieses Recht basiert auf Art. 13 Abs. 1 S. 1 GG iVm. § 903 BGB, welche das Eigentumsrecht des Eigentümers an dieser Plattform festschreibt. Ohne Vorschriften, die das Eigentumsrecht des Eigentümers dieser Plattform einschränken, sind somit die Spielregeln und spielregelähnlichen Vorschriften (ModAdminG) uneingeschränkt gültig – egal, was nun im Grundgesetz stehen möge. Es ist sehr verwunderlich, dass die Antragsteller hier lediglich unseriöse Behauptungen aufstellen können, die von keinerlei geltendem Recht gedeckt sind. Die Einlassungen basieren lediglich auf Aussagen und Behauptungen, die nicht durch Belege und andere Quellen belegt werden können. Ich empfehle, einer solchen Argumentation, die sich so weit von der Anwendung von Rechtsnormen abweicht und sich eher auf das Aufstellen unbelegter Aussagen stützt, nicht anzuschließen und lieber die Anwendung von Recht und Gesetz zu verfolgen. Das, was unsere Partei vorschlägt.

    Vizepräsident des Obersten Gerichts

  • Vielen Dank für die Stellungnahme, Herr Dr. Müller.


    Das Gericht hat nun ausreichend Argumente beider Parteien gehört, es ergeben sich auch keine weiteren Nachfragen.


    Ich schließe hiermit die mündliche Verhandlung im Verfahren 6 BvT 1/21. Das Gericht wird sich nun zur Urteilsfindung zurückziehen, über einen Termin zur Urteilsverkündung wird separat informiert.


    Erhebt sich und verlässt den Gerichtssaal.