Beiträge von Dr. Lisa Baumgärtner

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    Ist nach langer Zeit mal wieder im Preuß und wundert sich, wie schnell ein Immobilienkauf heutzutage geht.

    Betritt den Saal und verliest das Urteil.



    L e i t s ä t z e



    zum Urteil des 6. Senats vom 21. Februar 2021



    – 6 BvT 1/21 –



    1. Eine rückwirkende Gültigkeit von Beschlüssen durch die Administration ist unzulässig, wenn diese ergehen, um eine Sanktionierung zu ermöglichen. Unberührt hiervon bleibt die Zulässigkeit eines rückwirkenden Beschlusses, der die Spielerschaft nicht nachteilig berührt.


    2. Die Enthebung eines Spielers aus einem Amt ist keine Sanktionierungsmöglichkeit nach dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik.





    OBERSTES GERICHT

    – 6 BvT 1/21 –


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    IM NAMEN DES VOLKES



    In dem Verfahren
    über

    den Antrag,




    der Frau Victoria Mechnachanov


    - Bevollmächtigter: Dr. Joachim Holler


    g e g e n



    1. die Moderation von vBundesrepublik

    2. die Administration von vBundesrepublik



    die Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin durch die Antragsgegnerin zu 1., hilfsweise durch die Antragsgegnerin zu 2. für unzulässig zu erklären



    hat das Oberste Gericht – Sechser Senat –

    unter Mitwirkung der Richterin



    Vizepräsidentin Baumgärtner



    aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 2. bis 10. Februar 2021 durch



    Urteil

    für Recht erkannt:



    Die Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin durch die Antragsgegner zu 1. und 2. war unzulässig. Die Maßnahme wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.




    G r ü n d e :



    A.


    I.


    1. Die Antragstellerin ist Bundeswahlleiterin. Sie hatte entsprechend bei der fünften Bundestagswahl Kenntnis über die Zwischenergebnisse der Wahl. Sie wurde beschuldigt Teile von Zwischenergebnissen an Dritte weitergegeben zu haben und hat dies im Nachgang auch gestanden.



    a) Nachdem die Antragsgegnerin zu 2. von dieser Tatsache Kenntnis erlangte, erklärte sie am 17. Januar 2021 auf Grundlage von § 10 Abs. 11 vDGB auf unbestimmte Zeit die Aufgaben der Bundeswahlleiterin zu übernehmen. Am selben Tag veröffentlichte sie zudem einen Beschluss mit folgendem Wortlaut:


    "1. Gemäß § 8 Abs. 2 ModAdminG wird durch die Administration das Verbot des Rechtemissbrauchs geschaffen. Dieser wird wie folgt gefasst: „Wer die ihm übertragenen oder durch Amt zustehenden Rechte in einer missbräuchlichen Art und Weise benutzt, macht sich des Rechtemissbrauchs strafbar.“

    2. Dieser Beschluss gilt rückwirkend für alle Handlungen und Unterlassungen seit Beginn dieser Simulation."



    b) Die Antragsgegnerin zu 1. befasste sich daraufhin mit der genannten Sache und veröffentlichte ihre Entscheidung am 23. Januar 2021. Diese lautete wie folgt:


    "Wir bestätigen die Entscheidung der technischen Administration und entheben Victoria Mechnachanov hiermit ihres Amtes als Bundeswahlleiterin. Eine Neuwahl eines Nachfolgers soll zeitnah erfolgen."



    2. Am 30. Januar 2021 erklärte das Oberste Gericht die Amtsenthebung für vorläufig unwirksam. Ebenso wurde einem Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller stattgegeben.




    II.


    Die Antragstellerin wendet sich mit dem Widerspruch gegen die Enthebung aus dem Amt der Bundeswahlleiterin.



    1. Der Antrag sei zulässig.


    a) Das Oberste Gericht sei für den Antrag zuständig. Die Antragstellerin sei auch antragsberechtigt.


    b) Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da sie Einspruch gegen eine Sanktion der Moderation bzw. Administration erhebe. Sie zweifle an der Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion.


    Das Rechtsschutzbedürfnis sei, sofern es eines solchen bedürfe, gegeben. Sie sei unmittelbar und direkt von der Sanktion betroffen und könne auf keinem anderen Wege Rechtsschutz erlangen. Auch sei das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin die Sanktion akzeptiert habe, da eine nachfolgende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sanktion vor dem Obersten Gericht trotzdem möglich sei.


    c) Die Frist aus § 17 Abs. 3 ModAdminG sei gewahrt.




    2. Der Antrag sei auch begründet.



    a) Es fehle schon an einer gültigen Rechtsgrundlage für die Sanktionierung.


    Ein Tatbestand aus § 8 Abs. 1 ModAdminG sei nicht erfüllt. Weiter wäre auch eine Sanktionierung aufgrund des o. g. Beschlusses der Antragsgegnerin zu 2. unzulässig. Dies rühre aus der Unzulässigkeit der Rückwirkung des Beschlusses.


    aa) Der Vertrauensschutz müsse auch in der vBundesrepublik gewahr werden. Dieser sei essenzielle Voraussetzung für die Rechtssicherheit, da die Mitspieler darauf vertrauen können müssen, dass eine von der Spielerschaft geschaffene Rechtsgrundlage nicht nachträglich zum Nachteil der Spieler erweitert wird. Unzulässig seien vor allem belastende Rückwirkungen, dies sei auch allgemein anerkannte Rechtsauffassung. Es sei mithin auch nicht mit den Grundsätzen einer demokratisch organisierten Simulation zu vereinbaren, zum Nachteil einzelner Spieler rückwirkende Verbote aufzustellen. Es gelte der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz", woraus die Unzulässigkeit einer Sanktionierung einer Tat resultiere, von dessen Strafbarkeit die Antragstellerin zu dem entscheidenden Zeitpunkt keine Kenntnis hatte oder hätte haben können.


    bb) Die Sanktionierung stelle auch einen offensichtlichen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar, welche besagte, dass eine Tat nur dann bestraft werden könne, wenn ihre Strafbarkeit bereits gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Er verbiete dahingehend das Rückwirkende erlassen von Strafgesetzen. Dabei sei der fragliche Beschluss als Strafgesetz zu werten.


    Dabei genieße das ModAdminG auch keine Stellung über dem Grundgesetz, da es an einer solchen Feststellung im vDGB und im ModAdminG selbst ermangle. Insoweit stünden auch Beschlüsse der Antragsgegnerin zu 2. aufgrund des § 8 Abs. 2 ModAdminG in der Normenhierarchie nicht über dem Grundgesetz.


    cc) Dabei sei das Oberste Gericht als Organ der Rechtsprechung i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG anzusehen und entsprechend dem Wortlaut der besagten Norm an "Gesetz und Recht" gebunden. Dabei sei es noch nicht einmal ausschlaggebend, ob überhaupt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vorliege, da der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" einen nach kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz darstelle. Weiter sei das Oberste Gericht auch bei Sim-Off-Verfahren an geltende Sim-On-Normen gebunden.


    dd) Das Einspruchsverfahren eigene sich auch zur Feststellung der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage der angegriffenen Sanktionierung. Das Oberste Gericht könne jedenfalls Beschlüsse der Administration i.S.d. § 8 Abs. 2 ModAdminG auf ihre Zulässigkeit überprüfen. Dies suggeriere schon die Tatsache, dass die besagte Norm Bedingungen enthalte, an die sich die Administration zu halten habe.



    b) Weiter fehle es sowohl der Antragsgegnerin zu 2. (aa), als auch der Antragsgegnerin zu 1. (bb) an der Befugnis, eine Amtsenthebung durchzuführen.


    aa) Da die Antragsgegnerin zu 1. in ihrer Entscheidung vom 23. Januar 2021 verkündete, die Entscheidung der Administration zu bestätigen, müsse zu diesem Zeitpunkt eine solche Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2. vorgelegen haben.


    (1) Für einen solchen Beschluss fehle es der Antragsgegnerin zu 2. jedoch an jeglicher Befugnis. Das ModAdminG sehe eine Amtsenthebung gar nicht als mögliche Sanktion vor. Auch sei eine solche Sanktion aus teleologischer Sicht nicht zu rechtfertigen. Es fehle hinsichtlich der angegriffenen Sanktionierung nicht nur an einem soliden, sondern gänzlich an einem gesetzlichen Rahmen.


    (2) Auch sei die Antragsgegnerin zu 2. nicht für die Sanktionierung zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 6 ModAdminG. Entsprechen sei die Antragsgegnerin zu 2. zwar für die Schaffung der Rechtsgrundlage ermächtigt gewesen, die Sanktionierung habe jedoch im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zu 1. gelegen.


    bb) (1) Analog zur Antragsgegnerin zu 2. fehle es auch der Antragsgegnerin zu 1. an der Befugnis, eine Amtsenthebung vorzunehmen, da es wie oben ausgeführt, keine gesetzliche Grundlage hierfür gebe.


    (2) Dazu sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsgegnerin zu 1. einen Beschluss der Antragsgegnerin zu 2. bestätigen könne. Das ModAdminG kenne nur ausschließliche Zuständigkeiten (§ 6 ModAdminG), folglich sei entweder die Administration oder die Moderation für eine Sanktionierung zuständig, nie jedoch beide Organe. Der Beschluss der Antragsgegnerin zu 1. stelle somit einen verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 ModAdminG dar und sei somit unzulässig.




    III.


    Im Zuge der mündlichen Verhandlungen vertiefte sowohl die Antragstellerin, als auch die Antragsgegner ihre Ansichten.



    1. a) Die Antragsgegnerin zu 2. hält die Rückwirkung des am 17. Januar 2021 ergangenen Beschlusses für zulässig. Der Plattformbetreiber von vBundesrepublik habe sich dazu entschlossen, die Verwaltung der Plattform in die Hände der technischen Administration zu legen. Er habe dieser entsprechend die Befugnisse eingeräumt, in seinem Namen bestimmte Rechte wahrzunehmen. Darunter falle auch das Recht aus § 903 BGB (RL-Gesetz), mit seinem Eigentum so zu verfahren, wie es ihm beliebt. Dies gelte folglich auch für den angegriffenen Beschluss und dessen Rückwirkung. Den simulationsinternen Normen habe sich die Antragsgegnerin zu 2. freiwillig unterworfen.


    b) Die Antragstellerin hält § 903 BGB (RL-Gesetz) nicht für einschlägig. Eine Argumentation mit ebenjener Norm als Rechtfertigung eines Handelns der Antragsgegnerin zu 2. führe Spielregeln und auch das Organ Oberstes Gericht ad absurdum. Es sei nicht Aufgabe des Obersten Gerichts, festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 2. ohnehin so verfahren kann, wie es ihr beliebt, sondern vielmehr, über die Einhaltung der Regeln zu wachen, welche sich die Spielerschaft selbst gegeben hätten und welche die Antragsgegnerin zu 2. sowie der Plattformbetreiber stillschweigend hingenommen hätten. Betreiber und Administration könnten sich im Einspruchsverfahren jedenfalls nicht auf ihre gem. RL-BGB faktisch uneingeschränkten Rechte berufen. Dazu habe sich die Antragsgegnerin zu 2. den simulationsinternen Normen unterworfen und sei entsprechend auch an diese gebunden.



    2. a) Das ModAdminG sei den Normen des Grundgesetzes in den Augen der Antragsgegnerin zu 2. nicht unterzuordnen. Ersteres sei durch Votum der Spielerschaft beschlossen worden und könne dem Grundgesetz somit nicht unterstehen, welches ein jedenfalls anderes Gesetzgebungsverfahren vorsehe. Bei dem ModAdminG handle es sich folglich um eine regelgleiche Regelung, die für alle Mitspieler gelte und in der Normenhierarchie über dem Grundgesetz stehe. Das Prinzip "Keine Strafe ohne Gesetz" ergebe sich nur aus dem Grundgesetz, dessen Normen im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig seien.


    b) Die Antragstellerin lässt dies dahingestellt, betont aber, dass es darauf gar nicht ankomme, da der Rechtsgrundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" trotzdem Anwendung finde, da er allgemein anerkannt sei und sich dieser nicht nur aus dem Grundgesetz ergebe. Dieser Grundsatz sei allgemeiner Konsens in der Rechtsprechung, da belastende Rückwirkungen von Normen ihrem Wesen nach dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes widersprächen. Für Sanktionierungen von Spieler müssten dabei die selben Maßstäbe wie im Strafrecht angelegt werden. Die Grundzüge eines Rechtstaates hätten auch auf die Simulation Anwendung zu finden, da Betreiber und Antragsgegnerin zu 2. das Oberste Gericht stillschweigend als übergeordnete Kontrollinstanz hingenommen hätten, dessen Entscheidungen schließlich auch für alle bindend sind.



    3. a) Die Antragsgegnerin zu 1. zweifelt an der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 11 vDGB. Weiter seien der Antragstellerin die Rechte der Bundeswahlleiterin durch die Antragsgegnerin zu 2. entzogen worden. Dies habe in den Augen der Antragsgegnerin zu 1. einer Amtsenthebung gleichgestanden, entsprechend habe man in der Entscheidung die Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2. bestätigt.


    b) Die Antragstellerin teilt diese Bedenken und sieht in dem Entzug der Rechte möglicherweise eine stillschweigend ergangene Amtsenthebung, wozu die Antragsgegnerin zu 2. nicht befugt gewesen sei. Auch sei es strittig, ob eine Weitergabe vertraulicher Informationen den Tatbestand des § 10 Abs. 11 vDGB überhaupt erfüllt. Als "den Aufgaben nicht nachkommen" sei lediglich eine Abwesenheit des Amtsinhabers zu werten. Weiter sei strittig, ob in diesem Fall überhaupt ein Rechteentzug erfolgen durfte, da weder vDGB noch ModAminG dieses vorsehe und es auch aus teleologischer Sicht nicht zu rechtfertigen sei.


    c) Die Antragsgegnerin zu 2. gibt an, dass der Rechteentzug tatsächlich vorgenommen worden sei. Es gehöre dazu zu den Verpflichtungen der Bundeswahlleiterin, sensible Informationen geheim zu halten. Entsprechend sei der Tatbestand des § 10 Abs. 11 vDGB erfüllt gewesen und ein Rechteentzug nach teleologischer und wörtlicher Auslegung zulässig. Auch habe sie die Antragsgegnerin zu 2. nicht mit der Sanktionierung der Antragstellerin befasst. Sie habe lediglich die Antragsgegnerin zu 1. auf den Verstoß aufmerksam gemacht. Eine Amtsenthebung komme im Beschluss der Antragsgegnerin zu 2. nicht vor.




    B.


    Der Antrag ist zulässig.



    I.


    Das Oberste Gericht ist gem. § 5 ModAdminG, § 38 Nr. 3 OGG für das Einspruchsverfahren gegen Sanktionen der Moderation oder Administration zuständig.




    II.


    Die Antragstellerin ist dazu auch antragsberechtigt. Antragsberechtigt ist gem. § 43 Abs. 1 S. 1 OGG jedermann.




    III.


    Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, da sie Einspruch gegen eine Sanktion der Moderation bzw. der Administration erhebt. Sie zweifelt an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sanktion. Ferner ist die Antragstellerin direkt und unmittelbar von der Sanktion der Antragsgegner betroffen und kann auf keinem anderen Wege Rechtsschutz erlangen.




    IV.


    Die Schriftform ist gewahrt. Ebenso gewahrt ist die Frist aus § 17 Abs. 3 ModAdminG.




    C.


    Der Antrag ist auch begründet. Die Rückwirkung des fraglichen Beschlusses der Antragstellerin zu 2. war unzulässig (I.). Weiter fehlte es sowohl der Antragsgegnerin zu 1. (III.) als auch der Antragstellerin zu 2. (II.) an der Befugnis zur Durchführung einer Amtsenthebung.



    I.


    1. Die Administration hat nach § 22 Abs. 1 ModAdminG das Recht Sanktionen zu verhängen. Sie ist dabei an das Gebot der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit gebunden. Die Tatbestände die dazu erfüllt sein müssen ergeben sich aus § 8 Abs. 1 ModAdminG.


    Die Weitergabe von Wahlergebnissen in der Funktion der Bundeswahlleitung ist dabei kein Tatbestand, der eine Sanktionierung nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 ModAdminG rechtfertigt. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Sanktionierung keine Ge- oder Verbote nach § 8 Abs. 2 ModAdminG, die eine Sanktionierung rechtfertigen könnten.



    2. Dieser Umstand wird auch nicht durch den Beschluss der Administration vom 17. Januar 2021 bereinigt, da dessen Rückwirkung unzulässig ist (a) und sich die Antragsgegnerin zu 2. auch nicht auf RL-Gesetze stützen kann (b).


    a) aa) Eine rückwirkende Gültigkeit von Beschlüssen ist nicht zulässig, da hierdurch der Grundsatz des Vertrauensschutzes grob gestört wird. Die Spielerschaft der Simulation vBundesrepublik stellte im Rahmen der Spielregeln weitere spielregelgleiche Rechtsgrundlagen auf und muss darauf vertrauen können, dass diese Rechtslage nicht nachträglich zum Nachteil der Spielerschaft geändert wird. Eine rückwirkende Gültigkeit solcher Beschlüsse ist besonders dann unzulässig, wenn diese ergehen, um eine Sanktionierung zu ermöglichen. Unberührt hiervon bleibt die Zulässigkeit eines rückwirkenden Beschlusses, der die Spielerschaft nicht nachteilig berührt.


    bb) Die Unzulässigkeit der Sanktionierung einer Handlung auf Grundlage eines rückwirkenden Beschlusses ist dem Wesen nach aus Art. 103 Abs. 2 GG abzuleiten. Der Argumentation des Antragsgegners, die Normen des Grundgesetz könnten im Einspruchsverfahren nicht einschlägig sein, stimmt das Gericht nur in Teilen zu. So sind Grundrechte und grundrechtgleiche Rechte aus dem Grundgesetz auch in Sim-Off-Verfahren zu berücksichtigen. Dies ergibt sich besonders durch die allgemeine Bindung der Gerichtsbarkeit an die Grundrechte in Rechtsstreitigkeiten und der daraus resultierenden mittelbaren Drittwirkung.


    b) Die Argumentation der Antragsgegnerin zu 2., sie könne als Betreiberin der Plattform mit dieser verfahren wie sie es wünscht verfängt vorliegend nicht. Ein solches Recht ergibt sich zwar aus § 903 BGB (RL-Gesetz), kann jedoch in diesem Verfahren keine Anwendung finden. Das Oberste Gericht entscheidet in Sim-Off-Verfahren auf Grundlage der Spielregeln. Die RL-Gesetzeslage findet nur unter Beachtung des Ziels Anwendung, eine realitätsnahe Simulation der politischen Landschaft der Bundesrepublik Deutschland darzustellen. Würde das Gericht der Argumentation des Antragsgegners entsprechen, führe dies diese Verhandlung und das sonstige Geschehen um spielregelgleiche Rechtsgrundlagen ad absurdum.




    II.


    Der Entzug der Rechte der Antragstellerin ist als Amtsenthebung zu werten (2.). Es ermangelte der Antragsgegnerin zu 2. jedoch an der Befugnis zur Durchführung einer solchen (1.).


    1. Die Sanktionierungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 1 ModAdminG ergeben sich aus den §§ 24, 25 und 26 ModAdminG. Die Enthebung eines Spielers aus einem Amt ist folglich keine Sanktionierungsmöglichkeit nach den §§ 24, 25 und 26 ModAdminG. Das ModAdminG kennt demnach nur Sanktionen in Form von Strafpunkten und Spielauschlüssen. Eine Befugnis zur Amtsenthebung war also hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. nicht gegeben.


    2. a) Eine Amtsenthebung wurde dennoch durch die Antragsgegnerin zu 2. vorgenommen. Diese Annahme begründet sich darin, dass die Antragstellerin technisch daran gehindert wurde weiter als Bundeswahlleiterin tätig zu werden. Eine Notwendigkeit hierzu resultierte auch nicht aus dem Beschluss der Administration die Aufgaben der Antragstellerin zu übernehmen. Genauere Normen bezüglich dem Entzug von Rechten durch die Administration bestehen nicht, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass ein Rechteentzug nicht nur im Ergebnis sondern auch technisch einer Amtsenthebung gleichsteht.


    b) Auch bestanden zum Zeitpunkt der Amtsenthebung keine weiteren Vorschriften und Regelwerke nach § 27 Abs. 1 ModAdminG, die diese gerechtfertigt hätten. Zur Gültigkeit des Beschlusses der Administration vom 17. Januar 2021 bzw. zur Unzulässigkeit seiner Rückwirkung wird auf die o. g. Ausführung verwiesen. Ungeachtet dessen Gültigkeit bestünde auch nicht die Möglichkeit per Administrationsbeschluss weitere Vorschriften und Regelwerke, die nach § 27 Abs. 1 ModAdminG Anwendung finden könnten, zu erlassen. Dies ergibt sich aus der Funktion der Administration aus § 4 ModAdminG, dort wird sie als demokratisch nicht legitimiertes Organ beschrieben, dass lediglich die technische Leitung der Simulation übernehme.




    III.


    Auch die Amtsenthebung durch die Antragsgegnerin zu 1. war unzulässig. Es ermangelte auch ihr an der Befugnis zur Durchführung einer Amtsenthebung (1.). Dazu hat ihre Entscheidung gegen die Zuständigkeitsabgrenzung verstoßen (2.).



    1. Die Antragsgegnerin zu 1. hatte, wie oben (II.-1.) ausgeführt, ebenso keine Befugnis zur Durchführung einer Amtsenthebung.


    2. § 6 Abs. 1, Abs. 2 ModAdminG regelt die Zuständigkeiten in den Verfahren nach dem ModAdminG. Nach § 6 Abs. 1 ModAdminG ist die Antragsgegnerin zu 1. zuständig, es sei denn es handelt sich um eine unter § 6 Abs. 2 ModAdminG aufgeführte Bestimmung. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1. hätte im vorliegenden Fall also angenommen werden müssen, sofern die Sanktion auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhte. Das Tätigwerden sowohl der Antragsgegnerin zu 2. als auch der Antragsgegnerin zu 1. stellt also einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 ModAdminG dar. Diese Zuständigkeitsabgrenzung führt weiterhin dazu, dass die Moderation Beschlüsse der Administration weder bestätigen kann noch, dass so eine Bestätigung zu erfolgen hat. Der Beschluss der Antragsgegnerin zu 1. ist auch dahingehend unzulässig.




    D.


    An der Entscheidungsfindung beteiligt war lediglich Vizepräsidentin Baumgärtner. Die außerordentliche Beschlussfähigkeit des Senats ist abweichend von § 12 OGG dennoch festzustellen, da das hierin genannte Quorum überhaupt nicht erreicht werden könnte. Insoweit muss der Senat, um überhaupt eine Entscheidung in der vorliegenden Sache fällen zu können, in einer solchen Situation handlungsfähig bleiben. Unter diesen besonderen Umständen, namentlich dann, wenn eine Erreichbarkeit des Quorums aus § 12 OGG nicht möglich ist, ist die Feststellung der außerordentlichen Beschlussfähigkeit des Senates gerechtfertigt.


    Die Entscheidung ist gem. § 44 Abs. 4 OGG unanfechtbar.




    Baumgärtner

    Vielen Dank für die Stellungnahme, Herr Dr. Müller.


    Das Gericht hat nun ausreichend Argumente beider Parteien gehört, es ergeben sich auch keine weiteren Nachfragen.


    Ich schließe hiermit die mündliche Verhandlung im Verfahren 6 BvT 1/21. Das Gericht wird sich nun zur Urteilsfindung zurückziehen, über einen Termin zur Urteilsverkündung wird separat informiert.


    Erhebt sich und verlässt den Gerichtssaal.

    Vielen Dank, Herr Dr. Müller.

    Herr Dr. Holler,


    Sie führen an, dass die Übernahme der Aufgaben der Bundeswahlleitung durch die Administration einer Amtsenthebung gleichkommen könnte. Haben Sie dazu weitere Anhaltspunkte, die Sie dem Gericht darlegen können?

    Weiter führen Sie an, dass die Gültigkeit eines rückwirkenden Beschlusses nach der allgemeinen kontinentalen Rechtsauffassung anzuzweifeln ist. Können Sie dem Gericht weitere Anhaltspunkte darlegen, warum diese Rechtsauffassung auch auf die Bestimmungen der Spielregeln und des ModAdminG, als simulationsinterne spielreglerische Normen, Anwendung finden sollte?

    Herr Dr. Müller,


    Sie führen aus, dass dem Betreiber der Plattform vBundesrepublik nach § 903 BGB das Recht zusteht mit dieser zu verfahren, wie es ihm beliebt. In welchem Verhältnis sehen Sie die Spielregeln und das ModAdminG zu dem Recht des Betreibers aus § 903 BGB?


    Sie beschreiben weiter eine Überordnung des ModAdminG im Verhältnis zum Grundgesetz. Ferner führen Sie aus diese Überordnung aus einer Zugehörigkeit des ModAdminG zu den Spielregeln zu schließen. Können Sie näher darlegen warum das hier benannte Gesetze in der Normenhierarchie über dem Grundgesetz steht?

    Betritt gemeinsam mit Richter Brandstätter den Saal.


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich begrüße Sie zur mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren 6 BvT 1/21 V. Mechnachanov ./. die Administration und Moderation der vBundesrepublik. Gegenstand des Verfahrens wird die Frage sein, ob die Absetzung der Frau Mechnachanov aus dem Amt der Bundeswahlleiterin durch die Administration und die Moderation der vBundesrepublik rechtens war und ist.

    Ich rufe das Verfahren 6 BvT 1/21 auf und eröffne hiermit die mündliche Verhandlung.

    Zunächst bitte ich den Vertreter der Antragstellerin, Herrn Dr. Holler, um die Begründung des Antrags.


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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die mündliche Verhandlung,

    in dem Einspruchsverfahren


    V. Mechnachanov ./. die Administration und Moderation der vBundesrepublik


    beginnt am Dienstag 02. Februar 2021 um 20:00 Uhr.




    Teilnehmer der mündlichen Verhandlung:


    1. Für den Antragsteller:

    Frau Victoria Mechnachanov

    vertreten durch Herrn Dr. Joachim Holler


    2. Für die Administration:

    -noch zu benennen-


    3. Für die Moderation:

    Frau Elke Kanis






    OBERSTES GERICHT

    – 6 BvT 1/21 –


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    IM NAMEN DES VOLKES



    In dem Verfahren
    über

    den Antrag,




    der Frau Victoria Mechnachanov


    - Bevollmächtigter: Dr. Joachim Holler


    die Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin für vorläufig unwirksam zu erklären



    h i e r : Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u n d Antrag auf Richterablehnung



    hat das Oberste Gericht – Sechser Senat –

    unter Mitwirkung der Richterin



    Vizepräsidentin Baumgärtner



    am 30. Januar 2021 einstimmig beschlossen:



    1. Dem Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird stattgegeben.


    2. Die Enthebung der Antragstellerin aus dem Amt der Bundeswahlleiterin ist vorläufig unwirksam.


    3. Die einstweilige Anordnung tritt, soweit sie nicht verlängert wird, gemäß § 18 Absatz 6 Satz 2 OGG am 6. Februar 2021 außer Kraft.



    G r ü n d e :



    I.


    1. a) Die Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ihre Enthebung aus dem Amt der Bundeswahlleiterin. Sie hält die Amtsenthebung für unzulässig. Es fehle an einer gültigen Rechtsgrundlage für die Sanktionierung. Dazu fehle es der Administration und der Moderation an der Befugnis zur Amtsenthebung.



    b) Die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit sei gegeben. Es bestünde die Gefahr, dass die Antragstellerin durch die Wahl eines neuen Bundeswahlleiters oder einer Bundeswahlleiterin vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Sie könne auf keinem anderen Wege Rechtsschutz erlangen. Mithin sei der Hauptsacheantrag wahrscheinlich begründet.


    Eine Folgenabwägung hätte zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und das Hauptsacheverfahren stelle sich im Nachhinein als zulässig heraus, so würde die Antragstellerin bereits vor irreversible Tatsachen gestellt worden sein, da der Posten des Bundeswahlleiters bereits nachbesetzt worden wäre. Dieser Vorgang sei jedenfalls nicht mehr Rückgängig zu machen, auch wenn sich herausstelle, dass die Amtsenthebung überhaupt nicht zulässig war.

    Wenn die einstweilige Anordnung jedoch erginge und sich das Hauptsacheverfahren dann als unbegründet herausstelle, so seien keine allgemeinen Nachteile zu erwarten. Es müsse lediglich der Kandidatur- oder Wahlprozess für das Amt des Bundeswahlleiters gestoppt werden. Dabei könnte jedenfalls die Administration nach § 10 Abs. 11 vDGB vorerst temporär weiter die Aufgaben der Antragstellerin in ihrer Funktion als Bundeswahlleiterin übernehmen. Es entstehe dadurch keinem ein signifikanter Nachteil.




    2. Weiter beantragt die Antragstellerin im Zuge eines Ablehnungsgesuches den Richter Müller für befangen zu erklären. Er sei Mitglied der Administration und somit direkt und von Amts wegen an der Sache beteiligt gewesen. Somit sei er vom Entscheidungsprozess auszuschließen.




    II.


    1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Der Hauptsacheantrag ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.


    a) Das Oberste Gericht ist gem. § 5 ModAdminG, § 38 Nr. 3 OGG für das Einspruchsverfahren zuständig. Die Antragstellerin ist dazu auch antragsberechtigt.


    b) Auch erscheint die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren antragsbefugt. Eine nähere Prüfung hinsichtlich Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis ist, da es sich um das bisher erste Verfahren dieser Verfahrensart handelt, jedenfalls im Zuge des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen. Die Antragsbefugnis ist jedoch nicht offensichtlich zu verneinen.




    2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache Erfolg.


    a) Das Oberste Gericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 15 Abs. 1 OGG). Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn absehbar ist, dass über eine Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden kann. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl (vgl. BVerfGE 111, 147 <153>).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Oberste Gericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (Grundsatz der Doppelhypothese, vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; stRspr).



    b) Nach diesen Maßgaben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. Der Hauptsacheantrag hat Aussicht auf Erfolg (aa). Eine Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus (bb).


    aa) Der Hauptsacheantrag ist nicht offensichtlich unbegründet. Er scheint mithin sogar wahrscheinlich begründet. Die Antragstellerin legt hinreichend substantiiert dar, warum die angegriffene Sanktionierung in ihren Augen unzulässig ist und begründet dies auch ausführlich. Die vorzunehmende erste Prüfung des Hauptsacheantrages im Eilrechtsschutzverfahren ergibt, dass der Hauptsacheantrag jedenfalls Aussicht auf Erfolg hat. Er ist jedoch nicht offensichtlich begründet. Eine nähere Prüfung hat, ob des Umfanges des Hauptsacheantrages und der allgemeinen Bedeutung des Verfahrens jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren mit mündlicher Verhandlung zu erfolgen.


    bb) Die im Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmende Folgenabwägung fällt dabei zu Gunsten der Antragstellerin aus.


    (1) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und die Hauptsache stelle sich als begründet heraus, so wäre bereits ein Nachfolger in das Amt des Bundeswahlleiters gewählt worden. Die Antragstellerin hätte demnach keine Möglichkeit mehr, das von ihr begehrte und jedenfalls legitime Rechtsschutzziel zu erreichen. Sie hätte dann keine Möglichkeit mehr, das ihr eigentlich noch zustehende Amt weiter auszuüben, da der Nachfolger bereits gewählt und seine Arbeit aufgenommen hätte. Eine Enthebung des gewählten Nachfolgers aus dem Amt zur Wiedereinsetzung der Antragstellerin wäre jedenfalls nicht zumutbar und wahrscheinlich auch nicht zu rechtfertigen. Dazu müsste jedoch, soweit die einstweilige Anordnung erginge, die zurzeit laufende Wahl des Nachfolgers der Antragstellerin unterbrochen bzw. vorläufig suspendiert werden.

    (2) Im Gegenzug, wenn die einstweilige Anordnung zwar erginge, sich das Hauptsacheverfahren aber als unbegründet herausstellte, würde die Antragstellerin das Amt der Bundeswahlleiterin bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter bekleiden, auch wenn ihr dies überhaupt nicht mehr zustünde. Es besteht zwar in diesem Fall weiter die Befürchtung, die Antragstellerin könne die ihr aufgrund ihres Amtes zustehenden Rechte erneut in möglicherweise rechtswidriger Weise missbrauchen, jedoch können diese Bedenken, soweit es als notwendig erachtet wird, bis zur Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls dadurch beseitigt werden, dass die Administration gem. § 10 Abs. 11 vDGB temporär weiter die Aufgaben der Bundeswahlleiterin übernimmt, wie sie es bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung ebenso getan hat. Es kann schließlich auch dann eine uneingeschränkte Amtsausübung, ob nun durch Antragstellerin oder Administration, erfolgen, wenn die einstweilige Anordnung ergeht.


    (3) Im Ergebnis fällt die Folgenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dem Umstand geschuldet, dass der Hauptsacheantrag zweifelsohne Aussicht auf Erfolg hat und dass die Antragstellerin auf keinem anderen Wege Rechtsschutz erlangen kann, um ihre durchaus berechtigten Interessen durchzusetzen, überwiegen diese genannten Interessen der Antragstellerin. Eine Suspendierung der laufenden Wahl der Bundeswahlleiterin erscheint dabei jedenfalls ein geringerer und verhältnismäßigerer Eingriff als ein, wenn überhaupt zulässiges, nachträgliches Absetzen des Nachfolgers der Antragstellerin. Auch würde ein solches Vorgehen zu weiteren abwendbaren allgemeinen Irritationen führen. Dazu ist es der Administration auch zweifelsohne zuzumuten, sofern sie dies als notwendig erachtet, die Aufgaben der Bundeswahlleiterin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen.




    III.


    1. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Rechtssuchende stets vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteiisch ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 <36> und 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <327>).


    Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln (vgl. BVerfGE 43, 126 [127], st.Rspr.).



    2. Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch begründet. Ob der Richter Müller tatsächlich hinsichtlich der angegriffenen Sanktionierung beteiligt gewesen war ist strittig. Jedenfalls stellen die Mitgliedschaft des Richters Müller in der Administration sowie die Tatsache, dass er die Rechtsgrundlage für die Sanktionierung selbst im Namen der Administration verkündet hat hinreichend belegte und objektive Gründe dar, um an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Auch ist die fehlende Neutralität und Distanz des Richters gegenüber der Antragstellerin zumindest zu besorgen.




    IV.


    An der Entscheidungsfindung beteiligt war gem. § 18 Abs. 6 S. 1 OGG lediglich Vizepräsidentin Baumgärtner. Die besondere Dringlichkeit, welche Voraussetzung für das Erlassen der einstweiligen Anordnung durch einen Richter allein ist, ist gegeben.


    Ebenso wurde gem. § 18 Abs. OGG aufgrund der besonderen Dringlichkeit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet sowie davon abgesehen, den am Hauptsacheverfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.




    Baumgärtner

    Da muss man nicht die Spielregeln ändern. Ändert zur Not eure Satzung, wenn ihr das für wichtig haltet.

    Ich wage mich mal zu behaupten, dass das nicht stimmt.

    Laut § 7 IV vDGB benötigen Parteiausschlüsse die absolute Mehrheit eines parteiinternen Votums. Wenn wir Mitglieder aus der Partei werfen, inaktiv oder nicht, scheint es ja ein Parteiausschluss zu sein. Wenn hier also keine allgemeine Regelungen gewünscht ist, müssen die Spielregeln zumindest dahingehend geändert werden, dass die Parteien hier anders verfahren können.

    Thüringer, Schneider, merken Sie sich das, sind keine Dahergelaufenen!

    Unter Dahergelaufene versteht man ja wohl Ihr Klientel, aus Afrika, Asien ( Arabien) ect., ergo all das was , außer es seien zahlende Touristen, nicht verloren hat!

    Langsam reicht es. Es ist schon lange nicht mehr zu fassen, was man hier so vernehmen muss.

    Wer hier was verloren hat und wer nicht wird auf Basis unserer Rechtsordnung entschieden und dabei sind keine Unterschiede in der ethnischen Herkunft zu machen. Sie, Herr von Wildungen, haben das nicht zu entscheiden und das wird auch so bleiben. Sie bewegen sich hier alle mal außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und es ist eine Schande, dass der deutsche Bundestag jemanden wie Sie ertragen muss.

    Ich bin lange über dem Punkt hinweg in dem es mich einfach nur erschüttert so offen und klar formulierten Rassismus lesen zu müssen. Jeder anständige Demokrat, welcher politischen Richtung er auch folgen möge, sollte Ihnen die Stirn bieten. Äußerungen wie diese haben in einer Demokratie keinen Platz!

    Es täte Ihnen gut, wenn Sie sich endlich auf die Werte des Grundgesetzes besinnen würden. Auch wenn meine Hoffnungen mit jedem Mal schwinden.