Anträge an das Präsidium der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages

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    Zwanzigstw Wahlperiode



    Drucksache XX/XXX


    Antrag

    der Abgeordneten Ella Löwenstein-Boum, Prof. Dr. Dr. Finn van der Speed und der Fraktion der Internationalen Linke


    Antrag auf Übernahme der Geschäftsordnung der 19. Wahlperiode für die 20. Wahlperiode


    Anlage 1


    Antrag auf Übernahme der Geschäftsordnung der 19. Wahlperiode für die 20. Wahlperiode


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags der 19. Wahlperiode wird für die 20. Wahlperiode unverändert übernommen.





    Löwenstein-Boum, van der Speed und Fraktion






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    Mitglied des Deutschen Bundestages |12., 16., 20. und 21. Legislaturperiode |

    Vizepräsidentin des XX. Deutschen Bundestages

    Ehemalige Fraktionsvorsitzende der Internationalen Linke im Bundestag


    Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

    Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft

    Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Soziales, Kultur und Finanzen


    Generalsekretärin der I:L

    Ehemalige Parteivorsitzende der I:L



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    Zwanzigste Wahlperiode



    Drucksache XX/007


    Antrag

    des Abgeordneten Moritz Rehm-Häberlin und der Fraktion der CDSU


    Abhaltung einer Gedenkstunde im Bundestag anläßlich des Holocaust-Gedenktages


    Anlage 1


    Abhaltung einer Gedenkstunde im Bundestag anläßlich des Holocaust-Gedenktages


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Der Deutsche Bundestag hält eine Gedenkstunde anläßlich des Internationalen Tages des Gedenkens an die Opfer des Holocaust am 27. Jänner ab. Es soll den Opfern des industriellen Massenmords der Nationalsozialisten gedacht werden und aktuelle Perspektiven in Deutschland beleuchtet werden, die jüdisches Leben heute und in Zukunft betreffen, und auch die sich dem erstarkenden Rechtsextremismus widmen. Anschließend soll eine Schweigeminute abgehalten werden.



    Moritz Rehm-Häberlin und die Fraktion der CDSU



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    Zwanzigste Wahlperiode





    Drucksache XX/008


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der Allianz


    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2024“ und zur Änderung weiterer Gesetze


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2024“


    § 1

    Errichtung des Fonds


    Es wird ein nationaler Fonds „Ausbauhilfe 2024“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.


    § 2

    Zweck und Mittelverwendung;

    Verordnungsermächtigung


    (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Dezember 2023 und Januar 2024 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.


    (2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,

    1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen,
    2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

    Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2024 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet.


    (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.


    (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung.


    § 3

    Stellung im Rechtsverkehr


    (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.


    (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.


    § 4

    Finanzierung des Fonds


    (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 1.200.000.000 Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.


    (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.


    (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren 2025 bis 2034 erfolgt durch die Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes.


    (4) Im Jahr 2024 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleistete Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.


    § 5

    Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht


    Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2024 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2025 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.


    § 6

    Rechnungslegung


    Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.


    § 7

    Verwaltungskosten


    Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.


    Artikel 2

    Änderung des Finanzausgleichgesetzes


    Das Finanzausgleichsgesetz wird wie folgt geändert:


    In § 1 wird folgender achter Absatz hinzugefügt:


    „(8) Die in Absatz 2 genannten Beträge der Länder vermindern sich auf Grund der Hochwasserschäden im Dezember 2023 und Januar 2024 für die Jahre 2025 bis 2034 um 60 Millionen Euro.“


    Artikel 3

    Änderung weiterer Gesetze


    1. § 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, wird wie folgt gefasst:


    „§ 23 Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten


    (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in von Starkregen- und Hochwasserereignissen betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt.


    (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.


    (3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.


    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.“


    2. § 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, wird wie folgt geändert:


    (1) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 850k Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 902 Satz 1“ ersetzt.


    (2) Absatz 3 wird aufgehoben.


    (3) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absätze 1 bis 3“ werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.


    3. Das Baugesetzbuch wird wie folgt geändert:


    (1) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 246b folgende Angabe eingefügt: „§ 246c Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden“.


    (2) Nach § 246b wird folgender § 246c eingefügt:


    „§ 246c Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden


    (1) In Gemeinden, die von einer Hochwasserkatastrophe im Gemeindegebiet betroffen sind, kann bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobiler Infrastruktureinrichtungen oder mobiler baulicher Anlagen für Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner der Umgebung zum Inhalt haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang auf längstens fünf Jahre befristet abgewichen werden, wenn diese dringend benötigten baulichen Anlagen oder dringend benötigten Infrastruktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn das Vorhaben in einer Nachbargemeinde einer Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden soll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bauliche Anlagen oder dringend benötigte Infrastruktureinrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde und in dieser Nachbargemeinde als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.


    (2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 entsprechend.


    (3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des 31. Dezember 2024 bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Die in Absatz 1 genannte Frist von fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer der Genehmigung.


    (4) Die Länder können durch Landesrecht ergänzende Bestimmungen zum Rückbau der in Absatz 1 genannten Vorhaben treffen.


    (5) § 36 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt würde. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.“


    4. Dem § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wird folgender Satz angefügt:


    „Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.“


    5. Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes wird folgender Satz eingefügt:


    „Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.“


    Artikel 4

    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.