Pressemitteilung Nr. 7/2021 vom 21. März 2021

Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler war verfassungskonform

Pressemitteilung Nr. 7/2021 vom 21. März 2021


zum Urteil des Obersten Gerichts vom 20. März 2021
3 BvT 1/21


Mit seinem Urteil vom 20. März 2021 hat das Oberste Gericht festgestellt, dass die Gründung der Partei "Bund Unabhängiger Wähler" mit dem vDeutschen Gesetzbuch vereinbar war.



Sachverhalt:


Der Antragstellerin beantragte festzustellen, dass die Gründung des Bundes Unabhängiger Wähler nicht mit dem vDeutschen Gesetzbuch zu vereinbaren sei, da ein Mitgründer der Partei, namentlich Herr Felix Neuheimer, die Partei kurz nach ihrer Gründung wieder verlassen hat und er somit nicht die Intention gezeigt habe, tatsächlich Mitglied des BUW werden zu wollen. Er sei somit nicht als Parteigründer im Sinne des § 6 Abs. 2 vDGB zu werten.



Das Oberste Gericht entschied nun in seinem Urteil, dass die angegriffene Parteigründung nicht gegen die Bestimmungen des vDeutschen Gesetzbuches verstoßen hat.




Wesentliche Erwägungen des Senats:


1. Die Beanstandung der Vereinbarkeit der Parteigründung mit dem vDeutschen Gesetzbuch durch eine Regelbeschwerde ist möglich. Parteigründungen sind gemäß § 3 Abs. 3 vDGB Sim-Off-Handlungen. Auch wäre ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 GG nicht geeignet, da hierbei nur die inhaltliche und sachliche Vereinbarkeit der Partei mit dem Grundgesetz überprüft werden kann, nicht jedoch formelle Mängel bei der Gründung einer Partei.


2. Als Gründungsmitglied einer Partei ist jeder anzusehen, der den Willen zeigt, die Parteigründung unterstützen zu wollen. Es ist nicht von Bedeutung, warum diese Unterstützung erfolgte oder wie lange die Mitgliedschaft tatsächlich andauerte. Entsprechende Kriterien legt das vDeutsche Gesetzbuch nicht fest. Auch ist aus dem Zusammenhang und Sinn und Zweck des § 6 vDGB nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber gewisse Verhaltensvorschriften der Gründungsmitglieder einer Partei festlegen wollte. Viel mehr hat der Gesetzgeber das Missbrauchspotential erkannt und mit dem Anfügen des § 6 Abs. 2 Satz 2 vDGB auch darauf reagiert. Er hat es mithin aktiv unterlassen, weitere Kriterien festzulegen. Auch wenn der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers der angegriffenen Parteigründung möglicherweise entgegenstehen könnte, so wiegen vorliegend die Gründe der Rechtssicherheit und Gewaltenteilung schwerer.


3. Gründungsmitglieder dürfen keine Doppel- oder Mehrfachaccounts ein und der selben Person darstellen. § 6 Abs. 1 und 2 vDGB spricht nämlich jedem Mitspieler das Recht zu, sich an der Gründung politischer Parteien zu beteiligen. Als Mitspieler ist dabei jede natürliche Person anzusehen, die an der Simulation vBundesrepublik teilnimmt.


Das vollständige Urteil zum Nachlesen gibt es hier:

3 BvT 1-21 - Regelbeschwerde bzgl. Gründung des BUW.pdf

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