Die Debatte wird beendet.
Beiträge von Toni Kamm
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Damit stelle ich fest, dass der Antrag zur Drucksache XV/014 nicht die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat.
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Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/019.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Sehr geehrter Herr Präsident,
der folgende Gesetzesentwurf der Bundesregierung lag dem Bundesrat zur Stellungnahme vor.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Ministerpräsidentin des Freistaats Thüringen
geschäftsführende Präsidentin des Bundesrats
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau MinisterpräsidentinLara Lea Friedrich MdBR
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023 mit Begründung und Vorblatt.Der Gesetzentwurf ist auf Grund der Sicherstellung der rechtzeitigen Beschlussfassung besonders eilbedürftig.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen (Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)
A. Problem
Der Wirtschaftsstandort Deutschland hat jüngst an Qualität abgenommen, wie nun auch zahlreiche Studien zeigen. Hohe Unternehmenssteuern belasten die in Deutschland ansässigen Unternehmen übermäßig - einige Auswanderungstendenzen sind bereits zu erkennen. Überdies hat die maßlose Einkommensteuerreform der Bundesregierung Linner auch Leistungsanreize herausgenommen - Erfolg ist jedoch nichts, was übermäßig besteuert werden sollte. Zudem gehen durch die übermäßige steuerliche Belastung auch Investitionsanreize verloren. Steuergesetzgeberischer Handlungsbedarf ist gegeben.
B. Lösung
Durch eine Senkung der Körperschaftssteuer von 15 Prozent auf 12,5 Prozent und eine Senkung der Einkommensteuer für Leistungsträger unserer Gesellschaft kann dieser Problematik entgegengewirkt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten / Mindereinnahmen
Haushaltsjahr 2023, in Euro, gerundet. Gesamt - 9.100.000.000 Bund - 4.220.000.000 Länder - 4 220.000.000 Gemeinden - 1.980.000.000 Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen
(Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)
vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 03. November 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 11 186 (Grundfreibetrag): 0;
2. von 11 187 Euro bis 16 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;
3. von 16 137 Euro bis 63 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;
4. von 63 346 Euro bis 300 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;
5. von 300 343 Euro an: 0,45 · x – 19 103,43
Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„In den Steuerklassen V und VI ist die
Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 749 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 673 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42
Prozent und für den 240 274 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“
Artikel 2Änderung des Körperschaftssteuergesetzes
In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "12,5 Prozent" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 rückwirkend in Kraft.
Die Bundesministerin Fr. Dr. Oxana Koslowska hat das Wort.
-
Hiermit eröffne ich die Abstimmung zur Drucksache XV/015.
Sie dauert 72 Stunden.
Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag:
Deutscher Bundestag
Fünfzehnte Wahlperiode
Drucksache XV/015
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Jan-Lucas Goldhammer und der Fraktion der Internationalen Linken
Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit im Deutschen Bundestag
A. Problem und Ziel
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind repräsentativ gewählte Vertreter*innen des Volkes. Als solche sind sie zwar nur ihrem Gewissen verpflichtet, doch stets legitimiert durch die Bürger*innen als höchstes Souverän unserer Demokratie. Hinterzimmerdeals, intransparente Verfahrensweisen, Fälle der persönlichen Bereicherung, Korruption und viele andere Vorfälle schädigen seit Jahren das Vertrauen der Bürger*innen in die Politik und in die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Doch nur dieses Vertrauen ist es, was die Tätigkeit als Volksvertreter*in legitimiert.
Mit mehr Transparenz über die tatsächlichen Nebeneinkünfte oder Zuwendungen von Lobbyist*innen und Interessenvertreter*innen stärken wir das Vertrauen in die Politik im allgemeinen und die Tätigkeit als Abgeordnete*r im Deutschen Bundestag.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf verpflichtet alle Abgeordneten zu einem jährlichen Nebeneinkuftsbericht. zusätzlich sind Einzelspenden in großer Höhe oder entsprechende Sachzuwendungen innerhalb einer Woche anzuzeigen. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind optional anzuzeigen. Die Transparenzinformationen gehen an eine Sonderstelle im Justizministerium, welche diese in regelmäßigen Abständen in Internet für alle Bürger*innen öffentlich einsehbar zugänglich macht.
C. Alternativen
Grundsätzlich bestünde ebenfalls die Möglichkeit eines Verbots für lobbyistische Zuwendungen und Nebeneinkünfte ab einer bestimmten Höhe. Zunächst soll eine transparente Sichtbarmachung jedoch als ersten Schritt ausreichen.
D. Kosten
Ca. 2.000.000€
Anlage 1
Goldhammer und Fraktion
Begründung
Erfolgt im Plenum
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Die antragstellende Fraktion hat das Wort.
-
-
Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag:
Sehr geehrter Herr Präsident,
der folgende Gesetzesentwurf der Bundesregierung lag dem Bundesrat zur Stellungnahme vor.
Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Ministerpräsidentin des Freistaats Thüringen
geschäftsführende Präsidentin des Bundesrats
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidenten des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Lara Lea Friedrich
Sehr geehrter Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung des Asylrechtes mit Begründung.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern und für HeimatMit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschärfung des AsylrechtesBegründung
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel genommen, Abschiebungen künftig konsequenter durchzuführen, als es nach aktueller Rechtslage der Fall ist. Dazu nehmen wir Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsgesetz vor. Mit Beschluss dieses Gesetzes wird die Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen, wenn er nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch auf Grund eines Verbrechens verurteilt wurde. Ebenso obliegt es nicht mehr den obersten Landesbehörden, eigenständig über Aussetzungen von Abschiebungen zu entscheiden, da dies in der Vergangenheit nicht zur konsequenten Abschiebung von Ausreisepflichtigen beigetragen hat.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Der Bundesminister Dr. Georg Gorski hat das Wort.
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Hiermit stelle ich fest, dass der Antrag schon jetzt die unumstössliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat.
Die Abstimmung bleibt bis zum Ablauf weiter offen.
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Hiermit eröffne ich die Abstimmung zur Drucksache XV/014.
Sie dauert 72 Stunden.Stimmen
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/014.
Deutscher Bundestag
Fünfzehnte Wahlperiode
Drucksache XV/014
Antrag
des Abgeordneten Sebastian Fürst und der Fraktion der Grünen
Cybersicherheit erhöhen
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Quellen:
Die antragstellende Fraktion hat das Wort.
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Hiermit wird die Debatte beendet.
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An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau MinisterpräsidentinLara Lea Friedrich MdBR
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zur Änderung des Grundgesetzes
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung,Gesundheit und Kultur.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
-
Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag:
Deutscher Bundestag
Fünfzehnte Wahlperiode
Drucksache XV/015
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Jan-Lucas Goldhammer und der Fraktion der Internationalen Linken
Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit im Deutschen Bundestag
A. Problem und Ziel
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind repräsentativ gewählte Vertreter*innen des Volkes. Als solche sind sie zwar nur ihrem Gewissen verpflichtet, doch stets legitimiert durch die Bürger*innen als höchstes Souverän unserer Demokratie. Hinterzimmerdeals, intransparente Verfahrensweisen, Fälle der persönlichen Bereicherung, Korruption und viele andere Vorfälle schädigen seit Jahren das Vertrauen der Bürger*innen in die Politik und in die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Doch nur dieses Vertrauen ist es, was die Tätigkeit als Volksvertreter*in legitimiert.
Mit mehr Transparenz über die tatsächlichen Nebeneinkünfte oder Zuwendungen von Lobbyist*innen und Interessenvertreter*innen stärken wir das Vertrauen in die Politik im allgemeinen und die Tätigkeit als Abgeordnete*r im Deutschen Bundestag.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf verpflichtet alle Abgeordneten zu einem jährlichen Nebeneinkuftsbericht. zusätzlich sind Einzelspenden in großer Höhe oder entsprechende Sachzuwendungen innerhalb einer Woche anzuzeigen. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind optional anzuzeigen. Die Transparenzinformationen gehen an eine Sonderstelle im Justizministerium, welche diese in regelmäßigen Abständen in Internet für alle Bürger*innen öffentlich einsehbar zugänglich macht.
C. Alternativen
Grundsätzlich bestünde ebenfalls die Möglichkeit eines Verbots für lobbyistische Zuwendungen und Nebeneinkünfte ab einer bestimmten Höhe. Zunächst soll eine transparente Sichtbarmachung jedoch als ersten Schritt ausreichen.
D. Kosten
Ca. 2.000.000€
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit im Deutschen Bundestag
(Kurzbezeichnung - TransAbBT)
vom 07.03.2023
§ 1
Allgemeines
(1) Das Gesetz gilt für alle gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages.
§ 2
Errichtung einer Transparenzstelle im Bundesministerium für Justiz
(1) Im Bundesministerium für Justiz wird ein neues Referat gegründet.
(2) Der Name des Referates ist "Transparenzstelle in der Abgeordnetentätigkeit".
(3) Den Mitgliedern des Ausschusses für Immunität und dem Ältestenrat des Deutschen Bundestages ist während der Geschäftszeiten des Referates uneingeschränkt Zugang zum Referat zu gewähren.
§ 3
Nebeneinkunftsbericht
(1) Alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Ende einer Legislaturperiode dem Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit einen Bericht über sämtliche Nebeneinkünfte, welche innerhalb der Legislaturperiode erhalten wurden abzugeben.
(2) Als Nebeneinkünfte gelten
(2.1) Regelmäßige und einmalige Einkünfte aus beruflichen Tätigkeiten vor oder während der Legislaturperiode.
(2.2) Regelmäßige oder einmalige Spenden oder Schenkungen während der Legislaturperiode.
(2.3) Regelmäßige oder einmalige Einkünfte, welche zukünftig zu erwarten sind für Tätigkeiten während der Legislaturperiode.
(2.4) Sachspenden oder materielle Zuwendungen, welche einen Wert von 100€ übersteigen.
(3) Der Bericht muss bis zum Ende der zweiten Woche der folgenden Legislaturperiode eingegangen sein.
(4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Abs. 3 in begründeten Fällen verlängern.
§ 4
Sofortiger Bericht über Zuwendungen
(1) Nebeneinkünfte gem. Art. 3 Abs. 2, welche einen Wert von 10.000€ übersteigen, sind dem Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(2) Art. 3 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Abs. 1 in begründeten Fällen verlängern.
§ 5
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 sind private Schenkungen.
(2) Als private Schenkungen gelten finanzielle oder materielle Zuwendungen von Privatpersonen, sofern durch diese Zuwendungen offenkundig kein Interessenkonflikt entsteht.
(3) Auf Verlangen des Referates für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit ist schriftlich zu begründen, dass kein Interessenkonflikt durch eine private Schenkung nach Abs. 1 entsteht.
§ 6
Veröffentlichung
(1) Das Referat für Transparenz in der Abgeordnetentätigkeit richtet eine entsprechende Plattform im Internet ein, auf welcher die Berichte nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 veröffentlicht werden.
(2) Die Aktualisierung erfolgt einmal wöchentlich.
(3) Bei jeder Aktualisierung wird eine Kopie direkt an das Präsidium des Deutschen Bundestages geschickt.
§ 7
Verstöße
(1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetzes ist durch die zuständige Behörde unverzüglich das Präsidium des Deutschen Bundestages und der oder die Vorsitzende des Ausschusses für Immunität und der oder die Vorsitzende des Ältestenrates zu informieren.
(2) Der oder die Abgeordnete wird durch das Präsidium auf den Verstoß aufmerksam gemacht und vor dem Ausschuss für Immunität angehört.
(3) Wer trotz Rüge nach Abs. 2 gegen das Gesetz verstößt wird mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Goldhammer und Fraktion
Begründung
Erfolgt im Plenum
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Die antragstellende Fraktion hat das Wort.
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Wir kommen nun zur Abstimmung in der Drucksache XV/013.
Sie dauert 72 Stunden.
Hiermit wird die Debatte eröffnet.
Hiermit hat der Bundesminister Christopher Heusinger das Wort.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundestages
Herrn Marko Kassab
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich den Beschluss der Bundesregierung zur Beschaffung von Munition in größerem Umfang zur Unterstützung der Ukraine. Ich bitte darum, die Beschaffungsvorhaben gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 BHO zu billigen.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundestag
Drucksache BT/XXX
Antrag
der Bundesregierung
[legend]
Beschaffung von Munition zur Unterstützung der Ukraine
Vom ...
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Aufträge in Höhe von insgesamt bis zu 300.000.000 € über folgende Beschaffungen zu vergeben:
- Kampfpanzermunition im Kaliber 120 mm,
- Kampfpanzermunition im Kaliber 105 mm,
- Schützenpanzermunition im Kaliber 20 mm,
- Artilleriemunition im Kaliber 155 mm und
- Raketen des Typs GMLRS M30 / M31.
-
Damit wird die Debatte beendet.
-
Tritt nach vorne zum Präsidenten und hebt die Hand und schwört:
Ich schwöre, dass ich Deutschland, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der hamburgischen Verfassung die Treue halten, die Gesetze beachten, die mir als Mitglied des Senats obliegenden Pflichten gewissenhaft erfüllen und das Wohl der Freien und Hansestadt Hamburg, soviel ich vermag, fördern will.
-
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/014.
Deutscher Bundestag
Fünfzehnte Wahlperiode
Drucksache XV/014
Antrag
des Abgeordneten Sebastian Fürst und der Fraktion der Grünen
Cybersicherheit erhöhen
Anlage 1
Cybersicherheit erhöhen
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
- Der deutsche Bundestag stellt fest,
- dass deutschen Unternehmen jährlich ein Schaden von 203 Milliarden Euro im Rahmen von Cyberattacken entsteht.
- dass 43% der oben eingerechneten Unternehmen den Ursprung der Cyberattacken nach China zurückverfolgen können
- dass die Bedrohung der Unternehmen von Cyberattacken insgesamt besorgniserregend hoch ist.
- Der deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um einen besseren Schutz von persönlichen Daten im Netz zu bewirken.
- eine Strategie gegen Cyberkriminalität vorzulegen.
- das Kommando Cyber- und Informationsraum besser auszustatten, sodass eine effektive Verteidigung der Bundesbehörden, der Landesbehörden und der kommunalen Behörden möglich ist, falls diese erforderlich ist.
- die Länder beim Aufbau und bei der Erweiterungen von Cyberschwerpunkt Staatsanwaltschaften zu unterstützen.
- die Länder beim Aufbau von Schwerpunkt Kommissariaten gegen Cyberkriminalität zu unterstützen.
Sebastian Fürst und Fraktion
Quellen:
Die antragstellende Fraktion hat das Wort.
- Der deutsche Bundestag stellt fest,
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
anbei übersende ich Ihnen den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf.
Wir kommen zur Abstimmung zur Drucksache XV/011.
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/011.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Ich erteile dem Bundesminister Herr von Hohenelmen-Lützburg das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass die Gesetzesentwürfe dem Bundesrat für eine Stellungnahme vorlagen. Bundesminister Hohenelmen-Lützburg hat den einen Entwurf begründet. Der andere blieb unkommentiert.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Haßelmann
Präsidentin des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Katharina Haßelmann
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetz zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und DigitalisierungMit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________
Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Gesetz zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016.
Gesetz
zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 28. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016 wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht und ratifiziert.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30.7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung
Erfolgt mündlich.
-
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
anbei übersende ich Ihnen den vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf.
Hiermit eröffne ich die Abstimmung.
Sie dauert 72 Stunden.
Hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/012.
Die Debatte dauert 72 Stunden.
Ich erteile dem Bundesminister Paul Fuhrmann das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass die Gesetzesentwürfe dem Bundesrat für eine Stellungnahme vorlagen. Bundesminister Hohenelmen-Lützburg hat den einen Entwurf begründet. Der andere blieb unkommentiert.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Haßelmann
Präsidentin des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
XY Ungelöst
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines [...] mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Justiz & für Verbraucherschutz.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Behandlung klimaaktivistischer Blockaden
A. Problem und Ziel
Klimaaktivisten blockieren durch unangemeldete Versammlungen systematisch öffentliche Verkehrswege, um auf ihre Forderungen aufmerksam zu machen. Adressaten des Protests sind hier indes nicht politische Entscheidungsträger, sondern unbescholtene Bürger, die ihr subjektives Recht auf Gemeingebrauch der Straße in Anspruch nehmen und durch die regelmäßig stattfindenden Blockaden ihrerseits mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen haben: Geschäftstermine können nicht wahrgenommen werden, Arbeitnehmer riskieren eine Abmahnung und Lebenszeit wird sinnlos verschwendet. Schlimmstenfalls können Rettungsdienste den Einsatzort nicht rechtzeitig erreichen oder bringen transportierte Patienten zu spät ins Krankenhaus. Mit diesem Entwurf soll ein klares Zeichen des Rechtsstaats ausgesendet und die strafrechtliche Ahndung verschärft werden, wenn es zu einer konkreten Gefahr kommt. In einer freiheitlichen Demokratie steht es keiner partikularistischen Interessengruppe zu, ihre politischen Ziele mit Mitteln der Gewalt auf Kosten Unbeteiligter durchzusetzen. In diesem Zusammenhang wird auch § 34 StGB ergänzt, um das Gewaltmonopol des Staates abzusichern und einem Klimanotstand, wie er schon vereinzelt in der Rechtsprechung Anerkennung erfahren hat, eine klare Absage zu erteilen.
B. Lösung
Der Strafrahmen des § 240 StGB wird angehoben, wenn es zu einer konkreten Gefahr für ein benanntes Rechtsgut kommt. Diese Gefahr muss Ausdruck eines typischen Kausalverlaufs der Tat sein. Die nähere Konkretisierung des so umschriebenen Gefahrenzusammenhangs bleibt der Rechtsprechung vorbehalten. § 240 Abs. 2 StGB enthält keine wesentliche Änderung der Sache, sondern ist Ausdruck des Bestrebens der Bundesregierung, das Strafrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung zu denken und weiterzuentwickeln. Wo das einfache Recht speziell regelt, welche Versammlungen erlaubt und welche Verboten sind, ist eine strafrechtsspezifische Abwägung mit offenem Ausgang fehl am Platze. Freilich ist bei der Prüfung, wie bisher, Art. 8 GG in die Abwägung einzustellen. Ein gesetzesakzessorisches Verständnis der Rechtswidrigkeit bzw. Angemessenheit liegt schließlich auch der schon angesprochenen Ergänzung des § 34 StGB zugrunde. Letztendlich folgt schon aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, dass die Judikative nicht befugt ist, Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers durch die Hintertür zu konterkarieren. Demgemäß muss öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Grenzwerten und ähnlichen Regelwerken in der Regel auch "strafrechtliche Drittwirkung" beigemessen werden.
C. Alternativen
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Behandlung klimaaktivistischer Blockaden
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
1. § 34 wird folgender Satz 3 angefügt:
Die Tat ist kein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr, wenn der andere die Gefahr verursachen durfte und der Täter oder der Dritte sie zu dulden hatte.
2. § 240 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Eine Nötigung, die aus einer Versammlung unter freiem Himmel (Art. 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) heraus begangen wird, ist stets dann rechtswidrig, wenn die Versammlung nach § 15 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen verboten wurde oder die Versammlung gemäß § 15 Absatz 3 des Versammlungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen aufgelöst werden kann.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer durch die Nötigung Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Wird die Gefahr fahrlässig verursacht, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeines: siehe Vorblatt
Einzelbegründung:
Zu § 34 Satz 3 StGB-E
§ 34 Satz 3 StGB-E stellt klar, dass solche Gefahren keine Notstandslage begründen, die von der Rechtsordnung als erlaubtes Risiko akzeptiert werden. Diese Klarstellung scheint angesichts der aktuellen Diskussion in Rechtsprechung und Literatur um Existenz und Reichweite eines Klimanotstandes, der zum Eingriff in fremde Rechtsgüter berechtigen soll, erforderlich. Nach Ansicht der Bundesregierung führte die Anerkennung eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 34 StGB des Inhalts, dass fremde Rechtsgüter verletzt werden dürfen, sofern ein erlaubtes Risiko, vermittelt über mehrere Zwischenschritte, zu einer Verschärfung des Klimawandels führt, zu einer bedenklichen Durchbrechung der Rechtsordnung als Ganzes. Der Täter würde legitimiert, seine eigenen Ordnungsvorstellungen im Wege der Selbsthilfe auf Kosten Dritter durchzusetzen und sich damit über die demokratischen Entscheidungsprozesse hinwegsetzen. Mehr noch führt ein so verstandener Klimanotstand zu der inakzeptablen Beschneidung des Notwehrrechts des Dritten. Im Fall des AG Flensburg (Urteil vom 06.12.2022, Az: 440 Cs 107 Js 7252/22) wurde angenommen, dass ein Klimaaktivist, der das befriedete Besitztum eines anderen trotz Aufforderung durch den Berechtigten nicht verließ, wegen § 34 StGB gerechtfertigt war, weil er die Tat beging, um einen Baum vor dessen Abholzung zu retten und so einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Der Eigentümer des Grundstücks war Inhaber einer vollziehbaren Genehmigung, kraft derer er das Grundstück baulich nutze und die Bäume abholzen dürfte. Nach der Entscheidung des AG Flensburg hätte sich der Eigentümer aber möglicherweise strafbar gemacht, hätte er sich selbst dieses Angriffes erwehrt.
Damit werden nicht nur generelle Verantwortungszusammenhänge vermengt, sondern wird das Strafrecht auch als von der sonstigen Rechtsordnung isoliertes Rechtsgebiet gedacht. Beides kann nicht überzeugen. Für die Unrechtsfeststellung einer Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist anerkannt, dass Fernziele außer Betracht zu bleiben haben, weil kein innerer Zusammenhang zwischen der Tat und dem erstrebten (End-)Ziel steht. Wenn diese Überlegung einer Unrechtsfeststellung nicht im Wege steht, darf sie umgekehrt eine bereits erfolgte Unrechtsindikation auch nicht wieder aufheben. Durch die Änderung wird der grundsätzliche Charakter des § 34 StGB als Ausdruck einer solidarischen Duldungspflicht auch gewahrt. Denn zu dem erlaubten Risiko auf Seiten des Täters muss zweitens eine Duldungspflicht des Täters bzw. des Dritten, zu dessen Schutz die Tat begangen wird, hinzukommen. Dies muss im Zweifelsfall durch Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ermittelt wird. Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, dass Gesetze, welche eine Tätigkeit aktiv erlauben und/oder diese unter weitere Voraussetzungen stellen als Kehrseits auch eine Duldungspflicht für Dritte beinhaltet, welche durch die erlaubte Tätigkeit möglicherweise belastet werden. So ist das Autofahren, die Inverkehrgabe von Autos oder der Abbau von Kohle aufgrund eines genehmigten und vollziehbaren Betriebsplans notwendig mit einer Duldungspflicht für Dritte verbunden. Denn die betroffenen Interessen werden hier jeweils in die vom Gesetzgeber oder Behörden anzustellende Abwägung einbezogen. Soweit subjektive Rechte betroffen sind, mögen Gerichte diese Abwägung nachprüfen. Soweit man mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht eine auf die Schutzpflichtendimension der Grundrechte gestützte Normerlassklage für statthaft hält, mag dies zudem als ein milderes, ebenso effektives Mittel zur Abwendung der Gefahr angesehen werden. Dabei ist nochmals zu betonen, dass die individuellen Ordnungsvorstellungen völlig unbeachtlich sind. Diese können und müssen auf den hierfür eingerichteten politischen Kanälen eingebracht und durch ein geregeltes, demokratisches Verfahren ausdiskutiert werden. Zur Verletzung von Rechtsgütern Dritter berechtigen diese aber nicht.
Zu § 240 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 StGB-E
Mit § 240 Abs. 3 StGB setzt die Bundesregierung das vereinbarte Ziel um, insbesondere Blockaden von Klimaaktivisten strafrechtlich besser zu erfassen. Hierbei hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Schuldprinzips für die Ausgestaltung als konkretes Gefährdungsdelikt entschieden. Nur, wenn durch die Tat ein konkreter "Gefährdungserfolg" eingetreten ist, kommt es zu einer gegenüber § 240 Abs. 1 StGB erhöhten Strafe. In Abgrenzung zu § 315b Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB werden nicht nur solche Gefahren erfasst, die Ausdruck einer verkehrsspezifischen Gefahr sind, also der Fortbewegung von Fahrzeugen folgen. Vielmehr können auch solche Gefahren tatbestandlich erfasst werden, die aus dem Risiko der Blockade einer öffentlicher Straßen folgen und erfasst beispielsweise Fälle, in denen ein Krankenwagen durch die Blockade nicht mehr rechtzeitig zum Einsatzort gelangt oder umgekehrt einen Patienten nicht schnell genug in das Krankenhaus transportieren kann. Dies ist auch mit dem Rechtsgut des § 240 Abs. 1 StGB - der Freiheit der Willensbetätigung und -entschließung - vereinbar, denn Grund für die Blockade ist einzig und alleine die Unfähigkeit der Autofahrer, ihrem Fortbewegungswillen Ausdruck zu verleihen.
§ 240 Abs. 2 S. 2 StGB-E konkretisiert die Anforderungen an die Rechtswidrigkeit der Nötigung und stellt verwaltungsrechtsakzessorisch auf die Möglichkeit zur Auflösung ab. Es reicht die Möglichkeit aus. Die Strafbarkeit kann nicht von einer Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde abhängen.
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Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf und Änderungsantrag.
Hiermit wird die Abstimmung eröffnet.
Sie dauert 72 Stunden.
Verehrte Damen und Herren Abgeordnete,
hiermit eröffne ich die Debatte zur Drucksache XV/008.
Die Debatte dauert 72 Stunden und endet am 24.02.2023 um 22:30 Uhr.
Der Bundesminister Herr Hohenelmen-Lützburg hat das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident,
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass der Gesetzesentwurf dem Bundesrat für eine Stellungnahme vorlagen. Bundesminister Hohenelmen-Lützburg hat den Entwurf begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Haßelmann
Präsidentin des Bundesrates
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin Haßelmann
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zur Änderung des Atomgesetzes.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung.Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Augstein
Bundeskanzler
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_______________________________________________________________________________________________________________________________________________Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
(1) § 7 Absatz 1a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"mit Ablauf des 31. Dezember 2033 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf."
(2) § 7 Absatz 1a Nr. 6 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.
Die Bundesregierung als Antragsteller hat einen Änderungsantrag gestellt.
Nach §26 Absatz 3 wird dies hier nun mit zur Debatte gestellt.
Sehr geehrtes Präsidium,
die Fraktion der Liberal-Konservativen Allianz beantragt gemäß § 26 Nr. 1 GOBT, den Antrag in der Drucksache XV/009 wie folgt zu ändern:
Änderungsantrag der Fraktionen der Allianz, CDSU und des Forums zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
Der Entwurf wird wie folgt verändert:
Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 1 Nr. 1 wird wie folgt formuliert:
"die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu regeln,"
§ 2
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:
"(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung."
§ 3
§ 7 Absatz 1a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"mit Ablauf des 31. Dezember 2033 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf."
§ 4
§ 7 Absatz 1a Nr. 6 wird gestrichen.
§ 5
§ 7 Absatz 1a wird um den folgenden Satz 8 ergänzt:
"Das Bundesministerium für Wirtschaft, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Umwelt werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit den Eigentümern/Genehmigungsinhabern der Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Grohnde, Neckarwestheim 2, Gundremmingen C und Brokdorf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, in dem Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Berechtigung zum Leistungsbetrieb gemäß Satz 1 Nummer 5 und Satz 8 geregelt werden"
§ 6
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt formuliert:
'(3) Die Stilllegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluss der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind.'
§ 7
§ 9a Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
§ 8
Die Tabelle in Anlage 3 des Atomgesetzes wird wie folgt geändert:
1. In Zeile 15, Spalte 2 wird die Angabe '200,90' durch die Angabe '320,90' ersetzt.
2. In Zeile 16, Spalte 2 wird die Angabe '168,35' durch die Angabe '288,35' ersetzt.
3. In Zeile 17, Spalte 2 wird die Angabe '217,88' durch die Angabe '337,88' ersetzt.
4. In Zeile 18, Spalte 2 wird die Angabe '231,21' durch die Angabe '411,21' ersetzt.
5. In Zeile 19, Spalte 2 wird die Angabe '230,07' durch die Angabe '410,07' ersetzt.
6. In Zeile 20, Spalte 2 wird die Angabe '236,04' durch die Angabe '380,04' ersetzt.
§ 9
§ 19a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.
c) Der folgende Satz wird angefügt: „Für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf sind die Ergebnisse der erneuten Sicherheitsüberprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Januar 2024 vorzulegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Für die Bundesregierung erkläre ich gemäß § 26 Nr. 3 Satz 1 GOBT, den Änderungsantrag zu übernehmen.