zeigt sich erfreut über das gute Programm und freut sich mit seinen Kollegen auf die bevorstehende Arbeit
Beiträge von Dr. Maximilian von Gröhn
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur Debatte:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung eines Grunderwerbsteuerfreibetrags
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung eines Grunderwerbsteuerfreibetrags
Gesetz zur Ermöglichung eines Grunderwerbsteuerfreibetrags
Artikel 1
Grunderwerbsteuerfreibetrag
Artikel 105, Absatz 2a des Grundgesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes und der Einführung eines Freibetrages bei der Grunderwerbsteuer."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Gesetz zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
2. die für den Personenfernverkehr gemäß § 42a Personenbeförderungsgesetz bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.“
2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Kraftomnibusse“ sind die Wörter „, soweit sie nicht im Linienfernverkehr gemäß § 42a des Personenbeförderungsgesetzes verkehren oder deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 7,5 Tonnen beträgt“ einzufügen.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro."
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,089 Euro in der Kategorie F."
Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 sind in Zeile 2, Spalte 4 der Tabelle die Wörter "16 Jahre" durch die Wörter "15 Jahre" zu ersetzen. Der Text in § 10 Absatz 1 Zeile 2, Spalte 3 der Tabelle ist wie folgt zu fassen: "Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat."
2. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die laufende Nr. 25 wie folgt gefasst:
25 195 Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft
Begründung
Erfolgt mündlich.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur Debatte:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes
Gesetz zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnungwird wie folgt geändert. § 32 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen, die über Telemedien oder Presseerzeugnisse vermittelt werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gilt nicht, wenn der Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hat.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert.
1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 ein neuer Satz drei angefügt: „Wenn der Beklagte im Inland weder eine selbstständige oder gewerbliche berufliche Niederlassung oder Wohnsitz, noch einen Aufenthaltsort hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.“
2. Absatz zwei wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Klagen, die bis dahin rechtshängig werden, bleiben unberührt.
Begründung
Erfolgt mündlich.
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Es ist nur bemerkenswert, dass hier bestimmte Personen meinen, darüber urteilen zu können, wie eine Partei, die schon immer Probleme mit Mitgliedern gehabt hat, ein besseres Wahlergebnis zu erzielen versucht, während ihre Parteien und insbesondere die Wähler zu massiven Anteilen aus schlichtem Wahlvieh bestehen. Was ist schädlicher für die Sim, Herbert?
Competenz Carsten gefällt das.
Mit unlauteren Spielmethoden kennst Du Dich ja zur Genüge aus.
Sich an Fehlern von jemanden aufzuhängen welche er selbst als solche bezeichnet, die zudem jetzt fast 4 Jahre her sind ist natürlich ein Todschlagargument was man immer und überall auskramen kann.
Also das Sie mit Mondtod in NRW einfach Anträge der Regierung geklaut haben, weil Sie unbegründet noch Zugang in einen internen Bereich hatten und das Sie diese Anträge im eigenen Namen eingebracht haben, ist meinem Kenntnisstand nach erst wenige Monate her.
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Herr Präsident,
ich bitte darum folgende Ergänzung vorzunehmen. Vielen Dank!
ZitatEntwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Gesetz zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
2. die für den Personenfernverkehr gemäß § 42a Personenbeförderungsgesetz bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.“
2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Kraftomnibusse“ sind die Wörter „, soweit sie nicht im Linienfernverkehr gemäß § 42a des Personenbeförderungsgesetzes verkehren oder deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 7,5 Tonnen beträgt“ einzufügen.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro."
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,089 Euro in der Kategorie F."
Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 sind in Zeile 2, Spalte 4 der Tabelle die Wörter "16 Jahre" durch die Wörter "15 Jahre" zu ersetzen. Der Text in § 10 Absatz 1 Zeile 2, Spalte 3 der Tabelle ist wie folgt zu fassen: "Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat."
2. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die laufende Nr. 25 wie folgt gefasst:
25 195 Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft
Durch die Ergänzung wird lediglich die Ermächtigung der Landesregierungen gestrichen, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen, da diese Regelung im Falle der Verabschiedung des Antrags überflüssig wäre.
Die Änderung wurde antragsgemäß eingefügt.
Die Debatte wird bis morgen 17:20 Uhr fortgesetzt. -
Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Drucksache IX/0xx
Gesetzentwurfdes Abgeordneten Harald Friedrich Rache MdB, Dr. Christian von Wildungen MdB und der Fraktion des FFD
Entwurf eines Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit (StAG - Staatsangehörigkeitsgesetz) - Staatsangehörigkeit heißt Verantwortung, Einbürgerung bei Geburt an verstärkte Auflagen koppeln
Begründung
Erfolgt mündlich.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
der Allianz-CDSU-FraktionDrucksache IX/XXX
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Einführung der deutschen Sprache in das Grundgesetz
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Dem Artikel 22 des Grundgesetzes wird ein dritter Absatz hinzugefügt:
"(3) Die Landessprache der Bundesrepublik Deutschland ist Deutsch."Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§ 146a Absatz 2 der Abgabenordnung wird wie folgt gefasst:
"(2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften auf dessen Verlangen einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§ 30 Absatz 4 wird ergänzt und wie folgt gefasst:
"(4) § 146a in der am 01. April 2022 geltenden Fassung ist erstmals nach Ablauf des 31. März 2022 anzuwenden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.
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Die Debatte ist beendet, die Abstimmung wird eingeleitet.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Drucksache IX/XXX
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Leonhard Breitenberger, Sebastian Fürst und der Fraktion der Grünen
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Bundes-Radverkehrsinfrastruktur-Fonds" (Bundes-Radverkehrsinfrastruktur-Fonds-Gesetz – BRadFG)
A. Problem und Ziel
Aufgrund des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) vom 21. Dezember 2019 sollte der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm "Stadt und Land" zur Verfügung stellen. Dieses Finanzhilfeprogramm war Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde allerdings nie getroffen. Ziel ist es, diesem Umstand Abhilfe zu schaffen.
B. Lösung
I. Es wird auf Grundlage des Art. 104b des Grundgesetzes ein "Fonds zum Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur" als Sondervermögen des Bundes errichtet, der mit 500 Millionen Euro vom Bund finanziert wird.
II. Der Fonds soll zur konsequenten Gestaltung einer modernen und menschengerechten Mobilität beitragen. Der Bund unterstützt die Länder mit ihren Gemeinden und Gemeindeverbände insbesondere zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums bei dem Aufbau einer sicheren, in lückenlosen Netzen geplanter und mit geringen Verlustzeiten nutzbarer Radverkehrsinfrastruktur. Eine solche trägt zu einer nachhaltigen und umweltschonenden Mobilität bei, aggregiert Quelle-Ziel-Verkehre, vermeidet Staus und verflüssigt den Verkehr insgesamt. Ziel ist es weiter, dabei sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen das Fahrradfahren sicherer und attraktiver für die Radfahrenden zu gestalten und einen Umstieg vom Kfz auf das Fahrrad zu erreichen. Die ländlichen Räume, die bislang durch ein Pkw-orientiertes Mobilitätsverhalten geprägt sind, bieten dabei besondere Chancen, aber auch spezifische Herausforderungen. Eine deutliche Verlagerung, insbesondere der Verkehre bis zu einer Länge von rund 15 Kilometern vom Kfz auf das Fahrrad, fördert die Luftreinhaltung und den Lärmschutz, trägt signifikant zum Klimaschutz bei und schützt die Umwelt.
III. Durch den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur kann insbesondere in urbanen Räumen und Metropolregionen angesichts der erwarteten Stauvermeidung ein volkswirtschaftlicher Nutzen generiert werden. Dadurch zu erzielende Kosteneinsparungen sind ein direkter Beitrag zur Wirtschaftsförderung. Volkswirtschaftlich ist darüber hinaus die mit dem Radfahren in der Regelverbundene Verbesserung der Gesundheit relevant. Die aktive Mobilität soll außerdem die Lebensqualität erhöhen, gesellschaftliche Teilhabe und Freiheit ermöglichen. Vor dem Hintergrund der zu erreichenden Klimaschutzziele ist ein Handeln jetzt und in den nächsten Jahren dringend geboten. Die Radverkehrsinfrastruktur muss hohe Anforderungen für einen sicheren und attraktiven Radverkehr aller Nutzergruppen hinsichtlich einer gut erkennbaren Linienführung, der Querschnitt- und Knotenpunktgestaltung erfüllen. Sie ist in der Regel getrennt von Flächen anderer Verkehrsarten zu führen.
IV. Die Radverkehrsinfrastruktur ist zunehmend ein wichtiger Teil eines vernetzten und leistungsstarken Mobilitätsangebotes, welches wiederum eine zentrale Voraussetzung bei der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist. Zur Attraktivitätssteigerung des Radverkehrs und der Förderung multimodaler Verkehre müssen auch geeignete und sichere Fahrradabstellmöglichkeiten geschaffen werden. Die bestehende und die zu schaffende Radverkehrsinfrastruktur müssen den Stand der Technik und auch die zunehmende Nutzung von Lastenrädern berücksichtigen. Die Unterstützung der Länder und Gemeinden mit Finanzhilfen durch den Bund erfolgt dabei nach folgenden Grundsätzen:
a) Der Fonds unterstützt die Planung und den Bau von hochwertigen, sicheren und leistungsfähigen Radverkehrsinfrastrukturen. Er ersetzt nicht die grundsätzliche Aufgabe der Länder und Gemeinden zur Planung und Finanzierung sowie zum Bau und Betrieb von Radverkehrsinfrastruktur in ihrem Zuständigkeitsbereich.
b) Die langfristige und nachhaltige Benutzbarkeit der Radverkehrsinfrastruktur bedarf einer bedarfsgerechten bauliche und betriebliche Unterhaltung, Instandsetzung, Anpassung und Erneuerung durch den jeweiligen Baulastträger der Länder und Gemeinden.
c) Zur Gewährleistung eines für alle Nutzergruppen attraktiven Radverkehrs mit hoher objektiver und subjektiver Verkehrssicherheit muss die Radverkehrsinfrastruktur einen hoch- und gleichwertigen Standard aufweisen; dazu gehört auch die Durchführung entsprechender Sicherheitsaudits. Hochwertiger Standard bedeutet, dass mindestens nach den bundesweitanerkannten technischen Regelwerken, die durch länderspezifische Regelwerke ergänzt werden können, geplant und gebaut wird. Abweichungen von dem hochwertigen Standard sind möglichst zu vermeiden, in Ausnahmefällen auf kurze Streckenabschnitte zu beschränken und zu begründen. Weder der Nutzen noch die Verkehrssicherheit dürfen durch die Abweichungen beeinträchtigt werden.
d) Die Länder gewährleisten einen möglichst effizienten und sparsamen Mitteleinsatz durch Priorisierung von förderfähigen Maßnahmen mit einer hohen Maßnahmenwirkung zur Erreichung einer Verkehrsverlagerung insbesondere hin zum Klimaschutz und Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahmen.
C. Alternativen
Keine. Das Klimaschutzprogramm 2030 ist umzusetzen.
D. Kosten
Der Bundeshaushalt wird mit zusätzlichen Kosten von bis zu 500 Millionen Euro belastet.
Anlage 1
Leonhard Breitenberger und FraktionBegründung
siehe Vorblatt
Edit:Ich bitte im Antragstext folgende Änderung vorzunehmen, bei den Namen der Ministerien
Es muss heißen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministerium für Klimaschutz und Umwelt
Begründung erfolgt morgen
Die Änderungen wurden wunschgemäß eingefügt.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des MdB Dr. von Gröhn
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von jugendstrafrechtlichen Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jugendstrafrechtlicher Vorschriften
Artikel 1
In § 19 des Strafgesetzbuches wird das Wort vierzehn durch zwölf ersetzt.
In § 1 JGG wird das Wort vierzehn durch zwölf ersetzt.
Artikel 2
§ 18 JGG wird fortan wie folgt gefasst:
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß sieben Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß 13 Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist und daß die durch die Tat erfolgte Rechtsgüterverletzung angemessen gesühnt ist.Artikel 3
§ 80 Abs. 3 JGG wird fortan wie folgt gefasst:
"Die Nebenklage ist nach den allgemeinen Vorschriften der StPO zulässig."
Artikel 4
Das Bundesgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Erfolgt mdl.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur namentlichen Abstimmung:Deutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Drucksache IX/039
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Sebastian Fürst, Leonhard Breitenberger und der Fraktion der Grünen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Triage-Gesetzes und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Mit Beschluss vom 16. Dezember hat der Erste Senat des Obersten Gerichts (OG, Beschl. des Ersten Senats v. 16. Dezember 2021, Az. 1 BvR 1541/20) festgestellt, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspringende Schutzauftrag verdichte sich im Falle der Triage-Entscheidungen zu einer konkreten Schutzpflicht, da durch hierbei Gefahren für hochrangig geschützte Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit entstünden. Diese Schutzpflicht sei durch die bisherige vollständige Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt, auch weil die Betroffenen selbst keine Möglichkeit haben, gleichwertigen Schutz zu erhalten. Entsprechend ist die gesetzliche Regelung der Triage notwendig, wie auch das Oberste Gericht urteilt.
B. Lösung
Das Oberste Gericht spricht dem Gesetzgeber in seinem Urteil einen weiten gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung der Triage zu. Die Regeln dürfen jedoch nicht völlig unzureichend sein. Entsprechend sieht der vorliegende Entwurf die Gestaltung eines groben gesetzlichen Rahmens vor, den die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen haben, wenn sie knappe und nicht ausreichende intensivmedizinische Ressourcen zuteilen. Der Entwurf sieht dabei neben diversen negativen Kriterien, also solchen Kriterien, die zur Beurteilung gerade nicht herangezogen werden dürfen und eine Diskriminierung ausschließen sollen, mit dem Kriterium der Erfolgsaussicht der Behandlung durch die zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen auch positive Kriterien vor, nach denen die Ärztinnen und Ärzte ihre Entscheidungen zu richten haben sollen. Das Verfahren sieht zudem ein Mehr-Augen-Prinzip sowie eine Dokumentationspflicht der Entscheidung und Beurteilung vor, die im Falle einer solch gravierenden Entscheidung, die schließlich oftmals im Tod einer oder mehrerer Menschen resultiert, angezeigt und vom Obersten Gericht selbst ins Spiel gebracht wird. Zusätzlich wird den Ärztinnen und Ärzten durch eine Änderung des Strafgesetzbuches auch Rechtssicherheit gegeben, indem festgestellt wird, dass der Tatbestand des Totschlages nicht erfüllt ist, wenn bei der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen nach dem Triage-Gesetz ein Mensch durch Unterlassen verstirbt.
C. Alternativen
Alternativen zur Regelung der Triage gibt es nicht - das Oberste Gericht hat den Gesetzgeber zu einer solchen Regelung verpflichtet. Alternativen gäbe es allenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Zuteilungsverfahrens sowie der Dokumentationspflicht.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Sebastian Fürst und Fraktion
Begründung
Siehe Vorblatt.
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Sehr geehrte Abgeordnete,
für exakt 72 Stunden steht zur geheimen Wahl das Amt eines obersten Bundesrichters.Kandidiert haben erneut die Herrschaften:
Zur Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.